Urteil
6 A 152/21 MD
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0816.6A152.21MD.00
7Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen gemäß § 3 KiFöG LSA (juris: KiFöG ST) befindet sich beim Wechsel des Aufenthalts zum Wochenende vom Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz an dem Ort, an dem er den überwiegenden Teil seiner Erziehung erhält. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen gemäß § 3 KiFöG LSA (juris: KiFöG ST) befindet sich beim Wechsel des Aufenthalts zum Wochenende vom Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz an dem Ort, an dem er den überwiegenden Teil seiner Erziehung erhält. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hatte keinen Erfolg. I. Zunächst ist die Klage zulässig, weil den Klägern auf ihren Antrag hin wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren ist. 1. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach den Angaben der Frau M.B.in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26.07.2021 ging der streitbefangenen Bescheid vom 15.06.2021 am selben Tag in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten ein. Das Fristende fiel mithin auf den 15.07.2021. Die Klageschrift ging ausweislich des Eingangsstempels jedoch erst am 04.08.2021 und damit verspätet im Justizzentrum B-Stadt ein. 2. Den Klägern ist auf ihren (fristgerechten) Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Sie waren ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben. a) Zwar müssen sie sich ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten ist allerdings nur gegeben, wenn diese die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts nicht angewandt hat. Hier hat ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung die Bürokraft der Prozessbevollmächtigten, Frau M. B., das Unterlassen der Absendung der Klage an das Verwaltungsgericht zu vertreten. Dieses Verschulden ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger und damit den Klägern nicht zuzurechnen, weil die Prozessbevollmächtigte der Kläger Frau M.B. am 22.06.2021, d. h. vor Fristablauf, angewiesen hatte, die Klageschrift nach dem Unterschreiben an das Verwaltungsgericht per Fax zusenden. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Frau M.B. druckte sie die Klage aus, legte sie der Prozessbevollmächtigten zum Unterzeichnen vor, nahm danach die Klageschrift und schickte sie per E-Mail an die Kläger zur Kenntnisnahme, vergaß aber diese dem Verwaltungsgericht zu senden. Da Frau M.B. als Rechtsanwaltsfachangestellte seit mehreren Jahren die Fristenkontrolle und die damit einhergehenden Aufgaben in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger zuverlässig und beanstandungsfrei erledigt hat, ist dieses einmalige Versäumnis nicht der Prozessbevollmächtigten und mithin auch nicht den Klägern anzulasten. b) Die versäumte Rechtshandlung – Klageerhebung – ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 2 S. 1 1. HS VwGO) nachgeholt worden. Ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung hat Frau M.B. am 22.07.2021 beim Sichten der Fristen (in der Klageschrift vom 22.06.2021 war weitere Antragstellung und Klagebegründung bis zum 22.07.2021 angekündigt worden) ihren Fehler bemerkt. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lief daher am 05.08.2021 ab. Die am 04.08.2021 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage nebst Antrag auf Wiedereinsetzung wahrt die Zweiwochenfrist. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.06.2021 ist rechtmäßig, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten und unterliegt daher nicht der Aufhebung. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zur auswärtigen Betreuung C... in A-Stadt. Die Beklagte ist für die Erteilung einer solchen Zustimmung gemäß § 3 Abs. 5 KiFöG LSA im vorliegenden Fall nicht zuständig. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2023 (GVBl. LSA S. 2), hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch richtet sich nach § 3 Abs. 5 KiFöG gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen (§ 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG); der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 3b Abs. 2 KiFöG). Auch der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs. 5 KiFöG LSA) (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.03.2017 – 4 M 36/17 – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats, juris, Rn. 6). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führt in der vorstehend genannten Entscheidung zum „gewöhnlichen Aufenthalt“ Folgendes aus: „Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4, § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG ist auf die Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ in § 86 SGB VIII zurückzugreifen, der die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII regelt. Denn der landesrechtliche Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 1 und 4 KiFöG) und das Wunsch- und Wahlrecht nach § 3b KiFöG knüpfen an die bundesrechtlichen Vorgaben gemäß § 24 und § 5 SGB VIII an (vgl. LTDrucks. 4/399, S. 18 f.; LTDrucks 4/1682, S. 9; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2015 - 4 M 41/15 -, juris, Rn. 5). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Willen des oder der Sorgeberechtigten an. Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie maßgeblich ist, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12/09 -, juris, Rn. 25). Nach dem ergänzend heranzuziehenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, zu dem sich für den hier zu beurteilenden Fall aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Abweichendes nicht ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I), hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Frage, ob und wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für jede Person einzeln zu bestimmen; dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, die einen von ihren Eltern oder einem Elternteil abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46/01, 5 B 37/01 - juris, Rn. 18). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil hat, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes kann allerdings auch abweichend von dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bzw. der sonstigen Personensorgeberechtigten bestimmt werden. Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt auch bei minderjährigen Kindern eine tatsächliche Aufenthaltsnahme voraus; diese Voraussetzung kann nicht durch den bloßen Willen eines personensorgeberechtigten Elternteils, an einem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, oder entsprechende objektive Vorbereitungshandlungen (etwa Anmietung und Einrichtung einer Wohnung; melderechtliche Anmeldung) ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46/01, 5 B 37/01 - juris, Rn. 19).“ Gemessen an diesen Voraussetzungen hatte C... zur Überzeugung des erkennenden Gerichts in dem hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses (es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage), seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde A-Stadt. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes C... genügt insoweit weder die Erklärung der Personensorgeberechtigten, den gewöhnlichen Aufenthalt ihres Sohnes in B-Stadt begründen zu wollen, noch die melderechtliche Anmeldung mit Hauptwohnsitz in B-Stadt. Unerheblich ist auch, dass die Kindeseltern ihren Freundes- und Verwandtenkreis im Wesentlichen in B-Stadt haben und an den Wochenenden dort durch Besuche pflegen. Maßgeblich für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist vielmehr, wo C..., auf den insofern allein abzustellen ist, sich auf nicht absehbare Zeit befindet und mithin seinen Lebensmittelpunkt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich C... zusammen mit seiner Mutter, der Klägerin zu 1., die nach eigenen Angaben die Hauptbezugsperson für C...ist bzw. jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt war, jedenfalls die Woche über in A-Stadt aufgehalten hat und lediglich am Wochenende mit seinen Eltern in B-Stadt war, soweit der Dienstplan seiner Mutter dies zuließ. Zwar ist eine quantitative Betrachtungsweise nicht allein ausschlaggebend. Hier