Urteil
2 L 55/15
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erstattung von Mehrkosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt bemisst sich nach § 16 StrG LSA.
• Eine Gemeinde kann nur dann davon ausgehen, dass die Herstellung einer Zufahrt dem mutmaßlichen Willen des Grundstückseigentümers entspricht, wenn objektive Anhaltspunkte für die Nutzung oder konkrete Hinweise auf Zustimmung vorliegen.
• Allein das Vorhandensein einer Toranlage bei Mehrfacherschließung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer Nutzung und damit die Kostentragungspflicht des Eigentümers.
• Die Verpflichtung zur vorherigen Beteiligung nach § 6d KAG LSA ist auf die straßenrechtliche Mehrkostenerstattung nach § 16 StrG LSA nicht übertragbar.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für Zufahrtsbefestigung mangels Nutzung und mutmaßlicher Zustimmung • Die Erstattung von Mehrkosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt bemisst sich nach § 16 StrG LSA. • Eine Gemeinde kann nur dann davon ausgehen, dass die Herstellung einer Zufahrt dem mutmaßlichen Willen des Grundstückseigentümers entspricht, wenn objektive Anhaltspunkte für die Nutzung oder konkrete Hinweise auf Zustimmung vorliegen. • Allein das Vorhandensein einer Toranlage bei Mehrfacherschließung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer Nutzung und damit die Kostentragungspflicht des Eigentümers. • Die Verpflichtung zur vorherigen Beteiligung nach § 6d KAG LSA ist auf die straßenrechtliche Mehrkostenerstattung nach § 16 StrG LSA nicht übertragbar. Der Kläger ist Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks, das sowohl an die L 220 als auch an die A-Straße grenzt und über zwei Toranlagen verfügt. Die Beklagte erneuerte die Ortsdurchfahrt L 220 und ließ dabei eine befestigte Zufahrt von der L 220 zum Grundstück des Klägers herstellen (19 m² Asphalt). Die Beklagte setzte die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 1.233,66 Euro fest; der Kläger widersprach und erhob Klage. Der Kläger machte geltend, er nutze das Grundstück als Pferdekoppel ausschließlich über die weniger befahrene A-Straße und habe die Zufahrt zur L 220 nicht gewünscht oder genutzt. Die Beklagte meinte, aus der Toranlage und Umständen ergebe sich eine Nutzung und fehlende Widersprüche des Klägers. Das VG Halle hob den Bescheid auf; die Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf Foto- und Augenscheinbelege sowie fehlenden Widerspruch des Klägers. • Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 1 StrG LSA; danach sind Mehrkosten zu tragen, wenn die Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwändiger herzustellen ist. • Informationspflichten nach § 6d KAG LSA sind nicht auf die straßenrechtliche Mehrkostenerstattung (§ 16 StrG LSA) übertragbar; eine weitere spezielle Information oder Anhörung vor Herstellung der Zufahrt war nicht zwingend erforderlich. • Fehler in der Anhörung lagen nicht vor, weil das Widerspruchsverfahren eine nachträgliche, vollwertige Anhörung ermöglichte (§ 45 VwVfG). • Materielle Voraussetzung der Erstattung ist, dass die Herstellung der Zufahrt objektiv erforderlich war oder die Gemeinde aufgrund objektiver Kriterien annehmen durfte, die Herstellung entspreche dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers. • Allein das Vorhandensein einer verschließbaren Toranlage reicht bei Mehrfacherschließung nicht aus, um Nutzung und damit die Kostentragungspflicht zu begründen; die Gemeinde muss nachweisen, dass die weitere Zufahrt wegen der Art der Grundstücksnutzung erforderlich ist. • Die Beklagte trug die Beweislast für die Nutzung der L-220-Zufahrt durch den Kläger; Foto- und Zeugenbeweise reichten nicht aus, die tatsächliche Nutzung vor Ausbau zu belegen. • Mangels Nachweis objektiver Erforderlichkeit oder Zustimmung des Klägers fehlt es an der Anspruchsgrundlage nach § 16 Abs. 1 StrG LSA; der Kostenerstattungsbescheid ist daher materiell rechtswidrig. Die Berufung der Beklagten war unbegründet; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung des Bescheids vom 03.09.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2013. Der Kläger muss die von der Beklagten geforderten Erstattungsbeträge nicht zahlen, weil die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StrG LSA nicht vorliegen. Insbesondere konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass die befestigte Zufahrt von der L 220 vom Kläger vor dem Ausbau tatsächlich genutzt wurde oder dass aus den konkreten Umständen auf dessen mutmaßlichen Willen geschlossen werden durfte. Wegen dieser fehlenden objektiven Erforderlichkeit bzw. fehlenden Zustimmung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten; die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Beklagten. Die Revision wurde nicht zugelassen.