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Beschluss

2 O 1/15

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Kläger wirtschaftlich bedürftig sind und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. • Die Verpflichtungsklage auf Änderung oder Aufhebung einer Wohnsitzauflage kann zulässig und begründet sein; zuständig ist die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts. • Nach § 61 Abs. 1d AufenthG n.F. kann die Wohnsitzauflage von der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden; eine Ablehnung gegenüber der Wiedervereinigung Eltern–Kinder ist regelmäßig nicht ermessensfehlerfrei. • Räumliche Beschränkungen nach früheren Asylvorschriften sind durch das Gesetz vom 23.12.2014 erstarkt oder erloschen; eine länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG ist nicht mehr generell erforderlich.
Entscheidungsgründe
Änderung von Wohnsitzauflagen zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft (Änderungsanspruch nach §61 AufenthG n.F.) • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Kläger wirtschaftlich bedürftig sind und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. • Die Verpflichtungsklage auf Änderung oder Aufhebung einer Wohnsitzauflage kann zulässig und begründet sein; zuständig ist die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts. • Nach § 61 Abs. 1d AufenthG n.F. kann die Wohnsitzauflage von der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden; eine Ablehnung gegenüber der Wiedervereinigung Eltern–Kinder ist regelmäßig nicht ermessensfehlerfrei. • Räumliche Beschränkungen nach früheren Asylvorschriften sind durch das Gesetz vom 23.12.2014 erstarkt oder erloschen; eine länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG ist nicht mehr generell erforderlich. Die Klägerinnen und Kläger sind geduldet; der Klägerin zu 1 wurde eine Wohnsitzauflage erteilt, die Wohnsitznahme nur im Landkreis C. gestattet. Sie streben die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann/Vater H. A. an, der inzwischen in B-Stadt lebt und Vater der minderjährigen Kläger ist. Die Ausländerbehörde lehnte Anträge auf Änderung der Wohnsitzauflage ab; die Kläger erhoben Klage. Zwischenzeitlich trat zum 01.01.2015 das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern in Kraft; danach erlöschen räumliche Beschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen. Die Kläger beantragten zudem Prozesskostenhilfe. • Prozesskostenhilfe: Die Kläger sind wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten zu tragen; die Klage ist nicht mutwillig und weist hinreichende Erfolgsaussichten auf, daher Bewilligung nach §166 VwGO i.V.m. §§114 ff. ZPO. • Klageform und -gegenstand: Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzauflage i.S.v. §88 VwGO auszulegen, weil die Kläger dauerhaft mit ihrem Ehemann bzw. dem Vater zusammenleben wollen. • Zuständigkeit: Zuständig für die Änderung der Wohnsitzauflage ist die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts; die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts ist materiellrechtlich nicht erforderlich, kann jedoch beizuladend sein. • Rechtslage nach Gesetzesänderung: Das Gesetz vom 23.12.2014 (AufenthG n.F.) führte dazu, dass räumliche Beschränkungen nach §61 Abs.1b und 1a AufenthG unter den dort genannten Bedingungen erlöschen; frühere Auffassungen, die eine länderübergreifende Umverteilung nach §51 AsylVfG verlangten, verlieren damit ihre Grundlage. • Prüfung der Wohnsitzauflage: Die bestehende Auflage stimmt mit §61 Abs.1d S.1-2 AufenthG n.F. überein, sie kann jedoch nach §61 Abs.1d S.3 AufenthG n.F. wegen der Haushaltsgemeinschaft oder vergleichbarer humanitärer Gründe geändert oder aufgehoben werden. • Schutz der Familie: Art.6 GG gebietet im Regelfall, Änderungen der Wohnsitzauflage zur Wiedervereinigung von Eltern und minderjährigen Kindern nicht ermessensfehlerfrei zu verweigern, insbesondere bei andauernder Familientrennung und fehlender Zumutbarkeit der Herstellung der Einheit im Herkunftsland. • Begründetheit: Es besteht viel dafür, dass den Klägern ein Anspruch auf Änderung/Aufhebung der Wohnsitzauflage zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zusteht; Vaterschaft der Beklagten wurde rechtsverbindlich festgestellt, die Trennung ist lang andauernd und eine Rückkehr als unzumutbar erachtet. • Verfahrensrechtliche Kosten: Die Entscheidung zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe und zur Kostenfolge stützt sich auf §1 GKG und §166 VwGO i.V.m. §118 Abs.1 S.4 ZPO. Die Beschwerde der Kläger hatte Erfolg; es wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzauflage zulässig und nach den gesetzlichen Vorgaben des §61 AufenthG n.F. voraussichtlich begründet. Die Wohnsitzauflage des Landkreises C. kann unter Berücksichtigung der familiären Belange der Kläger geändert oder aufgehoben werden, da die Wiedervereinigung mit dem Ehemann/Vater aus Sicht des Gerichts schutzwürdige familiäre Interessen begründet und eine Verweigerung insoweit ermessensfehlerhaft wäre. Zuständig für die Änderung ist die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts; die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts ist materiellrechtlich nicht erforderlich, eine Beiladung kann aber sinnvoll sein. Insgesamt ist der Bescheid, der den Antrag der Kläger auf Änderung der Wohnsitzauflage abgelehnt hat, aller Voraussicht nach rechtswidrig, sodass eine Änderung oder Aufhebung der Auflage angeordnet werden kann.