Urteil
8 K 4/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0423.8K4.24.00
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Leitsätze
1. Der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahren kann die bloße Planung eines Solarparks nicht entgegengehalten werden.(Rn.44)
2. Einwendungen gegen die Trassenführung sind im Planfeststellungsverfahren zu prüfen.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahren kann die bloße Planung eines Solarparks nicht entgegengehalten werden.(Rn.44) 2. Einwendungen gegen die Trassenführung sind im Planfeststellungsverfahren zu prüfen.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. I. Die auf Aufhebung des Beschlusses über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens des Beklagten vom 23. Mai 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2024 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. NdsOVG, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 15 KF 24/13 - juris Rn. 30 m.w.N.), jedoch unbegründet. Der Beschluss über die Anordnung der Flurbereinigung für das Unternehmen B 2n, Ostumfahrung W-Stadt (hier: 3. Planungsabschnitt) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung einer Flurbereinigung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, allein mit der Begründung angefochten werden, die Anordnung sei verfahrensfehlerhaft, die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens lägen nicht vor und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes verstoße gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - BVerwG V B 14.72 - juris). Dabei gelten für die Anordnung eines - wie hier vorliegenden - Unternehmensflurbereinigungsverfahrens die Besonderheiten der §§ 87 ff. FlurbG (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2020 - 8 R 1/20 - juris Rn. 28). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2024. Zwar ist für die Begründetheit der Klage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 59.91 - juris). Auf diesen Zeitpunkt kommt es jedoch nur dann an, wenn sonstiges materielles Recht - anders als hier - nichts regelt (vgl. Dr. Mayr, in: Wingerter/Dr. Mayr, FlurbG, 9. Auflage 2013, § 144 Rn. 9). Im Unternehmensflurbereinigungsverfahren hat die Flurbereinigungsbehörde auftretende Veränderungen bei der Planung und Durchführung des zugrundeliegenden Unternehmens - hier der geplanten Straßenbaumaßnahme - mit den ihr rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln durch eine Veränderung des Flurbereinigungsgebiets nach § 8 FlurbG, eine Einstellung des Verfahrens nach § 9 FlurbG oder Fortführung des Verfahrens nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 FlurbG, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen, Rechnung zu tragen. Das trifft insbesondere auch für Änderungen der gegenwärtig geplanten Trassenführung zu oder wenn die geplante Straßenbaumaßnahme nicht zur Ausführung gelangt, vgl. § 87 Abs. 3 FlurbG. Diese Regelungen machen deutlich, dass der Gesetzgeber spezielle Vorkehrungen für den Fall von nachträglichen Änderungen getroffen hat. Bei Anfechtungsklagen gegen die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens - hier die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung - ist damit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 15 KF 24/13 - Rn. 32 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. März 1985 - 5 C 130.83 - juris Rn. 74). Es kommt daher nicht darauf an, ob sich im Planfeststellungsverfahren nach Einleitung der Unternehmensflurbereinigung - und Erlass des Widerspruchsbescheides - nachträglich wesentliche Änderungen ergeben haben. Vielmehr würde damit ein Verpflichtungsbegehren auf Einstellung des Verfahrens geltend gemacht (vgl. NdsOVG, Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O. Rn. 32 unter Verweis auf OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Juni 2012 - OVG 70 A 5.09 - juris), das vorliegend nicht Gegenstand der Klage ist. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung ist § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Danach kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke im großen Umfang in Anspruch genommen würden, und der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln, vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Die Unternehmensflurbereinigung kann nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG bereits dann angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung B 2n, Ortsumgehung W-Stadt (3. Planungsabschnitt) sind gegeben. 1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt hat als zuständige Flurbereinigungsbehörde vor dem Erlass des Einleitungsbeschlusses in einer im Stadthaus W-Stadt stattfindenden Aufklärungsversammlung am 7. Oktober 2021 nach §§ 88 Nr. 1, 5 Abs. 1 FlurbG die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über das geplante Unternehmensflurbereinigungsverfahren einschließlich der zu erwartenden Kosten aufgeklärt (vgl. Protokoll zur Aufklärungsversammlung, Beiakte 8 Bl. 180 ff.). Mit Anhörungsschreiben vom 29. Oktober 2020 hat es zudem gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG die landwirtschaftliche Berufsvertretung sowie die betroffenen Behörden und Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts zum geplanten Verfahren angehört bzw. darüber unterrichtet (vgl. Beiakte A Bl. 8 ff.). Der Beklagte hat gemäß §§ 88 Nr. 1, 4 FlurbG in dem Flurbereinigungsbeschluss auf den besonderen Zweck des Verfahrens hingewiesen. Mängel der öffentlichen Bekanntmachung nach §§ 6 Abs. 2, 110 FlurbG werden durch den Kläger weder gerügt noch sind sie für den Senat ersichtlich. 2. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 FlurbG liegen vor. Die Einwände des Klägers, wonach kein Erfordernis für die Anordnung der Flurbereinigung bestehe bzw. die Voraussetzungen für die Anordnung nicht vorlägen, treffen nicht zu. 2.1. