Urteil
2 A 322/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:1222.2A322.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuern für die Jahre 2010, 2011 und 2012. 2 Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in der Stadt A-Stadt hat, ist neben ihrem Sohn, Dominik A., (Mit-)Eigentümerin eines Gartenhauses, das sich auf einem im Gebiet der Beklagten belegenen, … m² großen Grundstück (Flurstück ... der Flur … in der Gemarkung T.) befindet. Beide Eigentümer erwarben das Anwesen mit notariellem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 22.11.2010; sie wurden am 26.05.2011 im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen (Bl. 29 d. GA). Der Gefahren- und Besitzübergang am Grundstück erfolgte entsprechend den Bestimmungen des notariellen Kaufvertrages nach Zahlung des Kaufpreises, der am 26.01.2011 überwiesen worden ist (vgl. Bl. 24f. d. GA). 3 Das Anwesen liegt nicht innerhalb einer Kleingartenanlage. 4 Ausweislich der Angaben der Klägerin in der Erklärung zur Feststellung der Zweitwohnungssteuer vom 28.06.2012 (vgl. Bl. 5 d. BA-C) handelt es sich bei dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude um ein „in den Jahren 1973/74 errichtetes, einfachstes Gartenhaus, Standard 1973/1974, 4 Wände, WC-Becken, Waschbecken“ mit einer nutzbaren Innenfläche von 18,41 m² und einer Raumhöhe von 2,10 m. Das Gebäude verfügt über einen Trinkwasseranschluss und einen Stromanschluss, eine Heizmöglichkeit besteht nicht. Nach Angaben der Klägerin besteht der Trinkwasserbezug wegen der nicht frostfreien Zuleitung regelmäßig nur für den Zeitraum von April bis Oktober; er sei ferner teilweise wegen des nicht hinreichenden Wasserdruckes eingeschränkt. Einschränkungen bestünden auch hinsichtlich der Stromversorgung, diese sei etwa nur mit maximal 1 kWh möglich. Ein Gasanschluss sowie ein Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgung bestehe nicht (vgl. Schr. d. Klin v. 28.10.2012, Bl. 2 d. GA). 5 Eine Anfrage der Beklagten beim zuständigen Abwasserzweckverband ergab, dass das Grundstück über einen Wasserzähler der (in der Nähe gelegenen) Kleingartensparte gemeinsam mit anderen Nachabnehmern mit Trinkwasser versorgt werde und es über eine 2-Kammerklärgrube mit Untergrundversiegelung entwässere. Hierfür – so heißt es in dem Schreiben des Abwasserzweckverbandes - liege noch keine Genehmigung vor. Eine Entsorgung könne aufgrund der Unzuwegbarkeit des Grundstücks nicht erfolgen (vgl. Auskunft vom 27.12.2012, Bl. 31 d. BA-C). 6 Mit Bescheid vom 10.07.2012 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung vom 28.04.2005 - ZWStS – i. v. m. der Erstreckungssatzung vom 25.02.2012 zur Zahlung von Zweitwohnungssteuern für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 30,00 Euro sowie für die Jahre 2011 bis 2012 in Höhe von jährlich 36,00 Euro (insgesamt 102,00 Euro) heran. 7 Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten, die aufgrund der v. g. Erstreckungssatzung ab dem 01.03.2010 auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Timmenrode, seit 01.01.2010 Ortschaft der Beklagten, Geltung entfaltet, enthält u. a. folgende Regelungen: 8 „§ 2 Steuergegenstand 9 (1) Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen in der Stadt A-Stadt (Harz), die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken der eigenen persönlichen Lebensführung oder der seiner Familienangehörigen innehat. 10 (2) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig anders oder nicht nutzt. 11 (3) … 12 § 4 Steuermaßstab 13 (1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. 14 … 15 (3) Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird auf der Grundlage des „Grundstücksmarktberichtes des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Katasteramtes Wernigerode“ jährlich ermittelt.“ 16 Gegen den Steuerbescheid der Beklagten legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 als unbegründet zurückwies. 