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Beschluss

2 L 62/15

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung über die Dauer eines mit einer Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach der seit 01.08.2015 geltenden Fassung des § 11 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde zu treffen; Gerichte können bei Ermessensfehlern die Behörde zur Neubescheidung verpflichten. • Ein Anspruch des Ausländers auf Befristung der Einreisesperre besteht nur hinsichtlich des Ob (ob befristet wird), nicht jedoch zwingend hinsichtlich der konkreten Dauer (Wie), es sei denn, es liege eine Ermessensverdichtung zugunsten des Ausländers vor. • Bei strafrechtlicher Verurteilung des Ausländers bildet regelmäßig ein Zeitraum von bis zu zehn Jahren den zulässigen Rahmen; die Obergrenze von fünf Jahren kann wegen der Verurteilung überschritten werden, die Soll-Grenze liegt bei zehn Jahren. • Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der verfolgte Zweck (generalpräventive Wirkung, Gefahrenabwehr) zu berücksichtigen; in einem zweiten Schritt sind höherrangige Schutzgüter wie Ehe- und Familienrecht (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) zu prüfen und gegebenenfalls die Frist zu relativieren.
Entscheidungsgründe
Ermessensentscheidung über Dauer der Einreisesperre bei Ausweisung (§ 11 AufenthG) • Die Entscheidung über die Dauer eines mit einer Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach der seit 01.08.2015 geltenden Fassung des § 11 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde zu treffen; Gerichte können bei Ermessensfehlern die Behörde zur Neubescheidung verpflichten. • Ein Anspruch des Ausländers auf Befristung der Einreisesperre besteht nur hinsichtlich des Ob (ob befristet wird), nicht jedoch zwingend hinsichtlich der konkreten Dauer (Wie), es sei denn, es liege eine Ermessensverdichtung zugunsten des Ausländers vor. • Bei strafrechtlicher Verurteilung des Ausländers bildet regelmäßig ein Zeitraum von bis zu zehn Jahren den zulässigen Rahmen; die Obergrenze von fünf Jahren kann wegen der Verurteilung überschritten werden, die Soll-Grenze liegt bei zehn Jahren. • Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der verfolgte Zweck (generalpräventive Wirkung, Gefahrenabwehr) zu berücksichtigen; in einem zweiten Schritt sind höherrangige Schutzgüter wie Ehe- und Familienrecht (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) zu prüfen und gegebenenfalls die Frist zu relativieren. Der Kläger, vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde nach mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen (u.a. gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern, gewerbsmäßige Steuerhehlerei) ausgewiesen; der Beklagte setzte ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Kläger lebte zeitweise geduldet in Deutschland, hatte familiäre Beziehungen (Anerkennung Vaterschaft, Tochter in Deutschland) und heiratete 2014 eine in Deutschland lebende Vietnamesin, die später die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. Der Kläger beantragte die Befristung der Wirkung der Ausweisung, hilfsweise auf zwei Jahre; das Verwaltungsgericht befristete die Wirkung auf fünf Jahre und wies sonst die Klage ab. Der Kläger wandte sich mit Berufung dagegen, die Dauer sei ermessensfehlerhaft bemessen; er beruft sich auf die schutzwürdigen Belange der Ehe und die jüngere rechtmäßige Lebensführung nach Haftentlassung. Der Beklagte verteidigt die fünfjährige Frist mit generalpräventiven und prognostischen Erwägungen und sieht bei Indizien für eine Zweckehe keinen Anlass zur Reduzierung. • Verfahrensrechtlich entschied der Senat ohne mündliche Verhandlung; die Berufung war hinsichtlich der Befristungsfrage zulässig. • Rechtslage: Nach der Änderung des § 11 AufenthG (01.08.2015) ist die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde; Gerichte können bei Ermessensfehlern zur Neubescheidung verpflichten. • Folge: Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die unbefristete Einreisesperre aufgehoben und die Behörde zur Festsetzung einer befristeten Sperre nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet wird; ein Anspruch auf Festsetzung einer konkreten, vom Kläger verlangten Frist (z.B. zwei Jahre) besteht nur bei Spruchreife oder Ermessensverdichtung zugunsten des Klägers nicht. • Bemessungsspielraum: Bei strafrechtlicher Ausweisung liegt der zulässige Rahmen grundsätzlich zwischen null und zehn Jahren; die frühere Obergrenze von fünf Jahren gilt nicht zwingend, wenn strafrechtliche Verurteilungen vorliegen. • Materielle Abwägung: Zunächst sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der Zweck (u.a. Verhinderung weiterer gleichartiger Straftaten, generalpräventive Wirkung) zu bestimmen; hier rechtfertigen die einschlägigen Straftaten (Schleusungsdelikte, Steuerdelikte) als Ausgangspunkt eine Frist zwischen etwa fünf und sechs Jahren. • Prognose: Die Behörde muss eine erneute prognostische Bewertung vornehmen und dabei sowohl ungünstige Einschätzungen aus der Strafvollzugsprognose als auch das fehlende weitere strafrechtliche Erscheinensbild seit 2013 berücksichtigen; eine Reduzierung der Frist kann daher möglich sein. • Familienrechtliche Relativierung: In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob schutzwürdige Belange der Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) eine Verkürzung der Frist rechtfertigen. Maßgeblich ist der Wille beider Ehegatten zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Zumutbarkeit einer Verlagerung der Lebensgemeinschaft ins Ausland; konkrete Nachweise hierfür sind vom Ausländer zu erbringen. • Ergebnis der Prüfung: Eine Ermessensreduzierung auf null (also faktisch Aufhebung der Sperre) oder die verbindliche Festsetzung der von Kläger begehrten Zweijahresfrist ist nicht gerechtfertigt, da die Voraussetzungen für eine derart weitgehende Ermessensverdichtung nicht vorliegen. • Verfahrensfolge: Das vorinstanzliche Urteil, das die Frist auf fünf Jahre festlegte, kann insoweit nicht bestehen bleiben. Rechtswidrig ist die unbefristete Einreisesperre; die Behörde ist zur Neubescheidung unter Beachtung der vom Gericht aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe zu verpflichten. Der Senat hebt die Unbefristetheit der Einreisesperre auf und verpflichtet die Ausländerbehörde zur erneuten Entscheidung über die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der dargelegten Maßstäbe (§ 11 AufenthG). Ein Anspruch des Klägers auf Festsetzung der Sperre auf die von ihm begehrten zwei Jahre besteht nicht, weil die Behörde über die Dauer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und eine spruchreife Ermessensverdichtung zu Gunsten des Klägers nicht vorliegt. Die Behörde hat bei der Neubescheidung das Gewicht der Straftaten, die generalpräventiven Interessen, die prognostische Beurteilung des Rückfallrisikos und die höherrangigen Schutzgüter von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) zu berücksichtigen; dies kann zu einer Verkürzung gegenüber dem zuvor gewählten Ausgangspunkt von etwa fünf bis sechs Jahren führen, ist jedoch nicht geboten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wird nicht zugelassen.