Beschluss
2 E 1745/24 We
VG Weimar 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2024:1119.2E1745.24WE.00
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Leitsätze
1. Bei der Einstellung des schulischen Angebots einer bestimmten 2. Fremdsprache handelt es sich um eine schulorganisatorische Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt. (Rn.26)
2. Das schulische Angebot für eine 2. Fremdsprache steht unter dem Vorbehalt des Möglichen, solange der unverzichtbare Mindeststandard schulischer Bildung zugleich noch gewahrt bleibt.(Rn.56)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Einstellung des schulischen Angebots einer bestimmten 2. Fremdsprache handelt es sich um eine schulorganisatorische Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt. (Rn.26) 2. Das schulische Angebot für eine 2. Fremdsprache steht unter dem Vorbehalt des Möglichen, solange der unverzichtbare Mindeststandard schulischer Bildung zugleich noch gewahrt bleibt.(Rn.56) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin besucht im Schuljahr 2024/2025 die Klassenstufe 6 des Staatlichen Tilesius Gymnasiums (Tilesius-Gymnasium) in Mühlhausen. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufrechterhaltung des Französisch-Unterrichts in ihrer Klassenstufe. Im Schuljahr 2023/2024 wurde in der Klassenstufe 5 des Tilesius-Gymnasiums eine 2. Fremdsprache weder angeboten noch unterrichtet. Im Frühjahr 2024 wählte die Antragstellerin Französisch als 2. Fremdsprache aus, in welcher sie ab der Klassenstufe 6 beschult werden wollte. Das Tilesius-Gymnasium verfügte zu diesem Zeitpunkt über drei Französisch-Lehrkräfte und bot Französisch, Italienisch und Latein als Auswahl an. Im Juni 2024 setzte eine der Französischlehrerinnen die Schulleitung des Tilesius-Gymnasiums über ihre Schwangerschaft und die hieraus resultierende Nicht-Verfügbarkeit in Kenntnis. Eine zweite Französisch-Lehrkraft war vor den Sommerferien 2024 vom 29. Mai 2024 bis 19. Juni 2024 langzeiterkrankt. Zu Beginn der Sommerferien teilte diese Lehrkraft dem Schulleiter mit, sie werde zum Schuljahresbeginn sicher wieder zur Verfügung stehen. Für das Schuljahr 2024/2025 wurde in der Klassenstufe 6 mit 20 Schülerinnen und Schülern zunächst eine klassenübergreifende Lerngruppe für den Französisch-Unterricht gebildet. Die Antragstellerin gehörte dieser an. Mit Beginn des Schuljahres teilte die zuvor bereits langzeiterkrankte Französisch-Lehrkraft der Schulleitung mit, es würden weitere Untersuchungen anstehen und es würde zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit kommen. Die betreffende Lehrkraft ist seit dem 31. Juli 2024 – mit Unterbrechung am 3. und 4. August 2024 – arbeitsunfähig erkrankt. Das Tilesius-Gymnasium und der Antragsgegner unternahmen nach eigenen Angaben folgende Bemühungen, um Französisch-Lehrkräfte zu gewinnen: Der stellvertretende Schulleiter, Herr W..., fragte eine ehemalige Lehrkraft für Französisch, inzwischen pensioniert, an. Diese sagte ab. Das Tilesius-Gymnasium suchte in Abstimmung mit dem Antragsgegner mit Stellenausschreibungen vom 5. Juli 2024 und 11. Oktober 2024 im Stellenportal des Freistaats Thüringen (https://karriere.thueringen.de/Stellenangebote) nach einer/m Lehrer/in für das Fach Französisch mit 100 % einer vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Lehrkraft als Abwesenheitsvertretung (Vertretungsreserve während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots mit anschließender Elternzeitvertretung). Auf die Ausschreibung bewarb sich am 26. August 2024 eine Bewerberin (Bl. 22 ff. BA, beziffert als "8a"). Nach Angaben des Antragsgegners scheiterte die Einstellung daran, dass die Bewerberin nach eigenen Angaben nur über das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) verfügte, die Einstellungsrichtlinie jedoch Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C1 verlange. Mit E-Mail vom 20. August 2024 (Bl. 18 f. BA, gekennzeichnet als "6a" und "6b") wandte sich der Schulleiter des Tilesius-Gymnasiums an Herrn B... des Thüringer Landesverbands für Französischlehrer. Er führte aus, dass dringend eine Französisch-Lehrkraft gesucht werde und fragte an, ob die Vereinigung den Kontakt zu einer Lehrkraft vermitteln könnte. Am 23. August 2024 teilte Herr B... mit, dass ihm niemand bekannt sei, der eine Anstellung suche. Auf die weitere Nachfrage unter den Lehramtsanwärterinnen, die am 31. Januar 2025 ihren Vorbereitungsdienst abschließen, meldete sich niemand. Mit E-Mail vom 20. August 2020 wandte sich der Schulleiter suchend an Frau M... des Institut français Thüringen (Bl. 16 f. BA, gekennzeichnet als "5a" und "5b"). Diese teilte am 22. August 2024 mit, keinen Französisch-Unterricht anzubieten und daher keine Lehrkräfte anfragen zu können. Mit E-Mail vom 26. August 2024 fragte der Schulleiter des Tilesius-Gymnasiums Frau P... von der Volkshochschule, ob es an der VHS eine Lehrkraft gebe, die mit "Französisch" aushelfen könne (Bl. 20 f. BA, gekennzeichnet als "7a" und "7b"). Die von Frau P... vorgeschlagene Person ist – was unstreitig geblieben ist – bereits zuvor selbst vom Antragsgegner erfolglos angefragt worden. Am 29./ 30. August 2024 wandte sich der Schulleiter des Tilesius-Gymnasiums telefonisch und mit Schreiben vom 3. September 2024 schriftlich an die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Französisch-Lerngruppe der Klassenstufe 6. Er informierte diese, dass es dem Tilesius-Gymnasium nicht möglich sei, den Französisch-Unterricht fortzusetzen. Zur Begründung gab er an, es stehe im Fach Französisch nur noch eine Kollegin für den Unterricht zur Verfügung. Beispielhaft benannte Bemühungen, Ersatz zu finden, seien gescheitert. Auch müsse der Unterricht in der Oberstufe abgesichert werden, da diese Schülerinnen und Schüler für das Erreichen des Abiturs keine neue Wahl ihrer zweiten Fremdsprache mehr treffen könnten. Die Absicherung des Französisch-Unterrichts sei nicht nur kurzfristig, sondern mittel- und langfristig gefährdet. Da für die Fächer Italienisch und Latein zurzeit eine ausreichende Anzahl an Lehrkräfte zur Verfügung stünde, sei hier eine Absicherung der 2. Fremdsprache auch mittel- und langfristig möglich. Der Schulleiter des Tilesius-Gymnasiums bat um eine Neuwahl der 2. Fremdsprache bis zum 9. September 2024. Der Vater der Antragstellerin suchte am 30. August 2024 die Lerngruppe Französisch der 6. Jahrgangsstufe im Tilesius-Gymnasium auf und verteilte einen schriftlichen "Rettungsaufruf" an die anwesenden Schülerinnen und Schüler (Bl. 23 f. GA). Er und die Schulleitung des Tilesius-Gymnasiums korrespondierten in den Folgetagen telefonisch und schriftlich per E-Mail zur geplanten Beendigung des Französisch-Unterrichts. Der Vater der Antragstellerin stellte Nachfragen zu den geprüften Alternativen und teilte weitere aus seiner Sicht zu prüfende Alternativen mit (Bl. 28 f. BA, gekennzeichnet als "11b" und "11c"). Die Antragstellerin wählte mit Schreiben vom 8. September 2024 unter Vorbehalt Italienisch als 2. Fremdsprache. Neben der Antragstellerin erklärten drei weitere Schülerinnen und Schüler, die Wahl einer anderen 2. Fremdsprache unter dem Vorbehalt, dass die geforderte Neuwahl rechtmäßig ist bzw. unter Hinweis darauf, dass Französisch die eigentliche Wahl gewesen sei. In der Klassenstufe 6 stellte das Tilesius-Gymnasium den Französisch-Unterricht ab dem 16. September 2024 ein. In den übrigen Klassenstufen kürzte die Schulleitung des Tilesius-Gymnasiums die Unterrichtstunden im Fach Französisch. Die schulinterne Stundentafel für das Fach Französisch am Tilesius-Gymnasium sieht für das Schuljahr 2024/2025 derzeit wie folgt aus: Stufe 6 7 8 9 10 11 12 gesamt Stunden nach Stundentafel je Lerngruppe/ Woche 5 2 3 2 2 3 3 20 Lerngruppen je Stufe 1 2 2 2 2 1 2 - Summe zu erteilende Stunden nach Stundentafel je Woche 5 4 6 4 4 3 6 32 aktuell erteilte Stunden je Woche 0 0 3 4 4 2 4 17 offene Stunden 5 4 3 0 0 1 2 15 Mit Schriftsatz vom 8. September 2024, beim Verwaltungsgericht Weimar eingegangen per Post am 11. September 2024, stellte der Vater der Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit gerichtlichen Schreiben vom 11. September und 17. September 2024 hat das Gericht den Vater der Antragstellerin auf Bedenken hinsichtlich seiner Antragsbefugnis hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2024, beim Verwaltungsgericht eingegangenen am 23. September 2024, haben der Vater und die Mutter der Antragstellerin gemeinsam mitgeteilt, dass Helena