Beschluss
3 Bf 282/23.AZ
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:0315.3BF282.23.AZ.00
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Leitsätze
Ein Verfahrensbeteiligter kann sich im Fall der Nichtbescheidung seines erstinstanzlich gestellten Terminsverlegungsantrags im späteren Berufungszulassungsverfahren unabhängig von der Frage, ob eine Terminsänderung rechtfertigende „erhebliche“ Gründe im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgelegen haben, nicht auf eine Verletzung des ihm nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zustehenden rechtlichen Gehörs berufen, wenn er sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht durch eine Rückfrage bei Gericht über seinen bislang unbeschiedenen Verlegungsantrag informiert hat und er nicht ausnahmsweise darauf hat vertrauen dürfen, dass seinem Antrag stillschweigend stattgegeben wird.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verfahrensbeteiligter kann sich im Fall der Nichtbescheidung seines erstinstanzlich gestellten Terminsverlegungsantrags im späteren Berufungszulassungsverfahren unabhängig von der Frage, ob eine Terminsänderung rechtfertigende „erhebliche“ Gründe im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgelegen haben, nicht auf eine Verletzung des ihm nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zustehenden rechtlichen Gehörs berufen, wenn er sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht durch eine Rückfrage bei Gericht über seinen bislang unbeschiedenen Verlegungsantrag informiert hat und er nicht ausnahmsweise darauf hat vertrauen dürfen, dass seinem Antrag stillschweigend stattgegeben wird.(Rn.16) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der am xxx geborene Kläger ist Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas und reiste nach eigenen Angaben im August 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben vom 5. April 2022 stellte er aus der Abschiebehaft heraus einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 22. April 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Ferner forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei sie für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina androhte. Die Beklagte ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise. Ferner ordnete sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 3. Mai 2022 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom „25.“ April 2022 als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Am 10. Mai 2022 ist der Kläger nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben worden. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beteiligten mit Schreiben vom 29. September 2023 zum anberaumten Verhandlungstermin am 24. November 2023 mit dem Hinweis geladen hatte, dass im Fall des Nichterscheinens des jeweiligen Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden könne, hat der Kläger einen Verlegungsantrag gestellt. Ohne diesen Verlegungsantrag zu bescheiden, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2024, zu der die Beteiligten nicht erschienen sind, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er habe keinerlei Tatsachen dargelegt, die auf eine drohende Verfolgung schließen lassen könnten. Da der Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat komme, sei der Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen. Der Kläger könne auch nicht subsidiären Schutz beanspruchen, da er die Voraussetzungen hierfür überhaupt nicht dargelegt habe. Auch diesen Antrag habe die Beklagte zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Soweit der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien und Herzegowina begehre, sei die Klage mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil er bereits abgeschoben worden sei und sich offenbar in Bosnien und Herzegowina aufhalte. Gegen dieses ihm am 27. November 2023 zugestellte Urteil richtet sich der am 21. Dezember 2023 gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. 