17 Am 30.10.2012 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer sei rechtswidrig, weil das Gartenhaus wegen seiner sehr einfachen (oben beschriebenen) Ausstattung und der damit einhergehenden zeitlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit nicht als besteuerbare Wohnung anzusehen sei. Die vorhandenen Räumlichkeiten würden zudem die Anforderungen der Landesbauordnung an Wohn- und Aufenthaltsräumen nicht erfüllen, weil die Raumhöhe lediglich 2,10 m betrage sowie eine Dusche oder Badewanne und eine Küche oder Kochnische nicht vorhanden seien. Auch tatsächlich sei das Gartenhaus im Veranlagungszeitraum von der Klägerin nur sehr selten genutzt worden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass das Anwesen zwar nicht innerhalb einer Kleingartenanlage liege, das auf ihm befindliche Gartenhaus aber die Vorgaben für Gartenhäuser nach § 3 Abs. 2 BKleinG erfülle, die von der Zweitwohnungssteuerpflicht befreit seien, weshalb die Besteuerung des klägerischen Gartenhauses gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. 18 Der Bescheid sei ferner rechtswidrig, weil er ausschließlich an die Klägerin gerichtet sei, obwohl Eigentümer des Anwesens sie und ihr Sohn seien. Auch hinsichtlich der Höhe der Steuer bestünden Bedenken, weil das Gebäude nicht ganzjährig nutzbar sei und heutzutage niemand mehr eine solche Wohnung mit sog. DDR-Standard mieten möchte. Dies habe die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrages wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Schriftsätze der der Klägerin Bezug genommen. 20 Nachdem die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auf Nachfrage des Gerichts zum Zeitpunkt des Besitzübergangs am Grundstück vorgetragen hatte, hat die Beklagte den angefochtenen Heranziehungsbescheid mit Schreiben vom 15.01.2013 (vgl. Bl. 32 d. GA) für den Veranlagungszeitraum von März 2010 bis einschließlich Januar 2012 in Höhe von 33,00 Euro aufgehoben und haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 21 Die Klägerin beantragt nunmehr, 22 den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 10.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 15.01.2013 aufzuheben. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und tritt der Argumentation der Klägerin entgegen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 27 I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe der Teilaufhebung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 28 Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Entscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit Kosten durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind (vgl. § 155 Abs. 4 VwGO). Das Gericht ist im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens nicht gehalten ist, hierbei allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung alle für eine abschließende Hauptsacheentscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere schwierige Rechtsfragen zu klären oder den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 161 Rn. 15 a. E.). Letzteres gilt hier im Hinblick auf für die Kostenlast maßgebliche Frage, ob die Klägerin von sich aus bzw. aufgrund der in dem Formular zur Feststellung der Zweitwohnung geforderten Angaben (Frage nach dem „Einzugsdatum“, vgl. Formular auf Bl. 5 d. BA-C) gehalten war, den Zeitpunkt des Gefahren- und Besitzübergangs am Grundstück bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren mitzuteilen oder ob die Beklagte ausdrücklich hätte hiernach fragen müssen. Es entspricht vielmehr billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens (hier im Hinblick auf die Teilaufhebung des Bescheids in Höhe von 33,00 Euro) hälftig zu teilen. 29 II. Die verbleibende Klage ist zulässig, aber unbegründet. 30 Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 15.01.2013 erweisen sich vor dem Hintergrund des Vorbringens der Klägerin als rechtmäßig und verletzen diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 31 1. Rechtsgrundlage für den Zweitwohnungssteuerbescheid ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA i.V.m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt A-Stadt vom 28.04.2005 (im Folgenden: ZWStS), die aufgrund der Erstreckungssatzung vom 25.02.2012 für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde T. Geltung entfaltet. 32 Bedenken am formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der Satzungen und ihrer fehlerfreien Bekanntmachung sind nicht vorgetragen. 33 Steuergegenstand ist nach § 2 Abs. 1 ZWStS jede Gesamtheit von Räumen in der Stadt A-Stadt (Harz), die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken der eigenen persönlichen Lebensführung oder der seiner Familienangehörigen innehat. Eine nähere Bestimmung des Begriffes der Zweitwohnung, insbesondere weitere einschränkende Anforderungen enthält die Satzung nicht. Dies ist grundsätzlich nicht zwingend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.2000 - A 2 S 334/99 -, JMBl. LSA 2002, S. 254 ff. zu Wohn- und Campingwagen). 