Urteil
4 L 140/15
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vollständiger Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB steht den Eltern die Personensorge nicht mehr zu im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII.
• § 86 Abs. 3 SGB VIII bemisst die Zuständigkeit nach der Ausübungsmöglichkeit der Personensorge; es kommt auf das Fehlen der Befugnis zur Ausübung an, nicht auf die formale Bezeichnung der Übertragung gegenüber einer Entziehung.
• Mangels vorheriger Zuständigkeit des beklagten Trägers nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII besteht kein Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung bei Übertragung der elterlichen Sorge auf Pflegeperson • Bei vollständiger Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB steht den Eltern die Personensorge nicht mehr zu im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII. • § 86 Abs. 3 SGB VIII bemisst die Zuständigkeit nach der Ausübungsmöglichkeit der Personensorge; es kommt auf das Fehlen der Befugnis zur Ausübung an, nicht auf die formale Bezeichnung der Übertragung gegenüber einer Entziehung. • Mangels vorheriger Zuständigkeit des beklagten Trägers nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII besteht kein Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Klägerin begehrt Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen für ein 1997 geborenes Kind, das seit Geburt bei der Großmutter lebte. Das Amtsgericht übertrug 1999 die elterliche Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB auf die Großmutter. Die Klägerin erbrachte vom 20.10.2011 bis 10.09.2013 Hilfe zur Erziehung und forderte daraufhin vom örtlich zuständigen Beklagten Kostenerstattung. Der Beklagte lehnte ab; die Klägerin klagte zunächst erfolglos und legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob den Eltern zum Zeitpunkt der Hilfe die Personensorge zusteht und damit der Beklagte vor Beginn der Leistung zuständig gewesen wäre (§ 86 SGB VIII), sodass nach § 89a SGB VIII Erstattungspflichten entstünden. Die Klägerin machte geltend, § 1630 Abs. 3 BGB entziehe den Eltern die Personensorge nicht endgültig; der Beklagte behauptete, die Übertragung habe die Personensorge der Eltern ausgeschlossen. • Die Berufung ist unbegründet; ein Erstattungsanspruch der Klägerin richtet sich nicht gegen den Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind nicht erfüllt, weil der Beklagte nicht zuvor zuständig war. Nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII galt die Klägerin bereits vor Beginn der Leistung als örtlich zuständig. • § 86 Abs. 3 SGB VIII ist dahin zu verstehen, dass die Personensorge den Eltern dann nicht zusteht, wenn sie nach BGB-Vorschriften die Personensorge ganz oder teilweise nicht ausüben dürfen; maßgeblich ist das Fehlen der Befugnis zur Ausübung, nicht die formale Frage Entziehung vs. Übertragung. • Bei vollständiger Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers und die Eltern können die Personensorge nicht mehr ausüben. Damit steht die Personensorge der Pflegeperson zu und nicht den Eltern im Sinne des § 86 Abs. 3 SGB VIII. • Verfassungsrechtliche Einwände der Klägerin (Art. 6 GG) und die Zustimmungserfordernisse bei § 1630 Abs. 3 BGB ändern die zuständigkeitsrechtliche Bewertung des SGB VIII nicht. • Folge: Mangels prioriger Zuständigkeit des beklagten Trägers besteht kein Erstattungsanspruch und damit auch kein Zinsanspruch; die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen VwGO-Vorschriften. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin für das Kind aufgewendeten Jugendhilfeleistungen und damit auch kein Zinsanspruch, weil die Klägerin bereits vor Beginn der Leistungen örtlich zuständig war. Die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf die Großmutter nach § 1630 Abs. 3 BGB führte dazu, dass den Eltern die Personensorge nicht mehr zustand im Sinne des § 86 Abs. 3 SGB VIII; deshalb war der beklagte Träger nicht zuvor zuständig und § 89a Abs. 1 SGB VIII greift nicht. Die Kostenentscheidung obliegt dem Urteil; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des § 86 Abs. 3 SGB VIII.