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Beschluss

2 L 103/17

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg war gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht begründet. • Ein Verlegungsantrag für einen mündlichen Termin rechtfertigt nur bei Vorliegen erheblicher Gründe im Sinne von § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO eine Terminsverlegung; Urlaub des Prozessbevollmächtigten allein reicht nur aus, wenn die Teilnahme unzumutbar ist. • Die Verweisung auf einen anderen Anwalt derselben Sozietät ist grundsätzlich zumutbar, es sei denn, die Einarbeitung wäre unzumutbar oder es besteht ein substantiiertes besonderes Vertrauensverhältnis mit dargelegten erheblichen Gründen. • Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 103 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) ist nur begründet, wenn sich deutlich ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe bei Terminsverlegung • Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg war gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht begründet. • Ein Verlegungsantrag für einen mündlichen Termin rechtfertigt nur bei Vorliegen erheblicher Gründe im Sinne von § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO eine Terminsverlegung; Urlaub des Prozessbevollmächtigten allein reicht nur aus, wenn die Teilnahme unzumutbar ist. • Die Verweisung auf einen anderen Anwalt derselben Sozietät ist grundsätzlich zumutbar, es sei denn, die Einarbeitung wäre unzumutbar oder es besteht ein substantiiertes besonderes Vertrauensverhältnis mit dargelegten erheblichen Gründen. • Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 103 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) ist nur begründet, wenn sich deutlich ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Die Klägerin klagte in einem Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Ihr Prozessbevollmächtigter beantragte die Verlegung des für den 18.09.2017 anberaumten mündlichen Termins wegen Urlaubes; das Gericht lehnte den Antrag ab und verhandelte in dessen Abwesenheit. Der Vertreter aus derselben Sozietät erschien und vertrat die Klägerin. Die Klägerin rügte daraufhin unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs und begehrte die Zulassung der Berufung. Sie machte geltend, zwischen ihr und ihrem ursprünglichen Bevollmächtigten bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis und dessen persönliche Teilnahme sei erforderlich. Das Oberverwaltungsgericht hatte über den Zulassungsantrag zu entscheiden. • Rechtsrahmen: Zulassung der Berufung nur nach § 78 Abs. 3 AsylG; bei Terminsverlegung maßgeblich § 227 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO; Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO. • Erhebliche Gründe für Terminsverlegung sind restriktiv auszulegen; sie müssen die Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots rechtfertigen. • Urlaub des Prozessbevollmächtigten kann erheblicher Grund sein, wenn die Teilnahme unzumutbar verhindert ist, typischerweise bei bereits vor Terminsladung gebuchter Auslandsreise. • Allerdings ist die Inanspruchnahme eines Kollegen derselben Sozietät grundsätzlich zumutbar, sofern eine Einarbeitung in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; nur bei besonders kurzen Einarbeitungszeiten, umfangreichem Prozessstoff oder Spezialkenntnissen kann dies entfallen. • Im vorliegenden Fall ermöglichte die sechs Wochen lange Frist zwischen Zustellung der Ladung und Termin eine zumutbare Einarbeitung des Vertreters aus der Sozietät; die ursprüngliche Vollmacht enthielt eine Untervollmachtsbefugnis. • Ein besonderes Vertrauensverhältnis rechtfertigt eine Terminsverlegung nur, wenn hierfür erhebliche Gründe substantiiert dargelegt werden; die vorgelegenen Erklärungen genügten nicht, um Unzumutbarkeit der Vertretung durch den Kollegen nachzuweisen. • Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt, blieb ebenfalls ohne substantiierten Nachweis; grundsätzlich ist anzunehmen, dass das Gericht Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt, und nur der wesentliche Kern muss in den Gründen behandelt werden. • Die von der Klägerin aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen sind nicht hinreichend dargelegt; es liegen keine bislang ungeklärten, klärungsbedürftigen Rechtsfragen vor, die Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG rechtfertigen würden. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass weder ein in § 138 VwGO benannter Verfahrensmangel noch grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt. Die Ablehnung der Terminsverlegung war nicht rechtsfehlerhaft, weil die Urlaubsvertretung durch einen Kollegen derselben Sozietät zumutbar war und die Vortragslage keine substantiierten erheblichen Gründe für eine Verlegung oder ein unvertretbares Vertrauensverhältnis ergab. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde nicht dargetan, weil nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.