Vogel die Antragstellerin sei. Der Vater der Antragstellerin trug für diese vor, ein Verfahren könne nicht abgewartet werden, da der Französischunterricht bereits eingestellt worden sei und ab dem 16. September 2024 eine Ersatzsprache verpflichtend zu besuchen sei. Die Französisch-Klasse für die Klassenstufe 6 des Jahrgangs 2024/2025 sei ordnungsgemäß eröffnet worden und habe bereits Bestand, also auch Bestandsschutz, gehabt. Die Auflösung der Klasse bedeute, dass die Schüler eine andere Fremdsprache belegen müssten, für die sie nicht motiviert seien. Es werde diesem Jahrgang auch unmöglich gemacht, Französisch als 2. Fremdsprache wieder anzuwählen. Damit sei das Erreichen des Sprachniveaus C1, welche für das Abitur gefordert werde, ausgeschlossen. Es seien bei Weitem nicht alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Fachs in dieser Jahrgangsstufe geprüft worden. Die Elterninitiative habe intensive Bemühungen unternommen und Vorschläge unterbreitet. Die Schulleitung lasse jedoch keine konstruktive Zusammenarbeit erkennen, die tatsächlich geeignet wäre, die Weiterführung der Französischklasse sicherzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass weder das Schulamt noch das TMBJS sich in der Lage sehen würden, per Abordnungen oder Fernunterricht die Klasse aufrechtzuerhalten, bis die Krankheit und die Schwangerschaft der entsprechenden Kollegen vorbei seien. Der Anspruch auf die Anordnung leite sich aus § 48 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) her. Dieser lasse sich auch auf den Verwaltungsakt beziehen, mit dem die Klasse eingerichtet worden sei. Die Französisch-Klasse könne als laufende Sachleistung verstanden werden. Natürlich hätten die Schüler und Eltern auf den Bestand vertraut. Darüber hinaus berühre die Entscheidung auch die freie Schulwahl, denn diese Schule sei auch wegen des Sprachangebots gewählt worden. Mit Schriftsätzen vom 13. und 19. September 2024 machte die Antragstellerin geltend, dass mehrere Alternativen noch nicht geprüft seien. Die Technik für Fernunterricht sei vorhanden. Schüler einer höheren Klasse könnten im Fernunterricht unterrichtet werden, während die Einsteigerklassen mit einer Präsenzkraft ausgestattet werden könnten. Der Fernunterricht könne in Kombination mit einer Lehrkraft einer anderen Schule, mit einem betreuten Forschungsprojekt einer Uni, mit dem Wechselmodell oder dem "Grau macht schlau"-Programm für Französischlehrer a. D. kombiniert werden. Das Schulamt solle die Abordnung einer Lehrkraft von einer anderen Schule oder den Einsatz freier Honorarkräfte prüfen. Noch nicht geprüft sei der Einsatz von Referendaren – etwa auch im Rahmen eines betreuten Forschungsprojekts – oder die Zusammenarbeit mit Universitäten in Form von Forschungsprojekten, wobei noch keine realistische Option gefunden sei. Eine weitere noch nicht geprüfte Alternative sei ein Wechselmodell, in denen sich zwei Lehrer den Unterricht teilen würden (z. B. A-Woche und B-Woche). Schüler, die nicht in eine andere Fremdsprache wechseln wollen würden, könnten auf eine 7. Klasse aufgeteilt werden. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie nur dann keinen Anspruch auf eine Einwahl in eine bestimmte Sprache habe, wenn der Unterricht der 2. Fremdsprache noch nicht begonnen habe und noch nicht etabliert sei. Spätestens mit der praktischen Umsetzung, eigentlich bereits mit der Bestätigung der gewählten Fremdsprache, streng genommen sogar schon mit der Schulwahl, sei dies eine Festlegung und Zusicherung seitens der Schule, dass diese das angebotene Fach und im Rahmen des entsprechenden Lehrplans und der entsprechenden Prüfungsordnung absichere (begünstigender Verwaltungsakt). Selbst wenn das Thüringer Schulrecht etwas Anderes aussagen würde, würde es damit immer noch gegen § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG (= Bundesgesetz) verstoßen. Begünstigende Verwaltungsakte seien die Zusicherung, dass die entsprechende Behörde ihren Teil der Abmachung erfülle. Im Vertragsrecht könne ein geschlossener Vertrag auch nur in Notsituationen und mit Schadensersatzleistungen gekündigt werden. Eine solche Situation lasse sich aus dem beschriebenen Personalmangel nicht ableiten, da die vielfältigen Alternativen bei Weitem keine Berücksichtigung gefunden hätten. Aus dem vom Antragsgegner in Bezug genommenen Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 15. August 2016 ergebe sich nicht, dass bereits angebotene und etablierte Fremdsprachen einfach komplett gestrichen und durch andere ersetzt werden dürfen (wird näher ausgeführt). Die Antragstellerin führt im Einzelnen aus, dass sie bezweifle, dass das o. g. Urteil einer Überprüfung durch eine höhere Instanz Stand halten würde. Urteile der Verwaltungsgerichte und OVG hätten natürlich eine erhebliche verwaltungsorganisatorische und politische Außenwirkung. Sie würden weitreichende Steuerungsfunktion besitzen. Den Wünschen der Verwaltung durch Gerichtsurteile einfach zu entsprechen, bedeute langfristig die Ausdünnung des Sprachenangebotes – dies nicht zu tun, dagegen eine Sicherung (wird näher ausgeführt). Die freie und interessenorientierte Entfaltung der Begabungen und Neigungen der Kinder würde an praktischen Dingen scheitern, wenn Fächerkombinationen nur noch an sehr wenigen Schulen im Bundesland überhaupt möglich wären. Die Schulverwaltung müsse aufhören, eine durch die Politik vorgegebene, immer engere Kassenlage zu akzeptieren und dadurch die Bildungsbreite und -tiefe sowie auch die Wahlmöglichkeiten für die Schüler einzuschränken. Wenn es die Politik nicht schaffe, seien durch die Verwaltungsgerichte den Schulverwaltungen Auflagen zu machen, welche Mindeststandards enthalten für die Mindestmenge der angebotenen 1. und 2. Fremdsprache sowie über die Modi der Verteilung und die Informationsfristen an die betroffenen Schüler und Erziehungsberechtigten (wird näher ausgeführt). Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner/die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Französischunterricht der Klassenstufe 6 (2. Fremdsprache), am Schulteil Georgischule aufrechtzuerhalten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine Einwahl in eine bestimmte Fremdsprache. Der Unterricht werde in der Regel in Klassen, als besondere Unterrichtsform auch in temporären Lerngruppen, erteilt. Grundlage für Unterricht und Erziehung seien die festgelegten Lehrpläne und Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebots einer Schulart bestimmt seien. Da die Übergangsregelung des § 155 ThürSchulO einschlägig sei, würde für die Antragstellerin der Siebte Teil, der Zwölfte Teil, § 151 Abs. 3 sowie die Rahmenstundentafeln der Anlagen 2 bis 12 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung fortgelten. Das Gymnasium führe nach erfolgreichem Abschluss der Oberstufe mit Bestehen der Abiturprüfung zur allgemeinen Hochschulreife. Dies werde der Antragstellerin auch durch die veränderte Wahlmöglichkeit der Fremdsprache eingeräumt. Grundlage sei § 44 ThürSchulO in der bis 31. Juli 2024 geltenden Fassung. Danach sei die 2. Fremdsprache im Pflichtbereich der Klassen 5 und 6 vorgesehen. Fachlich sei die 2. Fremdsprache nicht determiniert. Lehrpläne würden für die 2. Fremdsprache in Französisch, Russisch, Spanisch, Latein, Griechisch und Italienisch vorliegen. Eine Schule sei berechtigt, im Rahmen ihrer organisatorischen Handlungsbefugnisse eine sachgerechte und willkürfreie Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu einem angebotenen Fremdsprachenfach vorzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein Anspruch begründet wäre, eine bestimmte Fremdsprache wählen zu dürfen. Aufgrund der Fachlehrerkonstellation sei die veränderte Einwahlmöglichkeit nicht zu beanstanden. Eine zeitnahe Rückkehr der langzeiterkrankten Kollegin sei nicht zu erwarten. Die an der Schule verbliebene Französischlehrerin erbringe ihren Dienst im aktuellen Schuljahr in Höhe einer Vollzeitstelle, wobei sie aufgrund verschiedener nach der Thüringer Lehrerarbeitszeitverordnung (ThürLehrAzVO) zu berücksichtigender Abmilderungen mit 21 Stunden wöchentlich eingesetzt werden könne. Sie erteile 21 Stunden wöchentlich Unterricht in Lerngruppen der Stufen 8 bis 12, davon vier im Fach Englisch (Stufe 11) und 17 im Fach Französisch. Die Kollegin könne im Fachunterricht Englisch der Stufe 11 nicht ersetzt werden, da hier keine Lehrkraft für einen Austausch zur Verfügung stünde. Eine Nachprüfung habe zwar ergeben, dass bei einer