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Beschluss

8 K 2/15

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes bei einer Unternehmensflurbereinigung ist so vorzunehmen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (§ 7 Abs.1 S.2 FlurbG). • Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, ganz oder teilweise vom Flurbereinigungsverfahren ausgeschlossen zu werden; auch arrondierte Flächen können einbezogen werden, wenn dies der Erreichung der Ziele dient (§ 87 FlurbG). • Die Abgrenzung des Verfahrensgebiets ist nur rechtswidrig, wenn sie erkennbar nicht auf einer Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte beruht oder gänzlich ungeeignet ist, den Erfolg der Flurbereinigung zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets bei Unternehmensflurbereinigung • Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes bei einer Unternehmensflurbereinigung ist so vorzunehmen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (§ 7 Abs.1 S.2 FlurbG). • Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, ganz oder teilweise vom Flurbereinigungsverfahren ausgeschlossen zu werden; auch arrondierte Flächen können einbezogen werden, wenn dies der Erreichung der Ziele dient (§ 87 FlurbG). • Die Abgrenzung des Verfahrensgebiets ist nur rechtswidrig, wenn sie erkennbar nicht auf einer Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte beruht oder gänzlich ungeeignet ist, den Erfolg der Flurbereinigung zu gewährleisten. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Flurstücke in dem für den Neubau der BAB 14 ausgewiesenen Flurbereinigungsgebiet. Die Enteignungsbehörde beantragte die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens für den Autobahnneubau; die obere Flurbereinigungsbehörde ordnete das Verfahren an. Die Klägerin wandte ein, ihre Flurstücke bildeten eine historisch gewachsene, weitgehend arrondierte Einheit, einschließlich eines mit einer Windmühle bebauten kreisrunden Flurstücks, und beantragte deren Ausklammerung aus dem Verfahren. Der Beklagte lehnte dies ab und begründete die Gebietsumgrenzung mit der Notwendigkeit, Landverluste zu verteilen, Zersplitterungen zu beseitigen und Vermessungs-/Regulierungsaufwand zu begrenzen. Die Klägerin klagte gegen den Anordnungsbeschluss; das Gericht prüfte, ob die Abgrenzung ermessensfehlerhaft sei. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist als Teilnehmerin klagebefugt (§ 10 Nr.1 FlurbG; § 42 Abs.2 VwGO). • Prüfmaßstab: Für Unternehmensflurbereinigungen gelten keine besonderen Grenzen der Gebietsauswahl in §§ 87 ff. FlurbG, daher ist § 7 Abs.1 S.2 FlurbG anzuwenden; Ziel ist, den Flurbereinigungserfolg möglichst vollkommen zu erreichen. • Zweck der Abgrenzung: Bei Unternehmensflurbereinigung dient die Gebietsausdehnung der Verteilung des Landverlustes und der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur (§ 87 Abs.1 FlurbG). Die Abgrenzung kann darauf abzielen, Landverluste einlageorientiert zu mildern und Zersplitterung aufzulösen. • Ermessen: Die Abgrenzung ist nur fehlerhaft, wenn sie erkennbar nicht auf einer Abwägung der für den Erfolg bedeutsamen Gesichtspunkte beruht oder gänzlich ungeeignet ist, den Erfolg zu gewährleisten; ein konkreter Anspruch auf Ausklammerung besteht nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Behörde hat nachvollziehbar dargestellt, dass die Einbeziehung des Blocks die Flurbereinigungsziele fördert, Vermessungs- und Regulierungsaufwand reduziert und die Verteilung des Flächenverlusts ermöglicht; dies genügt dem Gebotsrahmen des § 7 Abs.1 S.2 FlurbG und § 87 FlurbG. • Verfahrensrechtlich: Die Klage war offensichtlich unbegründet und konnte nach § 145 Abs.1 FlurbG ohne mündliche Verhandlung abgewiesen werden. Die Klage wurde abgewiesen; die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets durch den Beklagten ist rechtmäßig und nicht ermessensfehlerhaft. Die Begründung zeigt hinreichend, dass die Gebietsfestlegung dem Zweck der Unternehmensflurbereinigung entspricht, insbesondere der Verteilung des Landverlustes, der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur und der praktikablen Durchführung von Vermessung und Regelung. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausklammerung ihrer Flurstücke besteht nicht, auch arrondierte oder mit Gebäuden belegene Flächen können einbezogen werden, wenn dies dem Flurbereinigungszweck dient. Daher war die Abgrenzung nach § 7 Abs.1 S.2 FlurbG in Verbindung mit § 87 FlurbG ermessensfehlerfrei, weshalb die Klage keinen Erfolg hatte.