1. Der zulässige, insbesondere form- und fristgemäß gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit dem Antrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Berufungsgericht beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO; hierzu unter a)) oder wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG; hierzu unter b)) zuzulassen. a) Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels, nämlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), zuzulassen. Der Kläger macht im Rahmen seines Zulassungsantrags insoweit geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Entscheidung ohne die gesetzlich gebotene mündliche Verhandlung ergangen sei. Das Verwaltungsgericht habe sich aufgrund der rechtzeitigen Anzeige seiner Prozessbevollmächtigten, dass diese zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen könne, nicht mit Erfolg auf § 102 Abs. 2 VwGO berufen können. Indem das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung eröffnet, ohne seine Prozessbevollmächtigte verhandelt und über die Klage entschieden habe, habe es das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei das Recht auf rechtliches Gehör bereits dann verletzt, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt worden sei und der Verlegungsantrag abgelehnt werde. Dies müsse erst Recht gelten, wenn gar nicht über den Verlegungsantrag entschieden worden sei. Er habe insoweit durchaus mit einer positiven Entscheidung rechnen dürfen und deshalb darauf vertraut, dass ein anderer Termin zeitnah mitgeteilt würde. Jedenfalls sei es geboten und zumutbar gewesen, rechtzeitig über den Antrag zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht sei untätig geblieben und habe entschieden, ohne seine Prozessbevollmächtigte zu involvieren. Im Übrigen bestreite er, dass der Verlegungsantrag beim Verwaltungsgericht nicht eingegangen sein solle. Hiermit zeigt der Kläger eine beachtliche Versagung rechtlichen Gehörs nicht erfolgreich auf. Das Verwaltungsgericht hat – entgegen der anfänglichen Darstellung des Klägers – eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei hat es auch in Abwesenheit des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden können. § 102 Abs. 2 VwGO gestattet die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit des Beteiligten, wenn in der Ladung – wie hier – auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Soweit der Kläger im Rahmen seines Vorbringens die vorherige Nichtbescheidung des Terminsverlegungsantrags seiner Prozessbevollmächtigten rügt, lässt sich zwar in tatsächlicher Hinsicht feststellen, dass der in Bezug auf die Terminsladung vom 29. September 2023 mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 gestellte Antrag des Klägers, den auf den 24. November 2023 anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, entgegen dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 28. November 2023 (Bl. 180 d.A. des VG) beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Zustellnachweises und des gerichtsseitigen Prüfvermerks ist das aus einem besonderen Anwaltspostfach übersandte elektronische Dokument am 9. Oktober 2023 um 12.51 Uhr auf dem Gerichtsserver eingegangen. Den insoweit gestellten Verlegungsantrag hat der Kläger unter Beifügung einer (unvollständigen) Übersicht zum „10. Fachanwaltslehrgang Migrationsrecht – Präsenz-Bausteine: 1, 2, 4, 6 / Online-Bausteine: 3, 5“ damit begründet, dass seine Prozessbevollmächtigte bereits am 23. November 2023 zu einer Fortbildungsveranstaltung nach Dortmund reise. Dass der zur Entscheidung berufene Einzelrichter vor dem Ergehen des angegriffenen Urteils keine Kenntnis von dem Verlegungsantrag hatte, ist insoweit nicht relevant. Denn eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht kommt auch dann in Betracht, wenn der Verlegungsantrag diesem hätte bekannt sein müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2019, 3 Bf 69/18.Z, DÖV 2019, 628 [Ls], juris Rn. 7 m.w.N.). Dies ist bei einem – wie hier – über sechs Wochen vor dem anberaumten Verhandlungstermin eingegangenen Verlegungsantrag zweifelsohne der Fall. Keiner Klärung bedarf dabei die Frage, warum dem zur Entscheidung berufenen Einzelrichter der Verlegungsantrag nicht vorgelegt worden ist. Grundsätzlich ist es unerheblich, wen innerhalb des Gerichts ein Verschulden trifft; das Gericht ist insgesamt dafür verantwortlich, dass dem Gebot des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen wird (BVerwG, Beschl. v. 3.7.2001, 6 B 13/01, Buchholz 448.6 § 19 KDVG Nr. 6, juris Rn. 11 m.w.N.). Aus der Nichtbescheidung des tatsächlich beim Verwaltungsgericht eingegangenen Terminsverlegungsantrags ergibt sich im vorliegenden Fall aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, auch wenn bei einer Gehörsrüge, die ein Beteiligter darauf stützt, dass er unverschuldet gehindert gewesen sei, sich im Termin zur mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, keine Ausführungen darüber zu machen sind, was sonst noch vorgetragen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2009, 6 B 32/09, juris Rn. 2; Urt. v. 29.9.1994, 3 C 28/92, BVerwGE 96, 368, juris Rn. 46; OVG Münster, Beschl. v. 18.1.2018, 9 A 2837/17.A, DVBl 2018, 397, juris Rn. 2). Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin (nur) aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche und rechtliche Argumente im Prozess vortragen zu können, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs versagte Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Terminsänderung rechtfertigende „erhebliche“ Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1995, 9 B 1/95, NJW 1995, 1231, juris Rn. 3; Beschl. v. 29.4.2004, 3 B 119/03, Buchholz 428.8 § 2 BerRehaG Nr. 1, juris Rn. 3; Beschl. v. 20.4.2017, 2 B 69/16, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8, juris Rn. 7; Beschl. v. 23.6.2022, 2 B 38/21, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56, juris Rn. 28 – jeweils m.w.N.; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 30.8.2021, 3 Bf 37/21.AZ, n.v.). Ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung ist beispielsweise das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung, insbesondere wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit infolge einer Erkrankung. Das Ermessen des Gerichts verdichtet sich in diesem Fall angesichts des hohen Rangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig auf eine Verpflichtung zur Terminsaufhebung. Allerdings ist für eine wegen Verhinderung des Rechtsanwalts beantragte Terminsaufhebung zu verlangen, dass die Abwesenheit des Rechtsanwalts nicht verschuldet ist. Ferner besteht keine Verpflichtung zur Terminverlegung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt. Im Übrigen muss die Erkrankung oder sonstige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten schlüssig aus dem beim Verwaltungsgericht vorgelegten Attest hervorgehen; die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2022, 2 B 38/21, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56, juris Rn. 30; Beschl. v. 20.4.2017, 2 B 69/16, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 25.1.2016, 2 B 34/14, NVwZ-RR 2016, 428, juris Rn. 20 f.; Beschl. v. 22.5.2001, 8 B 69/01, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30, juris Rn. 5). Bei der Ablehnung eines Verlegungsantrags kommt eine Versagung des rechtlichen Gehörs demnach nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund in diesem Sinne vorliegt und dem Gericht auch unterbreitet worden ist (vgl. – zur ebenfalls in § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten Vertagung der Verhandlung – BVerwG, Beschl. v. 4.2.2002, 1 B 313.01, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 7.4.2020, 5 B 30/19 D, juris Rn. 29; Beschl. v. 22.5.2006, 10 B 9/06, NJW 2006, 2648, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.8.2021, 3 Bf 37/21.AZ, n.v.). Ob dies auch für den Fall der Nichtbescheidung eines Verlegungsantrags gilt (ohne Weiteres bejahend VGH Mannheim, Beschl. v. 25.7.2022, A 9 S 696/22, NVwZ 2023, 698, juris Rn. 3) oder ob – wie vor allem in ständiger Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht vertreten – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon in der Nichtbescheidung eines (rechtzeitigen) Terminsverlegungsantrags liegt, ohne dass es auf die inhaltliche Berechtigung des Antrags ankommt (vgl. etwa BSG, Beschl. v. 8.3.2023, B 7 AS 107/22 B, NZS 2023, 718, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 27.9.2022, B 7 AS 60/22 B, juris Rn. 7; Beschl. v. 6.10.2022, B 8 SO 5/22 B, juris Rn. 9 – jeweils m.w.N.; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 22.7.2019, 14 ZB 18.33117, NJW 2019, 3537, juris Rn. 12; Beschl. v. 27.4.2020, 14 ZB 19.31488, juris Rn. 11; grundsätzlich auch OVG Münster, Beschl. v. 12.7.2022, 18 A 699/21, NJW 2022, 3303, juris Rn. 20; offen lassend OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2020, 10 LA 144/20, DVBl 2021, 731, juris Rn. 18 ff.), kann offen bleiben, wenn – wie hier (dazu sogleich) – der betroffene Beteiligte sich nicht durch eine Rückfrage bei Gericht über seinen bislang nicht beschiedenen Verlegungsantrag informiert hat. Denn dann hat sich dieser nicht ausreichend bemüht, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2006, 2 Bf 488/03.A, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2022, 12 A 2622/21, juris Rn. 15; a.A. BSG, Beschl. v. 6.10.2010, B 12 KR 58/09 B, juris Rn. 8, wonach ein derartiges Versäumnis hinter der Pflicht zur Bescheidung des Terminverlegungsantrags zurücktritt; offen lassend OVG Münster, Beschl. v. 12.7.2022, a.a.O., Rn. 43 ff.). Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass sich ein Verfahrensbeteiligter, der ihm zumutbare und nach Lage der Dinge abzuverlangende Anstrengungen unterlässt, sich durch Gebrauch der ihm (tatsächlich und rechtlich) eröffneten, tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen oder einen drohenden Gehörverstoß abzuwenden, im Berufungszulassungsverfahren nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen kann (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: 1.3.2019, § 78 Rn. 277 m.w.N.; vgl. zur prozessualen Mitwirkungsobliegenheit zur Abwendung eines drohenden Gehörsverstoßes auch BVerfG, Beschl. v. 23.7.1998, 1 BvR 2419/97, juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 13.12.2023, 6 B 13/23, juris Rn. 12; Beschl. v. 29.11.2023, 6 B 10/23, FA 2024, 46 [Kurzwiedergabe], juris Rn. 13; vgl. ferner zu einem Vertagungsantrag BVerwG, Beschl. v. 20.10.2000, 7 B 58/00, NVwZ 2001, 202, juris Rn. 3). Ein Beteiligter, der keine Rückmeldung auf seinen Verlegungsantrag erhält, hat eine Rückfragepflicht und muss davon ausgehen, dass der Termin nicht verlegt wird; er darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinem Antrag werde stillschweigend stattgegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 23.9.2016, AnwZ (Brfg) 34/16, ZIP 2017, 28, juris Rn. 15; Urt. v. 19.11.1981, III ZR 85/80, NJW 1982, 888, juris Rn. 11; BFH, Beschl. v. 20.9.2010, V B 105/09, BFH/NV 2011, 53, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.11.1998, V B 30/98 u.a., BFH/NV 1999, 647, juris Rn. 14; Beschl. v. 20.3.1997, XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, juris Rn. 10; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2006, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2022, a.a.O., Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.2.2021, 4 LA 259/19, Asylmagazin 2021, 230, juris Rn. 23; VGH München, Beschl. v. 27.8.2001, 4 ZB 97.3788, juris Rn. 6; grundsätzlich wohl auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2020, a.a.O., Rn. 31). Nach diesen Maßgaben kann sich der Kläger nicht auf die Versagung rechtlichen Gehörs durch die Nichtbescheidung des Terminsverlegungsantrags berufen, da er sich nicht ausreichend bemüht hat, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen. Entgegen seiner Rückfragepflicht hat er nicht einmal kurz vor dem anberaumten Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht nachgefragt, warum über seinen über sechs Wochen vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag noch nicht entschieden worden war. Durchgreifende Gründe für die Annahme, dass der Kläger ausnahmsweise darauf hat vertrauen können, dass seinem Antrag stillschweigend stattgegeben wird (hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 16.2.2021, 4 LA 259/19, Asylmagazin 2021, 230, juris Rn. 23 m.w.N.), sind weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich. Vielmehr hatte der Kläger sogar verstärkten Anlass zur Rückfrage hinsichtlich seines offenen Verlegungsantrags gehabt, da dem zur Entscheidung berufenen Einzelrichter bereits ein Verlegungsantrag vom 14. September 2023 (Bl. 120 d.A. des VG) nicht vor dem Schluss des Verhandlungstermins am 15. September 2023 vorgelegt worden war (Bl. 120 R d.A. des VG) – weshalb sich das Verwaltungsgericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung veranlasst gesehen hatte (Bl. 128 f. d.A. des VG) –, und das Verwaltungsgericht ihn betreffende Zustellungen nach Nichtübermittlung von Empfangsbekenntnissen nur noch durch die Post mit Zustellungsurkunde verfügt hatte (Bl. 74, 82, 94 f., 136 d.A. des VG). Insoweit bestanden Anhaltspunkte für eine gestörte Kommunikation mit dem Verwaltungsgericht. Selbst wenn man der Ansicht ist, dass die von dem Kläger nicht getätigte Rückfrage nicht zu einem Verlust des Rügerechts führt, sondern nur die Prüfung eröffnet, ob das Verwaltungsgericht den Verlegungsantrag – hypothetisch – hätte ablehnen dürfen (so wohl OVG Münster, Beschl. v. 18.1.2018, 9 A 2837/17.A, DVBl 2018, 397, juris Rn. 15 im Fall eines angenommenen Verlegungsanspruchs), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach den o.g. Maßgaben ist vorliegend auch in diesem Fall nicht davon auszugehen, dass ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO tatsächlich vorgelegen hat, rechtzeitig geltend und glaubhaft gemacht worden ist und sich das Ermessen des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die Nichtdurchführung der für den 24. November 2023 anberaumten mündlichen Verhandlung verdichtet hat. Zwar kann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung auch vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte durch eine früher gebuchte berufliche Fortbildungsveranstaltung verhindert