Urteil
1 L 133/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2018:0828.1L133.14.00
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Leitsätze
1. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) besteht der Grundsatz des Vorrangs von Jugendhilfeleistungen vor Leistungen nach dem SGB XII. Satz 2 (juris: SGB 12) dieser Vorschrift bestimmt jedoch, dass abweichend von Satz 1 u. a. die Eingliederung körperlich oder geistig behinderter junger Menschen vorrangig der Sozialhilfe und nicht der Jugendhilfe obliegt. Im Umkehrschluss dazu wird die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen der Jugendhilfe zugewiesen.(Rn.40)
2.Nach § 54 Abs. 3 SGB XII (juris: SGB 12) ist eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie.(Rn.38)
3. Wenn der von einem anderen Jugendhilfeträger für die Kostenerstattung der Unterbringung eines körperlich oder geistig behinderten jungen Menschen in einer Pflegefamilie in Anspruch genommene Jugendhilfeträger auch der sozialhilferechtliche Leistungsträger bzw. Kostenerstattungsträger für Eingliederungshilfe im Sinne von § 54 Abs. 3 SGB XIII (juris: SGB 12) ist, hat er den Kostenerstattungsanspruch an das eigene Sozialamt weiterzuleiten(Rn.43)
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4.Die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und die Eingliederungshilfe, soweit es die familienbezogenen Leistungen betrifft, sind nach ihrem Zweck gleichartig (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, juris).(Rn.41)
5.Der Erstattungsanspruch ist auch nicht gemäß § 111 SGB X (juris: SGB 10) ausgeschlossen, wenn sich der nachrangige Jugendhilfeträger statt an das Sozialamt an das Jugendamt des Beklagten wendet und sich dem Schreiben der Rechtssicherungswille und das Erstattungsbegehren sowie die wesentlichen Umstände des Erstattungsanspruchs entnehmen lassen. Auf die Benennung der falschen Rechtsgrundlage kommt es nicht an.(Rn.43)
6.Zur Kostenerstattungspflicht des Jugendhilfeträgers gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.45)
(Rn.46)
7.Wurde der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter mit familiengerichtlichem Beschluss gemäß § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge entzogen und auf die Pflegeeltern übertragen, so verbleibt bei der Kindesmutter keine Personensorge mehr (BVerwG, Beschl. v. 27.04.2017 – 5 C 12.16 –, juris, NVwZ-RR 2017, 734), wenn die Personensorge insgesamt übertragen worden ist und keine Anzeichen dafür sprechen, dass noch ein Rest der Personensorge bei der Kindesmutter verbleiben soll.(Rn.47)
8. Ist der Beklagte sowohl als Sozialhilfeträger als auch als Jugendhilfeträger erstattungspflichtig, kommt der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Dieser setzt ein Dreiecksverhältnis mit einem dritten Sozialhilfeträger voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.2017 – 5 C 3.16 –, juris).(Rn.49)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Juli 2014 – 2 A 847/12 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) besteht der Grundsatz des Vorrangs von Jugendhilfeleistungen vor Leistungen nach dem SGB XII. Satz 2 (juris: SGB 12) dieser Vorschrift bestimmt jedoch, dass abweichend von Satz 1 u. a. die Eingliederung körperlich oder geistig behinderter junger Menschen vorrangig der Sozialhilfe und nicht der Jugendhilfe obliegt. Im Umkehrschluss dazu wird die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen der Jugendhilfe zugewiesen.(Rn.40) 2.Nach § 54 Abs. 3 SGB XII (juris: SGB 12) ist eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie.(Rn.38) 3. Wenn der von einem anderen Jugendhilfeträger für die Kostenerstattung der Unterbringung eines körperlich oder geistig behinderten jungen Menschen in einer Pflegefamilie in Anspruch genommene Jugendhilfeträger auch der sozialhilferechtliche Leistungsträger bzw. Kostenerstattungsträger für Eingliederungshilfe im Sinne von § 54 Abs. 3 SGB XIII (juris: SGB 12) ist, hat er den Kostenerstattungsanspruch an das eigene Sozialamt weiterzuleiten(Rn.43) . 4.Die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und die Eingliederungshilfe, soweit es die familienbezogenen Leistungen betrifft, sind nach ihrem Zweck gleichartig (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, juris).(Rn.41) 5.Der Erstattungsanspruch ist auch nicht gemäß § 111 SGB X (juris: SGB 10) ausgeschlossen, wenn sich der nachrangige Jugendhilfeträger statt an das Sozialamt an das Jugendamt des Beklagten wendet und sich dem Schreiben der Rechtssicherungswille und das Erstattungsbegehren sowie die wesentlichen Umstände des Erstattungsanspruchs entnehmen lassen. Auf die Benennung der falschen Rechtsgrundlage kommt es nicht an.(Rn.43) 6.Zur Kostenerstattungspflicht des Jugendhilfeträgers gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.45) (Rn.46) 7.Wurde der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter mit familiengerichtlichem Beschluss gemäß § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge entzogen und auf die Pflegeeltern übertragen, so verbleibt bei der Kindesmutter keine Personensorge mehr (BVerwG, Beschl. v. 27.04.2017 – 5 C 12.16 –, juris, NVwZ-RR 2017, 734), wenn die Personensorge insgesamt übertragen worden ist und keine Anzeichen dafür sprechen, dass noch ein Rest der Personensorge bei der Kindesmutter verbleiben soll.(Rn.47) 8. Ist der Beklagte sowohl als Sozialhilfeträger als auch als Jugendhilfeträger erstattungspflichtig, kommt der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Dieser setzt ein Dreiecksverhältnis mit einem dritten Sozialhilfeträger voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.2017 – 5 C 3.16 –, juris).(Rn.49) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Juli 2014 – 2 A 847/12 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Denn die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig; insbesondere auch hinsichtlich des Feststellunganspruchs. Der Kläger hat ein besonderes Feststellungsinteresse an der Klärung des Rechtsverhältnisses zu dem Beklagten im Hinblick auf die Rückforderung der Kostenerstattung für das 2. Halbjahr 2010 im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Das Feststellungsinteresse wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte die Forderung gerichtlich einklagen müsste. Bereits die außergerichtlich erfolgte schriftliche Rückforderung seitens des Beklagten reicht hierfür aus. Schon weil sich der Beklagte dieser Forderung konkret berühmt hat, ist der Kläger verpflichtet in seinem Haushalt eine entsprechende Rückstellung einzustellen. 2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht für die streitgegenständlichen Jahre 2011-2013 ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu (a.) sowie ein Feststellungsanspruch für den Zeitraum des 2. Halbjahres 2010 (b.). a. Dem Kläger steht ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten für die Jahre 2011-2013 in Höhe von insgesamt 47.939,70 € zu. aa. Der Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 104 SGB X i. V. m. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Der Beklagte haftet insoweit als Sozialhilfeträger. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und wie hier weder die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen noch der (vorrangige) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach Satz 4 der Norm gilt Satz 1 entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. Der Kläger hat hier als Träger der öffentlichen Jugendhilfe unstreitig die Leistungen für das berechtigte Kind bzw. die Kindesmutter als Jugendhilfeleistung erbracht. Dabei war der Kläger aufgrund der Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur nachrangig verpflichteter Leistungsträger. Zwar besteht nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Grundsatz des Vorrangs von Jugendhilfeleistungen vor Leistungen nach dem SGB XII. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt jedoch, dass abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 27a Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 des SGB XII und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vorgehen. Mit anderen Worten: Die Eingliederung körperlich und geistig behinderter junger Menschen obliegt der Sozialhilfe. Im Umkehrschluss dazu und im Einklang mit dem Grundsatz in Satz 1 wird die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen der Jugendhilfe zugewiesen (vgl. nur Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl., § 10 Rn. 2 und 58 ff.). Nach den in der Akte vorhandenen Unterlagen leidet das Kind W. unter einer körperlichen Behinderung; eine seelische Behinderung ist nicht belegt. Der Senat brauchte die Frage, ob die konkrete Diagnose für das Kind auch Anteile einer seelischen Behinderung enthält, nicht weiter zu vertiefen. Denn jedenfalls wurde die Hilfe zumindest auch wegen der körperlichen Behinderung gewährt, sodass der sozialhilferechtliche Anspruch aus § 54 Abs. 3 SGB XII (Eingliederungshilfe) vorrangig ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 09.02.2012 – 5 C 3/1 –, juris, JugAmt 2012, 403). Einer Abgrenzung zwischen seelischer und geistiger Behinderung bedurfte es vorliegend nicht. Durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2495) wurde in § 54 SGB XII ein Absatz 3 angefügt. Nach dieser Vorschrift ist eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen mit der Unterbringung des Kindes W. bei den Pflegeeltern vor. Da die Kindesmutter offenkundig nicht in der Lage ist das Kind zu versorgen, wird durch seinen Aufenthalt bei den Pflegeeltern eine vollstationäre Unterbringung verhindert. Der Beklagte ist – wie er selbst einräumt – auch der sozialhilferechtliche Leistungsträger bzw. Kostenerstattungsträger für Eingliederungshilfe im Sinne von § 54 Abs. 3 SGB XII. Er müsste die geltend gemachten Kosten dann lediglich nicht aus dem Haushaltstitel Jugendhilfe sondern aus dem Haushaltstitel Sozialhilfe erstatten. Dass der Beklagte den Kostenerstattungsanspruch nicht an das eigene Sozialamt weitergeleitet hat, kann nicht dazu führen, dass der Kläger die Kosten für die erbrachten Leistungen nicht vom Beklagten erstattet bekommt. Etwas anderes würde dann gelten, wenn der örtliche Träger der Jugendhilfe und der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht – wie hier – personenidentisch wären. Dann wäre der örtliche Träger der Sozialhilfe im hiesigen Verfahren beizuladen gewesen. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung zur Frage, warum der Beklagte den Rechtsstreit vor diesem von ihm selbst so ausdrücklich bestätigten Hintergrund überhaupt noch führt, hat er lediglich auf Schwierigkeiten der hausinternen Kostenverteilung hingewiesen. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII begründet einen Leistungsvorrang des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sofern die zu beanspruchenden Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, juris, Rn. 38). Auch die Voraussetzung der sog. Leistungskongruenz liegt vor. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, juris Rn. 39 ff.), dass die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und die Eingliederungshilfe, soweit es die streitgegenständlichen familienpflegebezogenen Leistungen betrifft, nach ihrem Zweck und dem betreffenden Leistungszeitraum gleichartig sind. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den erstleistenden Träger zugleich eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat. Einer "Einheit des Leistungsgrundes" bedürfe es nicht. Es sei davon auszugehen, dass Unterbringung und Betreuung des Kindes in der Pflegestelle in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf die Deckung des gesamten, sich aus den multiplen Behinderungen des Kindes ergebenden Bedarfs gerichtet waren. Dadurch, dass die Pflegefamilie nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt hat, sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen eingegangen sei, sei der Träger der Sozialhilfe im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 4 LB 22/09 – JAmt 2010, 385 ). Dass Empfänger der Jugendhilfeleistung die Pflegeeltern waren, während die Eingliederungshilfe dem Kind zu gewähren gewesen wäre, steht mit Blick auf das Ziel des Kongruenzerfordernisses, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, der Annahme einer Gleichartigkeit der Leistungen nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 09.12.2012 – BVerwG 5 C 3.11 –, BVerwGE 142, 18). Hinsichtlich des Umfangs des Erstattungsanspruchs bestand zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Senat hat ohne Weiteres auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der von den Klägern erhobene Anspruch überhöht wäre. Das gilt auch im Hinblick auf § 104 Abs. 3 SGB X, wonach sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet.. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen. Denn der Kläger hat den Anspruch innerhalb der in der Vorschrift genannten Jahresfrist gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Darauf dass er sich an das Jugendamt des Beklagten und nicht an dessen Sozialamt gewendet hat, kommt es nicht an. Vielmehr hat der Kläger die erbrachten Leistungen derart konkret beschrieben, dass es dem Beklagten möglich gewesen wäre, von sich aus den Antrag an das eigene Sozialamt weiterzuleiten. Dass der Kläger bei der Geltendmachung die falsche Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch benannt hat, ist unerheblich, da an das Geltendmachen keine überzogenen formalen Anforderungen zu stellen sind; dem Schreiben des Klägers lassen sich jedenfalls der Rechtssicherungswille und das Erstattungsbegehren sowie die wesentlichen Umstände des Erstattungsanspruchs entnehmen (vgl. BayLSG, Urt. v. 16.11.2017 – L 8 SO 284/16 –, juris Rn. 31). bb. Unabhängig von den vorstehenden Gründen ist der Beklagte auch als Jugendhilfeträger kostenerstattungspflichtig. Der Kostenerstattungsanspruch findet insoweit seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 SGB VIII. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ab dem 1. Oktober 2006 als örtlicher Träger zuständig geworden ist, nachdem das Kind W. Sch mehr als 2 Jahre bei den Pflegeeltern F. in A-Stadt gelebt hat. Die Kosten, die der Kläger aufgrund seiner nunmehrigen Zuständigkeit aufgewendet hat, sind somit gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Das ist im vorliegenden Fall der Beklagte, in dessen Bezirk die vor der Bestallung der Pflegeeltern allein personensorgeberechtigte Kindesmutter gelebt hat. Ob die Eltern einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 86 Abs. 1 SGB VIII) oder verschiedene gewöhnliche Aufenthalte (§ 86 Abs. 2 SGB VIII) kann dahinstehen, weil von dem Beklagten nicht bestritten wird, dass die Kindesmutter alleinsorgeberechtigt für das Kind war und deshalb jedenfalls ihr früherer Wohnsitz im Bezirk des Beklagten für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten maßgeblich war. Die Kostenerstattungspflicht des Beklagten hat auch nicht aufgrund des Umzugs der Kindesmutter nach B-Stadt zum 1. Juni 2010 geendet. Denn der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1-5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt hat sich – entgegen der Ansicht des Beklagten – dadurch nicht im Sinne von § 89a Abs. 3 SGB VIII geändert. In der vorliegenden Konstellation haben die Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet. Zwar wird nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Diese Vorschrift ist jedoch hier nicht anwendbar, da die Kindesmutter aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – D vom 8. April 2005 nicht mehr personensorgeberechtigt für ihr Kind W. war. Mit diesem Beschluss wurde die elterliche Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB auf die Pflegeeltern übertragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.04.2017 – 5 C 12.16 –, juris, NVwZ-RR 2017, 734) verbleibt auch in diesen Fällen bei der Kindesmutter keine Personensorge mehr übrig, wenn wie hier die Personensorge insgesamt übertragen worden ist und keine Anzeichen dafür sprechen, dass noch ein Rest der Personensorge bei der Kindesmutter verbleiben sollte. Darauf, dass die elterliche Sorge nicht gemäß §§ 1666, 1666a BGB entzogen worden ist, kommt es nicht an. Dieser jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch ist nicht schon wegen des weiteren Kostenerstattungsanspruchs gegen den Sozialhilfeträger (siehe oben aa.) von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere hat der Kläger nicht dem kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz zuwider gehandelt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt die Pflicht des kostenerstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers von Sozialleistungen zu wahren (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, juris Rn. 17 ff. auch zum Folgenden). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Der genannte Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung. Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen. Der Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt die Ausübung von Rechten. Ein außerhalb seiner Grenzen liegender Anspruch ist keine Ausübung eines "Rechts", sondern Überschreitung desselben. Deshalb kann der aus § 242 BGB folgende Rechtsgrundsatz materiellen Ansprüchen entgegengehalten werden. Anspruchsvernichtende Wirkung kann ihm insbesondere zukommen, wenn der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist. Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz. Danach hat der zur Kostenerstattung berechtigte Sozialleistungsträger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist. Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt, sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht. Zur Erreichung dieser Ziele hat er alle nach Lage des Einzelfalles möglichen und zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Dies schließt auch ein, darauf hinzuwirken, dass ein vorrangig zuständiger anderer Sozialleistungsträger den Anspruch des Hilfebedürftigen erfüllt. Insoweit kann auch die Beschreitung des Rechtsweges zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit des anderen Trägers geboten sein, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint. Der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz kann einem Erstattungsanspruch hingegen nicht entgegengehalten werden, wenn offenkundig ist, dass es dem erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger in gleicher Weise wie dem erstattungsberechtigten Träger möglich wäre, einen vorrangig verpflichteten Träger der Sozialleistung mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dem erstattungsverpflichteten Träger den Schutz des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes zukommen zu lassen. "Offenkundigkeit" ist anzunehmen, wenn aus Sicht des nachrangig erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem Erfolg eines entsprechenden Erstattungsbegehrens bestehen kann. Verletzt der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz, steht dies einem Erstattungsanspruch entgegen. Aufgrund des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes ist ein erstattungsberechtigter Träger der Jugendhilfe gehalten, statt den nach § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger einen vorrangig erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Da im vorliegenden Fall der Beklagte jedoch sowohl als Sozialhilfeträger als auch als Jugendhilfeträger erstattungspflichtig ist, kam der Interessenwahrnehmungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Dieser setzt ein Dreiecksverhältnis mit einem dritten Sozialhilfeträger voraus. Daran fehlt es hier (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.2017 – 5 C 3.16 –, juris Rn. 25). Auch vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass sich der Kläger an den Beklagten als Jugendhilfeträger gewandt hat. Denn der Beklagte hat durch die Kostenerstattung in früheren Jahren auf der Grundlage des Jugendhilferechts einen Rechtsschein für den Kläger gesetzt, dass dieser Kostenerstattungsfall jugendhilferechtlich abzurechnen sei. Bis zum Jahr 2018 hat der Beklagte die Kostenerstattung nur aufgrund des Streits über die Auslegung von § 1630 Abs. 3 BGB abgelehnt. Er hat sogar den Kläger auf eine jugendhilferechtliche Kostenerstattung des örtlichen Trägers am neuen Wohnsitz der Kindesmutter in B-Stadt verwiesen. Erstmalig im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 ergänzt durch den Schriftsatz vom 2. Mai 2018 vorgetragen, dass es sich bei den erbrachten Leistungen nicht um Leistungen der Jugendhilfe sondern um solche der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe handele und sich die Kostenerstattung nach dem Sozialhilferecht richten müsse. b. Auch der Feststellungsanspruch des Klägers ist begründet. Dass der Anspruch, festzustellen, dass die bereits durch den Beklagten für den Zeitraum ab 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 für das Kind W. erstatteten Kosten für aufgewendete Leistungen in Höhe von 8.845,10 € nicht zurückzufordern sind, besteht, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zu a.. Anhaltspunkte für Zweifel an der Anspruchshöhe hat der Senat auch hier nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind. Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für vom Kläger erbrachte Jugendhilfeleistungen in Form der Familienpflege. Das mit erheblichen körperlichen Behinderungen geborene Kind W. lebte seit der Geburt in der Kinderklinik in Greifswald oder im Pflegeheim in Grimmen, ehe es im Oktober 2004 von den Pflegeeltern F. in A-Stadt, im Bezirk des Klägers, in Vollzeitpflege aufgenommen wurde. Vor Beginn der Hilfe hatten die Eltern des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 Abs. 1 SGB VIII im Bezirk des Beklagten. Das Jugendamt des Beklagten (des damaligen Landkreises Ostvorpommern) gewährte der Kindesmutter K. für ihre Tochter W. auf der Grundlage des Bescheides vom 22. Oktober 2004 und des Hilfeplanes seit dem 1. Oktober 2004 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Demmin vom 8. April 2005 wurde die elterliche Sorge für das Kind W. von der bis dahin allein personensorgeberechtigten Kindesmutter gemäß § 1630 Abs. 3 BGB auf die Pflegeeltern F. übertragen. Mit der Bestallung als Pfleger durch das Amtsgericht Demmin (Az.: 7 VIII 812) wurde für die Pflegeeltern „alle Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge“ als Wirkungskreis bestimmt. Auf den Antrag des Beklagten auf Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII wurde der Kläger (der damalige Landkreis Demmin) ab dem 1. Oktober 2006 für die Hilfegewährung zuständig. Nach § 89a SGB VIII blieb der Beklagte – was zunächst zwischen den Beteiligten unstreitig war – kostenerstattungspflichtig. Der Beklagte erstattete jeweils auf nachträgliche Anforderung des Klägers auf der Grundlage der jugendhilferechtlichen Vorschriften die erbrachten, vom Kläger vorfinanzierten Leistungen. Am 1. Juni 2010 verzog die Kindesmutter nach B-Stadt. Für das 2. Halbjahr 2010 erstattete der Beklagte an den Kläger Leistungen in Höhe von 8.845,10 €. Für das Jahr 2011 erfolgten keine Erstattungen mehr. Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 zog der Beklagte seine Verpflichtungserklärung zur Erstattung der Aufwendungen zurück, verweigerte weitere Erstattungen und begehrte die bereits gezahlten Erstattungen für das 2. Halbjahr 2010 zurück. Eine Rückzahlung erfolgte durch den Kläger nicht. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 01. Juni 2012 am 7. Juni 2012 Klage erhoben (Az. 2 A 847/12) und fordert vom Beklagten für die Kalenderjahre 2011 bis 2013 die Erstattung von Leistungen in Höhe von: 2011 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 8.013,76 € 15. Juni 2011 bis 15. Dezember 2011 7.970,62 € 15.984,38 €, 2012 16.077,04 € 2013 15.878,28 € Insgesamt: 47.939,70 € Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei weiter kostenerstattungspflichtig. Durch den Umzug der Kindesmutter habe sich im Ergebnis keine Zuständigkeitsänderung ergeben. Weil die Eltern nach Hilfebeginn nunmehr getrennte gewöhnliche Aufenthalte hätten, sei § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII anzuwenden. Da die Personensorge jedoch keinem Elternteil zustehe, bleibe die bisherige Zuständigkeit beim Beklagten bestehen. Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für die Jahre 2011 bis 2013 sowie die Feststellung, dass er für das 2. Halbjahr 2010 nicht rückerstattungspflichtig sei. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verurteilen, an den Kläger als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für das Kind W., geboren am 7. Oktober 2002, aufgewendete Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in Höhe von 15.984,38 € ab 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011, 16.077,04 € für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 und 15.878,28 € für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 zu erstatten. 2. festzustellen, dass die bereits durch den Beklagten für den Zeitraum ab 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 für das Kind W. erstatteten Kosten für aufgewendeten Leistungen nach dem Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in Höhe von 8.845,10 € nicht zurück zu fordern sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, dass mit der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – D gemäß § 1630 Abs. 3 BGB die gesamte Personensorge der Mutter entzogen und die gesamte elterliche Sorge auf die Pflegepersonen übertragen worden sei. Zwischen der Übertragung des Sorgerechtes im Rahmen der Pflegerbestallung und des Entzuges des Sorgerechtes bestünde ein Unterschied. Werde dem Kind ein Pfleger bestellt, so werde die elterliche Sorge nur in dem Umfang der Bestallung verdrängt. Die Pflegerbestallung wirke deshalb wie ein teilweiser Sorgerechtsentzug, es handele sich um eine Ergänzungspflegschaft. Hierzu verweist der Beklagte auf Rechtsprechung. Die Pflegerbestallung nach § 1630 Abs. 3 BGB habe nicht die Wirkung wie die Entziehung der Personensorge nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6 BGB. Die erstgenannte Vorschrift erstrecke vielmehr das Sorgerecht auf den Pfleger, ohne es dabei den Eltern restlos zu entziehen. Die sorgeberechtigte Mutter könne jederzeit ihre Zustimmung zu der Übertragung zurücknehmen. Vorliegend habe es keinen Sorgerechtsentzug für die allein sorgeberechtigte Mutter gegeben. Die Eltern hätten bereits vor Hilfebeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt, jedoch sei die Mutter alleinsorgeberechtigtes Elternteil. Auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 (– 5 C 17.09 –) habe es keine Kostenerstattungspflicht bedingt durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben. Der Kläger hätte beim Jugendamt der Stadt B-Stadt seinen Kostenerstattungsanspruch anmelden müssen. Erst mit Schreiben vom 10. Mai 2011 habe der Kläger den Beklagten über den Umzug der Mutter informiert, sodass die Kosten für das 2. Halbjahr 2010 zu Unrecht erstattet worden seien. Ein Antrag auf Rückzahlung sei bereits am 25. Mai 2011 erfolgt. Der Beklagte stützt sich zudem auf eine Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. vom 14. März 2011 zu § 1630 Abs. 3 BGB. Mit Urteil vom 4. Juli 2014 – 2 A 847/12 – hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Beklagten antragsgemäß vollumfänglich verurteilt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der für das Kind W. aufgewendeten Leistungen in der beantragten Höhe und für die bezeichneten Zeiträume. Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet habe, seien von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre (§ 89a Abs. 1 SGB VIII). Bleibe ein Kind oder ein Jugendlicher 2 Jahre bei einer Pflegeperson und sei sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so sei oder werde abweichend von § 86 Abs. 1-5 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe (§ 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII). Die Eltern des Kindes hätten zunächst ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Ostvorpommern gehabt. Somit sei dieser Landkreis für die Hilfegewährung zuständig gewesen. W. habe 2 Jahre bei den Pflegeeltern F. gelebt. Ihr Verbleib bei den Pflegeeltern sei auf Dauer zu erwarten gewesen. Die Pflegeeltern hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt gehabt, das zum Zuständigkeitsbereich des Klägers bzw. des ehemaligen Landkreises Demmin gehört. Damit seien dem Landkreis Demmin die Kosten von dem zuvor zuständigen Landkreis Ostvorpommern zu erstatten. Der Beklagte sei dem Kläger für die streitgegenständlichen Zeiträume kostenerstattungspflichtig, obwohl die Mutter von W. am 1. Juni 2010 nach B-Stadt verzogen sei. Ändere sich während der Gewährung der Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1-5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so werde der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre (§ 89a Abs. 3 SGB VIII). Nach Beginn der Leistung hätten die Eltern von W. verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet. Damit werde der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (vgl. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Die Mutter von W. sei jedoch zum 1. Juni 2010 nicht mehr personensorgeberechtigtes Elternteil gewesen. Damit verbleibe es bei der bisherigen Zuständigkeit des Beklagten (vgl. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Mit dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – D vom 8. April 2005 (– 20 F 42/05 –) sei die elterliche Sorge für W., die auch die Personensorge umfasse, auf die Pflegeeltern F. als Pfleger übertragen worden. So sei den Pflegeeltern die Ausübung des Sorgerechts nach § 1630 Abs. 3 BGB überlassen und die Personensorge (vollständig) übertragen worden. Dies sei zulässig (vgl. Palandt-Götz, BGB, 73. Aufl., § 1626 Rn. 5 und § 1630 Rn. 11). Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII seien personensorgeberechtigt, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zustehe. Auch der Pfleger könne personensorgeberechtigt sein (§ 1630 Abs. 2 BGB). Es sei nicht ersichtlich, dass den Pflegeeltern lediglich die „Ausübung“ der Personensorge für das Kind ermöglicht werden sollte und der Mutter von W. das Personensorgerecht verblieben sei. Der zuständige Familienrichter habe in einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin des Klägers unbestritten erklärt, dass das gesamte Sorgerecht auf die Pflegeperson übertragen worden sei. Gegen die Kostenhöhe habe sich der Beklagte nicht gewandt. Auch die Feststellungsklage sei zulässig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seines Kostenerstattungsanspruchs, da der Beklagte diesen Anspruch bestreite. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der Beklagte sei – wie ausgeführt – auch nach dem Wegzug der Mutter von W. nach B-Stadt dem Kläger kostenerstattungspflichtig. Das Urteil ist dem Beklagten am 10. Juli 2014 zugestellt worden. Am 15. Juli 2014 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 27. August 2014 begründet. Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 hat der Senat die Berufung des Beklagten zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten am 13. Juli 2015 zugestellt worden. Am 30. Juli 2015 hat der Beklagte unter Antragstellung seine Berufung begründet. Er ist der Ansicht § 1630 Abs. 3 BGB bedeute eine Ersatzpflegschaft neben der elterlichen Sorge. Damit werde dem Antrag der Mutter der Weg geebnet, damit das Kind rechtmäßig und umfassend von den Pflegeeltern aufgenommen und betreut werden könne, solange das Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter vorliege. Laut § 1688 BGB würden die Pflegeperson die Inhaber der elterlichen Sorge in den durch das Gericht festgelegten Angelegenheiten vertreten. Der Mutter sei ihr Sorgerecht nicht entzogen worden. Dafür wäre eine gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage des § 1666 BGB (Sorgerechtspflegschaft statt elterliche Sorge) notwendig. Das Verwaltungsgericht bringe § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII fehlerhaft zur Anwendung, da es bereits fehlerhaft vom Entzug des Sorgerechts ausgehe. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern jedoch schon bei Beginn der Hilfe verschiedene Aufenthalte; die Mutter das alleinige Sorgerecht. Somit sei hier § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anzuwenden gewesen. Die Zuständigkeit folge gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII dem Wohnsitz der Mutter. Mit Beschluss vom 9. November 2016 hat die damalige Berichterstatterin aufgrund des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits z. Az.: 5 C 12.16 (Vorinstanz OVG Magdeburg, Urt. v. 09.06.2016 – 4 L 140/15 –) das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Beschluss vom 27. April 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren die Revision zurückgewiesen (NVwZ-RR 2017, 734). Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Juli 2014 – 2 A 847/12 – aufzuheben und die Klage vom 1. Juni 2012 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor: Aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich, dass beide Eltern vor Beginn der Hilfeleistung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Aus diesem Grunde habe die Hilfe nach § 33 SGB VIII am 1. Oktober 2004 im ehemaligen Landkreis Ostvorpommern gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begonnen. Er, der Kläger, schließe sich den umfassenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. April 2017 an. Danach seien die Eltern durch die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 Satz 1 BGB an der Ausübung bzw. Wahrnehmung der elterlichen Sorge gehindert. Vorliegend sei ebenfalls die Personensorge in vollem Umfang übertragen worden. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 trägt der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren vor, dass es sich bei dem Hilfefall um keinen jugendhilferechtlichen Bedarf handele. Der Kläger beachte nicht die vorrangige Zuordnung des § 10 Abs. 4 SGB VIII. Bei der Hilfeempfängerin handele es sich um ein Kind mit erheblichen körperlichen Behinderungen. Damit finde das SGB XII vorrangige Anwendung. Der Kläger hätte den Hilfefall rechtzeitig in den Zuständigkeitsbereich des SGB XII geben müssen. Grundsätzlich müsse eine Leistungskonkurrenz geprüft werden. Eine seelische Behinderung liege bei der Hilfeempfängerin nicht vor. Bei (nur) körperlich oder geistig behinderten Menschen liege keine „Leistungskongruenz“ vor und somit sei die Hilfeempfängerin dem Personenkreis der Berechtigten nach dem SGB XII zuzuordnen. Damit scheide die Forderung des Klägers auf Kostenerstattung gemäß § 89a SGB VIII grundsätzlich aus. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018 ergänzt der Beklagte hierzu: Die Hilfe gemäß § 33 SGB VIII sei am 1. Oktober 2004 begonnen worden. Der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit sei gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII (Nachprüfung) zum 1. Dezember 2006 erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt sei das Jugendamt am Standort in Demmin für die Hilfe verantwortlich gewesen. Zum Zeitpunkt des Hilfebeginns und des Wechsels der Hilfe habe es die Vorrangwirkung des § 10 Abs. 4 SGB VIII nicht gegeben. Durch die Einfügung von § 54 Abs. 3 SGB XII habe der Gesetzgeber 2009 ausdrücklich klargestellt, dass Eingliederungshilfe nach § 53 ff. SGB XII auch in Pflegefamilien zu gewähren sei. Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 würden Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie im Teil 1 des neuen SGB IX als Leistung zur sozialen Teilhabe ausgewiesen. Die Hilfeempfängerin sei erheblich körperlich und geistig behindert, eine seelische Behinderung sei nicht gegeben. Damit sei eindeutig nur die Zuständigkeit nach dem SGB XII gegeben. Eine Zuständigkeit nach dem SGB VIII wäre als Möglichkeit nur bei einer Leistungskonkurrenz gegeben. Es gelte § 10 SGB VIII, danach setze die Leistungskonkurrenz Leistungskongruenz voraus. Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sei nicht nach dem Schwerpunkt der Leistungen, sondern allein nach der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistungen abzugrenzen. Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei daher auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen. Die Einhaltung der Vorrangigkeitsregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII müsse der Kläger selbst wahren. Der Kläger habe im Jahr 2011 einen Versuch unternommen, den Hilfefall in die Zuständigkeit des SGB XII zu übergeben. Die Prüfung habe jedoch über 2 Jahre gedauert. Der Wechsel des Hilfefalles zum SGB XII hätte beim ansässigen Sozialamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald erfolgen müssen. Auch die Kostenerstattung gemäß § 104 SGB X hätte beim Sozialleistungsträger erfolgen müssen. Auf entsprechende Urteile habe er, der Beklagte, hingewiesen (SG Aachen, Urt. v. 19.05.2015 – S 20 SO 239/13 –; LSG München, Urt. v. 16.11.2017 – L 8 S 2284/16 –). Der Kläger erwidert hierzu mit Schriftsatz vom 20. März 2018, dass zu Beginn der Leistungen nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII am 1. Oktober 2004 die Regelung des § 53 SGB XII, auf den der Beklagte nunmehr hinweist, noch nicht, sondern erst im Jahr 2009 in Kraft getreten sei. Zum Zeitpunkt der Hilfegewährung seien die Beteiligten übereinstimmend der Ansicht gewesen, dass es sich um eine Hilfegewährung nach dem jetzigen SGB VIII handele. Diese sei von dem Beklagten entsprechend bewilligt worden. Auch im Jahr 2011 habe der Beklagte seine Schreiben mit Verweis auf die Regelungen des SGB VIII gestützt, ohne jemals eine Zuständigkeit des Sozialamtes in Erwägung zu ziehen. Leistungen nach dem SGB VIII seien auch für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen in vollem Umfang zugänglich. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe könnten deshalb körperlich oder geistig behinderten jungen Menschen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht pauschal mit dem Hinweis auf den Vorrang der Sozialhilfe verweigern. Der Maßnahmenkatalog des § 54 SGB XII erfasse im Übrigen nur heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter seien. W. sei jedoch bereits zum Zeitpunkt der Einführung des § 53 SGB XII im schulpflichtigen Alter gewesen. In allen sonstigen Fällen werde der Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nicht wirksam. Hierzu verweist der Kläger zudem auf ein beigefügtes Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. vom 2. Oktober 2013 (Betreuung von Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien: zur Bedeutung und zu einzelnen Rechtsfragen von § 54 Abs. 3 SGB XII und § 10 Abs. 4 SGB VIII (Bl. 151 ff. d. GA.). Eine Fallübernahme sei seitens des Sozialamtes mit Schreiben vom 13. Februar 2014 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit abgelehnt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.