Beschluss
2 M 25/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0520.2M25.21.00
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Leitsätze
1. Die Annahme, dass sich bei mehrdeutigen oder versteckten Äußerungen hinter der gewählten sprachlichen Fassung eine Einwirkung i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verbirgt, bedarf einer besonders eingehenden Begründung.(Rn.88)
2. Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Begleitumstände zu prüfen.(Rn.88)
3. Die Abgrenzung erfordert eine Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Einzelelemente und die Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.22)
4. Durch den Begriff des Einwirkens soll eine deutliche Grenze gezogen und sichergestellt werden, dass nicht jede beliebige Handlung ausreicht, sondern nur solche Handlungen, die objektiv geeignet sind, Hass zu erzeugen oder zu verstärken und hierzu zielgerichtet über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden.(Rn.72)
5. Daher kann diese Tatbestandsvariante nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingreifen.(Rn.72)
6. Das Tatbestandsmerkmal der Gefahr für die Allgemeinheit i.S. des § 53 Abs. 3b AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist restriktiv auszulegen.(Rn.17)
7. Eine Gefahr für die Allgemeinheit i.S. des § 53 Abs. 3a AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann zwar bereits dann angenommen werden, wenn Straftaten drohen, jedenfalls dann, wenn es sich um besonders schwere Straftaten handelt.(Rn.96)
8. Es reicht aber nicht aus, wenn aufgrund eines allgemeinen Verhaltens, das nicht als Straftat zu bewerten ist und auch den Tatbestand des § 54 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht erfüllt, eine negative Einflussnahme auf andere befürchtet wird.(Rn.95)
9. Hat die Behörde eine fehlerhafte Ermessenentscheidung über die Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) getroffen, hat das Gericht nicht die Möglichkeit, das Ermessen selbst auszuüben die fehlerhafte Entscheidung der Ausländerbehörde durch eine eigene Fristsetzung zu ersetzen.(Rn.100)
10. Bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist inzident die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Ausweisung zu überprüfen.(Rn.101)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme, dass sich bei mehrdeutigen oder versteckten Äußerungen hinter der gewählten sprachlichen Fassung eine Einwirkung i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verbirgt, bedarf einer besonders eingehenden Begründung.(Rn.88) 2. Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Begleitumstände zu prüfen.(Rn.88) 3. Die Abgrenzung erfordert eine Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Einzelelemente und die Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.22) 4. Durch den Begriff des Einwirkens soll eine deutliche Grenze gezogen und sichergestellt werden, dass nicht jede beliebige Handlung ausreicht, sondern nur solche Handlungen, die objektiv geeignet sind, Hass zu erzeugen oder zu verstärken und hierzu zielgerichtet über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden.(Rn.72) 5. Daher kann diese Tatbestandsvariante nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingreifen.(Rn.72) 6. Das Tatbestandsmerkmal der Gefahr für die Allgemeinheit i.S. des § 53 Abs. 3b AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist restriktiv auszulegen.(Rn.17) 7. Eine Gefahr für die Allgemeinheit i.S. des § 53 Abs. 3a AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann zwar bereits dann angenommen werden, wenn Straftaten drohen, jedenfalls dann, wenn es sich um besonders schwere Straftaten handelt.(Rn.96) 8. Es reicht aber nicht aus, wenn aufgrund eines allgemeinen Verhaltens, das nicht als Straftat zu bewerten ist und auch den Tatbestand des § 54 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht erfüllt, eine negative Einflussnahme auf andere befürchtet wird.(Rn.95) 9. Hat die Behörde eine fehlerhafte Ermessenentscheidung über die Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) getroffen, hat das Gericht nicht die Möglichkeit, das Ermessen selbst auszuüben die fehlerhafte Entscheidung der Ausländerbehörde durch eine eigene Fristsetzung zu ersetzen.(Rn.100) 10. Bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist inzident die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Ausweisung zu überprüfen.(Rn.101) I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ausweisungsverfügung und gegen die unbefristete Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Er ist syrischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen Angaben am 25. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 16. September 2016 den subsidiären Schutzstatus zu. Am 27. September 2016 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wurde zweimal, zuletzt bis zum 26. September 2021, verlängert. Mit einer Erkenntnismitteilung gemäß § 18 Abs. 1 VerfSchG LSA vom 5. März 2020 teilte das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie nachrichtlich der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller als Prediger in der A-Moschee A-Stadt aufgetreten sei. In einer anliegenden „Einschätzung“, die keine Angabe des Verfassers enthält, wurden bei facebook veröffentlichte Videos über Predigten des Antragstellers aus dem Jahr 2017 ausgewertet. In der Einschätzung hieß es: Der facebook-Auftritt der Moschee wirke zwar insgesamt auf den ersten Blick nicht extremistisch. Allerdings ergäben sich extremistische Inhalte aus den Predigten des Antragstellers. Der Antragsteller nötige in seinen Predigten auch Kinder, im Ramadan zu fasten und drohe ihnen mit Höllenstrafen. Er weise zwar an einer Stelle darauf hin, dass der Dschihad nicht kriegerisch erfolgen müsse. An anderer Stelle ergebe sich jedoch aus dem Predigtkontext, dass er den bewaffneten Dschihad durchaus als für Muslime verbindlich begreife. Er verherrliche das Wort „Dschihad“. Den Dschihad begreife er als eine der fünf Säulen des Islam. Den bewaffneten Kampf gegen Ungläubige, den die Muslime trotz zahlenmäßiger Unterlegenheit unter Inkaufnahme eigener Todesopfer hätten gewinnen können, bezeichne er als „eine der großartigsten Lektionen überhaupt“ und äußere den Wunsch, diese Lektion in die Realität umzusetzen. Bei seiner Predigt über den Vertrag von Hudaibiya habe er den Friedensschluss nicht wegen des Ende des Tötens, sondern als Kriegslist gepriesen. Es bestehe kein Zweifel, dass das von ihm verwendete Wort „Ungläubige“ die deutsche Mehrheitsgesellschaft einschließe. Er schildere ohne Distanzierung lobend und als ruhmreiche Geschichte, wie ein Muslim einem Kriegsgefangenen „in Vertretung des Propheten“ den Kopf abhacke. Dies sei eine notwendige und von Allah gewährte Vergeltung gewesen. Bei dieser Predigt seien zahlreiche Jugendliche und ca. 15 Kinder anwesend gewesen. Er fordere, sich ein Beispiel aus der Geschichte zu nehmen, um einmal gewonnenen Boden nicht wieder hergeben zu müssen. Eine Passage im Bittgebet weise auf Israelfeindlichkeit hin. Seine Äußerungen implizierten, dass Muslime in allen islamischen Ländern unterdrückt seien. Keine seiner Predigten fuße auf Texten, die zu Barmherzigkeit und Toleranz aufriefen. Seine Predigten seien integrationsschädlich und segregationsfördernd. Er spreche die Zuhörer nie auf Deutsch an, obwohl er in der Lage sei, gutes Deutsch zu sprechen. Eine genaue Zuordnung des Antragstellers in ein klar abgrenzbares Spektrum (z.B. Salafismus oder Muslimbruderschaft) sei zwar nicht eindeutig möglich, jedoch stehe die Qualifizierung als „Islamist“ außer Frage. Aufgrund seiner Multiplikatorenfunktion und seines großen Einflusses in der Gemeinde, vor allem auf Kinder, müsse er als gefährlicher Propagandist bezeichnet werden. Seit dem 13. Oktober 2017 seien keine Predigten mehr auf der facebook-Seite der Moschee eingestellt worden. Der Verfassungsschutzbehörde lägen einzelne Predigten und Einschätzungen vor, aus denen hervorgehe, dass sich der Antragsteller im vergangenen Jahr mit dschihadistischen Äußerungen zurückgehalten habe. Dies dürfe eher dem Umstand geschuldet sein, dass es in einem ähnlichen Fall im Jahr 2018 zu einer Abschiebung des Imans gekommen sei. Der Antragsteller müsse weiter als Salafist eingeschätzt werden. In einer Predigt im März 2019 habe er weiter salafistische Vorstellungen vertreten. So behaupte er, Muslime würden heute überall der Lüge bezichtigt, wie der Prophet früher auch. Die Muslime seien von Tyrannen umgeben, das Leiden diene der Reinigung der muslimischen Gemeinschaft. Beim Abschlussgebet habe er Allah darum gebeten, die Nichtmuslime von Muslimen abzuwehren. Vor allem aufgrund der Predigtinhalte rege man eine Widerrufsprüfung nach § 73 AsylG an, da der Antragsteller entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ganz offensichtlich zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufe. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3b sowie § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), verfügte ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die Predigt im März 2019 aus, dass der Antragsteller in entsprechender Würdigung seiner Predigten als Salafist anzusehen sei. Mit der Predigt im März 2019 offenbare er sein negatives Weltbild über die deutsche Mehrheitsgesellschaft und die hier lebenden Menschen anderer Glaubensrichtungen. Diese stelle er gegenüber den Zuhörern als Tyrannen dar. Aufgrund seiner Multiplikatorenfunktion und seines großen Einflusses in der Gemeinde, vor allem auf Kinder, sei er als gefährlicher Propagandist einzuschätzen. Bei der Prüfung sei das in § 54 AufenthG geregelte Ausweisungsinteresse gegen das Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) abzuwägen. Es seien bereits die Voraussetzungen, unter denen das Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG zu würdigen seien, nicht erfüllt, da er sich noch keine fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Ebenso finde § 55 Abs. 2 AufenthG keine Anwendung. Sein Auftreten und seine Predigten seien integrationsschädlich und segregationsfördernd. Obwohl er bereits mehrere Jahre in Deutschland lebe, von diesem Land - auf der Flucht befindlich - aufgenommen und willkommen geheißen worden sei, ihm ein Schutzstatus zuerkannt worden sei, der ihm den Zugang zu Sozialleistungen und einer freien Entfaltung und Entwicklung ermögliche, habe er dieses Gastrecht missbraucht. In seinen Predigten rufe er ganz offensichtlich entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zu Hass gegen Teile der Bevölkerung auf. Damit gefährde er die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Eventuelle Bleibeinteressen hätten hinter dem Interesse an dem Schutz der Allgemeinheit und der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zurückzutreten. Aufgrund dieser Umstände werde das Einreise- und Aufenthaltsverbot unbefristet verfügt. Die Ausweisung verfolge u.a. das Ziel, Personen, von denen - wie beim Antragsteller - eine Gefahr ausgehe, aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Dieser Regelung würde eine Befristung des Verbots zuwiderlaufen. Die Ausweisung entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil eine weniger einschneidende Maßnahme die weitere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Antragsteller nicht nachhaltig verhindere und überdies die Abschreckungswirkung verfehlen würde. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Verfügung überwiege gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, sich einstweilen bis zum Abschluss eines sich eventuell über Monate hinziehenden Rechtsbehelfsverfahrens weiterhin erlaubt im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die Titelerteilungssperre umgehend wirksam werde. Auf entsprechenden Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2021 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2020 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 2 angeordnet. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung aus: Die Anordnung und Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung könne bereits keinen Bestand haben, weil kein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse bestehe. Die Ausweisungsentscheidung lasse hinreichende, auf Tatsachen gestützte Feststellungen darüber vermissen, dass die begründete Besorgnis bestehe, die vom Antragsteller ausgehende und mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich vor Abschluss des noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens verwirklichen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid blieben substanzlos. Die Antragstellerin sehe die öffentliche Sicherheit durch Äußerungen des Antragstellers in Predigten des Jahres 2017 gefährdet, da der Antragsteller dort - nach ihrer Ansicht - salafistische Vorstellungen vertreten habe und beziehe sich auf die der Erkenntnismitteilung vom 5. März 2020 beigefügte „Einschätzung“ einer nicht näher benannten Person sowie auf eine Predigt aus dem Jahr 2019. Eine konkrete erhebliche Gefahrenlage für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts bereits vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache ableiten und rechtfertigen ließe, bleibe jedoch im Dunkeln. Eine aktuelle Gefährdung werde nicht aufgezeigt. Allein die „Einschätzung als gefährlicher Propagandist“ reiche für die erforderliche belastbare Tatsachenfeststellung für eine aktuelle Gefährdung der allgemeinen Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland nicht aus, zumal der Antragsteller seine facebook-Auftritte seit dem 27. Oktober 2017 eingestellt habe und somit seine Predigten nur noch einem begrenzten Personenkreis in der Moschee zugänglich seien. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweise, eine Gefährdungslage ergebe sich daraus, dass der Antragsteller ohne die Anordnung des Sofortvollzugs bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter als Iman predigen und seine Zuhörer zu Hass anstacheln und radikalisieren könne, könne sie dies durch die Anordnung des Sofortvollzugs gerade nicht verhindern. Dabei könne offen bleiben, ob die Tätigkeit als Iman eine - durch einen Aufenthaltstitel erlaubte - Erwerbstätigkeit sei. Denn es sei gerichtsbekannt, dass auch „ehrenamtlich“ in Moscheen gepredigt werden könne. Ungeachtet dessen habe die Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen, dass seit den aufgezeigten Predigten im Jahr 2017 mittlerweile über drei Jahre verstrichen seien, ohne dass sich die befürchtete Gefahrenlage auch nur in Ansätzen realisiert habe. Dem Antragsteller könne in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, er habe es unterlassen, erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand zu nehmen. Denn der Antragsteller vertrete die Ansicht, seine Predigten seien in einem anderen Kontext zu verstehen und nicht zutreffend übersetzt worden. Hierzu verweise er auf ein islamwissenschaftliches Gutachten des Dr. A. K.. Bei dieser Sachlage erübrige sich eine geforderte Abkehr von den bisher praktizierten Verhaltensweisen. Im Übrigen habe der Antragsteller seit 2017 keine Predigten mehr auf facebook veröffentlicht. Der Verweis auf angeblich salafistische Äußerungen bei der Predigt im Jahr 2019 stelle eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht nachprüfbare Behauptung dar, da die Antragsgegnerin auf Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichen Quellen verweise, die nicht offengelegt werden könnten. Auch dem von der Antragsgegnerin angeführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung lägen nur die Predigten aus dem Jahr 2017 zugrunde. Zu einer Verurteilung sei es bislang nicht gekommen. Auch die Intention der Antragsgegnerin, die Folgen des § 51 Abs. 1 Nr. 5 und § 51 Abs. 5 AufenthG eintreten zu lassen, genügten für sich genommen nicht, um das erforderliche besondere Vollzugsinteresse zu bejahen. Der Eintritt der Rechtsfolgen des § 51 Abs. 5 AufenthG stelle nicht schon allein ein besonderes Interesse an einer Anordnung des Sofortvollzugs dar. Soweit die Antragsgegnerin auf ein öffentliches Interesse verweise, die Titelerteilungssperre sofort wirksam werden zu lassen, könne sie dies durch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisung nicht erreichen. Seit der Gesetzesreform vom 21. August 2019 übernehme der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots die bisher der Ausweisung zukommende Funktion, die Verbote der Einreise, des Aufenthalts und der Titelerteilung auszulösen. Zudem habe die Antragsgegnerin ausgeführt, dass aktuell keine Zwangsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung getroffen würden und auch nicht ergriffen werden könnten. Eine Abschiebung nach Syrien sei aufgrund der Beschlussregelungen der Innenministerkonferenz derzeit nicht möglich. Auch dies lege die Annahme nahe, dass Gründe von erheblichem Gewicht, die allein die Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung rechtfertigen könnten, von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Der Aussetzungsantrag sei aber auch deshalb begründet, weil das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung lasse sich nach Lage der von der Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegten und dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgängen sowie dem vorgelegten Behördenzeugnis vom 27. Januar 2021 nach summarischer Prüfung nicht feststellen. Die Antragsgegnerin berufe sich für die Ausweisung auf einen Sachverhalt, der vom Antragsteller dezidiert unter Vorlage des Gutachtens des Islamwissenschaftlers Dr. K. bestritten werde. In seinem Widerspruchsschreiben weise der Antragsteller darauf hin, dass er als ständiges Mitglied am interreligiösen Dialog der Stadt A-Stadt teilnehme, die unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeister Vertreter der christlichen, jüdischen und muslimischen Gemeinden zusammenbringe. Zudem beteilige er sich regelmäßig am interreligiösen Gebet, das alljährlich am „Tag der Erinnerung“ zum Todestag von Alberto Adriano stattfinde. Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie habe er an einer youtube-Reihe mit dem Namen „Kanal Moscheegespräche“ teilgenommen und in der Reihe „Ramadan zu Hause“ zur Vorsicht gegenüber Gerüchten und Fake-News aufgerufen und zur Vorsicht gegenüber Nachbarn aus allen Religionen gemahnt. Zudem werde auch nach dem Verfasser des vorgelegten Behördenzeugnisses in den Predigten nicht wörtlich und offen zu Hass und Gewalt aufgerufen. Obwohl sich das Behördenzeugnis im Übrigen nur mit der Predigt vom 13. Oktober 2017 näher befasse, führe es weiter aus, dass sich die Einschätzung des Antragstellers als Salafist aus einer Gesamtschau mit den sonstigen Predigten des Jahres 2017 ergebe. Da die Quellen der nachrichtendienstlichen Erkenntnisse (z.B. die Person, die die „Einschätzung“ über den Antragsteller verfasst habe) laut dem Ministerium für Inneres und Sport aus übergeordneten Interessen nicht benannt werden könnten, seien sie vom Gericht im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht überprüfbar und daher nicht verwertbar. Der Sachverhalt sei daher weiterhin aufklärungsbedürftig; der Ausgang des Klageverfahrens sei offen. Da es die Antragsgegnerin unterlassen habe, eine Abgrenzung einzelner (kritischer) Äußerungen in den Predigten zum Grundrecht der Religionsfreiheit vorzunehmen, seien zudem auch schwierige Rechtsfragen zu klären. Das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren sei für eine abschließende Klärung der aufgeworfenen schwierigen Sach- und Rechtsfragen ungeeignet; hierzu bedürfe es der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens, bevor vollendete Tatsachen geschaffen würden. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorlage der vollständigen Akten verweigert werde mit der Folge, dass auf Antrag des Antragstellers eventuell ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO durchzuführen wäre. Die danach zur Entscheidung erforderliche allgemeine Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Die Antragsgegnerin habe bereits das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr nicht dargelegt. Demgegenüber werde das Interesse des Antragstellers, der sich seit über fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, in der Stadt A-Stadt vielfältige soziale Kontakte unterhalte und dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, vollkommen ausgeblendet. Durch eine (dauerhafte) Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland in ein Land, in dem ihm nach dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2016 ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe, werde ihm eine schwerwiegende, unabänderliche Belastung auferlegt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz habe auch hinsichtlich der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides (Einreise- und Aufenthaltsverbot) Erfolg. Zwar liege eine wirksame aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme vor. Jedoch liege ein Ermessensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots führe. Die Antragsgegnerin habe das Verbot ohne Nennung einer Rechtsgrundlage oder sonstiger Abwägungsausführungen unbefristet verfügt. Sie habe weder die vom Antragsteller ausgehenden Gefahren - auch in Abgrenzung zu § 11 Abs. 5 (Frist von zehn Jahren) und § 11 Abs. 5a AufenthG (Frist von 20 Jahren) - gewichtet noch schutzwürdige Belange des Antragstellers ermittelt oder erkannt, geschweige denn in eine Interessenabwägung eingestellt. Der Antragsteller könne auch nicht auf die nachträgliche Möglichkeit einer Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 AufenthG verwiesen werden. II. A. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2020 überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung vorerst verschont zu bleiben. Denn die angefochtene Ausweisungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 54 AufenthG benennt die Fälle, in denen das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer oder schwer wiegt, und § 55 AufenthG bestimmt, wann das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer oder schwer wiegt. In §§ 54 und 55 AufenthG werden Tatbestände benannt, in denen das Ausweisungsinteresse bzw. das Bleibeinteresse „besonders schwer“ oder „schwer“ wiegt. § 53 Abs. 2 AufenthG nennt Gesichtspunkte, die bei der Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer des Aufenthalts, Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Angehörige und Partner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Zwar ist ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 26). Allerdings müssen bei den in § 53 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b AufenthG angesprochenen Personengruppen auch die in diesen Vorschriften geregelten besonderen Anforderungen erfüllt sein. Ein Ausländer, der - wie der Antragsteller - die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG genießt, darf gemäß § 53 Abs. 3b AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn er eine schwere Straftat begangen hat oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Die Regelung des § 53 Abs. 3b AufenthG geht auf Art. 19 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“) zurück. Danach kann der subsidiäre Schutzstatus beendet werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene eine schwere Straftat begangen hat oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit eines Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben ist eine Ausweisung in diesem Zusammenhang nur aus spezialpräventiven, nicht aber aus generalpräventiven Gründen möglich (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/10047 S. 35). Als eine schwere Straftat i.S. des § 53 Abs. 3b AufenthG sind Kapitalverbrechen oder sonstige Straftaten zu qualifizieren, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sind und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden. Für die Beurteilung der Schwere der Straftat sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Abzustellen ist zudem auf die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens und die Art der Strafmaßnahme (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C 369/17 - juris Rn. 56; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 29. Ed. 1. April 2021, § 53 AufenthG Rn. 128). Ob von einer „Gefahr für die Allgemeinheit“ i.S. des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU durch die Begehung von Straftaten nur dann auszugehen ist, wenn der subsidiär Schutzberechtigte besonders schwere Straftaten begangen hat oder diese drohen, ist nicht abschließend geklärt (in diesem Sinne: Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2011 - U1907/10 - veröffentlicht unter https://www.ris.bka.gv.at; a.A.: VG Freiburg, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 7 K 2047/20 - juris Rn. 51). Jedenfalls ist im Hinblick darauf, dass es sich bei den in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Ausschlussgründen um Ausnahmetatbestände handelt, eine restriktive Auslegung geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018, a.a.O. Rn. 52). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach §§ 53 Abs. 1, Abs. 3b und 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG voraussichtlich nicht erfüllt. Für die Ausweisung besteht - anders als die Antragsgegnerin meint - kein besonders schweres Ausweisungsinteresse i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (a). Zudem liegen die besonderen Anforderungen, unter denen nach § 53 Abs. 3b AufenthG eine Ausweisung des Antragstellers als subsidiär Schutzberechtigter in Betracht kommt, nicht vor (b). a) Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG Anwendung finde. Auf diese Vorschrift lässt sich ein besonderes Ausweisungsinteresse nicht stützen, weil sich nicht feststellen lässt, dass die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, a) gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, b) Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billig oder dafür wirbt, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand. Die Regelung ist an die Straftatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) angelehnt. Die hierzu entwickelten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden (Fleuß, in: BeckOK AuslR, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 119). Mit der Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG soll die Wertung zum Ausdruck gebracht werden, dass bei sog. „Hasspredigern“ oder Personen, die gegen andere Bevölkerungsteile hetzen, ein erhebliches Interesse an der Ausreise der Person besteht. Der Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens in Deutschland durch „geistige Brandstifter“ soll durch die Einordnung dieser Verhaltensweisen als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse möglichst frühzeitig und wirkungsvoll entgegengetreten werden (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/4097 S. 51). Als Anknüpfungspunkt für eine Ausweisung scheiden allerdings von vornherein Äußerungen aus, die (noch) durch die von Art. 5 GG u. Art. 10 EMRK verbürgte Meinungsfreiheit gedeckt sind. Hierbei ist zu beachten, dass Meinungen den Schutz der Meinungsfreiheit unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit genießen. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Die zum Ausdruck gebrachte Meinung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums in zutreffender Weise zu ermitteln. Einer besonders eingehenden Begründung bedarf die Annahme, dass sich bei mehrdeutigen oder versteckten Äußerungen hinter der gewählten sprachlichen Fassung eine Einwirkung i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG verbirgt. Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Begleitumstände zu prüfen (vgl. HessVGH, Urteil vom 16. November 2011 - 6 A 907/11 - juris Rn. 48). Die Abgrenzung erfordert eine Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Einzelelemente und die Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (Fleuß, in: BeckOK AuslR, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 119 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 - juris Rn. 30). In dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die „Einschätzung“ in Abschnitt C der Erkenntnismitteilung des Ministeriums für Inneres und Sport gemäß § 18 Abs. 1 VerfSchG-LSA vom 5. März 2020 (im Folgenden: Erkenntnismitteilung) Bezug genommen. Im „Fazit“ der Erkenntnismitteilung (Abschnitt D) wird aufgrund der Auswertung von Predigten des Antragstellers in der A-Moschee im Jahr 2017, die auf der facebook-Seite der Moschee veröffentlicht waren, ausgeführt, dass der Antragsteller nicht genau einem klar abgrenzbaren Spektrum (z.B. Salafismus oder Muslimbruderschaft) zugeordnet werden könne. Die meisten Schnittmengen habe er allerdings zum Salafismus. Seine Qualifizierung als „Islamist“ stehe hingegen außer Frage. Er müsse aufgrund seiner Multiplikatorenfunktion und seines großen Einflusses in der Gemeinde, vor allem auf Kinder, als gefährlicher Propagandist bezeichnet werden. In der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides wird hierzu insbesondere angenommen, der Antragsteller verherrliche in seinen Predigten das Wort „Dschihad“, begreife diesen offensichtlich als Säule des Islam und vertrete eine Argumentationslinie des dschihadistischen Salafismus. Er signalisiere die grundlegende Befürwortung der Praktiken des Islamischen Staats. Diese Praktiken würden sogar verherrlicht. In der rechtlichen Würdigung wird unter Bezugnahme auf eine Predigt im März 2019 ausgeführt, dass er in dieser Predigt sein negatives Weltbild über die deutsche Mehrheitsgesellschaft offenbare und die hier lebenden Menschen anderer Glaubensrichtungen als Tyrannen darstelle. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass der zur Begründung der Ausweisungsverfügung maßgebliche Sachverhalt in der vom Antragsteller vorgelegten „Wissenschaftlichen Stellungnahme“ des Islamwissenschaftlers und Politikwissenschaftlers Dr. K. vom 15. November 2020 (im Folgenden: Stellungnahme) dezidiert angezweifelt werde und die - von der Antragsgegnerin nicht benannten - Quellen der nachrichtendienstlichen Erkenntnisse (z.B. die Person, die die „Einschätzung“ verfasst habe) nicht überprüfbar und folglich nicht verwertbar seien. Dagegen macht die Antragsgegnerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die in den Erkenntnisberichten des Ministeriums vorgenommenen Wertungen - anders als diejenigen des vom Antragsteller eingeführten Islamwissenschaftlers Dr. K. - bewusst nicht berücksichtigt mit der Begründung, ohne Preisgabe des Namens und der Qualifikation des Beurteilenden seien dessen Aussagen nicht verwertbar. Diese Beschränkung werde der auch im Eilverfahren gebotenen Amtsermittlungspflicht nicht gerecht. Das Gericht habe davon abgesehen, sich mit dem Ministerium in Verbindung zu setzen, obwohl es hierzu Anlass gegeben hätte. Die Nichtberücksichtigung von Unterlagen und Auswertungen des Verfassungsschutzes stelle einen erheblichen Mangel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar. Das Verwaltungsgericht habe das Behördenzeugnis nicht als „nicht überprüfbar“ und „nicht verwertbar“ ansehen dürfen und sich mit der Auswertungsanfrage näher befassen müssen. Es dürfe nicht darauf ankommen und der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereichen, dass im konkreten Fall Name und Qualifikation der Person - zum Schutz derselben vor Gefahren für Leib und Leben - an dieser Stelle nicht offenbart werden könnten. Es gebe keinen Grund, die Erkenntnismitteilung bzw. Auswertung nicht zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass Verfasser und Qualifikation nicht genannt würden, mache die Information nicht unbrauchbar. Die Genauigkeit und Detailliertheit der Ausführungen mache deutlich, dass der Untersuchende sehr wohl über eine sehr gute Kenntnis der arabischen Sprache, des Islam sowie der Geschichte des Islam verfüge. Die Berücksichtigungsfähigkeit ergebe sich auch unter dem Aspekt, dass sich die Auswertungsanfrage mit der Wiedergabe von im Wesentlichen unbestrittenen Aussagen des Antragstellers aus den Predigten befasse und diese analysiere. Auszüge aus dieser Auswertung seien allerdings im Jahr 2020 der Ausländerbehörde zugänglich gemacht worden. Umstritten unter den Beteiligten seien auch nicht Tatsachen, sondern die Bewertung des gesprochenen Wortes und die Herstellung eines Kontextes. Hierzu möge es zwar von Vorteil sein, wenn der vom Antragsteller beauftragte Gutachter Islamwissenschaftler sei. Allerdings irre das Gericht, wenn es zu der Einschätzung gelange, Einschätzung von Personen mit - ggf. - niedrigerer Qualifikation seien gegenstandlos und daher nicht zu berücksichtigen. Auch das Gericht müsse sich selbst in einem Gutachterprozess die Frage stellen, inwieweit die vom Gutachter vorgenommene Einschätzung bzw. Bewertung schlüssig und nachvollziehbar sei, und ggf. eigene Wertungen anstellen. Dies gelte um so mehr, wenn die Auswertungen der anderen Seite ebenso plausibel und schlüssig erschienen, wie dies hier der Fall sei. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich - unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit seinen Predigten den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die der Erkenntnismitteilung beigefügte „Einschätzung“ mangels Angaben zur Person des Ausstellers verwertbar ist (vgl. zur Verwertbarkeit des Behördenzeugnisses einer Verfassungsschutzbehörde: HessVGH, Urteil vom 16. November 2011, a.a.O. Rn. 56). Denn mit den vorliegenden Unterlagen, darunter insbesondere den Aussagen und den Bewertungen der Erkenntnismitteilung einschließlich der „Einschätzung“, auf die sich die Antragsgegnerin in der Ausweisungsverfügung maßgeblich gestützt hat, sowie mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten (Behördenzeugnis der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport vom 30. April 2021 und auszugsweise Übersetzung der Predigt vom 13. Oktober 2017) lässt sich nicht hinreichend belegen, dass der Antragsteller i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zu Hass aufgerufen und die weiteren Tatbestandsmerkmale dieser Regelung erfüllt hat. aa) In der Erkenntnismitteilung heißt es, der Antragsteller nötige auch Kinder, im Ramadan zu fasten und drohe ihnen mit Höllenstrafen. Hierzu bezieht sich die „Einschätzung“ in der Erkenntnismitteilung auf die Predigt vom 26. Mai 2017. Dabei geht es offenbar um eine Aussage, die in einem Behördenvermerk vom 15. August 2018, der als Anlage dem Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport an die Antragsgegnerin vom 27. Januar 2021 beigefügt ist, wie folgt wiedergegeben wird: „AL AHMED tadelt Leute, die nicht fasten und heimlich essen. Besonders tadelt er jene, die schamlos öffentlich essen. Beispielhaft verurteilt er muslimische Schüler, die es wagten, in Schulen auf dem Schultisch ihr Pausenbrot auszupacken und davon zu essen (ab 10:00). Dieses Verhalten sei eine widernatürliche Dreistigkeit und zeuge von offenem Ungehorsam, den Allah einst mit großen Qualen bestrafen werde.“ Der Senat hat keine begründeten Zweifel daran, dass die Textstelle im Behördenvermerk zutreffend wiedergegeben ist. Soweit der Islamwissenschaftler Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 15. November 2020 ausführt, in der Predigt gehe es an keiner Stelle um Kinder, Jugendliche oder „Höllenstrafen“, dürfte er eine andere Aussage in der Predigt - die er auch wörtlich übersetzt hat - in den Blick genommen und den Teil der Predigt, auf den sich die behördliche Einschätzung stützt, unberücksichtigt gelassen haben. Der Stellungnahme von Dr. K. dürfte aber darin zu folgen sein, dass die Hauptaussage der Predigt in der Darstellung des Verbots liegt, bewusst religiöse Gebote zu brechen und dies öffentlich zur Schau zu stellen. Hierbei handele es sich - so die Stellungnahme - um einen „klassischen orthodoxen Predigttopos“. Der Antragsteller tadelt laut Behördenvermerk diejenigen, die (in der Fastenzeit) „schamlos öffentlich essen“. Der von Dr. K. wiedergegebene Predigtauszug befasst sich ebenfalls mit demjenigen, „der sich vor allen Leuten rühmt, das Fasten zu brechen“. Vor diesem Hintergrund dürfte sich der Tadel an Schüler, die ihr Pausenbrot auf dem Schultisch auspacken, nicht als Aufforderung an Kinder zur Einhaltung des Fastengebots zu verstehen sein, sondern sich dagegen richten, demonstrativ und öffentlich eine Missachtung des Fastengebots zum Ausdruck zu bringen. Unabhängig von der Zielrichtung der Äußerung - als Aufforderung zur Einhaltung des Fastengebots oder als Tadel der demonstrativen Missachtung - ist letztlich nicht ersichtlich, dass die Äußerung eines der Tatbestandsmerkmale des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erfüllen könnte. Die Äußerung dürfte in erster Linie einschüchternd auf die angesprochenen muslimischen Schüler wirken und darauf gerichtet sein, sie von dem beanstandeten Verhalten abzuhalten. Es dürfte sich also vor allem um einen Appell zur Einhaltung religiöser Pflichten handeln, der nicht darauf gerichtet ist, muslimische Schüler, die ihr Schulbrot öffentlich auspacken, i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AufenthG böswillig verächtlich zu machen und dadurch ihre Menschenwürde anzugreifen. In der Erkenntnismitteilung wird lediglich ausgeführt, dass sich der Antragsteller hier als segregationsfördernd erweise. Das reicht zur Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nicht aus. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Äußerung zum Hass gegen Nicht-Muslime gerichtet ist, die sich nicht zur Einhaltung des Fastengebots verpflichtet fühlen. Hierzu fehlt es an jedem Bezug; der Tadel richtet sich ausdrücklich an „muslimische Schüler“. bb) In der Erkenntnismitteilung wird ausgeführt, dem Antragsteller sei es wichtig, dass Muslime „den ersten Platz unter den Völkern einnehmen und dass sie zu diesem Zweck den Dschihad gegen die Ungläubigen aufnehmen“. Dabei wird auf die Predigt vom 9. Juni 2017 Bezug genommen, in welcher der Antragsteller gesagt haben soll: „Wenn ihr den ersten Platz unter den Völkern einnehmen wollt, dann müsst ihr den Koran rezitieren können.“ Hierzu führt Dr. K. in seiner Stellungnahme aus, dass die Übersetzung bzw. Paraphrasierung in der Erkenntnismitteilung grob sinnentstellend sei. Dabei gibt er die seines Erachtens maßgebliche Passage der Predigt wörtlich wieder. Der fragliche Satz lautet nach seiner Übersetzung wie folgt: „Wenn ihr Euch aufmachen wollt, und Pioniere unter den Völkern und Nationen sein sollt, diesen vorangehen wollt, dann müsst Ihr den Koran lesen, über ihn reflektieren, euch ihm wieder zuwenden.“ Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller in seiner Predigt für Muslime den „ersten Platz unter den Völkern“ in Anspruch nehmen oder die Zuhörer auffordern wollte, als Muslime „Pioniere unter den Völkern“ zu sein. Allein das Ziel, den „ersten Platz unter den Völkern“ einzunehmen, bedeutet für sich genommen nicht, dass damit Hass auf Angehörige (anderer) ethnischer Gruppen erzeugt oder verstärkt werden soll oder Nicht-Muslime als Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich gemacht werden (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AufenthG). Als „Hass“ im Sinne des gesetzlichen Tatbestands ist eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu verstehen (vgl. HessVGH, Urteil vom 16. November 2011, a.a.O. Rn. 47). Hierzu reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller mit der Formulierung „erster Platz“ zum Ausdruck bringen sollte, dass er Muslime als gegenüber anderen Religionsangehörigen überlegen ansieht. Soweit in der Erkenntnismitteilung der Eindruck erweckt werden sollte, der Antragsteller befürworte es, das Ziel, den „ersten Platz unter den Völkern“ zu erreichen, (auch) gewaltsam durchzusetzen, ergibt sich dies aus den wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers nicht. Laut dem Behördenvermerk vom 15. August 2018 erwähnt der Antragsteller das Wort „Dschihad“ erst 15 Minuten später und erklärt in diesem Zusammenhang, dass „der große Einsatz (‚Dschihad‘) anhand des Koran, anhand von Argumenten und Logik“ erfolgen sollte. Diese Äußerung spricht eher gegen die Befürwortung oder Billigung von Gewalt. Soweit in der Erkenntnismitteilung darauf verwiesen wird, dass der Antragsteller in der Predigt vom 23. Juni 2017 den bewaffneten Dschihad als verbindlich begreife (siehe dazu auch Abschnitt cc), wird nicht deutlich, warum dieser Eindruck auch die Predigt vom 9. Juni 2017 geprägt haben sollte. Im Übrigen hat die Landesverfassungsschutzbehörde in einer Islamwissenschaftlichen Stellungnahme, die das Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 der Antragsgegnerin vorgelegt hat, inzwischen eingeräumt, dass der Einwand des Gutachters korrekt und es bei einer Straffung der Textpassage zur Sinnentstellung gekommen sei. cc) Hinsichtlich der Predigt vom 23. Juni 2017 heißt es in der Erkenntnismitteilung und dem darauf gestützten angefochtenen Bescheid, der Antragsteller verherrliche in seinen Predigten das Wort „Dschihad“, begreife ihn offensichtlich als Säule des Islam und vertrete eine - von liberaleren Muslimen nicht akzeptierte - Argumentationslinie des dschihadistischen Salafismus. Nach dem Vermerk vom 15. August 2018 soll der Antragsteller am 23. Juni 2017 über die Schlacht von Badr gepredigt haben. Diese Schlacht habe im selben Jahr stattgefunden, in dem das Fasten und der Dschihad für Muslime zur verbindlich vorgeschriebenen Pflicht erklärt worden seien (yufrad). Weiter habe der Antragsteller erklärt, der Prophet habe 15 Jahre lang seine Gefährten erzogen und sie die Riten der Religion gelehrt, bis sie das Dschihadniveau erreicht hätten. Das Wort „Dschihad“ sei ein herrliches Wort. In den Kämpfen damals habe man nur durch festen Glauben bestehen können. Die Erkenntnismittelmitteilung leitet aus der Verwendung des Begriffs „yufrad“ und der Aussage, der Dschihad sei (mit dem Fasten) für Muslime zur verbindlich vorgeschriebenen Pflicht erklärt worden, ab, dass der Antragsteller den Dschihad als eine der Säulen des Islam verstehe. Diese Folgerung ist nachvollziehbar. Der Senat geht auch davon aus, dass der Antragsteller den Begriff „Dschihad“ als „herrliches Wort“ bezeichnet hat. Es fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei der Predigt vom 23. Juni 2017 den Dschihad als aktuelles Mittel der Auseinandersetzung in Sinne eines gewaltsamen Kampfs gegen Andersgläubige befürwortet hat. Der Begriff wird in der Predigt - soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich - ausschließlich im Zusammenhang mit historischen Ereignissen ohne aktuellen Bezug verwendet. Auch in der Erkenntnismitteilung oder im angefochtenen Bescheid finden sich keine Erläuterungen (etwa durch Hinweise auf „versteckte“ Botschaften) dazu, warum die Äußerungen als Aufruf zur Gewalt im Rahmen aktueller Konflikte zu bewerten sein sollten. Dieser Eindruck wird durch die Stellungnahme von Dr. K. bestätigt. Er weist darauf hin, dass der Antragsteller zwar von historischen Schlachten und der Zeit des mekkanisch-medinensischen Dschihad spreche und historische Anekdoten erzähle, wie sie für islamische Predigten typisch seien. In dem Moment, wo er die heutige Bedeutung dieser Anekdoten anspreche, sei der Tenor der Predigt jedoch diametral der Position entgegengesetzt, die ihm die Erkenntnismitteilung zuschreibe. In diesem Zusammenhang gibt die Stellungnahme folgende Äußerung des Antragstellers bei der Predigt wieder: „Jeder Mensch hat seine Meinung, und jeder Mensch hat seine Quelle, hat seine Meinung, die er eben mag und auf die er sich stützt. Aber unsere Herzen sollten sich einigen. Es soll Liebe zwischen unseren Herzen geben, auch wenn wir verschiedener Meinung über bestimmte Dinge sind. Es gibt heute leider zahlreiche Muslime, die sich von einigen Brüdern angewidert fühlen, weil sie über bestimmte Fragen verschiedener Meinung sind“. Hieraus werde - so die Stellungnahme - deutlich, dass der Antragsteller explizit eine anti-salafistische Position beziehe und das salafistische Konzept von Loyalität und Lossagung nicht nur nicht teile, sondern angreife und für unislamisch erkläre. Diese Bewertung wird weder in der Islamwissenschaftlichen Stellungnahme der Landesverfassungsschutzbehörde, die sich mit der Stellungnahme von Dr. K. auseinandersetzt, noch von der Antragsgegnerin substantiiert angezweifelt. Soweit in der Erkenntnismitteilung und in dem angefochtenen Bescheid davon die Rede ist, der Antragsteller vertrete eine von liberalen Muslimen nicht akzeptierte Argumentationslinie des dschihadistischen Salafismus, mag dies auf die von ihm vertretene Einordnung des Dschihad als eine der Säulen des Islam zutreffen. Insgesamt dürfte die Predigt jedoch angesichts der plausiblen Erläuterungen in der Stellungnahme von Dr. K. nicht als salafistisch einzuordnen sein. Soweit der Antragsteller eine von liberalen Muslimen abweichende Meinung geäußert hat, ist dies für sich genommen kein Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Aufrufs zu Hass i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Auch im Zusammenhang mit der Predigt vom 23. Juni 2017 zeigt der angefochtene Bescheid keine konkrete Bezugnahme zu Tatbestandsmerkmalen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG auf. Der Umstand, dass der Antragsteller den Dschihad als eine der Säulen des Islam begreift und damit von der Auffassung liberalerer Muslime abweicht, reicht hierfür nicht aus. Wie ausgeführt, genießen Meinungen unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit grundrechtlichen Schutz. dd) Auch aus der Predigt vom 21. Juli 2017 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Laut der Erkenntnismitteilung verherrliche der Antragsteller in dieser Predigt den Willen zum Kampf und den bedingungslosen Gehorsam gegenüber Allah und dem Anführer in Gestalt des Propheten. Er schildere den bewaffneten Kampf gegen Ungläubige, den die Muslime trotz zahlenmäßiger Unterlegenheit unter Inkaufnahme eigener Todesopfer hätten gewinnen können, bezeichne dies als eine der großartigsten Lektionen überhaupt und äußere den Wunsch, diese Lektion in die Realität umzusetzen. Hierzu führt die Stellungnahme von Dr. K. aus, dass sich die Predigt mit historischen Anekdoten beschäftige und hieraus - insbesondere aus der Schlacht von Uhud - verschiedene Lehren ziehe, jedoch an keiner Stelle zum bewaffneten Kampf oder Ähnlichem aufrufe. Die Schlacht von Uhud sei laut Koran aufgrund von Gier und Selbstgerechtigkeit einiger Muslime, die aus Lust am Kämpfen und Beutemachen die Befehle des Propheten missachten hätten, verloren gegangen. Als Lehren der Schlacht leite der Antragsteller mit klassischen Sünden-, Reue- und Buße-Topoi über zur Bedeutung der Besinnung auf die Religion und auf Gott und das Jenseits, von dem die Muslime durch die Fixierung auf das Irdische abgelenkt seien. Laut Behördenvermerk vom 15. August 2018 beschreibt der Antragsteller in seiner Predigt die Schlacht von Uhud im Zusammenhang mit dem „bedingungslosen Gehorsam“ der Muslime. Die Schlacht sei verloren gegangen, weil einige Muslime den Anweisungen des Propheten nicht gehorcht hätten. Der Berg Uhud stehe symbolisch für den unbedingten Gehorsam gegenüber Allah. Am Folgetag hätten die Feinde doch besiegt werden können, nachdem der Prophet seine Leute aufgefordert habe, trotz der Verluste erneut in den Kampf zu ziehen. Die maßgebliche Stelle, auf die sich die Erkenntnismitteilung bezieht, lautet laut der Stellungnahme von Dr. K.: „Diese Schlacht war für die Muslime eine der größten Lektionen der Geschichte. Ich bitte Gott, möge er verherrlicht und erhöht werden, dass er uns diese großartigen Lektionen in seiner Großzügigkeit verständlich macht und uns hilft, sie in die Realität umzusetzen. Während ich dies sage, bitte ich den allmächtigen Gott um Vergebung. [...] Nehmt die Liebe zum Irdischen aus euren Herzen, denn wenn die Liebe des Irdischen das Herz ganz erobert hat, so ist es gefangen. [...] O Allah, gewähre den Gläubigen, Männern und Frauen, denen, die am Leben sind, und denen, die gestorben sind, Vergebung.“ Die Bedeutung der Aussage, die Schlacht von Uhud sei „für die Muslime eine der größten Lektionen der Geschichte“, dürfte unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen in unmittelbarem Zusammenhang nicht so zu verstehen sein, dass die Lektion darin bestanden hat, Gewalt gegen „Ungläubige“ anzuwenden. In der fraglichen Passage werden Niederlage und Sieg als Folge von Ungehorsam und Gehorsam gegenüber Allah beschrieben. Im weiteren Predigtteil bittet der Antragsteller darum, die Lektionen der Geschichte verständlich zu machen, und um Vergebung. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Islamwissenschaftlers Dr. K. nachvollziehbar, dass die vom Antragsteller vermittelten Lehren der Schlacht bei klassischen religiösen Geboten wie Reue und Buße sowie die Besinnung auf Religion, Gott und das Jenseits lägen. Eine hiervon abweichende Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus der Einschätzung in der Erkenntnismitteilung. Dort heißt es, es dränge sich die „Frage“ auf, wie sich der Antragsteller die Umsetzung der „Lektion“ in die Realität konkret vorstelle und was dieser Gedanke bei seinen teils jugendlichen Zuhörern „möglicherweise“ auslöse. Soweit dies als rhetorische Frage verstanden werden sollte, auf die es (nur) die Antwort gebe, die Zuhörer würden die Äußerungen als Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Andersgläubige verstehen, fehlt es hierzu an nachvollziehbaren Erklärungen. Auch im Zusammenhang mit dieser Predigt ist nicht ersichtlich, welche Tatbestandsmerkmale des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt sein könnten. Insbesondere ergibt sich aus der Schilderung der Predigt und den Einschätzungen in der Erkenntnismitteilung nicht, gegen welche „Teile der Bevölkerung“ i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG sich die Äußerungen richten und auf welche Handlungen im Sinne der jeweiligen Tatbestandsvarianten die Äußerungen abzielen sollten. ee) Hinsichtlich der Predigt vom 4. August 2017 wird in der Erkenntnismitteilung ausgeführt, der Antragsteller lobe den Friedensschluss im Vertrag von Hudaibiya nicht um der Waffenruhe und des Endes des Tötens willen, sondern preise ihn als Kriegslist der Muslime. Gelobt würden die weltlichen Vorteile, die die Muslime laut islamischer Geschichtsschreibung gewonnen hätten. Daraus wird nicht deutlich, warum die Äußerungen und Bewertungen des Antragstellers bereits als Aufruf zu Hass angesehen werden könnten. Die in dem angefochtenen Bescheid geteilte Auffassung in der Erkenntnismitteilung, dass der Antragsteller in der Predigt am 4. August 2017 bei seiner Bitte an Allah um Unterstützung gegen „Ungläubige“ unzweifelhaft die deutsche Mehrheitsgesellschaft als „Ungläubige“ eingeschlossen habe, wird in der Stellungnahme von Dr. K. unter Bezugnahme auf die konservativ und traditionalistisch anmutenden Predigtformeln bestritten. Die Annahme einer aktualisierenden Politisierung der Formel und ein spezifischer Bezug auf eine „deutsche Mehrheitsgesellschaft“ ließen sich aus dem Zitat nicht ableiten. Diese Erwägung ist nachvollziehbar. In der Islamwissenschaftlichen Stellungnahme der Landesverfassungsschutzbehörde wird zugestanden, dass es sich um eine formalisierte koranische Bittformel handele. Es sei aber „nicht abwegig“, dass ein Zuhörer die Formel politisiere und daraus den Bezug auf die Mehrheitsgesellschaft ableite. Diese Interpretationsmöglichkeit reicht indes nicht aus, um darin einen Aufruf zu Hass zu sehen, zumal die Bittformel nicht zum Ausdruck bringt, dass gegen die „Ungläubigen“ gewaltsame Mittel eingesetzt werden sollen. Die weitere Bewertung in der Erkenntnismitteilung, das wiederholte Bittgebet „für Palästina“ müsse hinsichtlich des Gesamtkontextes als indirekte Ablehnung der Existenz des Staates Israel gewertet werden, wird in der Stellungnahme ebenfalls bestritten. Dies wird damit begründet, dass in den Äußerungen des Antragstellers Bezüge auf Israel und den Nahostkonflikt gerade fehlten. Demgegenüber geht die Islamwissenschaftliche Stellungnahme der Landesverfassungsschutzbehörde davon aus, dass des keiner Erwähnung des israelisch-palästinensischen bzw. des Nahostkonflikts bedürfe. Im Verständnis des muslimischen Zuhörers befinde sich das Palästina, das es zu „befreien“ gelte, auf dem Boden Israels. Dies Botschaft verstünden die Zuhörer, ohne dass explizit auf den Staat Israel Bezug genommen werde. Es sei richtig, dass es sich um einen Topos handele, dessen Qualifizierung als „Mainstream-Rhetorik“ gleichermaßen zutreffend wie für den Verfassungsschutz relevant sei. Die Bitte „für Palästina“ reicht zur Annahme eines „Aufrufs zu Hass“ i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nicht aus. Es mag sein, dass die drei Worte „Bitte für Palästina“ von Zuhörern auch ohne weitere Erklärung als Negierung des Existenzrechts Israels verstanden wird. Allerdings liegt es nicht nahe, dass die schlichte Gebetszeile - ohne weitere diffamierende Zusätze oder Erwähnung von gewalttätigen Handlungen oder Mitteln für einen Kampf - geeignet