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren bereits angeordnet werden, wenn das fachrechtliche Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, lediglich eingeleitet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987 - 5 B 30.85 - juris). Den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten wird dabei dadurch Rechnung getragen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 FlurbG) und die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) erst vorgenommen werden dürfen, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist, vgl. § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG. Für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens durch die obere Flurbereinigungsbehörde genügt nach dem Gesetzeswortlaut damit die Einleitung des dem enteignungsbegünstigten Unternehmen zugrundeliegenden Planfeststellungsverfahrens oder eines entsprechenden Verfahrens. Einleitung bedeutet Beginn des Anhörungsverfahrens. Denn damit bezeugt die Anhörungsbehörde, dass sie die Planung als spruchreif ansieht. § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG dient der Verfahrensbeschleunigung und der effizienten schrittweisen Abstimmung von Flurbereinigung und Fachplanung, wobei im Zeitpunkt der Einleitung des fachrechtlichen Verfahrens - hier des Planfeststellungsverfahrens - noch nicht feststeht, welche konkreten Grundstücke für das Unternehmen in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - juris Rn. 21). Tatsächlich wird eine sachdienliche zeitliche Abstimmung des Flurbereinigungsverfahrens mit der Planung und Ausführung des Unternehmens ermöglicht. Der Zeitraum zwischen Einleitung der Planfeststellung und ihrer Unanfechtbarkeit kann für die Flurbereinigung genutzt werden (zum Ganzen: NdsOVG, Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O. Rn. 55 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die zuständige - ebenfalls beim Beklagten angesiedelte - Enteignungsbehörde hat nach § 16 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA) mit Schreiben vom 26. November 2019 bei der oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Beklagten, beantragt, die Unternehmensflurbereinigung im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bau der Bundesstraße 2 Ostumfahrung W-Stadt (3. Planungsabschnitt) anzuordnen. Der Beklagte hat als für den Bau der geplanten Straße zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA) i.V.m. §§ 17 ff. FStrG das Planfeststellungsverfahren mit dem Anhörungsverfahren im September 2017 begonnen. Er hat den beteiligten Trägern öffentlicher Belange die Pläne zur Stellungnahme zugeleitet und die Unterlagen in der Zeit vom 9. Oktober 2017 bis zum 8. November 2017 öffentlich ausgelegt bzw. im Rahmen des ersten Ergänzungsverfahrens in der Zeit vom 14. Januar 2020 bis 13. Februar 2020 erneut öffentlich ausgelegt bzw. die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Mit Beschluss vom 23. Mai 2022 - und damit nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens - hat der Beklagte das Unternehmensflurbereinigungsverfahren B 2n, Ostumfahrung W-Stadt angeordnet. Die unter Bezugnahme auf die Presseberichte aus dem Jahr 2022 erhobenen Einwände des Klägers, wonach ein Mitglied des Bauausschusses des Stadtrates W-Stadt mit der Aussage „Das Projekt wird zu unserer Lebzeit nicht mehr realisiert“ zitiert bzw. die Fertigstellung der Baumaßnahme bis zur Landesgartenschau 2027 in Zweifel gezogen werde (vgl. Artikel aus der Mitteldeutsche Zeitung vom 19. Oktober 2022) und nach den Aussagen der Fachbereichsleiterin für Stadtentwicklung eine „Alternativtrasse“ betrachtet [werde], weil im Zusammenhang mit der Ostumfahrung nicht alle Konflikte mit privaten Grundstückseigentümern beigelegt seien (vgl. Artikel aus der Mitteldeutschen Zeitung vom 12. November 2022), führen nicht weiter. Der Kläger rügt wohl tatsächlich, dass eine Unternehmensflurbereinigung eingeleitet wird, obgleich sich das Planfeststellungsverfahren noch nicht hinreichend verfestigt habe. Hiermit dringt er nicht durch. § 87 Abs. 2 FlurbG verlangt nicht die Verfestigung des Planfeststellungsverfahrens in der Weise, dass Änderungen nicht zu erwarten seien. Auch Ziffer 4.5 des Gemeinsamen Runderlasses vom 19. April 1994 (MBl. LSA 1994, 1217), wonach die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsbeschluss erlassen soll, sobald abzusehen ist, dass der Plan des Unternehmens das Anhörungsverfahren im Rahmen der Planfeststellung ohne wesentliche Änderungen durchlaufen wird, ist nicht als zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung, sondern allenfalls als ermessenslenkendes Kriterium zu verstehen (vgl. zu einer vergleichbaren niedersächsischen Verwaltungsvorschrift: NdsOVG, Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O. Rn. 60). 2.2. Eine Enteignung ist aus besonderem Anlass zulässig. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn nach einem besonderen Gesetz eine Rechtsgrundlage für die Enteignung vorhanden und die Enteignung nach dieser Vorschrift zulässig ist. Die allgemeine Zulässigkeit der Enteignung für das geplante Vorhaben richtet sich nach den Vorgaben des für das jeweilige Unternehmen geltenden Fachgesetzes. Lediglich der Vollzug der Enteignung erfolgt statt nach den sonst geltenden Vorschriften über das Enteignungsverfahren im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach §§ 87 ff. FlurbG (vgl. NdsOVG, Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O. Rn. 43). Ob die Enteignung zulässig ist, hat die Enteignungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen (vgl. Wingerter, in: Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rn. 4). Die - so wie hier - im Antrag nach § 87 Abs. 1 FlurbG enthaltene Entscheidung der Enteignungsbehörde ist mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt. Das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Enteignung ist aber inzident im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren zu prüfen; eine Bindung an den nicht als Verwaltungsakt einzustufenden Antrag der Enteignungsbehörde, wonach die Voraussetzungen der Enteignung gegeben seien, also auch eine taugliche Rechtsgrundlage vorhanden sei, besteht nicht (vgl. NdsOVG, Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.; Wingerter in: Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rn. 4). Ausreichend ist jedoch die Prüfung, ob für die im Einzelfall in Aussicht genommene Maßnahme außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eine Enteignung dem Grunde nach zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1985, a.a.O.). Die rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit einer Enteignung ergibt sich vorliegend aus § 19 FStrG. Dies hat bereits der Beklagte in seiner Funktion als Enteignungsbehörde geprüft und bejaht. Anhaltspunkte, dass der Antrag nach § 18 EnteigG LSA zurückzuweisen gewesen wäre, weil die Enteignung offensichtlich unzulässig ist, sind weder ersichtlich noch durch den Kläger dargetan. Nach § 19 Abs. 1 FStrG haben die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Abs. 1 FStrG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist (Satz 2). Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Das Enteignungsrecht vermittelt danach einen verfahrensrechtlichen Anspruch gegen die Enteignungsbehörde auf Durchführung des Enteignungsverfahrens; zugleich liegt darin die Anerkennung, dass der Bau öffentlicher Straßen dem Allgemeinwohl dient. Vorliegend plant die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast der geplanten Bundesfernstraße (vgl. § 5 Abs. 1 FStrG) und Unternehmensträger gemäß § 88 Nr. 2 FlurbG den Bau einer Ortsumgehung, um die A-Stadt vom Durchgangsverkehr zu entlasten (vgl. https://lsbb.sachsen-anhalt.de/projekte/regionalbereich-ost/b-2-ostumgehung-W-Stadt). Das Projekt wird im Bundesverkehrswegeplan 2030 als laufendes und fest disponiertes Projekt ausgewiesen (vgl. https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/BVWP/bvwp-gesamtplanentwurf.pdf?__blob =publicationFile. S. 144) bzw. im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (vgl. Anlage zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen [Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG]) aufgeführt. § 1 Abs. 2 FStrAbG bestimmt, dass die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entsprechen (Satz 1) und die Feststellung des Bedarfs für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG und für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich ist (Satz 2). Selbst wenn im Hinblick auf die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Einleitungsbeschlusses (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - juris Rn. 45 [zur Anordnung der städtebaulichen Flurbereinigung]) die Prüfung der Zulässigkeit der Enteignung zumindest eine Evidenzprüfung durch die Flurbereinigungsbehörde und nachfolgend das Flurbereinigungsgericht erfordern würde, wäre von einer unzulässigen Enteignung nur dann auszugehen, wenn die eingeleitete Planfeststellung offenkundig wegen tatsächlicher oder rechtlicher unausräumbarer Hindernisse nicht realisierbar wäre (vgl. NdsOVG, Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O. Rn. 49). Die Realisierbarkeit bezieht sich insoweit auf das konkrete Unternehmen. Offenkundige und nicht ausräumbare Hindernisse bezogen auf das konkrete Unternehmen - B 2n Ostumfahrung W-Stadt (3. Teilabschnitt) - sind vorliegend weder erkennbar noch von dem Kläger vorgetragen. Dieser beschränkt sich darauf, auf Presseberichte zu Aussagen von Stadträten und der Verwaltung der A-Stadt über eine noch mögliche Änderung der Trassenführung bzw. zur zeitlichen Verzögerung des Ausbaus zu verweisen. Etwaige konkrete Hindernisse, die der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehen könnten, benennt er indes nicht, zumal es sich - wie dargestellt - um ein laufendes und fest disponiertes Projekt im Bundesverkehrswegeplan 2030 handelt. Selbst bei einer veränderten Trassenführung ist fernliegend, dass die Flurstücke des Klägers nicht von der Planfeststellung bzw. der Flurbereinigung betroffen wären. Denn bei dem Vorhaben handelt es sich um den 3. Teilabschnitt, der die Verbindung des bereits teilweise hergestellten Knotens B-Straße bis zur Einmündung an die vorhandene Bundestraße nördlich der Stadt herbeiführt. Die Flurstücke des Klägers befinden sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem bestehenden Knotenpunkt. Konkrete rechtliche Hindernisse folgen auch nicht aus den Festsetzungen im Flächennutzungsplan der A-Stadt in der Bekanntmachung vom 23. August 2023 (vgl. https://www.W-Stadt.de/portal/seiten/flaechennutzungsplan-900000102-36670.html). Denn die dortigen Festsetzungen sehen für Teilbereiche der klägerischen Flurstücke zwar Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ vor. Sie geben jedoch ebenfalls den Planungsstand des eingeleiteten Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben B 2n Ostumfahrung W-Stadt wieder. Hiernach bestehen die Festsetzungen und Planungen nebeneinander und konterkarieren einander nicht. 2.3. Auch würde eine Enteignung ländliche Grundstücke im großen Umfang in Anspruch nehmen. Vorliegend ist auf den räumlichen Umfang des sich aus den Planunterlagen ergebenden Landbedarfs abzustellen. Der für das Unternehmen erforderliche Landbedarf ist dann von großem Umfang, wenn die beanspruchten Flächen zusammen und für sich betrachtet eine nicht unbeträchtliche Hektar-Anzahl aufweisen, wobei diese Voraussetzung regelmäßig bereits bei einem Landbedarf ab 5 ha gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O. Rn. 26). Die geplante Trassenführung der Ostumfahrung W-Stadt mit einer Länge von 3,56 km nimmt ausweislich der unwidersprochenen Angaben des Beklagten im Widerspruchsbescheid eine Fläche von ca. 24 ha einschließlich straßenbegleitender Schutzgehölzstreifen und landschaftspflegerischer Maßnahmen außerhalb des Straßenkörpers ein. Hierdurch wird eine Vielzahl von Grundstücken durchschnitten (vgl. Planfeststellungsentwurf vom 12. Dezember 2016, Beiakte B Bl. 19). Es ist damit deutlich zu erkennen - und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig -, dass eine Enteignung ländliche Grundstücke im großen Umfang in Anspruch nähme. Bei einem derartigen Flächenbedarf führt das Unternehmen zu nicht unerheblichen Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe und hat nachteilige Auswirkungen auf die allgemeine Landeskultur, die die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigen. In der Begründung des angefochtenen Flurbereinigungsbeschlusses wird Entsprechendes ausgeführt. 