ist (vgl. BFH, Beschl. v. 9.10.2013, IX B 61/13, BFH/NV 2014, 64, juris Rn. 5; Beschl. v. 18.11.2016, IX B 70/16, BFH/NV 2017, 309, juris Rn. 6; BFH, Beschl. v. 27.1.2010, VIII B 221/09, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.1.2008, 9 W 32/07, NJW 2008, 1328, juris Rn. 2). Der Kläger hat indessen nicht einmal dargelegt, dass seine Prozessbevollmächtigte am 24. November 2023 – dem anberaumten Verhandlungstermin – an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen wird. Dies geht weder eindeutig aus der Begründung des Verlegungsantrags („[…] da die Unterzeichnerin bereits am 23.11.2023 zu einer Fortbildungsveranstaltung ‘Fachanwalt für Migration[s]recht‘ nach Dortmund reist“) noch aus der dem Antrag beigefügten, nur unvollständig eingescannten Übersicht zum „10. Fachanwaltslehrgang Migrationsrecht – Präsenz-Bausteine: 1, 2, 4, 6 / Online-Bausteine: 3, 5“ hervor. Letztere weist als Lehrgangstermine im November 2023 nur den 3., 5. und 29. November nach. Darauf, dass die vollständige Übersicht, aus der auch Lehrgangstermine am 24. November 2023 hervorgehen, im Internet abrufbar ist, weist der Kläger erstmals im Rahmen seines Zulassungsantrags hin. Überdies kann der Begründung des Verlegungsantrags nicht entnommen werden, dass die Prozessbevollmächtigte zu der Fortbildungsveranstaltung bereits angemeldet war. Mangels entsprechender Darlegungen hätte das Verwaltungsgericht vor einer hypothetischen Ablehnung des Verlegungsantrags etwaige Zweifel daran, ob der angegebene – seiner Art nach den Gründen im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO zuzurechnende – Grund tatsächlich gegeben ist, auch nicht durch die in § 227 Abs. 2 ZPO vorgesehene Aufforderung ausräumen müssen, den Vortrag glaubhaft zu machen. Unabhängig davon geht aus der Begründung des Verlegungsantrags nicht hervor, dass der Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht auch nicht durch ein anderes anwaltliches Mitglied der Bürogemeinschaft seiner Prozessbevollmächtigten hätte wahrgenommen werden können. In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft oder und nach teilweise vertretener Meinung sogar die Heranziehung eines kanzleifremden Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1995, 9 B 1/95, NJW 1995, 1231, juris Rn. 4; Beschl. v. 5.12.1994, 8 B 179/94, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259, juris Rn. 3; Urt. v. 2.12.1971, I D 32.71, BVerwGE 43, 288, beck-online; BFH, Beschl. v. 21.10.2020, VII B 119/19, BFH/NV 2021, 32, juris Rn. 33; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.2.2022, 6 A 548/20, juris Rn. 17; VGH München, Beschl. v. 8.11.2019, 5 ZB 19.33789, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 12.10.2018, 9 A 3150/17.A, AuAS 2018, 273, juris Rn. 23; OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.1.2018, 2 L 103/17, NVwZ-RR 2018, 748, juris Rn. 13). Allerdings gilt dies nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.1.2018, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 8.11.2019, a.a.O.). Solche Besonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden. Geschieht dies nicht, so muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint werden (vgl. BFH, Beschl. v. 14.10.2013, III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, juris Rn. 13). Eine Offenkundigkeit im vorgenannten Sinne ist vorliegend nicht gegeben, zumal eine Einarbeitungszeit von mehr als sechs Wochen zur Verfügung gestanden hat und das Verfahren keine besondere Komplexität aufweist. b) Der Kläger legt auch den Zulassungsgrund einer Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht in einer den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dar. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Satz abgewichen ist. Dieser Zulassungsgrund ist demnach nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder (verallgemeinerungsfähigen) Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift aufgeführten Gerichtes aufgestellten ebensolchen Satz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Rechtsmittelführers divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2021, 3 Bf 198/20.AZ, n.v.; Beschl. v. 21.10.2020, 3 Bf 312/19.AZ, n.v. – jeweils m.w.N.). Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ab, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör stets geschützt werde, erfüllt er die vorgenannten Anforderungen nicht einmal im Ansatz. Im Übrigen zeigt der Kläger eine beachtliche Versagung rechtlichen Gehörs nicht erfolgreich auf (hierzu bereits unter II. 1. a)). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.