Beschluss
3 M 178/18
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein verfassungsrechtlich abgeleiteter Anspruch auf Unterrichtserteilung besteht nur, wenn die Schulbehörde ohne sachlich rechtfertigenden Grund über längere Zeit keine Abhilfe schafft.
• Bei Anordnung einer endgültigen einstweiligen Regelung sind erhebliche Anforderungen an Glaubhaftmachung und Substantiierung des Vortrags zu stellen.
• Ein Teilhabeanspruch aus dem Gleichheitssatz greift nur, wenn die quantitative Untergrenze der öffentlichen Bildungsvorsorge für das betroffene Fach unterschritten ist.
• Offene Stellenausschreibungen für "beliebiges Fach der Stundentafel" können als geeignetes Abhilfemittel gelten, wenn damit ein erkennbares Bemühen der Schulbehörde um Beseitigung des Mangels vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Sportunterricht bei vorübergehendem Lehrkräftemangel • Ein verfassungsrechtlich abgeleiteter Anspruch auf Unterrichtserteilung besteht nur, wenn die Schulbehörde ohne sachlich rechtfertigenden Grund über längere Zeit keine Abhilfe schafft. • Bei Anordnung einer endgültigen einstweiligen Regelung sind erhebliche Anforderungen an Glaubhaftmachung und Substantiierung des Vortrags zu stellen. • Ein Teilhabeanspruch aus dem Gleichheitssatz greift nur, wenn die quantitative Untergrenze der öffentlichen Bildungsvorsorge für das betroffene Fach unterschritten ist. • Offene Stellenausschreibungen für "beliebiges Fach der Stundentafel" können als geeignetes Abhilfemittel gelten, wenn damit ein erkennbares Bemühen der Schulbehörde um Beseitigung des Mangels vorliegt. Der Schüler (Antragsteller zu 1) besucht die Klasse 2a einer Grundschule und verlangt die Gewährung von Sportunterricht durch eine qualifizierte Lehrkraft in Umfang von zwei Wochenstunden. Die Eltern (Antragsteller zu 2 und 3) klagen für ihn; die Schule ist Antragsgegnerin zu 1, die zuständige Schulbehörde Antragsgegner zu 2. Das VG lehnte den Eilantrag ab: gegen die Schule mangels Rechtsschutzbedürfnis, gegen die Schulbehörde mit der Begründung, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen durchsetzbaren Anspruch lägen nicht vor. Streitpunkt ist, ob ein verfassungsrechtliches Recht auf Unterrichtserteilung oder ein Gleichheitsschutz-Teilhaberecht besteht und ob die Schulbehörde ausreichend Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Die Antragsteller rügen unzureichende Stellenausschreibungen und fehlende Berücksichtigung des besonderen Bedarfs im Fach Sport. Die Schulbehörde hat mehrfach offen ausgeschrieben und begründet den Personalmangel; zeitweise fanden Schwimm- und zeitweise eine Stunde regulären Sportunterricht statt. Das OVG überprüfte nur beschränkte Beschwerdegründe und ließ die Beschwerde ohne Erfolg. • Prüfung der Anspruchsgrundlage: Das OVG stellt dar, dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterrichtserteilung allenfalls aus Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 GG sowie Art. 6 GG für Elternrechte) folgen könne, diese Rechte aber durch das staatliche Organisations- und Planungsrecht des Schulwesens begrenzt sind. • Hohe Anforderungen an Eilverfahren: Bei der begehrten endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache muss der Antragsteller die tatsächlichen Umstände, die den Anspruch überwiegend wahrscheinlich machen, glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Abhilfepflicht der Schulbehörde: Ein Anspruch entsteht erst, wenn die zuständige Schulbehörde ohne sachlich rechtfertigenden Grund über längere Zeit keine Abhilfe schafft. Hier hat die Schulbehörde offene Stellenausschreibungen vorgenommen, wodurch ein erkennbares Bemühen zur Mangelbeseitigung vorliegt. • Beurteilung der Stellenausschreibungen: Offene Ausschreibungen für "beliebiges Fach der Stundentafel" sind geeignet, Bewerbungen auch von Sportlehrkräften zu ermöglichen; die Schulbehörde hat nach dem Vortrag der Antragsteller bei der aktuellen Ausschreibung den Bedarf erkennbar berücksichtigt. • Teilhaberelement/ Gleichheitssatz: Ein Anspruch auf Chancengleichheit im Bildungswesen besteht grundsätzlich, ist aber durch Art. 7 GG und die Gestaltungsspielräume der Länder begrenzt; ein Teilhabeanspruch ist erst gegeben, wenn die "quantitative Untergrenze" der öffentlichen Bildungsvorsorge für das Fach konkret unterschritten ist. • Prüfung des konkreten Unterrichtsangebotes: Das VG hat festgestellt, dass zumindest Schwimmunterricht erteilt wurde und zeitweise eine Stunde Sportunterricht stattgefunden hat; das reicht zur Annahme, dass die verfassungsrechtliche Mindestversorgung für das Schuljahr nicht nachgewiesen unterschritten wurde. • Beweis- und Substantiierungsdefizit der Antragsteller: Die Antragsteller lieferten keine belastbaren Belege dafür, dass das erteilte Sportangebot fachlich und quantitativ so mangelhaft gewesen sei, dass es die verfassungsrechtliche Mindestpflicht verletzt; wissenschaftliche Untermauerung und glaubhafte Darlegung fehlen. • Unmöglichkeit einer direkten Verpflichtung zu konkreter Neueinstellung: Selbst wenn die Behörde verpflichtet wäre, dem Bedarf Rechnung zu tragen, ist eine gerichtliche Verpflichtung zur konkreten Neueinstellung nicht durchsetzbar, wenn zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Bewerberlage eine solche Einstellung nicht möglich ist. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das OVG bestätigt die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass verfassungsrechtlich geschützte Ansprüche auf Unterrichtserteilung oder ein wirksamer Teilhabeanspruch verletzt sind oder dass die Schulbehörde ohne sachlich rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum keine Abhilfe geschaffen hat. Die Schulbehörde hatte offene Stellenausschreibungen vorgenommen und zeitweise Sportunterricht einschließlich Schwimmunterricht angeboten, sodass die erforderliche Mindestversorgung für das Fach Sport nicht als nachgewiesen unterschritten gilt. Eine gerichtliche Verpflichtung zur konkreten Einstellung einer Sportlehrkraft wäre zudem nicht durchsetzbar, sofern eine solche Einstellung objektiv unmöglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.