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Beschluss

4 L 164/16

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 9 Abs. 4 AG AbwAG ist als gesetzliche Ausschlussfrist auszulegen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher regelmäßig ausgeschlossen. • Verrechnungserklärungen sind form- und fristgerecht vom Abgabepflichtigen oder erkennbar in dessen Namen einzureichen; Erklärungen eines Rechtsvorgängers wirken nicht zugunsten Dritter ohne wirksame Stellvertretung oder wirksame Genehmigung. • Eine nachträgliche Nachsicht durch die Behörde kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei staatlichem Fehlverhalten; bloße Unkenntnis der Rechtslage oder fehlende Information durch Dritte rechtfertigen keine Wiedereinsetzung.
Entscheidungsgründe
Ausschlusswirkung der Frist für Verrechnungserklärungen nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG • § 9 Abs. 4 AG AbwAG ist als gesetzliche Ausschlussfrist auszulegen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher regelmäßig ausgeschlossen. • Verrechnungserklärungen sind form- und fristgerecht vom Abgabepflichtigen oder erkennbar in dessen Namen einzureichen; Erklärungen eines Rechtsvorgängers wirken nicht zugunsten Dritter ohne wirksame Stellvertretung oder wirksame Genehmigung. • Eine nachträgliche Nachsicht durch die Behörde kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei staatlichem Fehlverhalten; bloße Unkenntnis der Rechtslage oder fehlende Information durch Dritte rechtfertigen keine Wiedereinsetzung. Die Klägerin begehrt die Verrechnung einer Abwasserabgabe von 51.899,27 € mit Investitionsaufwendungen des Rechtsvorgängers des Beigeladenen. Die Verrechnungserklärungen waren nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG bis spätestens 31. März nach Inbetriebnahme vorzulegen. Erklärungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (WAZ „(H.)“) waren fristgemäß eingegangen, die Klägerin reichte eigene Erklärungen jedoch nicht innerhalb der Frist ein und machte sich die Erklärungen des WAZ nicht rechtzeitig zu Eigen. Das Verwaltungsgericht lehnte Verrechnung und Wiedereinsetzung ab; die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung mit der Rüge, § 9 Abs. 4 AG AbwAG sei keine Ausschlussfrist, die Landesregelung überschreite Bundeskompetenzen und die Erklärungen des WAZ wirkten stellvertretend oder seien nachträglich genehmigt worden. • Charakter der Frist: § 9 Abs. 4 AG AbwAG ist nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck als Ausschlussfrist auszulegen; die Gesetzesmaterialien und die Nachregelung in § 9 Abs. 5 bestätigen dies. • Rechtliche Folgen: Bei Ausschlussfrist ist Wiedereinsetzung gem. § 32 VwVfG ausgeschlossen; damit scheidet die nachträgliche Wiederherstellung der Frist in der Regel aus. • Vertretung und Zu-Eigen-Machen: Für eine wirksame Stellvertretung ist erkennbar im Namen des Vertretenen Handeln erforderlich; die vorgelegenen Verrechnungserklärungen weisen als Abgabepflichtigen den WAZ "(H.)" aus; eine Vollmacht oder eindeutiges Handeln im Namen der Klägerin ist nicht dargetan. • Nachträgliche Genehmigung: Selbst wenn § 177 BGB analog berücksichtigt würde, fehlt es an den Voraussetzungen (Offenkundigkeitsprinzip, Auftreten als Vertreter), und pauschaler Verweis auf vorgerichtliche Korrespondenz genügt nicht zur Darlegung einer konkludenten Genehmigung. • Ausnahmetatbestände für Nachsicht: Nur bei staatlichem Fehlverhalten und wenn die Berücksichtigung der verspäteten Handlung den Zweck der Ausschlussfrist nicht vereitelt, käme Nachsicht in Betracht; solche Umstände sind hier nicht gegeben. • Verfassungs- und Kompetenzfragen: Eine landesrechtliche Fristsetzung ist mit dem Bundesrahmenrecht vereinbar; es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausschlusswirkung. • Praktische Folgen und Härten: Mögliche Härten waren durch die Regelung zur Fristverlängerung (§ 9 Abs. 5 AG AbwAG) bzw. den Verwaltungsakt zur Einräumung von Nachsicht zu beachten; die Klägerin hat nicht dargelegt, warum sie hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. Die Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Gericht bestätigt, dass § 9 Abs. 4 AG AbwAG eine Ausschlussfrist ist, sodass die verspätet eingereichten oder nicht erkennbar im Namen der Klägerin abgegebenen Verrechnungserklärungen nicht zu berücksichtigen sind. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder nachträgliche Wirksamkeit der Erklärungen kommt nicht in Betracht, weil weder ein staatliches Fehlverhalten noch sonstige enge Ausnahmetatbestände vorliegen und die materielle Voraussetzung effektiver Fristwahrung hier nicht erfüllt wurde. Die Klage bleibt damit erfolglos, und die angegriffene Festsetzung der Abwasserabgabe ist zu Recht bestehen geblieben.