Lehrkraft am Gymnasium in Lengefeld "Unterm Stein" drei Stunden Französisch frei wären. Ob eine Abordnung hier möglich wäre, sei noch nicht geprüft. Denn bei der Recherche habe sich zugleich ergeben, dass zusätzlich zu dem Mangel an nicht abgedeckten Französischstunden am Tilesius Gymnasium (15) auch beim Gymnasium in Worbis acht Stunden Französisch nicht abgedeckt werden könnten. Ein Unterricht in zusammengelegten Lerngruppen sei nicht möglich. Eine Zusammenlegung schließe sich aus, wenn in einem Raum mehr als 28, mit Ausnahme bis zu 30 Schülerinnen und Schüler, sitzen würden. Soweit die Lerngruppen der Stufen 8 (16 + 15 Schülerinnen und Schüler) und 12 (17 + 14 Schülerinnen und Schüler) an dieser Kapazitätsgrenze "kratzen" würden, sei es sicherlich immer möglich auch noch einen 31. Platz in einem Raum zu schaffen. Doch werde dann das Unterrichten nicht nur für die Lehrkraft, sondern auch für die anwesenden Schülerinnen und Schüler auf Dauer unzumutbar. Hinzu komme, dass insbesondere die beiden Lerngruppen in der Stufe 12 auf einem sehr unterschiedlichen Stand stehen würden. Um hier für beide Gruppen das erforderliche Abschlussniveau zum Abitur zu erreichen, müsse mit den jeweiligen Gruppen unterschiedlich im Unterricht gearbeitet werden. In beiden genannten "Grenzfällen" sei von einer Zusammenlegung der Lerngruppen im Jahrgang aus fachlichen als auch pädagogischen Gründen abzusehen. Hinzu komme, dass auch auf die Kollegin geachtet werden müsse. Eine Erhöhung der Schülerzahlen in Lerngruppen als auch eine Anhebung der Anzahl von zu unterrichtenden Lerngruppen würde für die Kollegin eine überbordende Belastung darstellen. Es wäre mittelfristig die Gesundheit der Kollegin und damit der Einsatz der letzten verbleibenden Französischkollegin gefährdet. Am 14. Oktober 2024 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf das Protokoll verwiesen wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte (ein elektronischer Hefter), die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), aber unbegründet. Die Antragstellerin kann die Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufrechterhaltung des Französisch-Unterrichts in der Klassenstufe 6 des Tilesius-Gymnasiums im Schuljahr 2023/2024 nicht mit Erfolg geltend machen. 1. Der Anordnungsantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Schülerin der betroffenen Klassenstufe 6 antragsbefugt. Sie ist ordnungsgemäß vertreten durch ihre sorgeberechtigten Eltern (Bl. 44 GA). Der Antrag ist statthaft nach § 123 VwGO, hingegen nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Zwar ist ein Eilrechtsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Schulrecht grundsätzlich möglich. Die Statthaftigkeit und damit Zulässigkeit eines solchen Antrags setzt aber zum einen voraus, dass es sich um eine im Schulverhältnis belastende Maßnahme in Gestalt eines Verwaltungsakts handelt; zum anderen müsste der Eintritt der aufschiebenden Wirkung aufgrund landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen sein (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 65, beck-online). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Verwaltungsakt. Bei der Entscheidung der Schulleitung, die Französisch-Lerngruppe in der Klassenstufe 6 einzustellen, handelt es sich lediglich um einen Realakt, hingegen nicht um eine Maßnahme mit Verwaltungsaktqualität. Gemäß § 35 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist ein Verwaltungsakt jede (1) Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine (2) Behörde (3) zur Regelung eines Einzelfalles (4) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und (5) die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das ThürVwVfG ist vorliegend – statt wie von der Antragstellerin angenommen das VwVfG Bund – einschlägig, weil vorliegend das Tilesius-Gymnasium als Landesbehörde gehandelt hat (siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG). Um als Verwaltungsakt qualifiziert zu werden, müsste die Maßnahme – hier: Einstellung des Unterrichts – Rechte der Betroffenen unmittelbar begründen, ändern, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen. Eine derartige Regelung setzt eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung voraus. Eine Maßnahme ist zudem nicht schon deshalb Verwaltungsakt, weil sie Rechtswirkung nach außen entfaltet, sondern sie muss auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 35 Rn. 147, beck-online). Ob ihr diese Wirkung im Einzelnen zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung jenseits der Innensphäre der handelnden Behörde zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 - juris Rn. 21; Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 4.94 - juris Rn. 11; Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - juris Rn. 15). Ob eine solche Gerichtetheit auf unmittelbare Außenwirkung besteht, hängt wesentlich von der Ausgestaltung durch das zugrundeliegende materielle Recht ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 11 C 4/94 –, Rn. 11, juris m. w. N.). Des Weiteren ist der Inhalt der in Streit stehenden behördlichen Maßnahme auch durch die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbare Regelung des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend für die Bedeutung der Erklärung ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 – 2 C 22/98 –, BVerwGE 109, 283-291, juris Rn. 20 m. w. N). Von einem Verwaltungshandeln mittels Verwaltungsakts sind sogenannte Realakte zu unterscheiden. Realakte sind solche Handlungen, die nicht auf bestimmte Rechtswirkungen abzielen, sondern nur einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen wollen (Avenarius, in: Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl., 2010, S. 562, Ziff. 26.211). Ausgehend hiervon war die Einstellung des Französisch-Unterrichts im vorliegenden Fall zwar eine Entscheidung der Schulleitung des Tilesius-Gymnasiums als Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (hier: Schulrecht). Es fehlt der Entscheidung jedoch daran, dass sie auf unmittelbare Wirkung nach außen gerichtet ist. Dies resultiert aus der Doppelnatur, welche Schulen als primär pädagogische Einrichtungen mit zugleich öffentlicher Verwaltungsinstitution kennzeichnet, und schlägt sich als Konsequenz im Rechtscharakter ihrer Maßnahmen und Entscheidungen nieder (vgl. Avenarius, a. a. O., S. 139, Ziff. 6.111). Der erklärte Wille der Schulleitung des Tilesius-Gymnasiums ist, dass der Französisch-Unterricht aufgrund fehlender personeller Kapazitäten nicht fortgeführt werden kann. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind dann im Sinne einer Reflexwirkung durch die schulinterne Organisationsmaßnahme zwar zumindest mittelbar betroffen. Weil das bisherige Angebot nicht mehr aufrechterhalten werden kann, waren die Antragstellerin und die anderen Betroffenen gehalten, die 2. Fremdsprache neu zu wählen (Bl. 5 GA). Das Schreiben der Schulleitung des Tilesius-Gymnasiums vom 3. September 2024 (Bl. 4 f. GA; gekennzeichnet mit "2a" und "2b" in der BA) war bei objektiver Würdigung dennoch so zu verstehen, dass es sich um schlicht schulinterne "Zwänge" handelt, die sich zwar auf alle Betroffenen der Klassenstufe 6 so auswirken, dass diese durch Erteilung von Informationen zur Neuwahl an der schulinternen Neuorganisation mitwirken sollen. Eine solche organisatorische (Neu-)Gliederung unterfällt jedoch grundsätzlich dem der elterlichen Bestimmung entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2016 – 3 M 157/16 -, Rn. 12, juris). Auch lässt sie den rechtlichen Status der Antragstellerin als Schülerin, insbesondere ihre Zugehörigkeit zum Tilesius-Gymnasium und Einstufung in die Klassenstufe 6 unberührt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 1992 – 7 CE 92.3287 -, Rn. 9, juris). Da zudem bereits die Einrichtung der Lerngruppe als schlichte schulische Organisationsmaßnahme kein Verwaltungsakt war, ist dies auch für die Auflösung der Französisch-Lerngruppe zu verneinen (kein actus contrarius). An einer unmittelbaren Rechtswirkung fehlt es aber auch deshalb, weil bereits das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Bildung der Antragstellerin ohnehin keinen Anspruch auf die Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Sprache vermittelt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2016 – 3 M 157/16 -, Rn. 13, juris). Wenn es bereits keinen solchen Anspruch gibt, kann die Einstellung eines bestimmten Sprachunterrichts auch kein solches Recht unmittelbar beeinträchtigen. Zwar können auch schulorganisatorische Maßnahmen durchaus die Eigenschaft eines Verwaltungsakts haben, wenn sie weitreichende Folgen für die Betroffenen nach sich ziehen (Füssel, in: Avenarius, a. a. O., S. 563, Ziff. 26.211; ähnlich Rux, Schulrecht, 6. Aufl., 2018, Rn. 1547). Solche weitreichenden Konsequenzen sind etwa die Schließung einer Schule, die Zusammenlegung von Schulen oder die Verlegung des Standorts einer Schule (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 – VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40-44, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006 – OVG 8 S 92.05 –, Rn. 23, juris; OVG Münster, Urteil vom 31. März 1995 – 15 A 900/90, NVwZ-RR 1996, 90 (91); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 1991 – 19 B 3089/91 –, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 2. Oktober 1985 – 1 B 39/85, NVwZ 1986, 1038, beck-online; Füssel, in: Avenarius, a. a. O., S. 563, Ziff. 26.211; Rux, a. a. O.). Hingegen ist dies etwa für rein schulinterne Maßnahmen wie Auflösung einer Parallelklasse, die Zuweisung einzelner Schüler zu einer bestimmten Klasse oder deren Umsetzung innerhalb der Klasse zu verneinen (Beendigung eines Schulversuchs: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 – VII B 51.75 –, Rn. 3, juris; Füssel, in: Avenarius, a. a. O., S. 563, Ziff. 26.211 m. w. N.; Zuweisung von Schülern zu bestimmten Klassen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2016 – 3 M 157/16 -, Rn. 12, juris; Einstellung des Schulbetriebs: VG München, Urteil vom 24. April 2007 – M 3 K 06.3586 -, juris Rn. 16). Im Hinblick auf die Einstellung des Französisch-Unterrichts in der Klassenstufe 6 ist nicht von einer solch weitreichenden Entscheidung der Schulleitung des Tilesius-Gymnasiums für die betroffenen Schüler auszugehen. Die Kammer ist sich bewusst, dass die Maßnahme für die Antragstellerin als besonders belastend wirkt, weil sie im Schuljahr 2023/2024 und auch im Schuljahr 2024/2025 bis Ende August 2024 zunächst davon ausgehen durfte, Französisch als 2. Fremdsprache wählen und lernen zu können. Dieser Umstand ist aus Sicht des Gerichts zwar zu berücksichtigen – allerdings im Rahmen der Begründetheit bei der Überprüfung, ob die Schulleitung das Tilesius-Gymnasium ihr Gestaltungs- und Organisationsermessen richtig ausgeübt hat. Hingegen führt dies nicht zu dem Schluss, dass die Einstellung des Französisch-Unterrichts so weitreichend wäre, als dass diese Schulorganisationsmaßnahme als Verwaltungsakt zu bewerten wäre. Es handelt sich hier um schlicht tatsächliches Handeln im Hinblick auf die schulinterne Allokation der vorhandenen personellen Ressourcen und einer hieraus angepassten schulinternen Stundentafel für das Fach Französisch als 2. Fremdsprache. Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass es sich beim Begehr auf Erteilung von Unterricht – hier konkret Französisch als 2. Fremdsprache – um einen Realakt handelt, für welchen in einem bisher nicht anhängigen Hauptsacheverfahren eine Leistungsklage statthaft und zulässig wäre (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 EO 614/22 –, Rn. 25, juris; ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 EO 633/22 – S. 8 f.). Ebenso ist die Zuweisung der Antragstellerin zu einer anderen Fremdsprache und zu einer bestimmten Lerngruppe für den Unterricht der 2. Fremdsprache eine Maßnahme der Schulorganisation ohne Verwaltungsaktqualität (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2016 – 3 M 157/16 -, Rn. 12, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 1992 – 7 CE 92.3287 –, Rn. 12, juris). Das Antragsbegehren der Antragstellerin ist daher statthaft als Antrag gemäß § 123 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts einer Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, sog. Sicherungsanordnung). Eine solche Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder auch aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2, sog. Regelungsanordnung). Eine Sicherungsanordnung scheidet vorliegend zwar aus, weil der Französisch-Unterricht in der Klassenstufe 6 des Tilesius-Gymnasiums bereits seit dem 16. September 2024 eingestellt ist. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mögliche Sicherungsanordnung ist nach Einstellung des Unterrichts jedoch als Regelungsanordnung weiterhin statthaft. Dies entspricht auch dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin. Diese verfolgt mit ihrem Antrag wörtlich eine Aufrechterhaltung des Französisch-Unterrichts als 2. Fremdsprache in der Klassenstufe 6 des Schuljahres 2023/2024. Ihr Begehren erstreckt sich ohne Zweifel auch darauf, dass der im Schuljahr zunächst initiierte, aber dann eingestellte Unterricht, wiederaufgenommen wird. Ihr wörtlich gestellter Antrag ist dabei dahin auszulegen, dass die Antragstellerin eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Vornahme aller möglichen Maßnahmen bzw. Organisationsakte mit dem Ziel, den Unterricht in Französisch als 2. Fremdsprache in der Klassenstufe 6 des Tilesius-Gymnasiums abzusichern, begehrt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 EO 614/22 –, Rn. 25, juris; ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 EO 633/22 – S. 8). Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Zum einen muss eine bestimmte Maßnahme zur Unterrichtsabsicherung grundsätzlich nicht bezeichnet werden, weil erst das Ergebnis dieser ineinandergreifenden Organisationsakte das konkrete Unterrichtsangebot für die jeweilige Schülerin ergibt (ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 EO 633/22 – S. 8 m. w. N.). Zum anderen hat die Antragstellerin im Verfahren ausführlich zu den aus Ihrer Sicht nicht ergriffenen bzw. geprüften Maßnahmen ("Alternativen", "Lösungsvorschläge") vorgetragen. Vor Antragstellung war auch weder eine Klage in der Hauptsache zu erheben, noch ein Antrag an den Antragsgegner zu richten. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden, auch bereits vor Erhebung der Klage in der Hauptsache (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für die in der Hauptsache statthafte allgemeine Leistungsklage auf Unterricht in Französisch als 2. Fremdsprache ist kein vorheriges Verwaltungsverfahren vorgeschrieben (vgl. Schoch/Schneider/Marsch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 43 Rn. 42, beck-online; Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, § 9 Klageverfahren Rn. 140, beck-online). 2. Der zulässige Eilantrag ist jedoch unbegründet. a. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 oder 2 VwGO ist jeweils, dass der Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und kumulativ, dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Prüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt. Grundsätzlich dient eine einstweilige Anordnung allein der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. b. Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Erteilung von Unterricht in Französisch als 2. Fremdsprache in der Klassenstufe 6 nicht glaubhaft gemacht. (1) Der Antrag scheitert nicht daran, dass er auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Denn ein Abwarten auf einen eventuellen Erfolg in einem noch nicht anhängigen Hauptsacheverfahren, ggf. ein oder mehrere Jahre später, träfe die Antragstellerin im Hinblick auf den nicht erteilten Unterricht unzumutbar hart und wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. (2) Die für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache aber weiterhin erforderliche Voraussetzung, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und eine entsprechende gerichtliche Anordnung somit nur dann ergehen kann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch gegeben sind (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12, NVwZ 2013, 1344 Rn. 22 m. w. N.), ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Das gesamte Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Annahme, dass diese mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Unterricht in Französisch als 2. Fremdsprache hat. Ein solcher ergibt sich weder aus einfachgesetzlichen Bestimmungen oder Rechtsverordnungen des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) bzw. der Thüringer Schulordnung noch aus dem objektiv-rechtlichen Verfassungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 20 Satz 1 Thüringer Verfassung. (a) Das ThürSchulG und die ThürSchulO weisen zwar an einigen Stellen