ist, bei den Zuhörern in einem beachtlichen Maße Hass zu erzeugen oder zu verstärken. Dagegen spricht schon, dass es sich - wie die Landesverfassungsschutzbehörde einräumt - um eine „Mainstream-Rhetorik“ handelt, die von den Zuhörern offenbar häufig wahrgenommen wird. Zudem wird nicht deutlich, dass die Bitte für Palästina, auch wenn sie eine bestimmte - israelfeindliche - Positionierung zum Palästina-Konflikt beinhalten sollte, gegen „Teile der Bevölkerung“ i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG gerichtet ist. § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG will das friedliche Zusammenleben im Bundesgebiet schützen, so dass eine in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe betroffen sein muss, die sich etwa nach ethnischen oder religiösen, sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Merkmalen von der übrigen Bevölkerung unterscheiden lässt (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 62; vgl. auch Fleuß, in: BeckOK AuslG, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 124). ff) Zur Predigt vom 13. Oktober 2017 heißt es in der Erkenntnismitteilung, der Antragsteller befürworte darin unmissverständlich Gewalt und zwar ganz konkret in der Enthauptung des Gegners. In einer Zeit, in der vom „Islamischen Staat“ (IS) vorgenommene Enthauptungen die Medien füllten und sich liberale und selbst konservative Muslime von den Praktiken des IS distanzierten, könne die hingebungsvolle Behandlung dieses Themas als grundsätzliche Befürwortung dieser Praxis verstanden werden. Die Auswertung dieser Predigt war nach Darstellung der Antragsgegnerin Grundlage für die Entscheidung des Landeskriminalamts, das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft A-Stadt abzugeben. Nach Einschätzung des Landeskriminalamts seien die Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichend erfüllt. Laut Behördenvermerk vom 15. August 2018 soll das Thema „Hilfe Allahs für die Muslime“ Gegenstand der Predigt gewesen sein. Die Antragsgegnerin hat inzwischen mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 eine „beglaubigte auszugsweise Übersetzung“ der Predigt vorgelegt, die Teile der Predigt wörtlich wiedergibt und andere Teile zusammenfasst. Darin heißt es, die „Hauptidee“ der Predigt beziehe sich auf ein Gottesgesetz. Wer Allah aufrichtig fürchte, nach ihm bei Problemen und Schicksalsschlägen inbrünstig rufe, sich ihm gegenüber untertänig und fromm verhalte und in seiner tiefen Betrübnis und Erniedrigung bei Allah Zuflucht suche, den werde Allah retten und nicht verkommen lassen. Nach der Erwähnung einiger Koranverse untermauere der Antragsteller von Minute 6:10 bis zur Minute 21:10 die Hauptidee seiner Predigt mit Ereignissen aus dem Bereich islamischer Geschichten. Von Minute 6:18 bis 10:18 schildere er als Beispiel die Enthauptung von Renaud de Châtillon durch Saladin im Jahr 1187. Nach der Übersetzung schildert der Antragsteller den Kampf Saladins gegen Renaud de Châtillon. Saladin sei in einer Zeit der Hoffnungslosigkeit und Frustration auf der politischen Bühne erschienen. Dieser sei der Inbegriff der Bescheidenheit, Frömmigkeit, Wissenschaft, Tugendhaftigkeit und Gottesfürchtigkeit gewesen, während Renaud de Châtillon seinen Waffenstillstand mit Saladin nicht respektiert und immer wieder die muslimische Karawane überfallen habe. Der Wegelagerer Renaud de Châtillon habe zu den Muslimen, deren Kinder und Frauen er getötet habe, gesagt, Muhammed solle sie verteidigen und retten. Saladin sei darüber erschüttert gewesen, habe sich zwei Tage zu Hause eingeschlossen und geweint. Dann habe er Allah angefleht und ihn gefragt, ob Allah ihm damit betraue, Muhammed zu verteidigen und Rache an Renaud de Châtillon zu nehmen. Saladin habe geschworen, Renaud de Châtillon zu töten, eine mitreißende Rede gehalten, Renaud de Châtillon als überheblich und arrogant bezeichnet, beschrieben, wie dieser Kinder und Frauen töte, Wegelagerei gegen die Pilger betreibe und zu ihnen sage, dass Muhammed sie verteidigen solle. Saladin habe angekündigt, sich der Verteidigung Muhammeds zu verschreiben und die Zuhörer aufgefordert, ihm zu folgen. Die Soldaten hätten geantwortet, dass sie sich für den Gesandten Allahs opfern wollten. Renaud de Châtillon habe den Kampf verloren und sei Saladin in die Hände gefallen. Weiter wird der Antragsteller wie folgt zitiert: „Saladin fragte ihn: Bist du derjenige, der gesagt hat: ‚Sagt zu eurem Muhammed, er solle euch verteidigen?‘ Dies bejahte Renaud. Da sagte Saladin: ‚Ich vertrete den Gesandten Allahs darin, deinen Kopf abzuschneiden.‘ Und er schnitt ihm den Kopf ab. Das ist eines der vielen Beispiele, die die islamische Geschichte reinschmücken.“ Anschließend soll der Antragsteller über die Übergabe von Jerusalem an den Kalifen „Umfar ibn al- Chattab“ im späten April 637 berichtet haben. Im weiteren Verlauf der Predigt fragt der Antragsteller laut der Übersetzung ab Minute 17:30, warum die ganze Welt „uns“ als syrische Gesellschaft verlassen und sich gegen „uns“ verschworen habe. Die Antwort, die der Antragsteller gegeben habe, lautet gemäß der Übersetzung wie folgt: „Weil wir die Befehle Allahs, gepriesen sei er, vernachlässigt haben, hat uns die ganze Welt im Stich gelassen. Das ist die Tatsache, zusammengefasst. Seid bei Allah, gepriesen sei er; suche Zuflucht bei ihm, klopfe auf seine Tür. Können wir danach im Stich gelassen werden? Gott bewahre, bestimmt nicht! Gotte bewahre, bestimmt nicht!“ Weiter berichtet der Antragsteller laut der Übersetzung über Yusuf ibn Taschfin und die Wiedervereinigung der islamischen Teilkönigreiche in Andalusien 1087 (Minute 18:36 bis 19:22). Der weitere Verlauf der Predigt wird in der Übersetzung nicht mehr wiedergegeben. Laut Behördenvermerk vom 15. August 2018 soll der Antragsteller ab Minute 21:00 gefordert haben, sich ein Beispiel an der Geschichte zu nehmen. Im Bittgebet (ab Minute 23:59) bitte er Allah: „... befreie unsere Leute in Syrien, Burma, Palästina, Irak, Ägypten, Jemen, Sudan und in allen islamischen Ländern“. Zu der Predigt führt die Stellungnahme von Dr. K. aus, dass sich im Predigttext nur ausführliche Schilderungen weiterer historischer Anekdoten aus der Zeit der Kreuzzüge und des berühmten Helden Saladin fänden, wie sie seit Jahrhunderten in der religiösen Tradition überliefert würden. Ein böser Kreuzfahrerfürst habe geplündert und gemordet und die Menschen immer wieder erniedrigt, indem er sie gefragt habe, wo denn ihr Prophet sei, da dieser sie ja offensichtlich nicht schützen könne. Am Ende der Anekdote komme Saladin als Retter und köpfe den Despoten. Es sei eine nicht überzeugende Einschätzung, dass es hier irgendeinen Bezug zum IS und seinen aktuellen Gräueltaten gegeben habe, zumal in der Erkenntnismitteilung von der Selbstverständlichkeit gesprochen werde, mit welcher der Antragsteller die Tötung von Gegnern und sogar deren Enthauptung offen verherrliche. In der Stellungnahme wird weiter ausgeführt, dass etwa Menschen, die sich positiv auf die Realgeschichte der europäischen Aufklärung, auf die Französische Revolution mit der Hinrichtung Ludwig XVI. oder auf den Revolutionär Robespierre bezögen, unter dessen Herrschaft tausende Menschen geköpft worden seien, damit nicht automatisch Terror und Enthauptungen befürworteten. Es kann dahinstehen, ob man der in der Stellungnahme gezogenen Parallele zur europäischen Aufklärung folgen mag. Jedenfalls lässt sich die Einschätzung in der Stellungnahme nachvollziehen, dass es bei der Schilderung der Enthauptung an einem Bezug zu Handlungen des IS fehle. In der Darstellung der Predigt vom 13. Oktober 2017 findet sich kein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Schilderung der historischen Ereignisse und der aktuellen Situation, insbesondere zu den Handlungen des IS. Der mit der Enthauptung endende Kampf Saladins gegen Renaud de Châtillon (im Jahr 1188) wird als eines von mehreren Beispielen dafür genannt, dass die islamische Gemeinde in Notzeiten immer noch mit Allahs Hilfe habe entkommen können. Die Bewertung in der Erkenntnismitteilung, der Antragsteller habe „lobend“ und „hingebungsvoll“ von der Enthauptung berichtet, lässt sich anhand der Darstellung der Predigt im Behördenvermerk vom 15. August 2018 und anhand der mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 vorgelegten Übersetzung nicht nachvollziehen. Laut der Übersetzung beschränkt sich die Darstellung auf zwei knappe Sätze, in denen keine weiteren Einzelheiten zu der Enthauptung dargestellt werden. Die Wirkung der Predigt auf die Zuhörer wird in dem Behördenzeugnis des Ministeriums für Inneres und Sport vom 27. Januar 2021, so beschrieben, dass hier zwar „nur“ eine historische Begebenheit wiedergegeben worden sei, jedoch die instruktive und sozialisierende Funktion solcher Freitagspredigten nicht hoch genug eingeschätzt werden könne. Dieser Institution komme eine herausragende Rolle bei der Wertevermittlung zu, die für viele Muslime in einem Atemzug mit der familiären Erziehung zu nennen sei. Eben diese Wertevermittlung sei beim Antragsteller bereits der gefährliche Faktor. Ein konkreter, an die Gläubigen gerichteter „Aufruf zur Gewalt“ sei bei der zugrundeliegenden Predigt „gar nicht mehr erforderlich“. Demgegenüber verlangt § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ausdrücklich, dass der Betroffene „zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft“. In der Übersetzung der Predigt und in den behördlichen Einschätzungen kommt nicht zum Ausdruck, warum bereits die (undistanzierte) Schilderung des historischen Ereignisses einer Enthauptung aufgrund der hiervon nach Auffassung der Behörde ausgehenden Wertevermittlung den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erfüllen sollte, obwohl das Behördenzeugnis zugesteht, dass es gerade an einem „Aufruf zur Gewalt“ fehle. Zwar ist nach dem gesetzlichen Tatbestand auch ein gezieltes und dauerndes „Einwirken“, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen, als Aufruf zu Hass zu verstehen. Für ein „Einwirken“ in diesem Sinne gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Durch den Begriff des Einwirkens soll eine deutliche Grenze gezogen und sichergestellt werden, dass nicht jede beliebige Handlung ausreicht, sondern nur solche Handlungen, die objektiv geeignet sind, Hass zu erzeugen oder zu verstärken und hierzu zielgerichtet über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/5056 S. 183). Daher kann diese Tatbestandsvariante nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingreifen (vgl. Cziersky-Reis, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 54 AufenthG Rn. 32). Auch unter Berücksichtigung der Einschätzung in dem Behördenzeugnis, dass die Äußerungen während der Freitagspredigten auch ohne konkreten Aufruf zur Gewalt auf die Wertevermittlung Einfluss nehmen, reicht die Schilderung eines historischen Ereignisses mit einer Enthauptung für die Annahme eines gezielten und dauernden Einwirkens, um Hass zu erzeugen, nicht aus. Unklar bleibt darüber hinaus, gegen welche „Teile der Bevölkerung“ die Schilderung des historischen Ereignisses einer Enthauptung als Aufruf zu Hass zu verstehen sein sollte. Auch aus den behördlichen Einschätzungen ergibt sich nicht, dass die etwaige Befürwortung oder Billigung der beschriebenen Enthauptung darauf abzielt, andere zu Gewalttaten gegen - bestimmte - Teile der Bevölkerung im Inland zu motivieren (vgl. hierzu auch OVG Brem, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 A 202/06 - juris Rn. 43). Eine hiervon abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller laut Behördenvermerk im weiteren Verlauf der Predigt die Zuhörer (ab Minute 21:00) aufgefordert haben soll, „sich ein Beispiel an der Geschichte zu nehmen“. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller damit ausgesagt haben soll, dass Enthauptungen in der heutigen Zeit durchgeführt werden sollen, um (vermeintliche) Gegner des Islam zu besiegen. Diese Aufforderung erfolgte in keinem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Schilderung der Enthauptung. Vielmehr hat sich der Antragsteller nach der Darstellung des Kampfes Saladins gegen Renaud de Châtillon (bis Minute 10:18) anderen Themen gewidmet. Zwischen den Themen lag nach dem Vermerk eine Zeitspanne von mehr als 10 Minuten. Es kommt hinzu, dass sich das „Hauptthema“ der Predigt auf ein Gottesgesetz bezieht, nach dem Allah diejenigen rette, die in ihrer Betrübnis bei ihm Zuflucht suchten. Die behördliche Einschätzung zeigt nicht auf, warum die beispielhafte Beschreibung eines historischen Ereignisses in einer konkreten Kriegssituation darauf abzielt (und von den Zuhörern entsprechend verstanden wird), die gleichen Mittel auch in der aktuellen Lage einzusetzen. Aus der Übersetzung und den behördlichen Einschätzungen geht nicht hervor, dass der Antragsteller Parallelen der Auseinandersetzung im Jahr 1183 zu heutigen Ereignissen und Gegebenheiten aufzeigt oder erkennen lässt. Die (rhetorische) Frage, warum „uns“ die ganze Welt verlassen habe, hat der Antragsteller nicht damit beantwortet, dass es den Muslimen an der Bereitschaft zum gewaltsamen Kampf fehle, sondern an Mängeln in der Glaubenspraxis. Auch die spätere Passage im Bittgebet hinsichtlich der Befreiung der Muslime in Palästina und in allen islamischen Ländern weist keinen erkennbaren Bezug zu der Schilderung des Kampfs Saladins gegen Renaud de Châtillon auf. Soweit diese Passage in den behördlichen Einschätzungen als israelfeindlich angesehen wird, reicht eine solche Gebetszeile - wie ausgeführt - nicht aus, um den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zu erfüllen. Ob die Einschätzung in der Erkenntnismitteilung richtig ist, dass der Antragsteller ein extremistisches islamisches Diskursmodell verfolge, weil sich aus seinen Äußerungen ergebe, dass er die Muslime in allen islamischen Ländern für unterdrückt halte, kann dahinstehen. Der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise fundamentalistische religiöse Vorstellungen vertritt, ist im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungs- und Religionsfreiheit kein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Annahme eines besonders schweren Ausweisungsinteresses i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Der Senat sieht auch keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Abschrift der staatsanwaltlichen Akten beizuziehen. Die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Anregung zur Beiziehung von Akten erwähnte (wörtliche) Übersetzung der Predigt wurde inzwischen vorgelegt. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich aus den staatsanwaltlichen Akten weitere Erkenntnisse gewinnen ließen. gg) Die Erkenntnismitteilung bezeichnet den Antragsteller als integrationsschädlich und segregationsfördernd. Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Predigten (wie sich an denjenigen des anderen Imam der Moschee und Predigtsammlungen in der klassischen arabischen Literatur zeige) auch ohne Gewaltbezug und mit Aufrufen zu Barmherzigkeit und Toleranz möglich seien. Zudem spreche der Antragteller die Zuhörer nicht auf Deutsch an, obwohl er die Sprache beherrsche. Auch mit dieser Einschätzung wird kein Bezug zum Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG aufgezeigt. Entsprechendes gilt für die Erwägung, dass der Antragsteller durch die ständige Frage, warum sich die Welt gegen die Muslime verschworen habe, den Zuhörern das Gefühl einer stets verfolgten Minderheit vermittle. Dies reicht nicht aus, um einen Aufruf zum Hass i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG anzunehmen. hh) In der Erkenntnismitteilung heißt es, es entstehe der Eindruck, dass der Antragsteller aufgrund seiner rhetorischen Gewandtheit sehr großen Einfluss auf seine Zuhörer habe. Besonders kritisch sei seine Einflussnahme auf Kinder anzusehen. Beim Kinderausflug am 6. August 2017 habe er wie ein Einpeitscher gewirkt. Hierzu führt der Islamwissenschaftler Dr. K. in seiner Stellungnahme aus, dass die Bezeichnung als „Einpeitscher“ in Bezug auf das harmlose Video von einem Kinderausflug in einen Zoo unklar sei. Der Text des harmlosen muslimischen Kinderliedes, das in dem Video gesungen werde, laufe salafistischer Ideologie zuwider. In der Stellungnahme wird der Text des Liedes wie folgt wiedergegeben: „Deine Religion ist ein Meer der Hoffnungen, eine Küste für schöne Träume / Die Religion ist nicht so, wie du denkst, dass dies verboten ist und das haram“. Die Einschätzung in der Stellungnahme, dieser Text enthalte die Aussage, dass verschiedene Meinungen zulässig und auszuhalten und daher in einem salafistischen bzw. salafistisch-dschihadistischen Kontext undenkbar seien, lässt sich nachvollziehen. Soweit die Antragsgegnerin hierzu ausführt, die Einschätzung des „Einpeitschens“ sei durch Anschauen des entsprechenden Videos entstanden und nur ein Teilaspekt der Bewertung des Antragstellers, geht sie nicht auf die Einwände in der Stellungnahme ein. Es wird auch nicht näher belegt, warum die Einschätzung, der Antragsteller habe als „Einpeitscher“ gewirkt, berechtigt sein sollte. Ein Aufruf zum Hass ist im Zusammenhang mit dem Verhalten des Antragstellers beim Kinderausflug nicht ersichtlich. Aus der behördlichen Einschätzung, dass das reine Auswendiglernen des Korans „kritischem Denken nicht förderlich sei“ und damit „kein liberales, tolerantes und weltoffenes Koranverständnis“ vermittelt werde, ergibt sich kein Bezug zu den Tatbestandsmerkmalen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Auftreten des Antragstellers während des Kinderausflugs mit einem „unkritischen Nachsingenlassen“ nicht in die Lehrpläne für den Islamunterricht an öffentlichen Schulen einordnen lässt. ii) In der Predigt im März 2019, auf die auch in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen wird, soll der Antragsteller laut der Erkenntnismitteilung behauptet haben, die Muslime würden überall der Lüge bezichtigt, so wie der Prophet früher auch. Das gemeinsame Leiden sei nur eine Prüfung. Nach bestandener Prüfung erhalte man Zuwendung von Allah. Die Muslime seien von Tyrannen umgeben, das Leiden diene der Reinigung der muslimischen Gesellschaft. Auch der Gang zur Moschee sei eine Art Dschihad. Beim Abschlussgebet habe der Antragsteller Allah darum gebeten, die Nichtmuslime von den Muslimen abzuwehren. Hierzu wird ausgeführt, dass „Dschihad“ nach islamwissenschaftlicher Einschätzung nicht als bewaffneter Kampf zu verstehen sei, sondern im Sinne von „sich bemühen“. Der Antragsteller impliziere durch die Formulierung jedoch, dass es noch andere Formen des Dschihads gebe und lasse Interpretationsmöglichkeiten offen. Auch hier wird ein Bezug zu den Tatbestandsmerkmalen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nicht deutlich. In der Erkenntnismitteilung soll offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Antragsteller - ohne es ausdrücklich zu erwähnen - die Möglichkeit offen gehalten habe, den von ihm verwendeten Begriff „Dschihad“ auch im Sinne eines bewaffneten Kampfes zu verstehen. Es wird jedoch nicht einmal behauptet, dass der Antragsteller in der Predigt dazu aufgerufen habe, in der aktuellen Situation einen bewaffneten Kampf gegen Teile der Bevölkerung zu führen. In dem angefochtenen Bescheid wird unter Bezugnahme auf die Predigt im März 2019 ausgeführt, dass der Antragsteller als Salafist einzuschätzen sei, sein negatives Weltbild über die deutsche Mehrheitsgesellschaft offenbare und diese gegenüber den Zuhörern als Tyrannen darstelle. Ginge man davon aus, dass der Antragsteller mit den umfassenden Formulierungen („überall“, „von Tyrannen umgeben“) auch die Verhältnisse in Deutschland angesprochen hat, so lässt sich jedoch den wiedergegebenen Auszügen aus der Predigt eine konkrete Bezugnahme auf die deutsche (nicht-muslimische) Mehrheitsgesellschaft nicht entnehmen. Denn ein Tyrann ist nach üblichem Verständnis ein Einzelherrscher, Gewaltherrscher oder Despot und nicht die Bevölkerung insgesamt oder die Bevölkerungsmehrheit. Dass der Antragsteller entgegen diesem üblichen Begriffsverständnis als Tyrannen nicht nur einzelne Führer, die nach seiner Ansicht Muslime unterdrückten, sondern die gesamte deutsche (nicht-muslimische) Mehrheitsgesellschaft angesprochen hat (vgl. hierzu auch HessVGH, a.a.O. Rn. 74), liegt vor diesem Hintergrund nicht nahe und wird auch nicht näher erläutert. jj) Auch eine Gesamtwürdigung der Äußerungen und des Verhaltens des Antragstellers rechtfertigt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht die Annahme, dass der Antragsteller den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG verwirklicht hat. Soweit der Antragsteller in seinen Predigten (ohne Distanzierung) über Gewalttaten berichtet hat, handelt es sich um die Schilderung historischer Ereignisse. Der Antragsteller hat nicht in erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht, dass Gewalt auch in der aktuellen Situation als Mittel zur Durchsetzung muslimischer Ziele eingesetzt werden soll. Es gibt auch unter Berücksichtigung der Wertungen in der Erkenntnismitteilung und dem angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit versteckten Botschaften zur Anwendung von Gewalt aufgerufen hat. Die Verwendung des Begriffs „Dschihad“ erfolgte nicht in einem Zusammenhang, der einen Aufruf zum bewaffneten Kampf nahelegt. Soweit die Erkenntnismitteilung zu der Einschätzung kommt, dass der Antragsteller in seinen Predigten zum Ausdruck gebracht hat, dass Muslime unterdrückt würden, ist nicht ersichtlich, dass diese Äußerungen nicht von der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt sind und mit Aufrufen zum Hass i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG gegen vermeintliche Unterdrücker verbunden waren. Der Antragsteller bezeichnet in seinen Predigten auch keine bestimmten „Teile der Bevölkerung“, gegen die sich ein Aufruf zu Hass i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG richten könnte. Die von der Antragsgegnerin geteilte Einschätzung in der Erkenntnismitteilung, dass der Antragsteller als Salafist einzuschätzen sei, wird in der Islamwissenschaftlichen Stellungnahme des Dr. K. mit plausiblen Gründen angezweifelt. Aus der Zusammenfassung in der Erkenntnismitteilung (Seite 15 f.) geht letztlich lediglich hervor, dass der Antragsteller den Koran in einer traditionelleren, weniger liberalen Weise auffasst und damit großen Einfluss auf seine Zuhörer (auch Kinder) habe. Wie ausgeführt, genießen jedoch auch scharf und überzogen geäußerte Äußerungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit verfassungsrechtlichen Schutz. Es kommt hinzu, dass bei einer Gesamtwürdigung auch das weitere Verhalten des Antragstellers zu berücksichtigen ist, der - so die unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - als ständiges Mitglied am interreligiösen Dialog der Antragsgegnerin teilnehme, die unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters Vertreter der christlichen, jüdischen und muslimischen Gemeinden zusammenbringe. Er beteilige sich regelmäßig am interreligiösen Gebet, das alljährlich am „Tag der Erinnerung“ zum Todestag von Alberto Adriano stattfinde. Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen in der islamwissenschaftlichen Stellungnahme des Dr. K. vom 15. November 2020 zeichnen sich salafistische Predigten unter anderem dadurch aus, dass ein harmonisches Zusammenleben der Muslime mit der deutschen Gesellschaft abgelehnt werde. Muslime würden immer wieder dazu aufgefordert, sich nicht in die Gesellschaft zu integrieren, sondern sich zu isolieren und sie als feindselig zu betrachten. Die öffentliche Teilnahme an einem interreligiösen Dialog geht ersichtlich in eine andere Richtung. Es ist nicht fernliegend, dass Moscheebesucher, die den Predigten des Antragstellers folgen, die Beteiligung des Antragstellers an öffentlichen Gesprächen mit Vertretern anderer Religionen als Zeichen für einen respektvollen Umgang mit anderen religiösen Auffassungen verstehen. Daher ist zu bezweifeln, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, dass das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem interreligiösen Dialog über dessen (Un-)Gefährlichkeit nichts aussage. b) Zudem sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3b AufenthG nicht erfüllt. Der Antragsteller genießt die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten und kann daher nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen ausgewiesen werden. aa) Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller eine schwere Straftat im Sinne dieser Vorschrift begangen hat. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass das Landeskriminalamt das Verfahren nach eingehender Prüfung an die zuständige Staatsanwaltschaft A-Stadt abgegeben habe, die nun weitere Verfahrensschritte prüfe. Grundlage sei die kriminalpolizeiliche Auswertung der Predigt vom 13. Oktober 2017. Nach Einschätzung des Landeskriminalamts seien die Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichend erfüllt. Danach wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. Diese Tatbestandsmerkmale entsprechen - wie bereits ausgeführt - weitgehend denjenigen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB knüpft an ein Aufstacheln zum Hass, § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG an einen Aufruf zum Hass an. Die Regelungen greifen ein, wenn sich die Handlungen gegen Teile der Bevölkerung bzw. gegen Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen richten. Allerdings können die Handlungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB - anders als nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (vgl. Fleuß, in: BeckOK, AuslR, 29. Ed. 1. April 2021, § 54 AufenthG Rn. 124) - auch gegen Einzelpersonen gerichtet sein. Ein Aufstacheln zum Hass lässt weder die Schilderung einer Enthauptung im Kampf Saladins gegen Renaud de Châtillon im Jahr 1188 noch das Bittgebet für Palästina erkennen. Der Antragsteller hat keine erkennbare Aussage dazu getroffen, dass auch heute in gleicher oder ähnlicher Weise mit bestimmten Bevölkerungsgruppen oder einzelnen Personen umgegangen werden sollte, wie es Saladin im Jahr 1188 getan hat. Auch aus dem Bittgebet für Palästina lassen sich keine konkreten Aussagen in dieser Richtung entnehmen. Das gilt auch für die anderen Predigten. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwiesen werden. bb) Der Antragsteller stellt nach summarischer Prüfung auch keine Gefahr für die Allgemeinheit i.S. des § 53 Abs. 3b AufenthG dar. Wie ausgeführt, ist eine restriktive Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals geboten. Die Regelung sieht erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für die unionsrechtlich privilegierte Personengruppe der subsidiär Schutzberechtigten vor (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 53 Rn. 82). Es ist zwar - anders als bei Ausländern, die als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt sind (vgl. § 53 Abs. 3a AufenthG) - nicht erforderlich, dass die Gefahr für die Allgemeinheit besteht, weil der Ausländer wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 30). Eine Gefahr für die Allgemeinheit i.S. des § 53 Abs. 3a AufenthG kann also bereits dann angenommen werden, wenn Straftaten drohen, jedenfalls dann, wenn es sich um besonders schwere Straftaten handelt. Es reicht aber nicht aus, wenn aufgrund eines allgemeinen Verhaltens, das nicht als Straftat zu bewerten ist und auch den Tatbestand des § 54 AufenthG nicht erfüllt, eine negative Einflussnahme auf andere befürchtet wird. Vor diesem Hintergrund kann eine Gefahr für die Allgemeinheit i.S. des § 53 Abs. 3b AufenthG nicht damit belegt werden, dass ein (früherer) regelmäßiger Besucher der A-Moschee wegen der Planung eines Sprengstoffanschlags inhaftiert worden sei und bei ihm Chemikalien, eine Flagge des IS sowie ein Koran mit Markierungen kämpferischer Aussagen und Versen über „Ungläubige“ gefunden worden seien. Im Übrigen lässt sich jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt nicht feststellen, ob und inwieweit der Festgenommene durch die Predigten des Antragstellers beeinflusst wurde. Nach Angaben der Antragsgegnerin wird ein Zusammenhang „derzeit geprüft“. Der Umstand, dass der Besuch der Predigten in A-Stadt eine Radikalisierung nicht habe verhindern können, reicht jedenfalls zur Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit nicht aus. Sind demnach die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Antragstellers nach §§ 53 Abs. 1 und Abs. 3b AufenthG nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erfüllt, so besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Ausweisungsverfügung, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 AufenthG wiederherzustellen ist. 2. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Einreise- und Aufenthaltsverbot greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin greift die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen das Verwaltungsgericht die unbefristete Verfügung als ermessensfehlerhaft angesehen hat, nicht an. Sie zweifelt nur an, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot bereits dann anordnen könne, wenn die Sperre unbefristet verhängt worden sei. Da ohnehin zwingend ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verhängen und nur die Dauer der Befristung problematisch sei, erscheine die vollständige Außerkraftsetzung durch das Gericht anstelle der Vornahme einer Befristung unverhältnismäßig. Bei einer Ermessensentscheidung obliegt die konkrete Festsetzung der Dauer der Frist grundsätzlich der Ausländerbehörde. Setzt sie ermessensfehlerhaft eine zu lange Frist fest, ist diese Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - juris Rn. 25; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 - 2 L 62/15 - juris Rn. 30). So wie im Hauptsacheverfahren ein angefochtener Bescheid teilweise aufgehoben werden kann, ist es im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt) zwar möglich, die aufschiebende Wirkung teilweise anzuordnen oder wiederherzustellen. Eine Teilbarkeit wird immer dann vorliegen, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehbarkeit gestritten wird, selbst teilbar ist (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 109). Hat die Behörde eine fehlerhafte Ermessenentscheidung über die Dauer der Frist getroffen, kann der Bescheid jedoch nicht ein einen rechtmäßigen und einen unrechtmäßigen Teil aufgeteilt werden. Die Ermessensentscheidung über die Dauer der Frist ist der Ausländerbehörde vorbehalten. Das Gericht hat nicht die Möglichkeit, das Ermessen selbst auszuüben die fehlerhafte Entscheidung der Ausländerbehörde durch eine eigene Fristsetzung zu ersetzen. Im Übrigen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch deshalb begründet, weil sich die zugrunde liegende Ausweisungsverfügung - wie ausgeführt - als voraussichtlich rechtswidrig erweist. Angesichts der weitreichenden und gravierenden Folgen, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht unberücksichtigt bleiben. Der in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung, der eine in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO darstellt, ist angesichts dieser erheblichen Rechtsfolgen unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes nur gerechtfertigt, wenn auch die aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt, voraussichtlich rechtmäßig ist. Daher ist bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 GG inzident die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu überprüfen (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 33 m.w.N.). Die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der gegen den Antragsteller erlassenen Ausweisungsverfügung hat auch die Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Folge. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).