Beschluss
11 B 21/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0329.11B21.23.00
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Leitsätze
Die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Verpflichtung eines Ausländers, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und -grundes abzulehnen; vielmehr ist ist der Ausländer gehalten, die begehrte Aufenthaltserlaubnis in einem Hauptsacheverfahren zu erstreiten und erforderlichenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz hinsichtlich der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung nachzusuchen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Verpflichtung eines Ausländers, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und -grundes abzulehnen; vielmehr ist ist der Ausländer gehalten, die begehrte Aufenthaltserlaubnis in einem Hauptsacheverfahren zu erstreiten und erforderlichenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz hinsichtlich der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung nachzusuchen.(Rn.6) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der vom Antragsteller am 15. Februar 2023 gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der – mangels des Entstehens eines fiktiven Bleiberechts und einer sich darauf gründenden Vorrangigkeit des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. hierzu etwa Beschl. der Kammer v. 19.09.2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 23) – nach § 123 VwGO statthafte Hauptantrag ist jedenfalls deswegen unbegründet, weil die begehrte einstweilige Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Zwar kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist danach die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann im Rahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO jedoch grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Eine unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache kann demzufolge auch dann vorliegen, wenn die begehrte Regelung nur vorübergehend, das heißt unter dem Vorbehalt einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ergehen soll. Die einstweilige Regelung darf grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber der Erfüllung des Anspruchs dienen (VGH Mannheim, Beschl. v. 08.02.2006 – 13 S 18/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. außerdem zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzziels der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in einstweiligen Rechtsschutzverfahren: VGH Mannheim, Beschl. v. 08.02.2006 – 13 S 18/06 –, juris Rn. 9 sowie VG Trier, Beschl. v. 27.07.2022 – 11 L 1950/22 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Eine derartige, die Hauptsache vorwegnehmende Regelung begehrt der Antragsteller vorliegend, da er bereits in dem hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erreichen will (vgl. entsprechend zur Vorwegnahme der Hauptsache im Falle der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung: VGH München, Beschl. v. 28.09.2020 – 10 CE 20.2081 –, juris Rn. 3; VG München, Beschl. v. 09.05.2019 – M 10 E 19.1429 –, juris Rn. 35; OVG Münster, Beschl. v. 13.01.2004 – 18 B 2626/03 –, juris Rn. 6). Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde (VG München, Beschl. v. 09.05.2019 – M 10 E 19.1429 –, juris Rn. 34 ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 MB 1/22 –, juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10.03.2006 – 24 CE 05.2685 –, juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bereits nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, schwerwiegende und irreparable Nachteile drohen würden. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist vielmehr gehalten, die begehrte Aufenthaltserlaubnis in einem Hauptsacheverfahren zu erstreiten und erforderlichenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz hinsichtlich der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung nachzusuchen. Darüber hinaus liegt die erforderliche hohe Erfolgswahrscheinlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Weder steht dem Antragsteller mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Seite noch kann er sich erfolgreich auf einen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG berufen. Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO regelmäßig bereits nicht sicherungsfähig (vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 29.12.2022 – 11 B 111/22 –, juris Rn. 18 m.w.N. sowie nachfolgend OVG Schleswig, Beschl. v. 14.02.2023 – 4 MB 2/23 –, S. 5 n.v.). Sicherungsfähig wäre ein Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG allenfalls dann, wenn der Antragsteller über § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV berechtigt wäre, den von ihm begehrten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es fehlt nach allen erkennbaren Umständen an der von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV geforderten Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG. Dem Antragsteller ist keine Duldung erteilt worden. Ihm steht auch kein Anspruch auf eine entsprechende Duldung zur Seite. Die Kammer nimmt insoweit auf ihre nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag des Antragstellers Bezug. Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren überdies auf § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthV verwiesen hat, ist auszuführen, dass sich auch hieraus unzweifelhaft keine Befugnis zur Einholung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet herleiten lässt. Der Antragsteller verfügt nämlich nicht über die nach § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthV erforderliche Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (s. hierzu § 55 AsylG). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht hätte. Schließlich verhilft dem Antrag auch der Vortrag dazu, dass dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel ohne Nachholung des Visumverfahrens zu erteilen sei, nicht zum Erfolg. Zwar kann von der Anforderung der Einreise mit dem – auch vorliegend – erforderlichen Visum (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Der Antragsteller hat jedoch keinen (strikten) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Ein strikter Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (st.Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19). Der Antragsteller erfüllt die allgemeine (Regel-)Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Der Antragsgegner ist im Ergebnis zutreffend vom Bestehen eines – hinreichend aktuellen – schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ausgegangen. Der Antragsteller hat nach allen erkennbaren Umständen den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Er verfügt entgegen des Erfordernisses aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG über keinen den Aufenthalt im Bundesgebiet legalisierenden Aufenthaltstitel und ist vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Ausreisefrist ist ihm nicht gewährt worden (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AufenthG). Der Antragsteller hält sich gleichwohl bewusst und gewollt weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland auf. Darüber hinaus hat der Antragsteller voraussichtlich den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht, da er nach allen erkennbaren Umständen bewusst und gewollt entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohne das nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Aufgrund der unterbliebenen unverzüglichen Asylantragstellung (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG; zur „Unverzüglichkeit“: OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.02.2018 – 2 L 45/16 –, juris Rn. 7) ist auch nicht erkennbar, dass eine Strafbarkeit aufgrund des zielstaatsbezogenen (Verfolgungs-)Vortrags des Antragstellers nicht gegeben wäre (vgl. zur Thematik: VG Cottbus, Urt. v. 28.09.2018 – 3 K 1823/16 –, juris Rn. 41 m.w.N.). Dass sich die Nachholung des Visumverfahrens für den Antragsteller aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzumutbar darstellt, ist im Übrigen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. In den Blick zu nehmen ist insoweit zunächst, dass die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen dienen. Die Pflicht zur Einreise mit dem erforderlichen Visum soll gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern. Dabei dürfen auch generalpräventive Aspekte Berücksichtigung finden, damit das Visumverfahren seine Funktion als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung wirksam erfüllen kann. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirkt dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende erforderliche Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des erforderlichen Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten. Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind daher prinzipiell eng auszulegen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 – sowie Urt. v. 11.01.2011 – 1 C 23.09 –, jeweils juris). Es ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens üblicherweise einhergehender Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in das Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen (VGH München, Beschl. v. 07.09.2021 – 19 C 21.835 –, juris Rn. 18 mit Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 10.05.2008 – 2 BvR 588/08 – sowie Beschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 5625/10 –, jeweils juris; s. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 47). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.06.2018 – 10 CE 18.993 –, juris Rn. 5). In dem vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Eine vorübergehende Trennung von mehreren Monaten (vgl. zur Bearbeitungsdauer von regelmäßig drei Monaten für nationale Visa: https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05-VisaEinreise/-/1513848; zuletzt abgerufen am 27.03.2023) erweist sich auch unter Berücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Ehegattin des Antragstellers nicht als unzumutbar. Es obliegt dem Antragsteller, durch die Gestaltung seiner Ausreise, insbesondere einer Terminbuchung bereits im Bundesgebiet, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz und so familienverträglich wie möglich zu halten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es auf der Entscheidung des Antragstellers beruhte, unter bewusster Umgehung des Visumverfahrens einzureisen und die eheliche Lebensgemeinschaft auf aufenthaltsrechtlich ungesicherter Basis zu führen. Der Antragsteller und seine Ehefrau konnten mithin nicht schutzwürdig darauf vertrauen, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet werde sich ohne größere verfahrensrechtliche Anstrengungen allein durch die Schaffung von Fakten herstellen lassen (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.09.2021 – 19 C 21.835 –, juris Rn. 19). Eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens folgt schließlich auch nicht aus dem zielstaatsbezogenen Vortrag des Antragstellers, wonach er aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit in der Türkei eine Verfolgung aufgrund einer vermeintlichen Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung befürchte. Der Antragsteller macht mit seinem diesbezüglichen Vortrag materielle Asylgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG geltend, die er bislang nicht im Rahmen eines Asylantrages im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG vorgebracht hat. Für die materielle Bewertung derartigen Vortrags ist jedoch ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und nicht der Antragsgegner zuständig (vgl. Beschl. der Kammer v. 29.12.2022 – 11 B 111/22 –, juris Rn. 29 sowie v. 29.04.2022 – 11 B 1/22 –, juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08 –, juris Rn. 34). Im Übrigen rechtfertigt das bisherige Vorbringen des Antragstellers auch nicht die Annahme, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen einer vorgetragenen Verbindung zur Gülen-Bewegung eine Verhaftung und ggf. ein langfristiger Gefängnisaufenthalt und damit auch eine unzumutbar lange Trennung von seiner Ehefrau drohen würde. Der Antragsteller hat insoweit zwar eidesstattlich versichert, dass er in seinem Herkunftsland für die Firma „S. K.“ gearbeitet habe, deren Geschäftsführung wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung verhaftet worden sei. Er habe aus Angst, dass er ebenfalls verhaftet werde, die Türkei verlassen. Die Firma sei durch den Staat gepfändet und verkauft worden. Der Antragsgegner verweist insoweit zutreffend darauf, dass es eine Frage des Einzelfalls ist, ob mutmaßliche Gülen-Anhänger in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten haben (vgl. VG Aachen, Urt. v. 11.02.2022 – 10 K 2600/19.A –, juris Rn. 38 f. m.w.N.; VG Saarlouis, Urt. v. 21.10.2022 – 6 K 551/21 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Für eine derartige Annahme bietet das knappe Vorbringen des Antragstellers indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass er tatsächlich Mitglied bzw. Unterstützer der Gülen-Bewegung gewesen wäre. Es streitet nach dem bisherigen Vorbringen auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm aufgrund einer vorgeworfenen Unterstützung oder Anhängerschaft in der Türkei eine staatliche Verfolgungshandlung drohen könnte. Weder hat er dargelegt, dass in Bezug auf seine Person vor der Ausreise aus der Türkei oder seither Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet worden wären, er von Durchsuchungen betroffen gewesen wäre noch, dass er sonst staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen oder Repressionen unterlägen hätte. Dem Antragsteller war es überdies offenkundig möglich, ohne nachhaltige Probleme aus der Türkei auszureisen. Auch der zeitliche Zusammenhang etwaiger Verhaftungen der Geschäftsführer der Firma „S. K.“ und der Ausreise des Antragstellers bleibt letztlich völlig unklar. Zudem verweist der Antragsgegner zutreffend darauf, dass die Firma „S. K.“ nach den im Internet frei zugänglichen Informationen über mehrere tausend Mitarbeiter verfügt (vgl. https://de.linkedin.com/company/suratkargotr?trk=public_profile_experience-item_profile-section-card_image-click; zuletzt abgerufen am 27.03.2023), unter denen die Tätigkeit des Antragstellers, dessen Aufgabe das – offenbar weisungsabhängige – Transferieren von Geldsummen gewesen sei, nicht besonders herausgehoben gewesen zu sein scheint. Er arbeitete nach seinem eigenen Bekunden nicht am Hauptsitz des Unternehmens, was indiziell gegen eine derartige Stellung und überdurchschnittliche Nähe zur Unternehmensführung spricht. Dass sämtliche Mitarbeiter oder speziell die Mitarbeiter seines Standortes oder Zuständigkeitsbereichs von (drohenden) Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen waren oder dass dies aufgrund objektiver Anhaltspunkte zu erwarten gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Antragsteller hat weiterhin nicht mit der erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zur Seite stünde. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Da der Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur aus dem Inland geltend gemacht werden kann, ist er im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich sicherungsfähig (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2022 – 4 MB 68/21 –, juris Rn. 9 und Beschl. v. 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 10 f.). Anders als der Antragsteller meint, steht seiner Ausreise jedoch weder sein zielstaatsbezogener Vortrag zu einer ihm in der Türkei drohenden Verhaftung wegen einer vermeintlichen Unterstützung der Gülen-Bewegung noch die mit der Nachholung des Visumverfahrens verbundene vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau entgegen. Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug, die insoweit entsprechend gelten. Soweit der Antragsteller im Sinne des Hilfsantrages die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung begehrt, ist der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag gleichermaßen unbegründet. Der Antragsteller hat insbesondere keinen Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 08.10.2020, Rn. 1). Die Kammer nimmt auch diesbezüglich auf ihre vorstehenden Ausführungen Bezug, die insoweit entsprechend gelten. Hiernach stehen weder Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK noch das zielstaatsbezogene (Verfolgungs-)Vorbringen einer etwaigen Abschiebung des Antragstellers entgegen. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO. Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.