34 In Anlehnung an den Wohnungsbegriff des Melderechts (§ 7 Satz 1 MG LSA), auf den abzustellen ist, wenn – wie hier – die Satzung keine weitergehende Definition der Wohnung enthält, ist als Wohnung jeder umschlossene Raum anzusehen, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Erforderlich – aber auch ausreichend – ist hierbei, wenn der Raum oder die Räume von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet sind (so auch OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 24.04.2012 – 4 L 128/10 -; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.04.2002 - 6 A 11634/01 -, juris). Eine konkrete Mindestausstattung der Räume (z. B.: Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) ist nicht notwendig, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen oder die Räume bestimmungsgemäß nur in bestimmten Jahreszeiten (z. B. Sommer) genutzt werden (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 3 Rn. 200, m. w. N.). Auch Jagdhütten und Gartenlauben, also Gebäude, die wegen ihrer einfachen Ausstattung und/oder abgelegenen Lage nicht ganzjährig genutzt werden können, weil etwa eine Zufahrtsmöglichkeit bei widriger Witterung nicht besteht, eine Heizung nicht vorhanden oder die Trinkwasserversorgung nicht durchgehend gewährleistet ist, sind danach trotz derartiger tatsächlicher Hindernisse grundsätzlich als besteuerbare Wohnungen anzusehen. Die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit ist hierbei allenfalls bei der Höhe der Zweitwohnungsteuer zu berücksichtigen (vgl. etwa OVG M.-V., U. v. 04.12.2008 – 1 L 299/04 -, juris; VG München, U. v. 19.04.2012 – M 10 K 11.743 -, juris; VG Gießen, U. v. 13.06.2013 – 8 K 907/12.GI -, juris; VG Greifswald, U. v. 27.12.2011 – 3 A 378/09 -, juris). 35 Gemessen an diesem Maßstab erfüllt auch das unstreitig Erholungszwecken dienende Gartenhaus der Klägerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ZWStS und ist als Zweitwohnung anzusehen. Auch wenn es sich hierbei um ein kleines und sehr einfach gestaltetes Gebäude handelt, ist angesichts der Ausstattung mit Trinkwasseranschluss, Stromversorgung und Innen-WC sowie einer Sat-Anlage zum Empfang von Rundfunksendungen davon auszugehen, dass das Gartenhaus zumindest dem zeitweiligen Wohnen dienen kann. Die von der Klägerin geltend gemachten (nicht weiter belegten) Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung (schwankender Wasserdruck) sowie der Stromversorgung („nicht ständig“) sind nicht so evident, dass sie die objektive Zweitwohnungssteuerpflicht des Gartenhauses nach Maßgabe der v. g. Voraussetzungen beseitigen. Sie ändern vor allem nichts daran, dass die Zweitwohnung für die private Lebensführung vorgehalten wird. 36 Die Eigenschaft der Zweitwohnung wird ferner nicht dadurch ausgeschlossen, dass die vorhandenen Räumlichkeiten – soweit es die Raumhöhe, das (Nicht-)Vorhandensein einer Dusche, Küche oder Kochnische sowie die Form der Abwasserentsorgung betrifft – nicht den Anforderungen der Landesbauordnung entsprechen, denn auf die baurechtliche Zulässigkeit solcher Nutzungen kommt es für die Zweitwohnungssteuerpflicht nicht an (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 3 Rn. 200, m. w. N.). Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen dienen im weitesten Sinne sicherheitsrechtlichen und sozialpolitischen Zwecken. Im Zweitwohnungsteuerrecht steht hingegen nicht so sehr die bauliche Ausstattung der jeweiligen Wohnung im Vordergrund, sondern kommt es darauf an, ob die Wohnung tatsächlich genutzt werden kann und welcher Aufwand hierfür betrieben wird. Steuergegenstand ist der Aufwand für das Wohnen außerhalb der Hauptwohnung (OVG Lüneburg, U. v. 11.07.2007 – 9 LB 5/07 -, juris). 37 Rechtlich unerheblich ist es schließlich, dass das Gartenhaus einen (besonderen) Komfort, wie er für das Wohnen im 21. Jahrhundert in Deutschland üblich ist, nicht aufweist (VG Gießen, U. v. 13.06.2013 – 8 K 907/12.GI -, juris). Denn für die Zweitwohnungssteuer ist es nicht erforderlich, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr reicht es für die Besteuerung aus, wenn mit dem Einkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (BVerwG, Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, juris). Dies ist hier der Fall, denn ebenso wie das Innehaben eines ortsfest aufgestellten Wohn- oder Campingwagens (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.2000 - A 2 S 334/99 -; OVG Lüneburg, U. v. 11.07.2007 – 9 LB 5/07 -, juris) ist auch das Innehaben eines Gartenhauses, das von seiner Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet ist, mit einem über die Deckung des gewöhnlichen Lebensbedarfs hinausgehenden besonderen Aufwand verbunden, in dem sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers äußert. 