3. Die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung B 2n Ostumfahrung W-Stadt lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Ermessensentscheidung über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG ist am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen und muss sich sowohl auf das „Ob“ als auch das „Wie“ der Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung beziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2020, a.a.O. Rn. 37). Der Zugriff auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar sein. Nicht zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit des Unternehmens selbst, soweit die enteignungsrechtliche Vorwirkung der Planfeststellung reicht. Diese Prüfung ist ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten. Für die Eigentümer der für das Unternehmen benötigten Grundstücke stellt die Unternehmensflurbereinigung ohnehin das mildere Mittel gegenüber der Enteignung dar (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2020, a.a.O. Rn. 37). Dies zugrunde gelegt dringt der Kläger mit seinem Einwand nicht durch, der Beklagte habe nicht geprüft, welchen der beiden Belange - Ausbau erneuerbarer Energien oder Ausbau der Verkehrsinfrastruktur - im konkreten Fall Vorrang einzuräumen sei. Die Begrenzung des Verfahrensgebiets erfolgt nach § 7 Abs. 1 FlurbG als Ermessensentscheidung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Diese Regelung enthält die zwingende Vorgabe einer Ermessensrichtlinie, deren Einhaltung vom Flurbereinigungsgericht im Rahmen des gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auch im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren geltenden § 114 VwGO zu überprüfen ist. Entscheidend ist bei der Gebietsabgrenzung die möglichst vollkommene Erreichung des Flurbereinigungszwecks, der über den Flurbereinigungsbeschluss definiert wird. Rechtswidrig ist nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 9a D 108/19.G - juris Rn. 107 - 112 m.w.N.). Voranzustellen ist, dass die vom Beklagten mit der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens verfolgten Ziele in Einklang mit den zulässigen Zwecken einer Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG stehen und erreichbar sind. Mit der angeordneten Unternehmensflurbereinigung können - wie angestrebt und auch von dem Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt - unternehmensbedingte Nachteile für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie für die allgemeine Landeskultur vermieden bzw. gemindert werden. Hiervon erfasst werden störende Eingriffe in die Struktur der betroffenen Gemarkungen, insbesondere wenn das bestehende Wegenetz an vielen Stellen unterbrochen wird bzw. die Grundstücke - wie vorliegend durch den Kläger ausdrücklich gerügt - unwirtschaftlich durchschnitten oder von ihren Zuwegungen abgeschnitten werden, so dass erhebliche Arbeitserschwernisse eintreten. Ziel ist es, gut geformte Grundstücke und ein den neuen Verhältnissen angepasstes, leistungsfähiges Wegenetz zu schaffen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2020, a.a.O. Rn. 35 m.w.N.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das Durchschneiden seines in der Gemarkung W-Stadt gelegenen Flurstücks … der Flur … rügt und meint, durch die geplante Trassenführung ein unwirtschaftliches Grundstück zu erhalten, das eine Nutzung als Solarpark nicht erlaube, berücksichtigt er nicht, dass das angestrengte Flurbereinigungsverfahren gerade darauf gerichtet ist, unwirtschaftlichen Zuschnitten von Grundstücken entgegenzuwirken und einen etwaigen Landverlust auszugleichen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die derzeit geplante Trassenführung und das damit verbundene Durchschneiden des Flurstücks ... der anvisierten Nutzung der klägerischen Flurstücke entgegenstehe (vgl. Projektbeschreibung vom 6. Januar 2025). Zum einen nimmt auch die Projektplanung des Klägers die Trassenführung auf. Zum anderen streiten - wie dargestellt - die Festsetzungen des Flächennutzungsplans (Ausweisung einer Sonderbaufläche für erneuerbare Energien als Potentialfläche) und die geplante Trassenführung der Ostumfahrung nicht gegeneinander. Die vorgenommene Abgrenzung des Verfahrensgebiets ist nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die vollständige Einbeziehung der klägerischen Flurstücke in das Verfahrensgebiet keinen durchgreifenden Bedenken. Die geplante Trassenführung durchschneidet - wie bereits ausgeführt - das Flurstück ... (Flur ...), was bereits dessen Einbeziehung ohne Weiteres bedingt, da für die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets u.a. bestimmend ist, die Flächen für die planfestzustellenden Anlagen zu erfassen. Auch führt das klägerische Vorbringen nicht weiter, auf Teilflächen an diesem Flurstück verzichten zu wollen, soweit sich diese westlich der geplanten Trasse befänden bzw. durch die Trasse selbst in Anspruch genommen würden. Zwar muss der Zugriff auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar sein. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass auch die Teile des Flurstücks ... (Flur ...), die sich wie die Fläche des unmittelbar angrenzenden Flurstücks … (Flur …) außerhalb des Vorhabenbereichs befinden, in das Verfahrensgebiet einzubeziehen sind. Denn durch die Berücksichtigung dieser in unmittelbarer Nähe des geplanten Trassenverlaufs gelegenen Flächen erreicht das Verfahrensgebiet erst die erforderliche Größe, um den - dargestellten - Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen zu erreichen. Bei der Abgrenzung des Verfahrensgebiet wurde ausweislich der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses insbesondere berücksichtigt, dass neben der Berücksichtigung der Flächen für die planfestzustellende Anlage (einschließlich straßenbegleitender Schutzgehölzstreifen und landschaftspflegerischer Maßnahmen außerhalb des Straßenkörpers) die Verteilung des damit einhergehenden Landverlustes (ca. 24 ha) auf einen großen Kreis von Eigentümern möglich wird. Dies setzt voraus, dass das Verfahrensgebiet eine gewisse Größe aufweist. Abgesehen davon befinden sich die maßgebenden Flächen in unmittelbarer Nähe zur geplanten Trassenführung. Anhaltspunkte dafür, dass die Abgrenzung des Verfahrensgebiets erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern, werden