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Urteil

10 L 4/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unsachgemäße und ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition durch einen Polizeibeamten stellt, insbesondere bei Vorliegen weiterer waffenrechtlicher Verstöße, ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen dar. • Bei einem Polizeibeamten ist ein besonders sorgsamer Umgang mit Waffen und Munition zu erwarten; vorsätzliche Verstöße gegen WaffG, SprengG oder KrWaffKontrG sind dienstrechtsrelevant (§ 34 Satz 3 BeamtStG, § 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG). • Vorsätzliches, strafrechtlich relevantes Verhalten außerhalb des Dienstes rechtfertigt eine disziplinare Sanktion mit Außenwirkung bis hin zur Zurückstufung, wenn das Vertrauensverhältnis in erheblichem Maße beeinträchtigt ist. • Vorbelastungen durch frühere disziplinarische Verfehlungen erhöhen das disziplinarische Gewicht späterer Verstöße. • Die Sanktionswahl muss die Schwere des Fehlverhaltens, die Persönlichkeit des Beamten und die Außenwirkung berücksichtigen (§ 13 Abs.1 DG LSA).
Entscheidungsgründe
Zurückstufung wegen vorsätzlicher Verstöße gegen Waffengesetze und unsachgemäßer Waffenaufbewahrung • Unsachgemäße und ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition durch einen Polizeibeamten stellt, insbesondere bei Vorliegen weiterer waffenrechtlicher Verstöße, ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen dar. • Bei einem Polizeibeamten ist ein besonders sorgsamer Umgang mit Waffen und Munition zu erwarten; vorsätzliche Verstöße gegen WaffG, SprengG oder KrWaffKontrG sind dienstrechtsrelevant (§ 34 Satz 3 BeamtStG, § 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG). • Vorsätzliches, strafrechtlich relevantes Verhalten außerhalb des Dienstes rechtfertigt eine disziplinare Sanktion mit Außenwirkung bis hin zur Zurückstufung, wenn das Vertrauensverhältnis in erheblichem Maße beeinträchtigt ist. • Vorbelastungen durch frühere disziplinarische Verfehlungen erhöhen das disziplinarische Gewicht späterer Verstöße. • Die Sanktionswahl muss die Schwere des Fehlverhaltens, die Persönlichkeit des Beamten und die Außenwirkung berücksichtigen (§ 13 Abs.1 DG LSA). Der Beklagte ist Erster Polizeihauptkommissar, Waffensammler und Sportschütze; ihm wurde Altersteilzeit bewilligt. Bei einer Hausdurchsuchung im April 2010 wurden zahlreiche Langwaffen und größere Mengen Munition ungesichert aufgefunden; ein Stahlschrank war unverschlossen mit steckendem Schlüssel und nicht zertifiziert. Weiterhin wurden nicht angemeldete Waffenbestandteile, eine funktionsfähige Übungshandgranatenladung, kriegswaffenrelevante Teile und 244 erlaubnispflichtige Patronen entdeckt. Behördliche Ermittlungen führten zum Widerruf mehrerer Waffenbesitzkarten und zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage; ein Disziplinarverfahren wurde eingeleitet. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zurückstufung; dieser legte Berufung ein, gab in der mündlichen Verhandlung die Vorwürfe jedoch weitgehend zu und gab die Waffen später ab. • Tatsachenfeststellungen stützen sich auf Durchsuchungsbericht, Lichtbilder und waffentechnisches Gutachten; die vorgefundenen Umstände sind beweiswürdig und nicht ersichtlich bestritten. • Unvorschriftsmäßige Aufbewahrung von Waffen und Munition erfüllt bei vorsätzlichem Handeln den Straftatbestand des § 52a WaffG bzw. Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG; die Lage der Gegenstände und Umfang lassen auf bewusst laxen Umgang und konkrete Zugriffsgefahren schließen. • Unterlassene Anzeige des Erwerbs einer Schusswaffe verstößt gegen § 10 Abs.1a WaffG und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; Vorlagepflicht der Waffenbesitzkarte wurde verletzt. • Unbefugter Besitz einer funktionsfähigen Übungshandgranatenladung erfüllt den Straftatbestand nach §§7,27 SprengG, da die erforderliche Erlaubnis fehlte und dem Beklagten die Erlaubnispflicht bekannt gewesen sein muss. • Besitz kriegswaffenrelevanter Teile und spezieller Patronen fällt unter das Kriegswaffenkontrollgesetz und ist nach §§1,22a KrWaffKontrG verboten; auch hierfür ist vorsätzliches Handeln feststellbar. • Der unerlaubte Besitz von 244 erlaubnispflichtigen Patronen erfüllt den Straftatbestand des § 52 Abs.3 Nr.2 lit. b) WaffG; aufgrund der waffenrechtlichen Kenntnisse des Beklagten ist mind. bedingter Vorsatz anzunehmen. • Die Gesamtschau ergibt ein schwerwiegendes, vorsätzliches außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des §34 Satz3 BeamtStG i.V.m. §47 Abs.1 Satz2 BeamtStG; wegen früherer disziplinarer Verfehlungen ist die Verletzung des Vertrauensverhältnisses besonders gravierend. • Bei der Sanktionsbemessung sind die Schwere der Verstöße, die Vorbelastung und die besondere Vorbildfunktion eines Leitungsbeamten zu gewichten; nach §13 Abs.1 DG LSA ist die Zurückstufung angemessen und erforderlich, um die Außenwirkung und das Vertrauen wiederherzustellen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die vorinstanzliche Feststellung eines vorsätzlichen außerdienstlichen Dienstvergehens bleibt bestehen. Mangels Entlastungsgründe und wegen früherer disziplinarer Maßnahmen ist die verhängte Zurückstufung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt angemessen. Entscheidend waren die umfangreichen, zum Teil strafrechtlich relevanten Verstöße gegen WaffG, SprengG und KrWaffKontrG sowie die konkrete Gefahr des Zugriffs Unbefugter im gemeinsamen Haushalt. Die Sanktion soll sowohl dem Beklagten die Pflichtverletzung bewusst machen als auch eine abschreckende Außenwirkung gegenüber anderen Polizeibeamten entfalten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.