unmittelbare oder mittelbare Bezüge zum schulischen Fremdsprachenunterricht auf. Ein Anspruch auf Unterricht in einer bestimmten 2. Fremdsprache ist jedoch nicht feststellbar. Das ThürSchulG trifft lediglich für den Bildungsgang Grundschule (§ 5 Abs. 3 ThürSchulG), mit Bezug zum Auswahlverfahrens an allgemein bildenden Schulen (§ 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürSchulG) sowie des Unterrichts in besonderen Fällen (§ 54 Abs. 3 ThürSchulG) ausdrückliche Regelungen mit Bezug zu Fremdsprachenunterricht. In den jeweiligen Bestimmungen wird jedoch weder auf eine bestimmte Sprache Bezug genommen noch finden sich konkrete Regelungen zum Unterricht der 2. Fremdsprache. Gemäß §§ 1 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 5 ThürSchulG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulO bestimmt sich der Unterricht nach den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 12a. Die Rahmenstundentafel der Anlage 4 in der bis 31. Juli 2024 geltenden und für die Antragstellerin maßgebenden Fassung (§ 155 Abs. 1 ThürSchulO) sieht für die Klassenstufen 5 und 6 am Gymnasium zusammengefasst vor, dass Unterricht in einer 2. Fremdsprache im Umfang von 5 Unterrichtswochenstunden zu erteilen ist. Die Rahmenstundentafel sieht hingegen nicht vor, dass der Unterricht in einer bestimmten 2. Fremdsprache zu erteilen ist. Einen dahingehenden Anspruch kann die Antragstellerin hieraus folglich nicht mit Erfolg geltend machen. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulO werden die Unterrichtsinhalte von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Lehrpläne vorgegeben. In dem Lehrplan für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – Französisch (2024) des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (nachfolgend "Lehrplan Französisch") wird jedoch kein Anspruch normiert, sondern er beschreibt die Ziele und Inhalte der Kompetenzentwicklung des Unterrichts Französisch als erste Fremdsprache in den Klassenstufen 5 – 10, als zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 5 – 10, als fortgeführte Fremdsprache in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe bzw. in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sowie als neu einsetzende Fremdsprache in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Lehrplan Französisch, S. 8). Ein Anspruch der Antragstellerin folgt hieraus folglich nicht. Nach § 44 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulO ist mit dem Unterricht bzw. den Stundentafeln das Erreichen der Bildungsstandards sicherzustellen (vgl. für flexible Rahmenstundentafel auch Anlage 4 a. E. in der bis 31. Juli 2024 geltenden Fassung). Bildungsstandards sollen nach Auffassung der Kultusministerkonferenz (KMK) die Qualität schulischer Bildung, die Vergleichbarkeit schulischer Abschlüsse sowie die Durchlässigkeit des Bildungssystems sichern (Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz, Erläuterungen zur Konzeption und Entwicklung, Am 16.12.2004 von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommen, 2005, S. 5). Bisher hat die KMK im Hinblick auf Fremdsprachen Bildungsstandards für die Erste Fremdsprache oder die fortgeführte Fremdsprache (siehe Bildungsstandards für die erste Fremdsprache (Englisch/Französisch) für den Ersten Schulabschluss und den Mittleren Schulabschluss, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004 und vom 04.12.2003 i. d. F. vom 22.06.2023; Bildungsstandards für die fortgeführte Fremdsprache (Englisch/ Französisch) für die Allgemeine Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.10.2012)) beschlossen. Zwar beschreiben die von der KMK vorgelegten Bildungsstandards u. a. die fachbezogenen Kompetenzen einschließlich zugrundeliegender Wissensbestände, die Schülerinnen und Schüler bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ihres Bildungsganges erreicht haben sollen (Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz, a. a. O., S. 6). Insbesondere legen die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) Niveaustufen gemäß des GeR für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife fest: aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache (Englisch) mit erhöhtem Anforderungsniveau (e. A.) - B2/C1, aus der Sekundarstufe I fortgeführte moderne Fremdsprache, mit grundlegendem Anforderungsniveau (g. A.) und e. A. - B2, in der gymnasialen Oberstufe neu einsetzende Fremdsprache mit g. A. -- B1/B2 (Bildungsstandards für die fortgeführte Fremdsprache (Englisch/Französisch) für die Allgemeine Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.10.2012), S. 11, 14, 27,). Aus den Bildungsstandards folgt jedoch nicht, dass der Unterricht in der 2. Fremdsprache in einer bestimmten Sprache zu erteilen ist. Im Übrigen ist hinsichtlich der §§ 1 Abs. 1, 43 Absätze 1 und 5 ThürSchulG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 ThürSchulO i. V. m. Anlage 4 auch an sich zweifelhaft, ob den vorgenannten Bestimmungen überhaupt die Qualität einer Anspruchsgrundlage zukommen kann (ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 EO 614/22 –, Rn. 38, juris). (b) Schließlich kann die Antragstellerin auch aus dem objektiv-rechtlichen Verfassungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und des Art. 20 Satz 1 Thüringer Verfassung (ThürVerf) keinen durchsetzbaren Anspruch auf Vornahme weiterer Maßnahmen zur bzw. auf Aufrechterhaltung des Französisch-Unterrichts in ihrer Klassenstufe ableiten. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht führte zu diesem Verfassungsauftrag aus: "Der objektiv-rechtliche Verfassungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 20 S. 1 ThürVerf verpflichtet den Staat in - Gestalt der Länder - zunächst dazu, zur Erfüllung seines Erziehungs- und Bildungsauftrages schulische Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, die der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen (vgl. zu Art. 20 Satz 1 ThürVerf: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73). Die in Art. 7 Abs. 1 GG statuierte Schulaufsicht des Staates umfasst insoweit die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel ein Schulwesen zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 - BVerfGE 26, 228 - 245). Zu diesem Gestaltungsauftrag gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 - BVerfGE 34, 165 - 200, juris Rn. 78 und Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 - BVerfGE 47, 46 - 85, juris Rn. 74). Insoweit hat das Grundgesetz die materielle Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen - vorbehaltlich eines gemeinsamen Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung gemäß § 91b GG - den Ländern zugewiesen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 – BVerfGE 59, 360 - 392, juris Rn. 66; zu den historischen Gründen vgl. BVerfG, Urteil vom 26. März 1957 - 2 BvG 1/55 - BVerfGE 6, 309 - 367, juris Rn. 197 ff.; soweit der mit Wirkung vom 4. April 2019 eingefügte 104c GG dem Bund in Durchbrechung des in Art. 104a Abs. 1 GG verankerten Konnexitätsprinzips eine Mitfinanzierung im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur erlaubt, ändert dies an der grundsätzlichen materiellen Gesetzgebungskompetenz der Länder im Schulrecht nichts). Daraus ergibt sich eine - nur durch Bundesverfassungsrecht begrenzte - weitgehende Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Schulorganisation, der Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände, die insbesondere der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 - BVerfGE 34, 165 - 200, juris Rn. 77 und vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 - 421, juris Rn. 61; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. November 1974 - VII C 8.73 – BVerwGE 47, 194, juris Rn. 17; Leisner-Egensperger, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, Band IV, § 104, Rn. 57 m. w. N. in Fn. 600). Deshalb kann von Eltern und Schülern grundsätzlich keine bestimmte, ihren Wünschen entsprechende Gestaltung von Schule verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1975 - VII B 26.74 - MDR 1975, 606, juris Rn. 7 m. w. N.)