Urteil
2 A 182/21 MD
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1011.2A182.21MD.00
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Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 11.02.2021 in Höhe von 2.060,08 € und 656,33 € mit den Aktenzeichen X und Y in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2021 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Der Streitwert wird auf 2.716,41 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide der Beklagten vom 11.02.2021 in Höhe von 2.060,08 € und 656,33 € mit den Aktenzeichen X und Y in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2021 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Der Streitwert wird auf 2.716,41 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 11.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2021. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten für die in Rede stehenden Grundstückszufahrten und Grundstückszugänge ist § 16 Abs. 1 S. 1 StrG LSA. Danach hat, wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Vergütung der Mehrkosten. Unzweifelhaft ist es vorliegend allerdings so, dass die Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt wird. Gemeingebrauch ist nach der gesetzlichen Definition von § 14 Abs. 1 S. 1 StrG LSA der Gebrauch der Straße im Rahmen der Widmung und der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Hierzu zählt auch der Anliegergebrauch im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA, Also die Benutzung der innerhalb der geschlossenen Ortslage an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus für die Zwecke der Grundstücke durch die Straßenanlieger. Als Verwirklichung des Gemeingebrauchs in der besonderen Form des Anliegergebrauchs wird traditionell die Anlage von Zufahrten von privaten Grundstücken zur öffentlichen Straße angesehen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 15.09.2015, - 2 L 90/13-, m.w.N., juris). Die Anlage sowie die Benutzung der hier streitigen Zufahrt bzw. des Zugangs zu den jeweiligen Grundstücken erfolgt hiernach vorliegend im Rahmen des Gemeingebrauchs in der besonderen Form des Anliegergebrauchs. Ebenfalls grundsätzlich unproblematisch ist es, dass hier Grundstückszufahrten und Grundstückszuwegungen insgesamt erneuert wurden und nicht etwa in Teilen die alte Zufahrt/Zuwegung erhalten blieb. § 16 Abs. 1 S. 1 StrG LSA verlangt nur, dass die Herstellung oder der Ausbau des mehrkostenverursachenden Straßenteils, hier die Erneuerung der Grundstückszufahrt sowie des Grundstückszugangs, erforderlich war. Die Straßenbauverwaltung braucht Flickwerk oder eine für Zufahrten unübliche unansehnliche Befestigung nicht bestehen zu lassen. Im Allgemeinen können also technische und wirtschaftliche Gründe die einheitliche Herstellung der Straße rechtfertigen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 15.09.2015,- 2 L 90/13 -, m.w.N. juris). Vorliegend scheitert der Anspruch der Beklagten indes daran, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt als sie die Zufahrten/Zuwegungen neu hergestellt hat, die davor liegende Straße nicht ausgebaut hat und sie dies auch erst in vier bis fünf Jahren überhaupt als Planung in Angriff nehmen wollte. Dies widerspricht bereits dem Wortlaut der Norm des § 16 Abs. 1 StrG LSA. Der Wortlaut sagt: „wenn eine Straße ...aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss“. Daraus ist zu folgern, dass an sich eine Straße ausgebaut werden muss, deren Ausbau sich dann wegen der Art des Gemeingebrauchs aufwändiger gestaltet, etwa weil Zufahrten zu der Straße zu errichten sind. Vorliegend wurde die Straße nur teilweise hergestellt, bzw. ausgebaut, nämlich im Hinblick auf die C-Straße 1-3. In Bezug auf die C-Straße 11a -13 erfolgte unstreitig bisher kein Ausbau und der Ausbau war auch nach dem Vortrag der Beklagten erst nach 4-5 Jahren zu erwarten, d.h. die Straße wurde an dieser Stelle bislang nicht ausgebaut und sollte zu dem Zeitpunkt der Herstellung der Grundstückszufahrten auch für einen längeren Zeitraum nicht ausgebaut werden. Eine Erstattungspflicht bereits vor dem Ausbau der Straße widerspricht nach Auffassung des Gerichts nicht nur dem Wortlaut der Norm, sondern auch dem Sinn und Zweck derselben. Die Vergütungspflicht des Eigentümers für entstandene Mehrkosten ist eine Art Aufwendungsersatz. In der Regel schuldet man solche Aufwendungen nur, wenn man sie beauftragt hat. Das Gesetz weicht hiervon ab, lässt es ausreichen, dass etwas aufwändiger gestaltet werden musste, hier durch Errichtung von Zufahrten, und unterstellt dabei, dass diese Zufahrten dem mutmaßlichen Willen des Anliegers entsprechen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12.10.2017 - 2 L 55/17 -, juris). Die Gemeinde muss aufgrund objektiver Kriterien, insbesondere aufgrund der tatsächlichen oder geplanten Grundstücksnutzung davon ausgehen können, dass die Zufahrt dem mutmaßlichen Willen des Grundstückseigentümers entspricht (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12.10.2017 -2 L 55/15-, juris). Vorliegend gibt es keine ausdrückliche Zustimmung und keine auch keine stillschweigende Billigung. Eine stillschweigende Billigung ist nur anzunehmen, wenn der Grundstückseigentümer auf die Maßnahme ausdrücklich hingewiesen wurde. Bloßes Nicht-Widersprechen reicht nicht (OVG LSA, Urteil vom 12.10.2017, a.a.O.). Es war auch nicht davon auszugehen, dass die Grundstückszufahrt dem mutmaßlichen Willen des jeweiligen Grundstückseigentümers entspricht, denn offensichtlich war der Ausbau der Straße in diesem Bereich noch nicht endgültig beschlossen. Dem Willen des jeweiligen Eigentümers hätte es wohl eher entsprochen zu warten, ob die Straße ausgebaut wird und dann ggf. eine an diese anschließende Grundstückszufahrt zu erhalten. Die bloße Tatsache, dass es aus Sicht der Gemeinde praktisch war, die Beklagte spricht von: „es erschien sinnvoll“, die Anschlüsse an den Regenwasserkanal gleich zu fertigen, reicht dafür nicht. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits zum damaligen Zeitpunkt dem mutmaßlichen Willen des Anliegers - hier des Klägers - entsprach, eine neue Zufahrt zu erhalten. Zwar bedarf es jedenfalls grundsätzlich einer Zufahrt zu dem Grundstück des Klägers. Indes war eine solche gewährleistet, sie existierte bereits. Diese Zufahrt führte auf die bereits existierende Straße vor dem Grundstück des Klägers und schloss direkt an diese an. Anders als derzeit befand sich zwischen der Zufahrt und der Straße keine Lücke, die Situation war daher letztlich praktischer. Es ist auch nicht vorgetragen, dass es für die Nutzung der Zufahrt im alten Zustand erforderlich schien, bereits zu dem damaligen Zeitpunkt eine Anbindung an den Regenwasserkanal in der Weise zu errichten, dass bereits eine Zufahrt mit verbaut wird. Dem mutmaßlichen Willen dürfte es vielmehr entsprochen haben, mit der Errichtung einer neuen Grundstückszufahrt zu warten bis tatsächlich die Straße ausgebaut wird. Denn in dem Zeitraum von vier bis fünf Jahren kann sich zum einen die Grundstückszufahrt, wie auch geschehen, wieder verschlechtern. D.h. eine Zufahrt ist dann wieder zu sanieren, wenn an sich erst die Straße zu der Zufahrt hergestellt wird. Zudem ist es durchaus von Bedeutung, wann Kosten für eine Zufahrt entstehen, denn in der Zwischenzeit kann der Anlieger anderweitig über das Geld verfügen. Es kann sinnvoll sein, nicht zwingend Investitionen zurückzustellen. Bei sinnvoller Wirtschaftsweise wird man dies auch tun und nicht für noch nicht benötigte Investitionen zahlen, sondern diese aufschieben. Auch aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.08.1987 -4 L 54-55/83-, juris) und des OVG LSA (Urteil vom 14.11.2013 -2 L 4/12-, juris) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung zu Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Es war der Klägerin nicht zumutbar, das Verfahren ohne Rechtsbeistand zu führen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kostenerstattungsansprüchen durch die Beklagte für die Errichtung einer Grundstückszufahrt und einer Grundstückszuwegung. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der C-Straße, Gemarkung C-Stadt, Flurstück ..., Flur .... Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es verfügt über eine Zufahrt für PKW und eine Zuwegung für Fußgänger. Beide waren vor den Maßnahmen der Beklagten unbefestigt. In den Jahren 2019-2020 hat die Beklagte diese Wege neu errichtet. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Unterlagen, namentlich der Ausführungsplanung des Ingenieurbüros Wetzel und Fiedler GmbH vom 20.07.2018, soll es an sich drei Bauabschnitte geben. Dies lässt sich entsprechenden Zeichnungen entnehmen. Ferner ergibt es sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll zur Beratung über den Ausbau der C-Straße in A-Stadt, an der neben dem Bürgermeister der Einheitsgemeinde A-Stadt auch der Ortsbürgermeister des Ortsteils C-Stadt, drei Ortschaftsräte des Ortsteiles C-Stadt, die Bauamtsleiterin, ein weiterer Vertreter des Bauamtes und ein Mitglied des bauausführenden Unternehmens beteiligt waren. Im ersten Bauabschnitt sollte der Regenwasserkanal saniert werden. Ferner sollte in diesem Rahmen der Ausbau der Grundstückszufahrten der Grundstücke C-Straße bis ... erfolgen. Zur Abführung des Regenwassers sollten die Zufahrten vor dem Straßenanschluss einen Regenwasserablauf erhalten, der an den neuen Regenwasserkanal angeschlossen werden sollte. Im zweiten Bauabschnitt sollte die Fahrbahn in den Bereichen der C-Straße 1-3 ausgebaut werden. Im dritten Bauabschnitt sollte ausweislich der vorgelegten Zeichnungen ein Ausbau der Straße auch in anderen Bereichen, unter anderem im Bereich der Grundstücke 11a bis 13 erfolgen. Der dritte Bauabschnitt sollte aufgrund der hohen Kostenbeteiligung der Bürger erst später gebaut werden, genannt waren 4-5 Jahre. Auch auf eine Planung des dritten Bauabschnitts sollte zunächst verzichtet werden, da eine notwendige Anpassung an Normen zu erwarten sei, die in naher Zukunft geändert würden. Am 07.03.2019 beschloss der Vergabe- und Liegenschaftsausschuss der Stadt A-Stadt, ein nach der Hauptsatzung der Stadt beschließender Ausschuss, die Vergabe der Aufträge für die Bauabschnitte 1 und 2 in der C-Straße. Die Schlussrechnung des beauftragten Unternehmens datiert vom 01.11.2019. Die Abnahme erfolgte am 07.11.2019. Mit Bescheiden vom 11.02.2021 forderte die Beklagte von dem Kläger die Zahlung von 2060,08 € für die Neuherstellung der Grundstückzufahrt und 653,33 € für die Neuherstellung der Zuwegung. Gegen die Bescheide legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, fristgemäß Widerspruch ein. Er wendete ein, es fehle an einer Rechtsgrundlage, § 16 StrG LSA genüge als Rechtsgrundlage nicht. Es liege kein wirksamer Beschluss zu der Maßnahme vor, der Beschluss betreffe nur die obere C-Straße, hier handele es sich aber um die untere C-Straße. Die Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen, da die alte Zufahrt noch funktionsfähig gewesen sei. Die neue Zufahrt sei hingegen mangelhaft, was näher ausgeführt wird. Es habe zudem keine Information der Anlieger gegeben, weshalb man keinen Einfluss habe nehmen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, § 16 StrG LSA sei als Rechtsgrundlage tauglich, denn die Veränderung des Regenwasserkanals sei eine Veränderung der Straße. Deshalb mussten alte Zufahrten weichen und es sei der Beklagten „sinnvoll“ erschienen, den früheren Zustand in verbesserter Form wiederherzustellen. Es gebe Entscheidungen des Vergabe- und Liegenschaftsausschusses über Vergabe der Bauleistungen vom 07.03.2019. Man habe auch insgesamt erneuern müssen, sonst wäre Flickenteppich entstanden. Im dritten Bauabschnitt werde die auszubauende Fahrbahn an die Zufahrten angeglichen. Es habe Informationsveranstaltungen über die Maßnahmen gegeben, über die Kosten habe nicht informiert werden können. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.08.2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es fehle an einer Rechtsgrundlage, weil die Straße noch nicht ausgebaut sei. Es bestehe auch kein Bedürfnis der Kläger nach einem Regenwasserkanal. Auch sei die Ausführung mangelhaft; insoweit legt der Kläger Lichtbilder vor. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen. Der Kläger beantragt, die Kostenerstattungsbescheide der Beklagten vom 11.02.2021 in Höhe von 2060,08 € und 656,33 € mit den Aktenzeichen X und Y in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2021 aufzuheben, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt zur Notwendigkeit eines neuen Regenwasserkanals vor und legt insoweit einen geotechnischen Bericht vor, der erläutert, wie der Bau des Regenwasserkanals erfolgen muss. Eine neue Regenwasserbeseitigung sei auch vorteilhaft für die Klägerin. Die Planung des dritten Bauabschnitts sei als Entwurf hinterlegt, solle aber ausweislich der hierzu gefassten Beschlüsse wegen der hohen Kostenbeteiligung der Bürger erst in vier bis fünf Jahren erfolgen. Indes sei dies rechtlich deshalb unproblematisch, weil der Anschluss an die Regenwasserkanalisation tatsächlich bereits erfolgt sei. Deren Ausbau sei notwendig gewesen, weshalb auch ein sachlicher Grund für den Ausbau der Grundstückszufahrten bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorgelegen habe. Die Beklagte verweist insoweit auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und des Bundesverwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.