weder vom Kläger vorgetragen noch sind solche für den Senat ersichtlich. Auch hat sich der Beklagte mit dem Wunsch des Klägers, seine Flurstücke vom Verfahrensgebiet auszunehmen, im Widerspruchsbescheid vom 22. April 2024 hinreichend auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, dass die Planungen des Klägers zur Errichtung eines Solarparks noch nicht hinreichend konkret waren und es für die Errichtung des Solarparks an der erforderlichen baurechtlichen Genehmigung fehlt. Erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger durch Projektunterlagen vom 6. Januar 2025 seine Errichtungsabsicht näher belegt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, im Hinblick auf die Errichtung eines Kombinationskraftwerks Solar und Stromspeicher (vgl. Projektbeschreibung vom 6. Januar 2025) würden seine Planungs- und Realisierungsabsichten durch die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens konterkariert, weist der Senat zusammenfassend auf Folgendes hin: Der Kläger trägt - wie dargestellt - selbst vor, auf der Grundlage der Festsetzung von Sonderbauflächen für erneuerbare Energien im Flächennutzungsplan die Errichtung zu planen. Diese Festsetzung steht der - derzeit - geplanten Trassenführung des Unternehmens B 2n Ostumfahrung W-Stadt schon nicht entgegen. Zwar würde sich aufgrund der Durchschneidung bzw. der Inanspruchnahme einer Teilfläche für den Straßenbau der Zuschnitt des Flurstücks ... (Flur ...) verändern. Diese insbesondere westlich der Trassenführung belegenden Teile werden von der Festsetzung der Sonderbaufläche für erneuerbare Energie jedoch nicht umfasst und sind im Übrigen auch nicht Teil der Projektplanung. Zum anderen folgt allein daraus, dass der Flächennutzungsplan eine Sonderbaufläche für erneuerbare Energien ausweist, nicht, dass der Kläger im Fall der Aufhebung des streitbefangenen Beschlusses über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens sein Vorhaben verwirklichen könnte. Das genehmigungspflichtige Vorhaben liegt im Außenbereich. Dagegen, dass die Vorschriften nach § 35 BauGB - wie der Beklagte zutreffend ausführt - eine Errichtung nicht gestatten, wendet sich der Kläger auch nicht. An dem erforderlichen Bebauungsplan fehlt es. Soweit der Kläger vorträgt, dass eine Bauleitplanung aufgrund von bestehenden „Kapazitätsengpässen“ im Planungsamt der Stadt W-Stadt scheitere, so dass durch die Projektbeteiligten aktuell ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB erarbeitet werde, mag dies zutreffen, lässt jedoch außer Betracht, dass die für den Straßenneubau eingeleitete Planfeststellung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen ist. Denn - wie dargestellt - wird das Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (vgl. Anlage zu § 1 FStrAbG) aufgeführt und die Feststellung des Bedarfs für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG sowie für die Planfeststellung nach § 17 FStrG ist verbindlich (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 FStrAbG). Dies zugrunde gelegt, hätte sich auch ein etwaiger Bebauungsplan am laufenden Planfeststellungsverfahren zu orientieren. Im Übrigen ist die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks auch nicht generell gehemmt. Im streitbefangenen Anordnungsbeschluss wird vielmehr u.a. bestimmt, dass von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG gilt, dass in der Nutzungsart der Grundstücke ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden dürfen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören und Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden dürfen (vgl. dort unter Ziffer V.). Dementsprechend ist die Verwirklichung des Projekts zwar (auch) von der Zustimmung des Amts für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt als zuständige Flurbereinigungsbehörde abhängig. Dass eine solche im Falle der Beantragung generell nicht erteilt würde, liegt weder auf der Hand noch ist dies Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nach alledem ist für einen Anspruch darauf, dass die klägerischen Flurstücke nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen werden, nichts ersichtlich. Das gilt selbst dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass dem Kläger das Flurstück … (Flur …) und Teile des Flurstücks ... (Flur ...) als Abfindung in gleicher Lage wieder zugeteilt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2016 - 8 K 2/15 - juris Rn. 19). Schließlich hat der Beklagte in der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 23. Mai 2022 und im Widerspruchsbescheid vom 22. April 2024 hinreichend zu erkennen gegeben, dass er das „Ob“ als auch das „Wie“ der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens einer Prüfung unterzogen hat. Die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens im Anschluss an die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ist regelmäßig sinnvoll, um frühzeitig eine sachdienliche Abstimmung des Flurbereinigungsverfahrens mit der Planung und Ausführung des Unternehmens herbeizuführen. Ein entsprechender zeitlicher Vorlauf insbesondere für die Wertermittlung, die Vermessung, etc. ist notwendig, so dass es sinnvoll und üblich ist, dass eine Unternehmensflurbereinigung zügig eingeleitet wird (vgl. auch NdsOVG, Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O. Rn. 65). Die vorgetragenen Erwägungen des Klägers zu einer möglichen Änderung der Trassenführung führen in diesem Zusammenhang auch nicht weiter. Voranzustellen ist, dass der Kläger etwaige Einwendungen zum Trassenverlauf im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen hat. Im Übrigen besteht schon kein Anhalt, dass der Plan des Unternehmens wesentliche Änderungen erfahren hat (vgl. https://lsbb.sachsen-anhalt.de/projekte/regionalbereich-ost/b-2-ostumgehung-W-Stadt#c277899, zuletzt aufgerufen am 22. April 2025). Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, dass sich die Planfeststellung zum - hier maßgebenden - Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2024 wesentlich geändert habe, noch ist Entsprechendes für den Senat ersichtlich. Selbst wenn alternative Trassenführungen diskutiert würden, haben sich diese bisher nicht im Planfeststellungsverfahren niedergeschlagen. Weder wurde ein geänderter Plan neu ausgelegt noch ein ergänzendes Anhörungsverfahren eingeleitet. Dessen ungeachtet dürfte - wie dargestellt - eine (wesentliche) Änderung des Trassenverlaufs keinen Einfluss auf den Teil des Verfahrensgebiets haben, in dem sich die klägerischen Flurstücke befinden. Denn vor dem Hintergrund der bereits realisierten zwei Planungsabschnitte steht fest, dass der Anschluss an den bestehenden Knotenpunkt B-Straße erfolgt. Da sich die klägerischen Flurstücke in dessen unmittelbarer Nähe befinden, kann von einer fortgesetzten Einbeziehung ohne Weiteres ausgegangen werden. Die etwaige Auffassung von Mitgliedern des Stadtrates der A-Stadt und der Verwaltung bzw. des Klägers, das Planfeststellungsverfahren dauere zu lange und es sei mit wesentlichen Änderungen der Planung zu rechnen, beschreibt allenfalls persönliche Meinungen. Ob eine wesentliche Änderung der Planung erfolgt, ist offen und hat sich - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - in keiner Weise in dem Planfeststellungsverfahren gezeigt (keine geänderte Entwurfsfassung, keine erneute Anhörung etc.). Die von dem Kläger angesprochene Amtsermittlungspflicht, wonach sich der Beklagte als obere Flurbereinigungsbehörde an die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Widerspruchsbescheides aktiv zu wenden habe, um sich nach dem Verfahrensstand und den gegebenenfalls zu erwartenden Änderungen des Planfeststellungsverfahrens zu erkundigen, besteht nicht (vgl. dazu NdsOVG, Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O. Rn. 68). Letztlich kann dies dahinstehen, denn auch im zeitlich nachfolgenden gerichtlichen Verfahren sind wesentliche Änderungen des Planfeststellungsverfahrens nicht bekannt geworden. Selbst der Kläger behauptet dies nicht. Eine Alternativtrasse hat sich bis heute nicht durchgesetzt. Der Beklagte konnte folglich ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass wesentliche Änderungen nicht zu erwarten sind. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5112 der Anlage 1 zum GKG ist eine Gerichtsgebühr mit vier Gebührensätzen anzusetzen. Der zugrunde zu legende Streitwert folgt aus dem Streitwertbeschluss. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. V. Der Antrag, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist abzulehnen, weil für die entsprechende Feststellung der Notwendigkeit dann kein Raum ist, wenn dem Mandanten nach der gerichtlichen Kostenentscheidung - wie hier - kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 4 L 92/21 - juris Rn. 4 m.w.N.). B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens für das Unternehmen „B 2n Ostumfahrung W-Stadt“. Die Enteignungsbehörde beim Beklagten beantragte am 26. November 2019 für das Unternehmen „B 2n Ostumfahrung W-Stadt, 3. Planungsabschnitt“ die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 1 und 2 FlurbG, nachdem das Anhörungsverfahren zum Planfeststellungsverfahren am 14. September 2017 eingeleitet worden war. Dem 3. Planungsabschnitt des Neubauvorhabens der Bundesstraße 2 Ostumgehung W-Stadt sind die bereits baulich realisierten Planungsabschnitte 1 und 2 vorhergegangen, so dass der Planungsabschnitt 3 das abschließende Teilstück der Ostumfahrung W-Stadt abbildet. Der Bauabschnitt ist insgesamt ca. 3,6 km lang und soll die Verbindung des teilweise bestehenden Knotens B-Straße bis zur Einmündung an die vorhandene Bundesstraße B 2 nördlich der Stadt herbeiführen. Träger des Unternehmens ist die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, dieses vertreten durch die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Ost. Der 3. Planungsabschnitt des Projekts befindet sich im Planfeststellungsverfahren und ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 als fest disponiertes Vorhaben eingeordnet. Die Ostumgehung soll die A-Stadt vom Durchgangsverkehr entlasten (vgl. https://lsbb.sachsen-anhalt.de/projekte/regionalbereich-ost/b-2-ostumgehung-W-Stadt). Durch das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt wurden nach § 5 Abs. 1 FlurbG die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer am 7. Oktober 2021 über das geplante Verfahren informiert sowie die in § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG bezeichneten Behörden, Körperschaften und Organisationen gehört bzw. unterrichtet. Mit Beschluss vom 23. Mai 2022 ordnete der Beklagte nach §§ 87 ff. FlurbG das Flurbereinigungsverfahren „B 2n Ostumfahrung W-Stadt“ für Teile der Gemarkungen E-Stadt, T-Stadt und W-Stadt an. Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Lutherstadt-Wittenberg vom 2. November 2022, im Elbe-Fläming-Kurier vom 15. September 2022, im Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vom 5. Oktober 2022, im Kemberger Stadt-Land-Boten vom 28. September 2022, im Amtsblatt für die Stadt Treuenbrietzen vom 24. September 2022 und 22. Oktober 2022, im Amtsblatt für die Gemeinde Niedergörsdorf vom 28. September 2022 sowie im Fläming Boten vom 14. Oktober 2022 öffentlich bekannt gemacht. Der Kläger ist Eigentümer der im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens liegenden aneinander angrenzenden Flurstücke … der Flur … und … der Flur … in der Gemarkung W-Stadt und damit nach § 10 Nr. 1 FlurbG Beteiligter am Flurbereinigungsverfahren. Zum Teil werden die Flurstücke landwirtschaftlich genutzt, teilweise handelt es sich um Flächen einer ehemaligen Kiesgrube. Die klägerischen Flurstücke befinden sich in unmittelbarer Nähe des bereits in Teilen hergestellten Knotenpunkts B-Straße. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 legte der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch gegen den Flurbereinigungsbeschluss ein. Zur Begründung trug er unter dem 31. August 2023 vor: Der Flurbereinigungsbeschluss sei rechtswidrig, da weder ein Erfordernis für die Anordnung bestehe noch die Voraussetzungen vorlägen. Die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sei nicht erforderlich, weil das Unternehmen, zu dessen Zweck das Flurbereinigungsverfahren angeordnet worden sei, auf absehbare Zeit nicht realisiert werde. Als Beleg fügte der Kläger einen Artikel aus der Mitteldeutschen Zeitung vom 12. November 2022 bei, wonach ein Teil der Stadträte der A-Stadt davon ausgingen, dass „zu deren Lebzeiten“ der Teilabschnitt nicht verwirklicht werde, bzw. einen Artikel vom 19. Oktober 2022, wonach dies auch der Verwaltungssicht entspreche. Er - der Kläger - beabsichtige, auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück einen Solarpark zu errichten. Durch den Anordnungsbeschluss werde er in der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit seines Grundstücks und insbesondere bei Errichtung des Solarparks stark eingeschränkt. Die Beschränkungen im Beschluss seien für ihn unzumutbar und daher rechtswidrig, weil derzeit nicht klar sei, ob und wann der Teilabschnitt realisiert werde. Eine zeitlich unbeschränkte erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit sei durch die §§ 87 ff. FlurbG nicht gedeckt. Im Artikel vom 19. Oktober 2022 werde zudem berichtet, dass aufgrund der fehlenden Einigung mit den Eigentümern über eine „Alternativtrasse“ nachgedacht werde. Für den Fall, dass sich der Trassenverlauf ändern würde und die Flurstücke des Klägers nicht tangiert würden, bestünde kein Anlass die Flurstücke in das Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen. Überdies würde das Grundstück Klägers durch die Realisierung des Teilabschnitts der B 2n in einer Art und Weise durchschnitten werden, dass die neu gebildeten Flächen nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll für die Errichtung eines Solarparks genutzt werden könnten. Es müsse eine Abwägung stattfinden, welcher der beiden Belange - Ausbau erneuerbarer Energien oder Ausbau der Verkehrsinfrastruktur - im konkreten Fall Vorrang bekäme. Eine solche Abwägung habe bislang nicht stattgefunden, wodurch der Anordnungsbeschluss ebenfalls rechtswidrig sei. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 wurde der Kläger zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs angehört. Mit Schreiben vom 15. April 2024 teilte der Kläger mit, den Widerspruch nicht zurückzunehmen. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 22. April 2024 zurück und führte zur Begründung aus: Die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens sei formell und materiell rechtmäßig. Gemäß § 87 Abs. 2 FlurbG könne das Flurbereinigungsverfahren bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden solle, eingeleitet sei. Die Enteignungsbehörde habe die Voraussetzungen für das Vorliegen des Enteignungsrechts nach § 19 FStrG geprüft. Die Enteignung nähme ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch. Nach ständiger Rechtsprechung liege bereits bei einem Flächenbedarf von 5 ha ein Flächenbedarf von großem Umfang vor. Für das Unternehmen werde eine Fläche von ca. 24 ha einschließlich straßenbegleitender Schutzgehölzstreifen und landschaftspflegerischer Maßnahmen außerhalb des Straßenkörpers benötigt. Damit führe das Unternehmen zu nicht unerheblichen Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe und habe Nachteile auf die allgemeine Landeskultur, so dass die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gerechtfertigt sei. Auch die Abgrenzung des Verfahrensgebiets begegne keinen Bedenken. Das Verfahren habe nach derzeitigem Planungsstand eine Fläche ca. 432 ha. Die Größe des Verfahrens sei mit dem Unternehmensträger und mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung abgestimmt worden. Auf der Grundlage der Planfeststellungsunterlagen des Unternehmensträgers sei das Verfahrensgebiet abgegrenzt worden. Die räumliche Ausdehnung des geplanten Verfahrensgebietes orientiere sich an der auszubauenden Trasse und der vorhandenen Infrastruktur. Das vorläufige Verfahrensgebiet beinhalte hauptsächlich Flächen der Gemarkung W-Stadt sowie der Gemarkungen E-Stadt und T-Stadt. Die Grenzen orientierten sich an örtlich und rechtlich vorgegebenen Verhältnissen. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes richte sich auch im Bereich der Unternehmensflurbereinigung nach § 7 Abs. 1 FlurbG. Demnach ist das Gebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werden könne. Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes sei nur dann rechtswidrig, da ermessenmissbräuchlich, wenn sie erkennbar nicht auf einer Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgehe oder sich als gänzlich ungeeignet erweise, den Flurbereinigungserfolg zu fördern. Werde mit der Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes der Zweck verfolgt, den durch das Unternehmen entstehenden Landverlust für die Betroffenen auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und/oder die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermindern oder zu beheben, könne dies als das in § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG normierte Anliegen nicht zweckwidrig sein. lm vorläufigen Verfahrensgebiet wirtschafteten insgesamt sechs Haupterwerbslandwirte und ein Nebenerwerbslandwirt. Von der Trasse und den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien drei Landwirtschaftsbetriebe unmittelbar betroffen. Insgesamt sei die Größe des geplanten Flurbereinigungsgebietes so gewählt worden, dass die auftretenden Flächenverluste auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt werden könnten und ausreichend gleichwertige Tauschflächen zur Verfügung stünden. Damit werde sichergestellt, dass die durch die Maßnahme betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe nicht in ihrer Existenz bedroht würden. Den auf Pressemitteilungen gestützten Einwänden des Klägers könne nicht gefolgt werden. Zwar könne eine veränderte Trassenführung die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens im Hinblick auf die klägerischen Grundstücke unzulässig machen. Für eine solche sei allerdings nichts ersichtlich. Nach gegenwärtigem Planungsstand werde das klägerische Flurstück ... durch die geplante Trasse durchtrennt und vom Unternehmensträger benötigt. Grundsätzlich hätten Grundstückseigentümer keinen Anspruch darauf, dass ihr Besitz ganz oder teilweise aus der Flurbereinigung ausgeschlossen werde. Auch könne die begehrte Änderung der Trassenführung im Flurbereinigungsverfahren nicht geprüft werden. Der Verlauf der Trasse werde im Planfeststellungsverfahren festgelegt, etwaige Einwendungen seien im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen. Bei der Einschätzung, die Maßnahme werde auf absehbare Zeit nicht realisiert, handele es sich um eine Mutmaßung, der nicht nachgegangen werden müsse. Darüber hinaus sei die Einleitung der Flurbereinigung nach § 87 Abs. 2 FlurbG zulässig, sobald die Planfeststellung eingeleitet sei und solange die Planfeststellung nicht - bspw. durch Zeitablauf - außer Kraft getreten sei. Ferner bestehe der Zweck der Unternehmensflurbereinigung nicht in der Vorteilhaftigkeit des Verfahrens für den einzelnen Gebietsbetroffenen. Es solle lediglich der Landverlust, der aufgrund eines Unternehmens durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden. Dass der Kläger gehindert sei, sein Grundstück wirtschaftlich - durch die Errichtung eines Solarparks - auszunutzen, ändere nichts, zumal es sich um eine bloße Behauptung handele, Planunterlagen nicht vorgelegt und großflächige Solarparks genehmigungspflichtig seien. Eine dahingehende gemeindliche Planung lasse sich auch den vorliegenden Verfahrensakten nicht entnehmen. Etwaige Entwicklungsperspektiven einzelner Teilnehmer seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht zu prüfen. Hierbei handele es sich um Fragen der Abfindung und ggf. Entschädigung, die im weiteren Verfahrensverlauf von Bedeutung wären. Gegen jede einzelne Entscheidung sei jeweils gesondert ein Rechtsbehelf zulässig. Am 24. Mai 2024 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, dass sich der Widerspruchsbescheid mit seinen maßgebenden Erwägungen nicht auseinandersetze, sondern die durch Presseartikel belegten Äußerungen als Mutmaßungen abtue. Der Beklagte dürfe sich über fundierte Äußerungen der politischen Entscheidungsträger bzw. Stadtverwaltung nicht hinwegsetzen. Der Beklagte sei zur Überprüfung der Aussagen im Wege der Amtsermittlung verpflichtet. Die zitierten Äußerungen seien gewichtig und stünden dem Beschluss entgegen. Träfen die Äußerungen zu, wäre das Grundstück des Klägers voraussichtlich über Jahre hinweg in einen Anordnungsbeschluss „gefangen“, was jede sinnvolle wirtschaftliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks ausschlösse. Der Beklagte hätte deshalb gewissenhaft überprüfen und ggf. ermitteln müssen, ob eine realistische Chance bestehe, das streitgegenständliche Bauvorhaben in den nächsten 20-30 Jahren zu realisieren, bzw. ob eine alternative Trassenführung, welche das Grundstück des Klägers nicht tangiere, in Betracht zu ziehen sei. Es bestehe die Absicht, einen Solarpark zu errichten; eine verstetigte kommunale Planung liege allerdings nicht vor. Eine solche werde auch durch den streitbefangenen Beschluss blockiert. Diese Blockade sei im Hinblick auf die vorzitierten Äußerungen zum Realisierungszeitraum und zum Bestehen möglicher Alternativtrassen nicht gerechtfertigt. Der Beklagte müsse sich entscheiden, ob er die Schaffung von Anlagen zur Herstellung erneuerbarer Energien oder Anlagen des Straßenverkehrs vorrangig behandeln wolle. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Februar 2025 hat der Kläger seine Planungs- und Realisierungsabsichten dahingehend konkretisiert, dass er eine auf den 6. Januar 2025 datierende Projektbeschreibung („Projekt N-Straße“) vorgelegt hat, wonach er die Errichtung eines „Kombinationskraftwerks Solar + Stromspeicher“ auf seinen Flächen plane. Ergänzend trägt er vor, dass in einem - derzeit mangels Planungskapazitäten bei der A-Stadt zurückgestellten - Bebauungsplanverfahren das Projekt zur Genehmigung geführt werden solle. Die Projektplanung entspreche den Vorgaben des Flächennutzungsplanes der A-Stadt gemäß der Bekanntmachung vom 23. August 2023. Betreffende Flächen würden als Flächen für erneuerbare Energien („EE-Flächen“) ausgewiesen. Aktuell würden die Projektbeteiligten einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erarbeiten. Der Kläger beantragt, den Flurbereinigungsbeschluss vom 23. Mai 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2024 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ergänzt: Die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens seien gegeben. Die Enteignung sei nach § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 FStrG zulässig. Dem Vorhabenträger stehe das Enteignungsrecht für das Vorhaben zu. Durch den Neubau der Trasse, die Anlage von Böschungen und Mulden sowie landschaftspflegerische Maßnahmen müssten ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden und der den Betroffenen entstehende Landverlust solle auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. Gemäß § 87 FlurbG könne das Verfahren bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren - wie hier - eingeleitet worden sei, da der Zeitraum zwischen Einleitung und Unanfechtbarkeit für die Flurbereinigung genutzt werden könne. Die Dauer des Planfeststellungsverfahrens habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsverfahren. Dies folge aus § 87 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, wonach das Verfahren eingestellt werden solle, wenn das Planfeststellungsverfahren eingestellt werde. Weitere Einschränkungen enthalte das Gesetz nicht. Die beabsichtigte Errichtung eines Solarparks auf der Fläche sei weder nach § 35 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich möglich noch liege nach den Angaben des Klägers eine gemeindliche Bauleitplanung für die maßgebende Fläche vor. Der Einwand, das Grundstück des Klägers werde durch die Trassenführung ungünstig durchschnitten, so dass die neu gebildeten Flurstücke nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzbar seien, berücksichtige nicht den Sinn und Zweck der Flurbereinigung, nämlich den Flächenverlust auf einen großen Teil von Eigentümern zu verteilen bzw. die Eigentumsstruktur zu optimieren. Der folgenden Neuordnung könne noch nicht vorgegriffen werden, bisher sei das Flurbereinigungsverfahren nur angeordnet worden. Auch eine alternative Trassenführung habe durch den Beklagten nicht geprüft werden müssen, da die rechtmäßige Abwägung der Trassenführung das Planfeststellungsverfahren betreffe und im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.