38 Das Gartenhaus wird von der Klägerin auch als Zweitwohnung genutzt. Dass sie es im streitbefangenen Zeitraum möglicherweise tatsächlich nur selten genutzt hat, steht einer Steuererhebung nicht entgegen. Denn für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer kommt es nicht darauf an, ob die Zweitwohnung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Es reicht vielmehr aus, wenn eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums offengehalten wird (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 24.04.2012 – 4 L 128/10 -, m. w. N.). Denn neben der tatsächlichen Selbstnutzung ist es auch gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (OVG Lüneburg, U. v. 11.07.2007 – 9 LB 5/07 -, juris). 39 Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass ihr Gartenhaus (als „Laube in einfacher Ausführung mit höchsten 24 Quadratmetern Grundfläche“) den Maßgaben des § 3 Abs. 2 BKleingG entspreche, kommt es hierauf für die Zweitwohnungssteuerpflicht schon nicht an. Denn das Grundstück liegt nicht innerhalb einer Kleingartenanlage i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG, so dass schon deswegen hier die Privilegierung von Kleingärten durch das Bundeskleingartengesetz, die sich teilweise auch auf die aufstehenden Gartenlauben erstreckt und deren Zweitwohnungssteuerpflicht entfallen lässt, nicht zum Tragen kommt. Auch die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten enthält hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Zweitwohnungen keine weitergehenden (einschränkenden) Vorgaben. 40 Dessen ungeachtet entspricht die hier in Rede stehende Gartenlaube auch selbst nicht den Maßgaben des § 3 Abs. 2 BKleingG. Denn für die rechtliche Bewertung eines Gebäudes als Laube i.S.d. § 3 Abs. 2 BKleingG kommt es entscheidend nicht auf deren Größe sondern darauf an, ob es nach seiner Ausstattung und Einrichtung zum zeitweisen Wohnen geeignet ist. Dies ist hier – wie oben ausgeführt - der Fall. Ob die Beklagte hiervon ausgehend u. U. zweitwohnungssteuerpflichtige Besitzer von Gartenlauben in Kleingartenanlagen entgegen den Vorgaben der ZWStS fehlerhaft nicht veranlagt hat bzw. veranlagt, kann offenbleiben. Denn nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ können aus einem etwaigen satzungswidrigen Vollzugsmangel für die Klägerin keine subjektiven Rechte gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer erwachsen (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 30.09.2014 – 4 L 121/13 -, m. w. N.). 41 Die Klägerin hat die Wohnung als (Mit-)Eigentümerin schließlich unstrittig rechtlich und tatsächlich inne, weshalb sie nach § 3 Abs. 2 ZWStS gesamtschuldnerische Steuerschuldnerin ist. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme ihres Sohnes als weiteren Gesamtschuldner war rechtlich nicht geboten; sie entspräche zudem nicht Sinn und Zweck der Gesamtschuld. 42 Auch gegen die Höhe der festgesetzten Zweitwohnungssteuer bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der von der Beklagten gewählte Steuermaßstab einer auf der Grundlage des jeweiligen Grundstücksmarktberichtes ermittelbaren üblichen Miete nicht zu beanstanden; denn er ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen. Einer satzungsmäßigen Bestimmung eines Maßstabs für Wohnungen, die nur „zum vorübergehenden Gebrauch überlassen“ bedarf es darüber hinaus nicht. Denn maßgeblich für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern die Möglichkeit der Nutzung; insoweit ist es – wie oben ausgeführt - zweitwohnungssteuerrechtlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nur vorübergehend tatsächlich nutzt (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.03.2007 – 4 L 493/03 -, juris). 43 Im Übrigen sind durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend verwiesen. 44 Die Kostenentscheidung für den nicht übereinstimmend erledigt erklärten Teil der Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die Höhe der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuerforderung.