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Beschluss

4 L 158/15

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 47e Abs. 1 i.V.m. § 47c BImSchG kann Gemeinden die Erstellung von Lärmkarten für auf ihr Gebiet beschränkte Strecken zuweisen; diese Zuweisung ist verfassungskonform, soweit die Aufgabe punktuell und für den Vollzug des Bundesrechts notwendig ist. • Erfüllt eine Gemeinde die ihr nach Bundesrecht obliegende Pflicht zur Lärmkartierung nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde nach Landesrecht die Übermittlung der Lärmkarten anordnen (§ 137 GO LSA). • Ein Verwaltungsakt zur Anordnung der Lärmkartierung ist hinreichend bestimmt, wenn er Umfang und Streckenlänge in der Verfügung nennt und der betroffenen Gemeinde der konkrete streckenbezogene Umfang erkennbar ist. • Das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip (Art. 87 Abs. 3 Verf LSA) betrifft nur Aufgabenübertragungen durch den Landesgesetzgeber und berührt nicht die bundesrechtliche Zuweisung nach § 47e BImSchG. • Eine Frist zur Übermittlung der Lärmkarte ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Gemeinde frühzeitig über ihre Pflicht informiert war und die Umsetzung nicht objektiv unmöglich ist.
Entscheidungsgründe
Kommunalaufsichtliche Anordnung zur Lärmkartierung rechtmäßig • § 47e Abs. 1 i.V.m. § 47c BImSchG kann Gemeinden die Erstellung von Lärmkarten für auf ihr Gebiet beschränkte Strecken zuweisen; diese Zuweisung ist verfassungskonform, soweit die Aufgabe punktuell und für den Vollzug des Bundesrechts notwendig ist. • Erfüllt eine Gemeinde die ihr nach Bundesrecht obliegende Pflicht zur Lärmkartierung nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde nach Landesrecht die Übermittlung der Lärmkarten anordnen (§ 137 GO LSA). • Ein Verwaltungsakt zur Anordnung der Lärmkartierung ist hinreichend bestimmt, wenn er Umfang und Streckenlänge in der Verfügung nennt und der betroffenen Gemeinde der konkrete streckenbezogene Umfang erkennbar ist. • Das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip (Art. 87 Abs. 3 Verf LSA) betrifft nur Aufgabenübertragungen durch den Landesgesetzgeber und berührt nicht die bundesrechtliche Zuweisung nach § 47e BImSchG. • Eine Frist zur Übermittlung der Lärmkarte ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Gemeinde frühzeitig über ihre Pflicht informiert war und die Umsetzung nicht objektiv unmöglich ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der kommunalen Aufsichtsbehörde, für ein 1,0 km langes Teilstück der Bundesstraße 81 eine Lärmkarte zu erstellen und diese dem Landesamt für Umweltschutz zu übermitteln. Mit Bescheid vom 18.10.2012 wurde eine Frist zur Übermittlung bis 30.11.2012 gesetzt und Ersatzvornahme angedroht; der Widerspruch wurde am 24.07.2013 zurückgewiesen. Die Klägerin erhob Klage mit der Aufsichtsanordnung entgegenstehender Rechtswidrigkeit; sie rügte insbesondere eine unzulässige Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, einen Verstoß gegen das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip, mangelnde Bestimmtheit des Bescheids und eine zu kurze Frist. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Die streitige Pflicht zur Lärmkartierung ergab sich aus § 47c und § 47e BImSchG; die Klägerin hatte die Erstellung der Lärmkarte nicht fristgerecht erfüllt. • Rechtsgrundlage und Befugnis: Die Anordnung stützt sich auf § 137 GO LSA i.V.m. § 47c, § 47e BImSchG; nach § 47e Abs. 1 BImSchG sind zuständige Behörden grundsätzlich die Gemeinden oder nach Landesrecht zuständige Behörden und sie sind verpflichtet, Lärmkarten zu erstellen und zu übermitteln (§ 47c Abs.1, § 47e Abs.2 i.V.m. § 47c Abs.6 BImSchG). • Verfassungsmäßigkeit der Aufgabenzuweisung: Die Zuweisung an Gemeinden ist verfassungskonform, soweit es sich um punktuelle Annexregelungen handelt und die Aufgabe für den wirksamen Vollzug des Bundesrechts notwendig ist; für Lärmkarten beschränkter, gemeindegebietsspezifischer Strecken ist dies bejaht, weil Gemeinden Planungshoheit und Ortskenntnis besitzen. • Konnexitätsprinzip: Das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip nach Art. 87 Verf LSA betrifft ausschließlich gesetzliche Aufgabenübertragungen durch das Land; eine bundesgesetzliche Zuweisung gemäß § 47e BImSchG läuft diesem Grundsatz nicht zuwider. Hinweise auf Kostendeckung durch den allgemeinen Finanzausgleich nach Art. 88 Verf LSA sind für das Ergebnis unerheblich. • Bestimmtheitsgebot: Der Bescheid genügt § 37 Abs. 1 VwVfG, weil die Verfügung den Umfang (1,0 km) nennt und daraus Anfangs- und Endpunkt des im Gemeindegebiet liegenden Abschnitts der B 81 erkennbar sind; abweichende Angaben in der Begründung sind als Schreibfehler zu werten. • Ermessensprüfung und Fristsetzung: Die Anordnung ist ermessensfehlerfrei. Die Frist war nicht unzumutbar oder objektiv unmöglich, zumal die Klägerin frühzeitig (seit 06.04.2011) über die Pflicht zur Lärmkartierung informiert war und Vorbereitungen hätte treffen können. Die zulässige Klage ist unbegründet; der angegriffene Bescheid vom 18.10.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013 sind rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, weil die gesetzliche Pflicht zur Erstellung und Übermittlung der Lärmkarten aus § 47c i.V.m. § 47e BImSchG wirksam den Gemeinden zugewiesen sein kann, die kommunalaufsichtliche Anordnung nach § 137 GO LSA zur Durchsetzung dieser Pflicht zulässig ist und weder Verfassungs- noch Landesverfassungsrecht verletzt. Der Bescheid ist bestimmt und ermessensfehlerfrei; die gesetzte Frist war angesichts früherer Information und der Möglichkeit, Vorbereitungen zu treffen, nicht unangemessen. Damit bleibt die Klägerin verpflichtet, die Lärmkarte für das in ihrem Gebiet liegende Teilstück der B 81 zu erstellen und zu übermitteln.