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Beschluss

4 M 41/15

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorläufiger Anspruch auf Zuweisung eines konkreten Betreuungsplatzes in einer bestimmten Einrichtung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers ist nicht ohne Weiteres durchsetzbar. • Der örtliche Träger der Jugendhilfe hat Gesamtverantwortung für die Vorhaltung geeigneter Plätze nur innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs. • Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz setzt Glaubhaftmachung voraus; dies ist hier nicht gelungen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Anspruch auf Zuweisung eines konkreten Kita-Platzes außerhalb örtlicher Zuständigkeit • Ein vorläufiger Anspruch auf Zuweisung eines konkreten Betreuungsplatzes in einer bestimmten Einrichtung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers ist nicht ohne Weiteres durchsetzbar. • Der örtliche Träger der Jugendhilfe hat Gesamtverantwortung für die Vorhaltung geeigneter Plätze nur innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs. • Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz setzt Glaubhaftmachung voraus; dies ist hier nicht gelungen. Die Antragstellerin, geboren 2013, begehrte vorläufig die Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ihr unverzüglich einen zumutbaren Platz zur frühkindlichen Förderung entsprechend ihrem individuellen Bedarf nachzuweisen. Die Antragstellerin wohnt mit ihrer Mutter im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in Sachsen-Anhalt. Sie berief sich auf Anspruchsgrundlagen des SGB VIII und des Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA). Der Streit betraf insbesondere, ob der örtliche Träger verpflichtet werden kann, einen Platz in einer bestimmten Einrichtung oder in einem anderen örtlichen Bereich zu beschaffen, insbesondere außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches. Die Vorinstanz hatte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt; der Senat überprüfte im summarischen Verfahren nur die vorgebrachten Einwände. • Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 2 SGB VIII, § 3, § 3b und § 10 KiFöG LSA sowie §§ 79, 86c, 78b-78e und § 3 SGB X sind maßgeblich. • Anspruchsinhalt: Nach § 3 Abs. 1 und 4 KiFöG LSA richtet sich der Anspruch auf einen Platz gegen den örtlichen Träger, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; die Erfüllung kann bereits gegeben sein, wenn ein zumutbarer Platz in erreichbarer Einrichtung angeboten wird (§ 3 Abs. 5 KiFöG LSA). • Örtliche Zuständigkeit: Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers erstreckt sich nur auf dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich; daraus folgt, dass eine Verpflichtung zur Beschaffung eines Platzes außerhalb dieses Bereichs regelmäßig nicht durchsetzbar ist. • Amtshilfe: Eine vollständige Übernahme der Aufgabe durch einen anderen Träger ist nicht Sache der Amtshilfe nach § 3 SGB X, da Amtshilfe nur ergänzend ist und nicht die Verwaltungsaufgabe ersetzt. • Wahlrecht und Kostenerstattung: Das Wahlrecht nach § 3b KiFöG LSA und mögliche Zustimmungs- oder Kostenerstattungsfragen betreffen nicht die hier begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, eine Betreuung in einer Einrichtung außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs herbeizuführen. • Einstweiliger Rechtsschutz: Im summarischen Verfahren hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht den Antrag abgelehnt. • Folgerung: Selbst wenn ein Platz in einer anderen Kommune benannt wurde, reicht dies nicht ohne Weiteres zur verpflichtenden Zuweisung durch den örtlichen Träger; es bleibt offen, ob das Angebot eines Platzes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung erfüllt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch besteht. Der örtliche Träger ist nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zur Vorhaltung und Beschaffung geeigneter Plätze verpflichtet; eine Verpflichtung zur Beschaffung eines konkreten Platzes außerhalb dieses Bereichs kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Amtshilfe und Zustimmungsregelungen können die Verwaltungsaufgabe nicht vollständig ersetzen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Insgesamt bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, da die Antragstellerin ihre geltend gemachten Einwände nicht ausreichend begründet und glaubhaft gemacht hat.