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Beschluss

9 L 1338/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0925.9L1338.24.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 4105/24) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Die Antragstellerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten ist nur dann zu verneinen, wenn das geltend gemachte Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder der Antragstellerin zustehen könnte. Streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts sind nicht bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären, sondern eine Frage, die der Begründetheit vorbehalten bleibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1996 – 1 C 10.95 –, juris Rn. 22 und vom 22. Februar 1994 – 1 C 24.92 –, juris Rn. 11, jeweils m. w. N. Zwar fehlt es bei fachaufsichtlichen Weisungen gegenüber einer Gemeinde regelmäßig an dem für die Annahme eines Verwaltungsaktes notwendigen Merkmal der unmittelbaren Außenwirkung, so dass diese im Allgemeinen nicht angefochten werden können, jedenfalls aber keine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist. Eine fachaufsichtliche Weisung kann aber ihrem objektiven Sinngehalt nach auf Außenwirkung gerichtet und damit Verwaltungsakt sein, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 11 C 4.94 –, juris Rn. 11; zur Rechtslage in NRW: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2021 – 7 A 10.20 –, juris Rn. 14 m. w. N. Dies erscheint vorliegend jedenfalls möglich. Die hier angegriffene fachaufsichtliche Weisung betrifft die zeitliche Vorgabe für die Aufstellung des Lärmaktionsplans der Antragstellerin. Es spricht viel dafür, dass die Aufstellung von Lärmaktionsplänen als Teil der örtlichen Planung dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde nach Art. 28 GG, 78 LV NRW unterfällt, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 4 L 158/15 –, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 – 12 LA 68/13 –, juris Rn. 9 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2018 – 10 S 2449/17 –, juris Rn. 24, auch wenn diese Frage bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist. Damit ist das Bestehen einer subjektiven Rechtsposition der Antragstellerin zumindest offen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt von vornherein kraft bundesgesetzlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3a VwGO bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen (Var. 1) bzw. wiederherstellen (Var. 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 –, juris, und vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 –, juris. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Dabei stellt er darauf ab, dass die – mit einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich einhergehende – Nichtbeachtung der gesetzten Erfüllungsfrist zum Abschluss der Lärmaktionsplanung zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen könne, wodurch der Bundesrepublik Deutschland hohe Sanktionszahlungen drohten, die letztlich von der gesamten Bevölkerung durch Steuergelder zu tragen seien. Diese Begründung, die zugleich den Erlass der Weisung an sich betrifft, trägt vor dem Hintergrund der von dem Antragsgegner angenommenen Eilbedürftigkeit der Maßnahme auch deren sofortige Vollziehung. Vgl. zu dieser Konstellation Gersdorf in: BeckOK VwGO, 70. Ed. 1.1.2024, § 80 VwGO Rn. 104 f. m. w. N. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners fällt zulasten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2024 – seine Außenwirkung unterstellt – erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig. Die Weisung, die Lärmaktionsplanung der Runde 4 bis zum 18. Oktober 2024 abzuschließen und den fertigen Bericht fristgerecht an das LANUV zu übermitteln, beruht auf § 9 Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Aufsichtsbehörden Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern. Der Antragsgegner ist als Aufsichtsbehörde für eine Weisung nach § 9 OBG NRW zuständig, da er gem. § 7 Abs. 1 OBG NRW als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt. Als solche wird die Antragstellerin im Bereich der Lärmaktionsplanung tätig, für die sie gem. § 47e Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 4 ZustVU NRW und Nr. 10.7 des Anhangs II zur ZustVU NRW zuständig ist. Nach § 14 Abs. 3 LImSchG wird der Vollzug des BImSchG und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des LImSchG von den zuständigen Behörden als Sonderordnungsbehörden (§ 12 OBG NRW) überwacht. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 ist die Antragstellerin auch vor Erlass der Weisung angehört worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 OBG NRW liegen vor. Mit der gesetzmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben ist die Rechtmäßigkeit des ordnungsbehördlichen Handelns gemeint. Eine Weisung nach § 9 Abs. 1 OBG NRW dient mithin dazu, ein (drohendes) gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde abzustellen. Ein solches Verhalten drohte zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Weisung, vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei kommunalaufsichtsrechtlichen Weisungen Hess. VGH, Urteil vom 12. Januar 2018 – 8 A 1485/13 –, juris Rn. 36 und zum Begriff des „Erlasses“ des Verwaltungsakts in diesem Kontext OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 B 12/16 –, juris Rn. 5 m. w. N., da die Antragstellerin angekündigt hatte, entgegen ihrer Verpflichtung aus § 47d Abs. 1 und Abs. 5 BImSchG ihren Lärmaktionsplan nicht bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 zu überprüfen und zu überarbeiten (und dies auch bis heute nicht getan hat). Die §§ 47a ff. BImSchG begründen eine Pflicht der zuständigen Behörde zur Erarbeitung von Lärmkarten und Aufstellung von Lärmaktionsplänen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2019 – 7 C 2.18 –, juris Rn. 17 m. w. N., sodass bei einer Nichtbefolgung des klaren Gesetzesbefehls ein rechtswidriger Zustand eintritt. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Weisung am 13. Juni 2024, dem Datum des Eingangs der Weisung bei der Antragstellerin, zu einer Aufstellung des Lärmaktionsplans bis zum 18. Juli 2024 verpflichtet. Die nunmehr in § 47d Abs. 5 Satz 2 BImSchG genannte Frist wurde zwar erst mit Wirkung vom 9. Juli 2024 durch das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024) ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Die Antragstellerin war aber auch schon zuvor gem. § 47d Abs. 5 Satz 1 BImSchG zur Aktualisierung des Lärmaktionsplans der 3. Runde bis zum 18. Juli 2024 verpflichtet. Lärmaktionspläne waren gem. § 47d Abs. 1 Sätze 1 und 2 BImSchG erstmals bis zum 18. Juli 2008 bzw. bis zum 18. Juli 2013 aufzustellen. Die Pläne sind dabei gem. § 47d Abs. 5 Satz 1 BImSchG spätestens fünf Jahre nach der Aufstellung zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Bei einer verspäteten Aufstellung beginnt die Frist bereits mit dem gebotenen Zeitpunkt zu laufen. Vgl. Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 47d BImSchG Rn. 3. Die nächste 5-Jahres-Überprüfung war damit – trotz der verspäteten Aufstellung des vorigen Lärmaktionsplans durch die Antragstellerin – bis zum 18. Juli 2023 vorzunehmen. Dieser Termin war indes durch Art. 2 Nr. 2 der VO (EU) 2019/1010 auf den 18. Juli 2024 verschoben worden. Die Weisung des Antragsgegners ist dabei ihrerseits nicht auf ein rechtswidriges Handeln gerichtet, sondern beschränkt sich auf die Setzung einer Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Antragstellerin, ohne ihr weitere inhaltliche Vorgaben zu machen. Mit der Aufforderung, die Lärmaktionsplanung der Runde 4 bis zum 18. Oktober 2024 abzuschließen und den fertigen Bericht fristgerecht an das LANUV zu übermitteln, wird der Antragstellerin auch nichts tatsächlich Unmögliches abverlangt. Nach dem Rechtsgrundsatz, dass tatsächlich Unmögliches rechtlich nicht geboten sein kann („ultra posse nemo obligatur“), kann auch von Hoheitsträgern nichts verlangt werden, was diese tatsächlich nicht leisten können. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Mai 2006 – 22 BV 05.2462 –, juris Rn. 24. Dementsprechend ist gem. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann (objektive Unmöglichkeit). Eine entsprechende, auf ein unmögliches Verhalten gerichtete Weisung muss nicht befolgt werden. Vgl. Ogorek in: BeckOK KommunalR Hessen, 28. Ed. 1.8.2024, § 135 HGO Rn. 20 zur kommunalaufsichtsrechtlichen Weisung. Für den Fall des bloßen subjektiven Unvermögens ist umstritten, ob eine solche subjektive Unmöglichkeit ebenfalls eine Nichtigkeit (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW) oder lediglich eine Rechtswidrigkeit wegen Unverhältnismäßigkeit zur Folge hat. Vgl. dazu Goldhammer in: Schoch/Schneider, 4. EL November 2023, § 44 VwVfG Rn. 78; Leisner-Egensperger in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 44 VwVfG Rn. 37; Schwarz in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 44 VwVfG Rn. 19. Angesichts dessen, dass die Frage der Umsetzbarkeit der Lärmaktionsplanung allein dem Verantwortungs- und Organisationsbereich der Antragstellerin zuzuordnen ist, obliegt es ihr, eine etwaige tatsächliche objektive oder subjektive Unmöglichkeit auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes substantiiert darzulegen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2019 – 6 L 1056/19 –, juris Rn. 28. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der fristgerechten Aufstellung der Lärmaktionspläne um eine gesetzlich auferlegte Pflichtaufgabe handelt, der andere Gemeinden in der Vergangenheit und in der derzeitigen Runde 4 der Lärmaktionsplanung fristgerecht nachgekommen sind, können pauschale Behauptungen keinesfalls genügen, eine tatsächliche Unmöglichkeit darzulegen. Diese Maßgaben zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass eine weisungsgemäße Fertigstellung und Übermittlung der Lärmaktionsplanung ab dem 13. Juni 2024, dem Datum des Eingangs der Weisung bei der Antragstellerin, innerhalb der ihr bis zum 18. Oktober 2024 gesetzten Frist objektiv oder subjektiv tatsächlich nicht möglich (gewesen) ist. Lärmaktionspläne haben gem. § 47d Abs. 2 Satz 1 BImSchG den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Die Öffentlichkeit erhält dabei nach § 47d Abs. 3 BImSchG rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken, wofür angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen sind. Mögliche Prozessschritte zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des § 47d BImSchG bei der Aufstellung und Überprüfung von Lärmaktionsplänen lassen sich den von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) erstellten Hinweisen zur Lärmaktionsplanung entnehmen. Vgl. LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung – Dritte Aktualisierung –, UMK-Umlaufbeschluss 40/2022 (LAI Beschluss 146. LAI), Stand: 19. September 2022. Eine objektive Unmöglichkeit der fristgerechten Lärmaktionsplanung ist vor dem Hintergrund, dass der Weisung auch durch einen Lärmaktionsplan genügt werden kann, der lediglich gem. § 47d Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG erfüllt, nicht erkennbar. Danach müssen die Aktionspläne mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten: eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken oder der Großflughäfen und anderer Lärmquellen, die zu berücksichtigen sind, die zuständige Behörde, den rechtlichen Hintergrund, alle geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5, eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten, eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie Angabe von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen, das Protokoll der öffentlichen Anhörungen gemäß Artikel 8 Absatz 7, die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung, die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete, die langfristige Strategie, finanzielle Informationen (falls verfügbar): Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse, die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans. Dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Weisung eine den Mindestanforderungen genügende Lärmaktionsplanung innerhalb von ca. vier Monaten objektiv nicht mehr möglich gewesen wäre, ist weder substantiiert dargelegt noch ansonsten erkennbar. Es lagen insbesondere die nach der Methode CNOSSOS-EU neu berechneten Lärmaktionskarten (vgl. § 47c BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 der 34. BImSchV) bereits vor, die erste Öffentlichkeitsbeteiligung war abgeschlossen und Bürgereingaben bereits protokolliert. Auch wenn das neue Berechnungsverfahren eine umfassende Überarbeitung von Lärmaktionsplänen erforderlich machen kann und dies gerade für Ballungsräume eine besondere Herausforderung darstellt, kann jedoch insbesondere unter arbeitsteiliger Zuhilfenahme (weiterer) externer Gutachter und unter Einsatz von städtischem Personal auch aus anderen Fachbereichen eine deutliche Beschleunigung des Ablaufs erreicht werden. In der Folge könnte auch die zweite Öffentlichkeitsbeteiligung zeitnah geplant und durchgeführt werden. Strategische und einzelfallbezogene Lärmminderungsmaßnahmen können zudem – jedenfalls teilweise – auch schon vor einer vollständigen Auswertung aller Eingaben bzw. Ermittlung der Belastungsachsen des Straßenverkehrs erstellt werden, zumal es sich nicht um die erste Lärmaktionsplanung der Antragstellerin handelt, sodass hierbei auf die Erfahrungen aus den vorhergehenden Lärmaktionsplanungsrunden zurückgegriffen werden kann. Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, warum ihr subjektiv die Fertigstellung und Übermittlung der Lärmaktionsplanung nicht fristgerecht möglich (gewesen) sein soll. Insbesondere hat sie – trotz gerichtlicher Aufforderung mit Verfügung vom 13. August 2024 – nicht dargelegt, welche Hindernisse für die einzelnen am 13. Juni 2023 noch anstehenden Prozessschritte bestanden haben bzw. noch bestehen und welche Maßnahmen sie in diesem Zeitpunkt ergriffen hat, um die jeweiligen Prozessschritte so früh wie möglich umsetzen zu können. Die Antragstellerin hat zwar umfangreich vorgetragen, warum sie mit ihrer Aufgabenerfüllung derartig in Verzug geraten ist, nicht jedoch, warum die von ihr beschriebenen weiteren Tätigkeiten nicht fristgemäß bzw. nicht bis zu dem von dem Antragsgegner gesetzten Termin erledigt werden können. Es ist von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt worden, dass ihr eine diesen Anforderungen entsprechende Überprüfung und Überarbeitung des Lärmaktionsplans unter Aufbringen sämtlicher ihr möglicher Anstrengungen fristgerecht nicht möglich (gewesen) ist, sie hat sich vielmehr darauf beschränkt vorzutragen, wie ihre Planung aussieht. Am 13. Juni 2024 hatte die Antragstellerin die aus der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung resultierenden Bürgereingaben an das Gutachterbüro übermittelt. Sie hat vorgetragen, dass sie nunmehr die Belastungsachsen des Straßenverkehrs ermittele und festlege sowie die 205 eingegangen Anregungen und Hinweise der Bevölkerung auswerte. Beide Prozessschritte könnten voraussichtlich Ende September 2024 abgeschlossen werden. Die Entwicklung von strategischen und einzelfallbezogenen Lärmminderungsmaßnahmen sowie deren Einarbeitung in den Berichtsentwurf werde bis Ende November 2024 erfolgen. Der konkrete Arbeitsaufwand sei von dem Abstimmungsergebnis zur Festlegung der Belastungsachsen abhängig. Nach Fertigstellung des Berichtsentwurfs werde im Dezember 2024 und Januar 2025 die zweite Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Parallel hierzu erfolgten die interne Beteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Bis Ende Februar 2025 würden die Stellungnahmen aus der internen Beteiligung und die der Träger öffentlicher Belange in den Bericht eingearbeitet. Zudem erfolge parallel die Abwägung der eingegangenen Anregungen und Hinweise aus der Öffentlichkeit sowie deren anschließende Einarbeitung in den Bericht. Der konkrete Fertigstellungstermin für den Lärmaktionsplan sei insbesondere von dem Ergebnis der 2. Öffentlichkeitsbeteiligung abhängig. Es sei beabsichtigt, den Lärmaktionsplan in der zweiten Ratssitzung im Jahr 2025 zu beschließen. Der Beschlussfassung im Rat gehe eine Beratung im Ausschuss für Infrastruktur und Umwelt, Sicherheit und Ordnung voran, wobei es eine generelle Vorlaufzeit von ca. fünf Wochen gebe. Es ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen, welche zusätzlichen Beschleunigungsmaßnahmen die Antragstellerin ggf. ergriffen hat und warum diese gescheitert sind. So hätte die Antragstellerin insbesondere Personal (kurzfristig) von anderen Stellen abziehen und Überstunden bzw. Mehrarbeit anordnen können. Auch hätte die Antragstellerin ggf. befristet Hilfskräfte für verschiedene Teilaufgaben einstellen und kontinuierlich bei Ingenieurbüros Erkundigungen einholen können, ob dort zwischenzeitlich Kapazitäten – und sei es auch wiederum nur für Teilaufgaben – verfügbar sind. Die Weisung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Anders als die Antragstellerin meint, hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin vor Erlass der Weisung vorgebrachten Hinderungsgründe ausreichend berücksichtigt. Dabei ist der Antragsgegner ersichtlich (und zutreffend) davon ausgegangen, dass die Antragstellerin gerade keine ausreichenden Gründe – insbesondere keine Unmöglichkeit der fristgerechten Fertigstellung der Lärmaktionsplanung – vorgebracht hat, sondern ihr eine Befolgung der Weisung, sei sie auch verbunden mit einem erhöhten Arbeitsaufkommen und daraus entstehenden Kosten, zumutbar ist. Schließlich ist ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben. Vor dem Hintergrund des drohenden Vertragsverletzungsverfahrens und möglicher Sanktionen sowie dem Umstand, dass sich die streitgegenständliche Weisung vor einer Überprüfung durch das Gericht in der Hauptsache voraussichtlich wegen Zeitablaufs erledigt hätte, überwiegt das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der aller Voraussicht nach rechtmäßigen Weisung das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 22.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai und 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Die Kammer erachtet den in Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs vorgesehenen Wert von 15.000 Euro für die Kommunalaufsicht betreffende Verfahren im Hinblick auf die vergleichbare Betroffenheit der Antragstellerin als Gemeinde auch vorliegend als angemessen. So wohl auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2019 – 16 K 10328/18 –, juris Rn. 17. Dieser Streitwert war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.