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Urteil

4 L 121/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine wiederholende Bekanntmachung einer zuvor formell fehlerhaften kommunalen Satzung kann die Satzung wirksam bekannt machen; die Wiedergabe der Unterschrift in maschinenschriftlicher Form oder als Faksimile genügt. • Der Begriff "nutzen" in einer Zweitwohnungssteuersatzung kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass er das Vorliegen der rechtlichen Verfügungsbefugnis und der tatsächlichen Verfügungsmacht (Eigennutzungsmöglichkeit) umfasst, nicht nur tatsächliches Bewohnen. • Die unterschiedliche Formulierung des Wohnungsbegriffs ("Gesamtheit von Räumen" vs. "jeder umschlossene Raum") stellt im Zweitwohnungssteuerrecht keine inhaltliche Erweiterung des Steuergegenstandes dar; auch Einraumwohnungen können erfasst sein. • Ausnahmeregelungen für Verheiratete, deren eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde liegt, beachten Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie im Satzungstext ausdrücklich vorgesehen sind. • Die rückwirkende Geltung einer formell später erneut bekannt gemachten Satzung ist unter den Voraussetzungen des kommunalabgabenrechtlichen Rückwirkungsverbots zulässig.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer: Wirksame Bekanntmachung, Auslegung von "nutzen" und Wohnungsbegriff • Eine wiederholende Bekanntmachung einer zuvor formell fehlerhaften kommunalen Satzung kann die Satzung wirksam bekannt machen; die Wiedergabe der Unterschrift in maschinenschriftlicher Form oder als Faksimile genügt. • Der Begriff "nutzen" in einer Zweitwohnungssteuersatzung kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass er das Vorliegen der rechtlichen Verfügungsbefugnis und der tatsächlichen Verfügungsmacht (Eigennutzungsmöglichkeit) umfasst, nicht nur tatsächliches Bewohnen. • Die unterschiedliche Formulierung des Wohnungsbegriffs ("Gesamtheit von Räumen" vs. "jeder umschlossene Raum") stellt im Zweitwohnungssteuerrecht keine inhaltliche Erweiterung des Steuergegenstandes dar; auch Einraumwohnungen können erfasst sein. • Ausnahmeregelungen für Verheiratete, deren eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde liegt, beachten Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie im Satzungstext ausdrücklich vorgesehen sind. • Die rückwirkende Geltung einer formell später erneut bekannt gemachten Satzung ist unter den Voraussetzungen des kommunalabgabenrechtlichen Rückwirkungsverbots zulässig. Die Klägerin war während ihres Studiums 2005–2010 mit Zweitwohnsitz in der Beklagtenstadt gemeldet und belegte ein Zimmer im Studentenwohnheim; Hauptwohnung bestand im Haushalt der Eltern. Die Beklagte erließ mehrere Zweitwohnungssteuersatzungen (2003, 2006, 2009) und machte die 2009er-Satzung im Amtsblatt 2012 erneut bekannt. Die 2009er-Satzung definiert Wohnung als "jeder umschlossene Raum" und enthält eine Klausel, dass eine Zweitwohnung erst zutrifft, wenn sie mindestens drei Monate pro Jahr genutzt wird. Die Beklagte setzte für 2006–2010 Zweitwohnungssteuer fest; die Klägerin leistete Zahlungen, widersprach und klagte auf Erstattung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat übernahm die Berufungsentscheidung und erklärte die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig. • Formelle Wirksamkeit der Satzung: Die wiederholende Bekanntmachung der ZWStS im Amtsblatt 2012 war ausreichend; die Wiedergabe der Ausfertigung durch maschinenschriftliche Namensangabe und Faksimile genügt, eine Fotokopie der eigenhändigen Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Tatsache, dass die frühere Ausfertigende nicht mehr im Amt war, macht die Neuveröffentlichung nicht unwirksam, solange keine neue Ausfertigungserklärung erforderlich war. • Auslegung des Begriffs "nutzen": Die Vorschrift (§1 Abs.3 Satz1 ZWStS) präzisiert den Steuertatbestand und ist verfassungskonform so auszulegen, dass "nutzen" die rechtliche Verfügungsbefugnis und tatsächliche Verfügungsmacht (Eigennutzungsmöglichkeit) umfasst. Eine Auslegung, die nur tatsächliches Bewohnen erfasst, wäre unpraktikabel und nicht durch den Normzweck gedeckt. Damit verstößt die Drei-Monats-Grenze nicht gegen den Gleichheitssatz. • Wohnungsbegriff: Die Formulierungen "Gesamtheit von Räumen" und "jeder umschlossene Raum" unterscheiden sich nicht im Regelungsgehalt; auch Einraumwohnungen können als Wohnung i.S.d. Satzung erfasst sein. Die Satzung knüpft teilweise an den melderechtlichen Wohnungsbegriff an, was die Auslegung stützt. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Die rückwirkende Geltung der Satzung zum 1.1.2004 ist nach §2 Abs.2 KAG LSA nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden; die Änderung des Wortlauts zur Präzisierung des Wohnungsbegriffs stellt keine nachteilige materielle Rückwirkung dar. • Art.6 GG und Ausnahmeregelung: Die Regelung, wonach bestimmte beruflich veranlasste Nebenwohnungen Verheirateter in anderer Gemeinde ausgenommen sind (§1 Abs.5 Buchst. c), genügt den Vorgaben des Art.6 Abs.1 GG, sodass keine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird. • Verwaltungspraxis und Gleichbehandlungsrügen: Selbst wenn einzelne Fälle satzungswidrig nicht besteuert worden sind, begründet dies keinen subjektiven Anspruch der Klägerin gegen ihre Heranziehung (kein Schutz durch "Gleichheit im Unrecht"). • Berechnung und Festsetzung: Es bestehen keine substantiierten Einwände gegen die konkrete Steuerberechnung; die angefochtenen Bescheide sind daher materiell rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide (3. und 7. Dezember 2010) und des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2011, mit dem für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 531,40 € erhoben wurde, ist rechtmäßig. Die wiederholende Bekanntmachung der Satzung 2009 im Amtsblatt 2012 war formell wirksam; die Auslegung von "nutzen" als Eigennutzungsmöglichkeit ist verfassungskonform, und der Wohnungsbegriff erfasst auch Einraumwohnungen. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung des gezahlten Betrags sowie auf Zinsen besteht daher nicht. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur Vollstreckbarkeit wurden wie vom Senat beschlossen.