Beschluss
3 L 241/13
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert substantiiert dargelegte und entscheidungserhebliche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
• § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA berechtigt zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen nur zur Verhütung von Straftaten, nicht zur Vorsorge für ihre spätere Verfolgung.
• Wortlaut, systematische Auslegung und gesetzgeberische Materialien sprechen dafür, Strafverfolgungsvorsorge sei von der Gefahrenabwehr zur Verhütung von Straftaten zu trennen.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach §21 Abs.2 Nr.2 SOG LSA: nur zur Straftatenverhütung, nicht zur Verfolgungsvorsorge • Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert substantiiert dargelegte und entscheidungserhebliche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. • § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA berechtigt zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen nur zur Verhütung von Straftaten, nicht zur Vorsorge für ihre spätere Verfolgung. • Wortlaut, systematische Auslegung und gesetzgeberische Materialien sprechen dafür, Strafverfolgungsvorsorge sei von der Gefahrenabwehr zur Verhütung von Straftaten zu trennen. Die Beklagte wandte sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg, das eine Anordnung der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers (u.a. Abnahme von Fotos, auch Nacktbildern) zu überprüfen hatte. Streitgegenstand war, ob § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA die Polizei zur Vornahme solcher Maßnahmen auch im Interesse der Vorsorge für spätere Strafverfolgung berechtigt. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und rügte, das Verwaltungsgericht habe die einschlägige Ermächtigungsgrundlage falsch wiedergegeben und verkannt, sie diene ergänzend zur strafprozessualen Befugnis nach § 81b StPO bzw. zur Verfolgungsvorsorge. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung deshalb als rechtswidrig angesehen, weil Erforderlichkeitsdarlegungen fehlten und weil § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA nach Auffassung des Gerichts auf Verhütung und nicht auf Verfolgungsvorsorge gerichtet ist. Die Beklagte argumentierte zudem, einzelne Maßnahmen wie die Anordnung von Nacktbildern seien notwendig gewesen. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124a Abs.4 VwGO muss die Antragstellerin substantiiert darlegen, dass ernstliche Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder an erheblichen Tatsachenfeststellungen bestehen und diese Zweifel entscheidungserheblich sind. • Formelle Prüfung: Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beklagte nicht hinreichend konkret und substanziiert aufgezeigt hat, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen oder dessen tragende Auslegungen des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA das Ergebnis in Frage stellen. • Auslegung der Norm: Wortlaut und Systematik von § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA verlangen, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten erforderlich sind; die Bestimmung nennt nicht die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten. • Entstehungsgeschichte: Die Novellierung des § 2 Abs.1 SOG LSA und die Gesetzesbegründung zeigen, dass Landesrechtlich zwischen Verhütung von Straftaten (Gefahrenabwehr) und Vorsorge für Strafverfolgung zu unterscheiden ist; der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Vorsorge für Verfolgung nur durch spezielle Vorschriften geregelt werden darf. • Vergleich mit anderen Normen: § 23 Abs.1 SOG LSA ist weiter gefasst und erlaubt Datenverwendung auch zur Verfolgungsvorsorge, während § 21 Abs.2 Nr.2 dies gerade nicht umfasst. • Ergebnisbezogene Erwägung: Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Vorschrift nicht wortgetreu zitiert habe, ist nicht ersichtlich, dass dies das Urteilsergebnis beeinflusst hat; die Beklagte hat hierzu keine schlüssigen Gegenargumente vorgebracht. • Folge für die Zulassung: Mangels substantiiert dargelegter, entscheidungserheblicher ernstlicher Zweifel ist der Zulassungsantrag nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO zurückzuweisen. Der Zulassungsantrag der Beklagten zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 31.05.2013 wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen, entscheidungserheblichen Zweifel an der Auslegung von § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA durch das Verwaltungsgericht; diese Vorschrift berechtigt zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen ausschließlich zur Verhütung von Straftaten, nicht zur Vorsorge für deren spätere Verfolgung. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass etwaige Zitierfehler des Verwaltungsgerichts das Ergebnis beeinflusst hätten oder dass die Maßnahme zur Verfolgungsvorsorge gedeckt wäre. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar.