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Beschluss

2 L 119/16

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nimmt der Kläger ein ursprünglich auf Erteilung eines Verwaltungsakts gerichtetes Klagebegehren zurück und erklärt er den Rechtsstreit für erledigt, so tritt an die Stelle des bisherigen Streitgegenstandes der Feststellungsantrag, dass sich die Hauptsache erledigt hat. • Der Wechsel vom ursprünglichen Verpflichtungsantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag ist als Klageänderung eigener Art anzusehen und bedarf nicht der Einwilligung des Beklagten; das Verfahren ist über die Erledigung fortzusetzen. • Die Feststellung der Erledigung erfordert nur ausnahmsweise eine Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage, nämlich wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung wegen Präjudiz- oder Wiederholungsgefahr oder zur Abwehr drohender Amtshaftungsansprüche geltend macht. • Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung liegt hier nicht vor, weil eine Amtshaftungsklage der Klägerin wenig wahrscheinlich bzw. offensichtlich aussichtslos ist und keine Wiederholungsgefahr für gleichartige Anträge zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Erledigung durch Rücknahme des Genehmigungsantrags; Erledigungsfeststellung ohne Einwilligung des Beklagten • Nimmt der Kläger ein ursprünglich auf Erteilung eines Verwaltungsakts gerichtetes Klagebegehren zurück und erklärt er den Rechtsstreit für erledigt, so tritt an die Stelle des bisherigen Streitgegenstandes der Feststellungsantrag, dass sich die Hauptsache erledigt hat. • Der Wechsel vom ursprünglichen Verpflichtungsantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag ist als Klageänderung eigener Art anzusehen und bedarf nicht der Einwilligung des Beklagten; das Verfahren ist über die Erledigung fortzusetzen. • Die Feststellung der Erledigung erfordert nur ausnahmsweise eine Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage, nämlich wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung wegen Präjudiz- oder Wiederholungsgefahr oder zur Abwehr drohender Amtshaftungsansprüche geltend macht. • Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung liegt hier nicht vor, weil eine Amtshaftungsklage der Klägerin wenig wahrscheinlich bzw. offensichtlich aussichtslos ist und keine Wiederholungsgefahr für gleichartige Anträge zu erwarten ist. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG für 15 Windenergieanlagen und modifizierte später den Antrag. Der Beklagte forderte Nachweise an und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.08.2014 ab, weil artenschutzrechtliche Bedenken wegen des Rotmilans bestanden. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 25.10.2016 ab. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 05.04.2018 ihren Genehmigungsantrag und die Klage zurück und erklärte die Hauptsache für erledigt; der Beklagte stimmte der Klagerücknahme nicht zu. Die Klägerin verfolgte stattdessen das Feststellungsbegehren, dass die Hauptsache erledigt sei. Der Streit drehte sich damit um die Frage, ob trotz einseitiger Erledigungserklärung des Klägers die Feststellung zu ergehen habe. • Klageänderung und Verfahrensfortgang: Durch die Rücknahme des ursprünglichen Antrags hat die Klägerin ihr Klagebegehren aufgegeben und verfolgt nun die prozessuale Feststellung der Erledigung; dieser Wechsel ist eine Klageänderung eigener Art, die keiner Zustimmung des Beklagten nach § 91 VwGO bedarf. • Rechtsfolge der Rücknahme: Nach ständiger Rechtsprechung entzieht die Zurücknahme eines antragsabhängigen Verwaltungsakts dem Verpflichtungsantrag die Grundlage; die Hauptsache ist erledigt, unabhängig von den Motiven der Klägerin. • Überprüfung der ursprünglichen Klage: Regelmäßig ist für die Prüfung der Erledigung nicht auf die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage abzustellen. Eine solche Prüfung ist nur erforderlich, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer materiellen Entscheidung darlegen kann. • Berechtigtes Interesse des Beklagten: Der Beklagte hat kein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung. Ein Amtshaftungsinteresse entfällt, weil eine Schadensersatzklage der Klägerin nach ihren eigenen Angaben derzeit unwahrscheinlich und jedenfalls offensichtlich aussichtslos ist; zudem hat das Verwaltungsgericht in Kammerbesetzung die Ablehnung der Genehmigung bestätigt, sodass ein Verschulden der Behörde nach der Kollegialgerichts-Richtlinie nicht zu vertreten ist. • Wiederholungsgefahr: Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor, weil die Klägerin erklärt hat, das Vorhaben in der bisherigen Form nicht weiter zu verfolgen und ein neuer Antrag unter veränderten technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu erwarten wäre, sodass ein gleichartiger Verwaltungsakt nicht in Aussicht steht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach dem ursprünglichen Wert der Hauptsache, nicht nur nach dem Kosteninteresse ab dem Zeitpunkt der Erledigungserklärung. Der Erledigungsfeststellungsantrag der Klägerin ist begründet; die Hauptsache ist durch die Rücknahme des Genehmigungsantrags erledigt. Eine weitere Überprüfung der Zulässigkeit oder Begründetheit des ursprünglichen Verpflichtungsantrags war nicht erforderlich, weil der Beklagte kein berechtigtes Interesse an einer materiellen Entscheidung geltend machen konnte. Insbesondere besteht kein ernsthaftes Amtshaftungsinteresse und auch keine Wiederholungsgefahr für gleichartige Anträge. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten zugunsten des Beklagten nach den angeführten Vorschriften.