Beschluss
2 O 171/15
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht.
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mit hinreichender Aussicht auf Erfolg voraus; ist das Verfahren bereits beendet, ist Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht mehr bewilligungsfähig.
• Eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids ist grundsätzlich unzulässig; der Kläger hat durch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage hinreichenden Rechtsschutz.
• Hat die bedürftige Partei durch ihr Verhalten (z. B. vorzeitige Erledigungserklärung) selbst beseitigt, dass über den PKH-Antrag entschieden werden kann, rechtfertigen Billigkeitserwägungen keine rückwirkende PKH-Bewilligung.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Prozesskostenhilfe; Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids unzulässig • Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mit hinreichender Aussicht auf Erfolg voraus; ist das Verfahren bereits beendet, ist Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht mehr bewilligungsfähig. • Eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids ist grundsätzlich unzulässig; der Kläger hat durch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage hinreichenden Rechtsschutz. • Hat die bedürftige Partei durch ihr Verhalten (z. B. vorzeitige Erledigungserklärung) selbst beseitigt, dass über den PKH-Antrag entschieden werden kann, rechtfertigen Billigkeitserwägungen keine rückwirkende PKH-Bewilligung. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. Vor Entscheidung über den PKH-Antrag erklärten die Parteien übereinstimmend das Verfahren für erledigt (Erledigungserklärungen vom 14.10.2015 und 30.10.2015). Das Verwaltungsgericht lehnte die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für das begehrte Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines Widerspruchsbescheids. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung der PKH und gab dem Beschluss der Vorinstanz statt. • Rechtsgrundlage für Prozesskostenhilfe sind § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO; PKH setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. • Die Funktion der PKH besteht im Ermöglichen des Zugangs zum Gericht für Bedürftige; sie soll nicht nachträglich für bereits abgeschlossene Verfahren entschädigen. • Eine rückwirkende Gewährung von PKH ist nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen möglich, etwa wenn die Voraussetzungen bereits vor Wegfall der Rechtshängigkeit vorlagen und ein Versäumnis des Gerichts eine Entscheidung verhinderte oder der Kläger alles Zumutbare zur Erreichung einer Entscheidung getan hat. • Im vorliegenden Fall war das Verfahren bereits vor Entscheidung über den PKH-Antrag beendet; deshalb kommt PKH regelmäßig nicht mehr in Betracht. • Die Klage der Klägerin zielte auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids. Nach Auffassung des Senats besteht insoweit grundsätzlich kein subjektiver Anspruch; das System der VwGO sieht hierfür keine eigenständige Klageart vor und schützt den Kläger durch die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO). • Prozessökonomische und systematische Erwägungen sprechen gegen eine Erweiterung der Verpflichtungsklage um die Möglichkeit, isoliert den Erlass eines Widerspruchsbescheids zu verlangen. • Selbst aus Billigkeitsgründen war eine rückwirkende PKH-Bewilligung nicht gerechtfertigt: die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Klägerin hätte durch Zurückstellung der Erledigungserklärung selbst bewirken können, dass über den PKH-Antrag vor Wegfall der Rechtshängigkeit entschieden wird. Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil das Verfahren bereits vor Entscheidung über den PKH-Antrag durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet war und die klägerische Klage zudem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Eine ausnahmsweise rückwirkende Gewährung von PKH aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, zumal die Klägerin nicht alles zur Erreichung einer Entscheidung über den PKH-Antrag getan hat. Ferner ist die streitige Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids unzulässig, weil die Verwaltungsgerichtsordnung hierfür keine eigenständige Verpflichtungsklage vorsieht und der Rechtsweg über die Untätigkeitsklage genügt. Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses bleiben bestehen.