Beschluss
2 L 45/16
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
9mal zitiert
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Einreise ohne Visum rechtfertigt kein Ausweisungsinteresse, wenn unverzüglich ein Asylantrag gestellt wurde (§ 95 Abs.5 AufenthG; Art.31 GFK).
• § 39 Nr.5 AufenthV ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen das Einholen eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ohne Ermessensspielraum der Behörde.
• Aufenthaltsrechtliche Einwände wegen einer mutmaßlich rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung werden durch unionsrechtliche Erwägungen (Zambrano-Rechtsprechung) überlagert, wenn dadurch dem deutschen Kind der Kerngehalt seiner Unionsbürgerschaft entzogen würde.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltstitel bei deutschem Kind trotz Visumsmangel und mutmaßlicher Scheinvaterschaft • Die Einreise ohne Visum rechtfertigt kein Ausweisungsinteresse, wenn unverzüglich ein Asylantrag gestellt wurde (§ 95 Abs.5 AufenthG; Art.31 GFK). • § 39 Nr.5 AufenthV ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen das Einholen eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ohne Ermessensspielraum der Behörde. • Aufenthaltsrechtliche Einwände wegen einer mutmaßlich rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung werden durch unionsrechtliche Erwägungen (Zambrano-Rechtsprechung) überlagert, wenn dadurch dem deutschen Kind der Kerngehalt seiner Unionsbürgerschaft entzogen würde. Die Klägerin, türkische Staatsangehörige, reiste 2012 mit zwei Kindern nach Deutschland und stellte am 05.09.2012 Asylanträge, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Im Oktober 2012 wurde ein weiteres Kind in Deutschland geboren; der mutmaßliche Vater erkannte die Vaterschaft im Februar 2013 an. Die Ausländerbehörde vermerkte, der Vater habe seit mindestens acht Jahren ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Die Behörde lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und behauptete, die Vaterschaft sei nur zum Schein anerkannt worden; zudem sei die Klägerin ohne Visum eingereist. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG zu erteilen, da das Kind nach § 4 Abs.3 StAG Deutscher sei, Zambrano-Rechte ein Aufenthaltsrecht des Elternteils begründeten und die allgemeinen Voraussetzungen vorlägen. Die Behörde legte erfolglos Berufung bzw. Zulassung der Berufung ein. • Unverzügliche Asylantragstellung schließt die Strafbarkeit der illegalen Einreise aus und begründet daher kein Ausweisungsinteresse (§ 95 Abs.5 AufenthG; Art.31 GFK). Eine Asylantragstellung innerhalb von zwei Wochen gilt in der Regel als unverzüglich. • § 39 Nr.5 AufenthV ist kein Ermessenstatbestand der Behörde, sondern normiert Ausnahmefälle, unter denen ein Ausländer im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen kann; ist diese Norm einschlägig, ist § 5 Abs.2 AufenthG nicht anwendbar. • Die Behörde trägt nicht hinreichend dar, dass die ohne Visum erfolgte Einreise einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließt; das Verwaltungsgericht hat zutreffend § 39 Nr.5 AufenthV zugunsten der Klägerin berücksichtigt. • Die von der Behörde behauptete rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung würde zwar aufenthaltsrechtlich relevant sein können (§ 27 Abs.1a Nr.1 AufenthG analog), doch steht dem die unionsrechtliche Rechtsprechung (Zambrano) entgegen, wonach Drittstaatsangehörigen nicht der Aufenthalt verweigert werden darf, wenn dies dem deutschen/unionsbürgerlichen Kind den Kernbestand seiner Rechte verwehren würde. • Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die unabhängige Erwägung gestützt hat, dass der Klägerin aus der Unionsbürgerschaft des Kindes ein Aufenthaltsrecht erwächst, und die Behörde dem nicht substantiiert entgegengetreten ist, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Satz1 Nr.3 AufenthG, weil das in Deutschland geborene Kind nach § 4 Abs.3 StAG deutscher Staatsangehöriger ist und aus dessen Unionsbürgerschaft ein Aufenthaltsrecht der Mutter folgt (Zambrano-Rechtsprechung). Die ohne Visum erfolgte Einreise begründet kein Ausweisungsinteresse, da die Klägerin unverzüglich Asyl beantragte, und § 39 Nr.5 AufenthV erlaubt das Einholen des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ohne Ermessensentscheidung. Die Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Klägerin wurde getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar.