Beschluss
1 O 61/18
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 25.04.2018 ist in der Sache unbegründet.
• Eine einstweilige Anordnung, die ohne besonderen Vollstreckungsausspruch vorläufig vollstreckbar ist, kann nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO durch Androhung eines Ordnungsgelds vollstreckt werden.
• Die von dem Vollstreckungsgläubiger innerhalb der Monatsfrist vorgenommene Parteizustellung und der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds genügen als Vollzugsakte i.S.v. § 929 Abs. 2 ZPO und wahren die Vollziehungsfrist.
• Für die Zulässigkeit des Antrags auf Androhung eines Ordnungsgelds genügt das Rechtsschutzinteresse des Vollstreckungsgläubigers; ein bereits eröffnetes Hauptsacheverfahren oder beamtenrechtliche Besonderheiten verhindern die Androhung nicht.
• Das Gericht hat Ermessen bei der Höhe des anzudrohenden Zwangs- bzw. Ordnungsgelds; hiergegen sind keine Ermessensfehler erkennbar.
Entscheidungsgründe
Androhung von Ordnungsgeld zur Vollstreckung einstweiliger Anordnung zulässig • Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 25.04.2018 ist in der Sache unbegründet. • Eine einstweilige Anordnung, die ohne besonderen Vollstreckungsausspruch vorläufig vollstreckbar ist, kann nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO durch Androhung eines Ordnungsgelds vollstreckt werden. • Die von dem Vollstreckungsgläubiger innerhalb der Monatsfrist vorgenommene Parteizustellung und der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds genügen als Vollzugsakte i.S.v. § 929 Abs. 2 ZPO und wahren die Vollziehungsfrist. • Für die Zulässigkeit des Antrags auf Androhung eines Ordnungsgelds genügt das Rechtsschutzinteresse des Vollstreckungsgläubigers; ein bereits eröffnetes Hauptsacheverfahren oder beamtenrechtliche Besonderheiten verhindern die Androhung nicht. • Das Gericht hat Ermessen bei der Höhe des anzudrohenden Zwangs- bzw. Ordnungsgelds; hiergegen sind keine Ermessensfehler erkennbar. Die Vollstreckungsgläubigerin hatte bei dem Verwaltungsgericht Halle eine einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckungsschuldnerin erwirkt, die dieser eine Unterlassungspflicht auferlegte. Nachdem die Anordnung ergangen und der Beschluss der Gegenseite durch Zustellung im Parteibetrieb bekanntgegeben worden war, beantragte die Vollstreckungsgläubigerin am 2. März 2018 die Androhung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung der Unterlassungspflicht. Die Vollstreckungsschuldnerin legte Beschwerde gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ein und rügte Verfahrensfehler, Unzulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO sowie fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Streitgegenstand war, ob die Androhung eines Ordnungsgelds nach den genannten Vorschriften zulässig und fristwahrend beantragt worden sei und ob die Zustellung im Parteibetrieb als ausreichende Vollzugsmaßnahme gilt. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag entsprochen; der Senat bestätigt diese Entscheidung und nimmt zur Klarstellung eine Neufassung des Beschlusstenors vor. • Anwendbare Rechtslage: einstweilige Anordnungen sind vorläufig vollstreckbare Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und werden nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO vollstreckt. • Voraussetzung der Androhung eines Ordnungsgelds: § 890 Abs. 2 ZPO erlaubt auf Antrag des Prozessgerichts des ersten Rechtszugs die Androhung, wenn sie nicht bereits in der Verpflichtungsentscheidung enthalten war; der Antrag vom 2. März 2018 war daher statthaft. • Frist und Vollzugsakt: § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO sieht eine Monatsfrist für die Vollziehung vor; die von der Antragstellerin bewirkte Zustellung im Parteibetrieb stellt einen hinreichenden erkennbaren Vollzugsakt dar, der die Frist wahrt. • Rechtsschutzbedürfnis: Für die Androhung eines Ordnungsgelds ist kein bereits eingetretener Verstoß erforderlich; das Instrument dient präventiv und ermöglicht effektiven Rechtsschutz bei drohender Zuwiderhandlung. Das Vorliegen eines parallelen Hauptsacheverfahrens oder beamtenrechtliche Besonderheiten stehen dem Antrag nicht entgegen. • Ermessen: Die Festsetzung der Höhe des anzudrohenden Zwangs- bzw. Ordnungsgelds liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; im vorliegenden Fall sind keine Ermessensfehler erkennbar. Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin wird zurückgewiesen. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Androhung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung war rechtmäßig und statthaft; die Parteizustellung und der Antrag auf Androhung wahren die einschlägige Vollziehungsfrist. Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse oder beamtenrechtliche Besonderheiten rechtfertigen die Ablehnung des Antrags nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.