." (ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 EO 614/22 –, Rn. 40, juris) Weiter stellte der Thüringer Verfassungsgerichtshof fest: "Bei dem in Art. 20 Satz 1 ThürVerf verankerten Recht auf Bildung handelt es sich aber nicht um ein subjektives Grundrecht (ThürVerfGH, Beschluss vom 19. November 2014- VerfGH 24/12 - juris Rn 31 f.), sondern um ein zentrales Staatsziel. Demgegenüber gewährleistet Art. 20 Satz 2 ThürVerf ein subjektiv-öffentliches Recht auf freien und gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der Gesetze (ThürVerfGH, Beschluss vom 19. November 2014 - VerfGH 24/12 - juris Rn 33). Er umfasst auch das Recht auf schulische Bildung. Diese Gewährleistung einer Teilhabe am Schulunterricht beschränkt sich allerdings auf den Rahmen des Möglichen sowie der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten und beinhaltet keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Durchführung des Unterrichts (vgl. hierzu auch ThürOVG, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13). Soweit sich der Staat folglich hinsichtlich des Rechts auf schulische Bildung auf einen Vorbehalt des Möglichen berufen kann, gilt das nicht nur für den Fall, dass die gewünschten staatlichen Bildungsleistungen wegen aktuell unüberwindlicher personeller, sächlicher oder organisatorischer Zwänge tatsächlich nicht erbracht werden können, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung, ob und inwieweit hierfür die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel verwendet werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 56)." (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2022 – 3/22 –, Rn. 73, juris) Das Recht auf gleichen Zugang zu schulischer Bildung ist derivativer Natur. Es besteht nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit zur Verfügung gestellten Bildungsgänge und Schulstrukturen sowie der Voraussetzungen, die er für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb des Bildungsganges festgelegt hat (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, Rn. 60, juris; vgl. BVerfGE 34, 165 [182]). Daher ".. stellt eine auf die Befugnis des Staates zur Schulgestaltung gemäß Art. 7 Abs. 1 GG oder seine Befugnis zur Entscheidung über die Verwendung knapper öffentlicher Mittel gestützte Maßnahme zur Änderung schulischer Strukturen auch dann keinen Eingriff in das Recht auf schulische Bildung dar, wenn dadurch bisher eröffnete Bildungsmöglichkeiten entfallen. Insoweit können die Schüler nur verlangen, dass ein nach allgemeiner Auffassung für ihre Persönlichkeitsentwicklung unverzichtbarer Mindeststandard schulischer Bildung gewahrt bleibt (…). (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, Rn. 64, juris) Es würde dem Gebot sozialer Gerechtigkeit zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugutekommen zu lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 63 und 64; Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 – BVerfGE 96, 288, juris Rn. 74 und 75; siehe auch Depenheuer in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2014, § 269 Vorbehalt des Möglichen, Rn.72). Auf den Vorbehalt des Möglichen kann sich jedoch nicht nur der Gesetzgeber berufen; dieser gilt ebenso für die Exekutive (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 – BVerfGE 159, 355 - 447, juris Rn. 56; Christ, NVwZ 2023, 1 (4); Depenheuer in: Isensee/Kirchhof, a. a. O., Rn. 45). Ausgehend hiervon ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass der Thüringer Gesetz- und Verordnungsgeber seinen Verfassungsauftrag erfüllt hat. Durch das bereitgestellte Bildungsangebot am Tilesius-Gymnasium – u. a. gymnasialer Bildungsgang mit Englisch als 1. Fremdsprache sowie einer 2. Fremdsprache mit Wahlmöglichkeit zwischen zwei Sprachen (Italienisch und Latein) – wird auch gegenüber der Antragstellerin das Recht auf gleiche Teilhabe und auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsleitungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewährleistet. Der verfassungsrechtlich geschützte unverzichtbare Mindeststandard ist gewahrt. Das Recht auf schulische Bildung in seiner teilhaberechtlichen Funktion ist zum Nachteil der Antragstellerin nicht verletzt, weil weder die Zugangsvoraussetzungen zum Tilesius-Gymnasium noch zu der für den Unterricht der 2. Fremdsprache gebildeten Lerngruppe willkürlich oder diskriminierend ausgestaltet oder angewendet wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, Rn. 60, juris). Die Schulleitung erfragte bei sämtlichen Schülerinnen und Schülern deren Präferenzen für die Wahl der 2. Fremdsprache und ist diesen Wünschen – ausgehend von dem zur Verfügung stehenden Angebot – nachgekommen. Anderes hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ebenso wenig ist das Recht der Antragstellerin auf gleichen Zugang zu schulischer Bildung verletzt. Unter Berücksichtigung der o. g. Maßstäbe geht die Kammer davon aus, dass das Recht auf Teilhabe am Schulunterricht nur im Rahmen des Möglichen und der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten gewährt wird und dass deshalb im Grundsatz auch nur ein Anspruch auf Teilnahme an dem Präsenzunterricht der besuchten Schule besteht, der im Rahmen der örtlichen und personellen Kapazitäten tatsächlich angeboten wird (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 30. Januar 2023 – 4 EO 614/22 –, Rn. 41, juris, und 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 - juris Rn. 13 und 15; VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2010 – 5 K 129/10.TR –, Rn. 31, juris). Ein Recht auf Teilhabe an Unterricht in Französisch als 2. Fremdsprache bestünde daher wohl nur, wenn dieser auch tatsächlich angeboten wird oder wenn hinreichend sicher feststellbar wäre, dass tatsächlich noch personelle und sachliche Kapazitäten vorhanden sind, den nach den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Unterricht in einer 2. Fremdsprache – hier: Französisch – absichern können, und auch andere organisatorische Hindernisse nicht entgegen stehen (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 30. Januar 2023 – 4 EO 614/22 –, Rn. 41, juris). Die Darlegungs- und Beweislast bzw. die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung für das Nichtvorhandensein der für die Einhaltung der Rahmenstundentafel benötigten personellen Kapazitäten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt zuvorderst beim Antragsgegner. Er muss dafür Sorge tragen, dass das in den Unterrichtstafeln festgelegte Unterrichtssoll eingehalten wird (vgl. Avenarius, in: Avenarius, a. a. O., S. 392 ff., Ziff. 19.11). Weil es sich bei der Entscheidung über die Art und Weise, die Mittel und den Umfang der Verwirklichung des in allen Schulen Thüringens für ein bestimmtes Schuljahr zu gewährleistenden Unterrichtsangebotes um einen komplexen, in der kontinuierlichen Entwicklung befindlichen Sachverhalt handelt, der einem ständigen Wandel unterworfen ist, ist dem Antragsgegner ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen (ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 EO 614/22 –, Rn. 44, juris). Anlass zum gerichtlichen Einschreiten im Wege einer Verpflichtung des Antragsgegners besteht regelmäßig erst dann, wenn dieser es trotz Kenntnis der Gründe unterlässt, zeitnah Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die in den Rahmenstundentafeln - zur Erreichung des jeweiligen Bildungszieles - selbstverpflichtend vorgesehenen Unterrichtsstunden abzusichern (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 EO 614/22 –, Rn. 44, juris m. w. N.). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der schulorganisatorischen Maßnahme – Einstellung des Französisch-Unterrichts in der Klassenstufe 6 – ist daher auch begrenzt. Denn es kann nicht Aufgabe der Kammer sein, über die Rechtskontrolle hinaus eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen und in allen Einzelheiten der Schulorganisation und Personalbewirtschaftung eigene Erwägungen an die Stelle des Gestaltungsspielraums und dies hiermit eingehenden Organisationsermessens der Schulverwaltung zu setzen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 1992 – 7 CE 92.3287 -, Rn. 13, juris). Im Hinblick auf die begrenzte Reichweite des elterlichen Erziehungsrechts und des Rechts auf Bildung sowie unter Zugrundelegung der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Auflösung der Französisch-Lerngruppe und die damit verbundene Einstellung des Unterrichts in Französisch als 2. Fremdsprache für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6 deshalb nur daraufhin zu überprüfen, ob im Hinblick auf den der Schulleitung des Tilesius-Gymnasiums zustehenden Gestaltungsspielraum und das damit verbundene Organisationsermessen Fehler vorliegen. Im Rahmen der Ermessensausübung müssen unzumutbare Beeinträchtigungen, welche die Einstellung des Französisch-Unterrichts für die Betroffenen hat, eingestellt werden (vgl. zu Beschränkung der Prüfung auf Verletzung des Gebots der gerechten Abwägung für den Fall der Schulaufhebung aufgrund behördlicher Anordnung: OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2013 – 2 KN 57/11 -, NdsVbl. 2013, 243; VG Oldenburg, Urteil vom 9. Februar 2015 – 5 A 1579/14 -, juris Rn. 32). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, dass er alle ihm gegenwärtig möglichen Anstrengungen unternommen hat, den Französisch-Unterricht am Tilesius-Gymnasium und zwar auch für die Klassenstufe 6 der Antragstellerin abzusichern. Soweit er den Unterricht in Französisch als 2. Fremdsprache nicht absichern kann, kann der Antragsgegner sich voraussichtlich auf eine tatsächliche Unmöglichkeit berufen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 EO 614/22 –, Rn. 46, juris). Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, beruht die fehlende Abdeckung des Französisch-Unterrichts originär auf dem Umstand, dass von im Frühjahr 2024 noch drei verfügbaren Französisch-Lehrkräften aufgrund unvorhergesehener Umstände – der Schwangerschaft der einen und der Langzeiterkrankung einer anderen Lehrkraft – nur noch eine Lehrkraft zur Abdeckung des Unterrichts zur Verfügung steht. Auch sind sich die Beteiligten einig und es ist gerichtsbekannt, dass in Thüringen ein erheblicher Lehrermangel besteht und die personellen Kapazitäten zur Unterrichtsabdeckung fächerübergreifend nur eingeschränkt vorhanden sind (siehe auch. LT-Drs. 7/9625 zur angespannten Personalsituation innerhalb des Thüringer Bildungssystems durch unbesetzte Personalstellen an Thüringer Schulen; LT-Drs. 7/8969 zum Lehrer-Mangel in Thüringen; LT-Drs. 8/90). Im Weiteren schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts an: "Da aktuell in Thüringen und auch bundesweit ein akuter Lehrermangel besteht, steht es auch zur Überzeugung des Senats fest, dass dieser quantitative Missstand ohne Qualitätsverlust nicht kurzfristig, sondern im Wesentlichen durch mittelfristig bis langfristig angelegte Maßnahmen zur Steigerung der Zahl der Absolventen in der Lehrerausbildung und ggf. auch durch eine Neujustierung der Voraussetzungen für die Zulassung von sog. Quereinsteigern in den Lehrerberuf behoben werden kann (vgl. dazu auch LT-Drs. 7/6930). Soweit die Antragsteller auf diesbezügliche Versäumnisse in der Vergangenheit hinweisen, kann es dahin stehen, ob diese Vorhaltungen zutreffen. Denn dies änderte nichts daran, dass diese auch vom Antragsgegner selbst vorgetragenen Versäumnisse - in den 1990er und 2000er Jahre nicht eingestellte Lehrer - aktuell dazu führen, dass diese fehlen. Dieses Ergebnis lässt sich jetzt angesichts des allgemeinkundigen Lehrermangels nicht mehr revidieren. Entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine unmögliche Leistung nicht gefordert werden kann, könnte der Antragsgegner nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus tatsächlichen Gründen nicht zu Neueinstellungen verpflichtet werden, wenn solche aufgrund der aktuellen Bewerberlage nicht möglich sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juni 2018 - 3 M 178/18 -, juris Rn. 13)." (ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 EO 614/22 –, Rn. 46, juris) Die vom Antragsgegner unternommenen Bemühungen zur Einstellung bzw. Rekrutierung einer "neuen" Lehrkraft hatten bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin vorschlägt, die Bewerberin mit deutschem Sprachniveau B1 erst einmal unterrichten zu lassen und dann den Erfolg zu prüfen, kann der Antragsgegner aus Sicht der Kammer hierzu nicht verpflichtet werden. Es ist sachlich nachvollziehbar, dass der Antragsgegner ein Mindestsprachniveau einer Lehrkraft erwartet, damit diese in der den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stehenden Sprache Lerninhalte vermitteln kann. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, dass eine Französisch-Lehrkraft im Schulamtsbezirk lediglich im Umfang von 3 Unterrichtsstunden noch Kapazitäten habe, führt eine bisher unterbliebene Abordnung aus Sicht der Kammer noch nicht zu einer fehlerhaften Ausübung des Gestaltungsspieltraums und Organisationsermessen. Denn nach dem Vortrag des Antragsgegners gibt es im Schulamtsbezirk insgesamt eine Unterdeckung des Französisch-Unterrichts im Umfang von 23 Stunden (Worbis: 8 Stunden, Tilesius-Gymnasium: Klassenstufe 6 - 5 Stunden, Klassenstufe 7 bis 12 – 10 Stunden), sodass diese Kollegin ebenso andernorts oder zur Absicherung des übrigen Französisch-Unterrichts in den Klassenstufen 7 bis 12 benötigt werden würde. Darüber hinaus ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich, dass dem Tilesius-Gymnasium zur Abdeckung des Französisch-Unterrichts in der Rahmenstundentafel vorgesehenen Unterrichts weitere Lehrkräfte zugewiesen werden könnten, ohne dass diese nicht an anderen Schulen in gleicher Weise fehlen würden. Vielmehr hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben in Erfahrung gebracht, dass viele der Französisch-Lehrkräfte der umliegenden Schulen bereits abgeordnet seien. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner den bestehenden Lehrermangel nicht sachgerecht verwaltet und sein Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Zwar hat der Antragsgegner ausschließlich in der Klassenstufe 6 den Französisch-Unterricht eingestellt und im Übrigen versucht, den Französisch-Unterricht in den übrigen Klassenstufen teilweise abzudecken. Dem liegt jedoch zugrunde, dass dem Antragsgegner bis auf Weiteres für die Absicherung des gesamten Französisch-Unterrichts der Klassenstufen 5 bis 12 nur eine Lehrkraft zur Verfügung steht. Diese eine Lehrkraft kann nur 17 Unterrichtsstunden Französisch abdecken. Dem steht ein Bedarf von 32 Stunden gegenüber. Dass der Antragsgegner sich unter solchen Voraussetzungen und mit Blick auf die Zukunft für sich selbst nicht die Gewähr sieht, den Französisch-Unterricht gegenwärtig und auch mittelfristig über den gesamten Bildungsweg bis zum Abitur der Antragstellerin absichern zu können, ist sachlich nachvollziehbar. Die Belastung der Antragstellerin, nach etwa 1,5 Monaten Französisch-Unterricht nunmehr die Sprache wechseln zu müssen, hat der Antragsgegner im Vorhinein seiner schulorganisatorischen Maßnahme auch berücksichtigt, indem er verschiedene Rekrutierungsversuche unternommen hat. Gerade wegen seines Versuchs, den Unterricht entsprechend den Wünschen absichern zu können, ist es zu der erst verzögerten Änderung des Sprachenangebots gekommen. Der Antragsgegner hat im Rahmen seines Organisationsermessen sodann angenommen, dass eine Einstellung und Neuwahl für die Antragstellerin der aus seiner Sicht bessere Weg für die weitere Bildungsbiografie sei. Dies wird aus seinen Ausführungen deutlich, dass der Französisch-Unterricht mittel- und langfristig nicht gesichert sei. Eine Grenzüberschreitung einer solchen nachträglichen Einstellung des Unterrichts dürfte gleichwohl dann anzunehmen sein, wenn den betroffenen Schülerinnen und Schülern weder in der ursprünglich gewählten 2. Fremdsprache noch der neu gewählten 2. Fremdsprache die Erreichung des für die Abiturprüfung geforderten Sprachniveaus B2 möglich wäre. Aufgrund der noch zu Beginn des 1. Schulhalbjahrs vorgenommenen Änderung der Stundentafel ist dies für die Antragstellerin für die nunmehr unterrichtete 2. Fremdsprache Italienisch ohne Weiteres möglich. Auch hält es sich im Rahmen des dem Antragsgegner bei der Verwaltung des Mangels eröffneten Gestaltungsermessens, vorrangig den Unterricht in den höheren Klassen abzusichern, für die die Abschlussprüfung bereits in greifbare Nähe gerückt ist (ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 EO 614/22 –, Rn. 48, juris). Denn für diese wäre mit einer Einstellung des Unterrichts die Erreichung der Sprachniveaus nach den Bildungsstandards erheblich gefährdet bzw. im Falle einer neu zu wählenden 2. Fremdsprache wohl eher unmöglich. Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Schulleitung die Antragstellerin und ihre Eltern nicht ausreichend über den Modus der Wahl und Bildung der Lerngruppen informiert hätte. Im Schuljahr 2023/2024 ging die Schulleitung noch davon aus, mit zunächst drei, später zwei Lehrkräften, den Französisch-Unterricht ermöglichen zu können. Ende August 2024 informierte die Schulleitung wenige Tag nach Abstimmung mit dem Antragsgegner sowohl die Elternvertreter der drei 6. Klassen (Bl. 2 BA) als auch die Eltern der Betroffenen über die beabsichtigte schulorganisatorische Maßnahme. Ob und inwieweit der Antragsgegner im Rahmen des ihm eröffneten weiten Gestaltungsspielraums berechtigt und verpflichtet sein könnte, das in dem Thüringer Schulgesetz und in der Thüringer Schulordnung vorgesehene Schulsystem abzuändern und andere Maßnahmen als die Einstellung weiterer Lehrer zu veranlassen, kann dahinstehen. Denn in dieser Entscheidung sind die aktuellen schulrechtlichen Bestimmungen, mit denen das Schulsystem in Thüringen ausgestaltet wird, zugrunde zu legen. Zwar kann nach – was die Antragstellerin als grundsätzliche Lösung vorgeschlagen hat – § 45a ThürSchulG Unterricht auch als Distanzunterricht stattfinden. Dies ist einerseits jedoch auf besonders geregelte Situationen beschränkt (§ 45a Abs. 2 ThürSchulG) und würde andererseits, was nach Angaben des Antragsgegners nicht gegeben ist, auch verfügbare personelle Ressourcen voraussetzen. Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass er sich auf verschiedenen Wegen – Stellenausschreibung mithilfe des Schulamts, Anfragen an pensionierten Lehrer, den Thüringer Verband der Französisch-Lehrer, die örtliche Volkshochschule und das Institut français Thüringen – , um die Rekrutierung einer Lehrkraft bemüht hat. Dass es aus Sicht der Antragstellerin noch viele weitere Möglichkeiten gäbe, ist aus Sicht der Kammer nachzuvollziehen. Im Hinblick auf den Einsatz von Referendaren ist aus Sicht der Kammer aber zu berücksichtigen, dass das Tilesius-Gymnasium und der Antragsgegner vermutlich Bedarf anmelden können, aber es sich auch hier – wie bei schulorganisatorischen Maßnahmen selbst – um komplexe Entscheidungen – hier aus personalplanerischer und Ausbildungssicht – handelt, die ineinandergreifen müssen. Selbst wenn es, was die Kammer bezweifelt, in Betracht käme, Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6 im Wechselunterricht durch verschiedene, nicht voll ausgebildete Lehrer unterrichten zu lassen, oder nicht wechselwillige Schülerinnen der Klassenstufe 6 auf eine 7. Klasse zu verteilen, so hat die Schulleitung ihren Gestaltungsspielraum und ihr Organisationsermessen dahin ausgeübt, dass ein solches Vorgehen für sie nicht in Betracht kommt. Der Antragsgegner hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass das Tilesius-Gymnasium eine in die Zukunft gesicherte Lösung für die Abdeckung des Unterrichts der 2. Fremdsprache für die Klassenstufe 6 wünscht. So resultiere die Entscheidung zur Einstellung des Französisch-Unterrichts in der Klassenstufe 6 auch aus der Erfahrung, dass die Schule in der Klassenstufe 9 für weitere drei Jahre Russisch-Unterricht absichern müsse, obwohl sie über keine Lehrkraft verfüge, welche diese Sprache in den vergangenen Jahren aktiv unterrichtet habe (Bl. 3 BA). Dies sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Auch dem Tilesius-Gymnasium gebührt als Exekutive eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen und zur Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 4 EO 614/22 –, Rn. 44, juris) und somit das Gestaltungsrecht, im vorliegenden Fall, einen anderen Weg einzuschlagen. Dies gilt auch insoweit, als die Schulleitung nachvollziehbar ausführt, warum sie von einer Zusammenlegung der Lerngruppen in den Klassenstufen 8 und 12 derzeit absieht. Es wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem bei der Abgrenzung des staatlichen Schulaufsichtsrechts und des Elternrechts Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 – VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40-44, juris Rn. 33), wohl auch nicht vereinbar, wenn beim gegenwärtigen Sachstand die Aufrechterhaltung des Französisch-Unterrichts verlangt werden würde, obwohl sich 16 der 20 ursprünglich betroffenen Kinder ohne Vorbehalt für eine andere 2. Fremdsprache entschieden haben, die nach Angaben des Antragsgegners – im Gegensatz zu Französisch – auch mittel- und langfristig abgesichert werden kann. Denn im Hinblick auf das staatliche Wächteramt ist auch von Bedeutung, dass die Schule nicht nur für den einzelnen, sondern für alle Schüler verantwortlich ist und diese Verantwortung nur durch eine verhältnismäßige Berücksichtigung der Einzelinteressen erfüllen kann (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, BVerfGE 34, 165 (189)). Insoweit wird das Interesse der Eltern der Antragstellerin an einer optimalen Förderung gerade ihres Kindes durch die Aufgabe des Staates modifiziert, gleiche Bildungschancen herzustellen (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, BVerfGE 34, 165 (189)). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass aufgrund der Einstellung des Französisch-Unterrichts in der Klassenstufe 6 des Tilesius-Gymnasiums die unverzichtbaren Mindeststandards schulischer Bildung nicht mehr gewahrt werden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ein Zulassen der Einstellung des Französisch-Unterrichts unter Verweis auf mangelnde personelle Kapazitäten ohne Ausschöpfung aller denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu einer Verarmung des Sprachangebots, insbesondere im ländlichen Bereich, und einer Trennung von Familien führen werde, rechtfertigt dies nicht die Annahme des Unterschreitens eines Mindeststandards schulischer Bildung. Der Antragstellerin wird am Tilesius-Gymnasium – wovon die Kammer mangels entgegenstehenden Vortrags ausgeht – in sämtlichen Fächern der für Ihre Klassenstufe relevanten Rahmenstundentafel Unterricht erteilt. Die Antragstellerin wird des Weiteren auch in einer 2. Fremdsprache unterrichtet. Es gibt aus Sicht der Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unterricht der französischen Sprache ein unverzichtbarer Mindeststandard schulischer Bildung ist. Weder ist Französisch Amtssprache in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 23 VwVfG) noch handelt es sich bei Französisch um eine geschützte Sprache einer nationalen Minderheit (European Charter for Regional or Minority Languages, 5. November 1992, European Treaty Series - No. 148; States Parties to the European Charter for Regional or Minority Languages and their regional or minority languages (listed by language on p.6), S. 2). Allein der Umstand, dass Französisch aus Sicht der Antragstellerin eine der bedeutendsten Sprachen in der EU sei, lässt diese nicht zu einem unverzichtbaren Mindeststandard werden. Insoweit ist die Antragstellerin auch darauf hinzuweisen, dass sie in Englisch als 1. Fremdsprache – einer Sprache von weltweiter Bedeutung – unterrichtet wird. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es müsse ein Mindestangebot an Fremdsprachen geben, verweist die Kammer darauf, dass der Unterricht in einer 1. Fremdsprache bereits nach den landesrechtlichen Bestimmungen als Grundlagenunterricht eingeordnet wird (vgl. § 54 Abs. 3 ThürSchulG) und dies für einen Mindeststandard sprechen könnte. Darüber hinaus liegt es nahe, dass zumindest eine weitere Fremdsprache angeboten werden müsste, damit auch Unterricht in einer 2. Fremdsprache erteilt werden kann. Eine darüber hinausreichende Anzahl an angebotenen Sprachen als Minimum und unverzichtbaren Mindeststandard schulischer Bildung kann die Kammer nach derzeitiger Sach- und Rechtslage, insbesondere mit Blick auf den Vorbehalt des Möglichen (siehe oben), nicht feststellen. Soweit die Antragstellerin eine Beeinträchtigung der freien Schulwahl rügt, dringt sie hiermit nicht durch. Die Antragstellerin kann ihre Schule grundsätzlich frei wählen, aber sie kann – über die oben bereits dargestellten Grundsätze hinaus – nicht verlangen, dass die von ihr gewählte Schule bestimmte, an ihren Wünschen bzw. den Wünschen ihrer Eltern orientierte Unterrichtsinhalte anbietet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1982 – 13 B 44/82 –, juris). Nach alledem kann die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Aufrechterhaltung des Französisch-Unterrichts bzw. die Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Aufrechterhaltung nicht mit Erfolg geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Streitwertkatalog empfiehlt für Verfahren betreffend die Errichtung, Zusammenlegung, Schließung einer Schule (Ziff. 38.1) und die Aufnahme in eine bestimmte Schule oder Schulform (Ziff 38.4) den Auffangwert als Streitwert. Insoweit erachtet die Kammer auch für das hiesige Verfahren betreffend die Aufrechterhaltung des Unterrichts in einem bestimmten Fach den Auffangstreitwert als angemessen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.