ist aber zudem zu berücksichtigen, dass C... eine tägliche Betreuungszeit von 10 Stunden in der Kita in Anspruch genommen hat und sodann mit seiner Mutter in der Nebenwohnung A-Stadt gewohnt hat. Damit kommt dem prägenden Einfluss der Betreuer in der Kindertagesstätte und der Kindesmutter in A-Stadt hinsichtlich der Erziehung C... maßgebliche Bedeutung bei. Demgegenüber sind die gelegentlichen Aufenthalte in B-Stadt an den Wochenenden für C... von weitaus geringerer Bedeutung, insbesondere was seine Erziehung anbetrifft; diesen kommt im Verhältnis zum vergleichsweise lang dauernden Aufenthalt pro Woche in A-Stadt lediglich der Charakter eines Besuches zu. Unerheblich ist auch die Tatsache, dass die Klägerin von ihrem Arbeitgeber für den hier maßgeblichen Zeitraum Trennungsgeld erhalten hat. Soweit die Bundeswehr sogenannten Wochenendpendlern Trennungsgeld deshalb gewährt, weil sie am Wochenende von ihrem Nebenwohnsitz am Dienstort regelmäßig – soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen – an ihren Hauptwohnsitz reisen, vermag dies vorliegend keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Klägerin ist bereits nach eigenem Vorbringen nicht Pendlerin, weil sie nicht tagtäglich vom Dienstort zum Hauptwohnsitz reist. Vielmehr sah sie sich aus dienstlichen Gründen veranlasst, (zunächst) einen Nebenwohnsitz in A-Stadt zu begründen, an dem sie sich zusammen mit C... unter der Woche aufhielt. Des Weiteren geht die Auffassung der Klägerseite fehl, die Beklagte habe bereits in ihrem Zustimmungsbescheid vom 26.11.2020 die Wahl der Kindertagesstätte in A-Stadt anerkannt. Eine Bindungswirkung ist bereits deshalb nicht eingetreten, weil die Beklagte die Zustimmung – befristet - unter dem Vorbehalt der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts gegeben hatte. Insoweit ist – veranlasst durch den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Verlängerung der erteilten Zustimmung zur auswärtigen Betreuung bis zur Einschulung C...– im Zuge der rechtlichen Überprüfung ein sogenannter überholender Bescheid erlassen worden, der den Bescheid vom 26.11.2020 ersetzt hat mit der Folge, dass von diesem keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Da der gewöhnliche Aufenthalt C... im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in A-Stadt ist, ist die Beklagte nicht nach § 3 Abs. 1 und 4, § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG anspruchsverpflichtet. Die Kläger hätten ihren Anspruch auf Kinderbetreuung sowie auf Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß §§ 3, 3b KiFöG LSA gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger - hier der Stadt A-Stadt - geltend machen können (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 6 A 37/15 -, juris, Rn. 15 ff.). Daher war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eines Schriftsatznachlasses für die – lediglich einfach (§ 65 Abs. 1 VwGO) – beigeladene Stadt A-Stadt, der die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich war, bedurfte es nicht. Das Klageverfahren tangierte lediglich die Kläger und die Beklagte im Hinblick auf den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur auswärtigen Betreuung. Unmittelbare Auswirkungen auf Rechtspositionen der Beigeladenen gehen von der hier getroffenen Entscheidung nicht aus. Die Kläger begehren die Zustimmung der Beklagten für die auswärtige Betreuung ihres am 20.03.2019 geborenen S. C… in einer Kindertageseinrichtung. Mit Antrag vom 27.08.2020 an die Beklagte begehrte die Klägerin zu 1. im Wege der Geltendmachung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 3b KiFöG LSA i.V.m. § 5 SGB VIII die Zustimmung zur Betreuung C… ab dem 01.09.2020 in der Kindertageseinrichtung „K. R.“, W...straße 27 in A-Stadt. In dem Antrag gab sie als gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ihre Anschrift in A-Stadt, Z. Straße 79, sowie als Gründe für die Betreuung außerhalb der Wohnsitzgemeinde die Arbeitsbedingungen und Arbeitszeit der Mutter und den Schichtdienst des Vaters an. In einer von beiden Klägern unterzeichneten Stellungnahme legte die Klägerin zu 1. dar, im Oktober 2017 habe sie ihren 12-jährigen Dienst bei der Bundeswehr in A-Stadt begonnen. Während der Elternzeit habe sie einen Versetzungsantrag an den Standort in H. B. gestellt, dem nicht stattgegeben worden sei. Daher habe für sie festgestanden, dass sie nach A-Stadt ziehen müsse und ihr neuer Lebensmittelpunkt dort sein werde. Derzeit komme es für ihren Mann nicht infrage, den Lebensmittelpunkt A-Stadt in Betracht zu ziehen, da er seine schwer erkrankte Mutter betreuen müsse und nach einem familiären Schicksalsschlag selbst erkrankt sei. Sein Lebensmittelpunkt werde sich auf absehbare Zeit nach wie vor in B-Stadt befinden, da alle Familienangehörigen und der Freundeskreis hier ansässig seien und ihn in vielen Situationen unterstützen könnten. Im Februar 2020 hätten sie eine kleine Wohnung (Nebenwohnung) in A-Stadt gesucht, wo sie, die Klägerin zu 1., die Woche über mit C... leben könne. Die Stadt A-Stadt habe ihr einen Platz in einer der Kitas zugesichert. Um diesen Platz annehmen zu können, müsse jedoch der finanzielle Ausgleich zwischen B-Stadt und A-Stadt geklärt werden. Zurzeit befinde sich ihr Ehemann mit C... in B-Stadt. Am Wochenende würden sie – je nach Dienstplan – die Aufenthaltsorte zwischen B-Stadt und A-Stadt wechseln. Sie sei als Mutter die Hauptbezugsperson für ihren Sohn. Ihr Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt und der ihres Sohnes sei in A-Stadt. Ihr Mann sei bemüht, eine Anstellung in A-Stadt zu bekommen; mehrere Bewerbungen seien schon verschickt worden. Sobald ihr Mann eine Anstellung bekomme, werde der Hauptwohnsitz sich in A-Stadt befinden. Mit Bescheid vom 26.11.2020 stimmte die Beklagte der auswärtigen Betreuung C… in der – „K. R.“ in A-Stadt – ab dem 01.12.2020 im Umfang von 10 Betreuungsstunden täglich bis zum 31.05.2021 unter dem Vorbehalt der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts zu. Mit Schreiben vom 02.02.2021 zeigte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten ihre Mandatierung an und brachte zum Ausdruck, dass sich die Mandantin eine Betreuung ihres Sohnes in der Kita bis zu dessen Einschulung wünsche. Zur Begründung führte sie aus, die Mandantin habe nicht vor, ihren Lebensmittelpunkt aus A-Stadt heraus zu verlegen. Sie wolle hier mit ihrem Sohn auf Dauer bleiben. Mit Schreiben vom 27.05.2021 legte die Prozessbevollmächtigte im Gegensatz hierzu dar, ihre Mandantin gehe davon aus, dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt und der C... in B-Stadt sei. Sie halte sich nur an den Arbeitstagen in A-Stadt auf und erhalte von ihrem Arbeitgeber Trennungsgeld, dessen Gewährung voraussetze, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht in A-Stadt sei. Daher werde nochmals der Antrag auf Verlängerung der Zustimmung zur Betreuung C... in der Kindertagesstätte in A-Stadt gestellt. Ausweislich eines Gesprächsvermerks vom 01.06.2021 erläuterte die Prozessvertreterin der Beklagten, Frau F…, der Klägerin zu 1. und deren Mutter in ihrem Dienstzimmer die Rechtslage aus ihrer Sicht in der Annahme, dass C... seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt habe, da er dort mit Nebenwohnsitz bei seiner Mutter lebe und tagsüber (10 Stunden) bei den „K. R.“ betreut werde. Die Klägerin zu 1. habe bekundet, keine Pendlerin zu sein. Sie erhalte für den Zweitwohnsitz Trennungsgeld. Daraufhin habe Frau F… die Begriffe „Lebensmittelpunkt“ und „gewöhnlichen Aufenthalt“ sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen bezüglich einer Zustimmung bzw. Verweigerung der Zustimmung zur auswärtigen Betreuung und der Kostenzusage gegenüber der Stadt A-Stadt erörtert. Hierauf habe die Klägerin zu 1 erklärt, sie sehe Ihren und den gewöhnlichen Aufenthalt C... in A-Stadt. Ihre Anträge auf Versetzung von A-Stadt nach H… seien nicht genehmigt worden, weil in B… keine Stationierung von Sanitätern vorgesehen sei. Ihr Ehemann bemühe sich weiterhin um eine Anstellung in A-Stadt. Sie habe ihre Aussage zum Lebensmittelpunkt immer wieder revidiert, weil ihr von der Kita-Leiterin in A-Stadt gesagt worden sei, sie müsse ihren und C... Hauptwohnsitz nach A-Stadt verlegen, um einen direkten Kita-Anspruch gegen A-Stadt zu begründen. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 15.06.2021 stellte die Beklagte fest, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt C... in A-Stadt befinde (Z. 1 des Bescheidtenors) und dass eine Übernahme anfallender Kosten nach § 12c KiFöG LSA für die Betreuung C...nicht erfolge (Z. 2 des Bescheidtenors). Hiergegen haben die Kläger durch Fax ihrer Prozessbevollmächtigten am 04.08.2021 Klage erhoben. Wegen der Versäumung der Klagefrist begehren sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Kläger hätten nach Erhalt des Bescheides sofort die Prozessbevollmächtigte mit der Klageerhebung beauftragt. Diese habe ihre erfahrene und stets sorgfältig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsfachwirtin Frau M. B. damit beauftragt, im Fristenkalender die Klage auf den 15.07.2021 und eine Vorfrist auf den 22.06.2021 zu notieren. Bereits am Tage der Vorfrist sei Frau M. B. angewiesen worden, die Klageschrift im Entwurf zusammen mit einer E-Mail an die Kläger zur Kenntnisnahme sowie an die Rechtsschutzversicherung wegen der Deckungszusage zu fertigen. Frau M.B. habe die Klageschrift ausgedruckt, sie von der Prozessbevollmächtigten unterschreiben lassen und dann die E-Mail zur Kenntnisnahme an die Kläger sowie an die Rechtsschutzversicherung gefertigt. Dabei habe sie vergessen, die Klage an das Gericht - vorab per Fax - zu übermitteln. Sie habe die Klageschrift in die Akte geheftet. Auf ausdrückliche Nachfrage der Prozessbevollmächtigten habe Frau M.B. erklärt, alle Aufgaben seien erledigt. Am 15.07.2021 seien die Fristen des Tages besprochen worden. Dabei habe Frau M.B. nochmals erklärt, dass die Klagefrist in diesem Verfahren bereits erledigt worden sei. Zwischenzeitlich seien Deckungszusage und Prozessvollmacht der Kläger eingegangen. Erst am 22.07.2021 sei der Fehler bei Bearbeitung und Vorbereitung der Klagebegründung bemerkt worden. Insoweit wurde die eidesstattliche Versicherung der Frau M.B. vom 26.07.2021 vorgelegt. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe bereits in ihrem Zustimmungsbescheid vom 26.11.2020 die Wahl der Kindertagesstätte anerkannt. Soweit sie mit Bescheid vom 15.06.2021 die Zustimmung verweigere und den gewöhnlichen Aufenthalt C... in A-Stadt verordnete, sei dies unzutreffend. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kläger und des Kindes befinde sich weiterhin in B-Stadt. Auch wenn sich die Klägerin und ihr Sohn innerhalb der Woche in A-Stadt aufhalten würden, so bleibe doch B-Stadt der gemeinsame Lebensmittelpunkt, was sich bereits daraus ergebe, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. und C... Vater weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in B-Stadt lebe, wo der Hauptwohnsitz bestehe. Die Kläger würden die gemeinsamen Wochenenden in B-Stadt nutzen, um Freunde und Verwandte zu besuchen, Einkäufe zu tätigen und ihre Freizeit zu gestalten. Daher liege ihr Lebensmittelpunkt und somit der gewöhnliche Aufenthalt im B-Stadt. Dies habe der Arbeitgeber der Klägerin zu 1. durch Zahlung von Trennungsgeld anerkannt. Folglich sei der Beklagte verpflichtet, die Zustimmung zur auswärtigen Betreuung zu erteilen und die anfallenden Kosten zu übernehmen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2021 zu verpflichten, der auswärtigen Betreuung C... in A-Stadt zuzustimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Kind C... habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt A-Stadt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 6. Kammer – hat mit Beschluss vom 30.06.2021 – 6 B 118/21 MD – den Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, die Beklagte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, die Zustimmung zur auswärtigen Betreuung C... und die Übernahme der nach § 12c KiFöG LSA für die Betreuung anfallenden Kosten zu übernehmen, abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2022 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger mitgeteilt, dass diese nunmehr mit Hauptwohnsitz in A-Stadt gemeldet sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.