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Beschluss

6 B 218/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0819.6B218.25.00
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Leitsätze

Erfolgreicher Erledigungsfeststellungsantrag eines Prüflings, der auf der Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung das Prüfungsverfahren fortgesetzt hatte und die Prüfung sodann nicht bestanden hat

Tenor

Es wird festgestellt, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2025 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreicher Erledigungsfeststellungsantrag eines Prüflings, der auf der Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung das Prüfungsverfahren fortgesetzt hatte und die Prüfung sodann nicht bestanden hat Es wird festgestellt, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2025 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die Erledigungserklärung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 4.7.2025, der sich der Antragsgegner nicht angeschlossen hat, in einen Erledigungsrechtsstreit gewandelt. Insoweit hat der Antragsteller bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO von seinem ursprünglichen Antrag Abstand genommen und begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 - 5 C 11.17 -, NVwZ-RR 2018, 659 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 23.7.2014 - 6 B 1.14 -, NVwZ 2014, 1594 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2019 - 12 B 1193/18 -, juris Rn. 2; Neumann/ Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 117, m. w. N. Der Übergang vom ursprünglichen Antrag zum Erledigungsfeststellungsantrag stellt eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO (analog) zulässige Antragsänderung dar, die nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO (analog) unterworfen ist und auch nicht der Einwilligung des Antragsgegners bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.1.1998 - 2 C 4.97 -, NVwZ 1999, 404 = juris Rn. 17, und vom 20.10.2010 - 6 C 20.09 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 215 = juris Rn. 16; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 4.7.2018 - 2 L 119/16 -, NVwZ-RR 2018, 828 = juris Rn. 6. II. Der so verstandene zulässige Feststellungsantrag ist begründet. 1. Dafür ist erforderlich, dass - ausgehend von dem ursprünglichen Antrag - objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2020 - 8 C 26.20 -, BVerwGE 171, 36 = juris Rn. 17 ff. und vom 26.4.2018 - 5 C 11.17 -, NVwZ-RR 2018, 659 = juris Rn. 10. Erledigung ist anzunehmen, wenn ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Antragsbegehren die Grundlage entzogen hat und der Antrag deshalb für den Antragsteller gegenstandslos geworden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 - 5 C 11.17 -, NVwZ-RR 2018, 659 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 11.4.2018 - 6 B 1628/17 -, juris Rn. 2. Dies ist hier der Fall. Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.6.2025 mitgeteilt hat, hat der Antragsteller die Prüfung im Modul GS 2 auf der Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.3.2025 wiederholt. Seine Prüfungsleistung vom 30.4.2025 wurde mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. Damit sind sämtliche Prüfungsmöglichkeiten im Modul GS 2 ausgeschöpft. Das Modul ist endgültig nicht bestanden. Dem ursprünglichen Antragsbegehren, den Antragsgegner zur vorläufigen Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zu verpflichten, ist damit die Grundlage entzogen, weil die Fortsetzung des Studiums wegen der vorstehend bezeichneten Prüfungsleistung, gegen deren Bewertung der Antragsteller keine Rechtsmittel ergriffen hat, nach § 13 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA Teil A in der Fassung vom 6.5.2024 nunmehr ausgeschlossen ist; das Prüfungsverfahren kann daher aufgrund eines nach Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts eingetretenen Ereignisses nicht fortgesetzt werden. 2. Die begehrte Feststellung kann vorliegend ohne Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Antragsbegehrens getroffen werden. Insofern kann dahinstehen, ob der Antragsgegner in Verfahren vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutzes bei einseitig gebliebener Erledigungserklärung überhaupt eine Sachentscheidung herbeiführen kann. Dagegen etwa OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2011 - 8 B 1184/11 -, NWVBl 2012, 276 = juris Rn. 44 ff. m. w. N.; OVG Bn.-Bbg., Beschluss vom 18.1.2018 - OVG 10 S 7.17 -, juris Rn. 4; Neumann/ Schaks, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 167. Jedenfalls wäre dann - wie in einem Klageverfahren - analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung notwendig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 = juris Rn. 21, vom 1.9.2011 - 5 C 21.10 -, juris Rn. 14, und vom 26.4.2018 - 5 C 11.17 -, NVwZ-RR 2018, 659 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 - 13 A 1066/06 -, juris Rn. 23. Für ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2021 - 2 B 73.20 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 128 = juris Rn 11. Maßgeblich ist stets, ob die Inanspruchnahme des Gerichts demjenigen, der die Sachentscheidung begehrt, noch etwas nützt, also zur Verbesserung seiner Situation geeignet ist. Das Bestreben, eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen, reicht nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2010 - 6 C 20.09 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 215 = juris Rn. 17, und vom 20.6.2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 29. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen des Rehabilitierungsinteresses, der Wiederholungsgefahr sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 - 6 C 2.22 -, BVerwGE 182, 214 = juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 17.12.2019 - 9 B 52.18 -, NVwZ-RR 2020, 331 = juris Rn. 9, m. w. N. Die Darlegung des trotz Erledigung der Hauptsache fortbestehenden Sachbescheidungsinteresses ist Aufgabe desjenigen, der der Erledigung unter Berufung auf ein solches Interesse widerspricht, ohne dass dem Gericht eine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines möglichen Feststellungsinteresses obläge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 - 5 C 11.17 -, NVwZ-RR 2018, 659 = juris Rn. 23; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 267, m. w. N. Ausgehend hiervon ist ein berechtigtes Interesse des Antragsgegners, trotz Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits eine Sachentscheidung herbeizuführen, nicht ersichtlich. a. Ein solches folgt nicht aus der vom Antragsgegner vorgetragenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, "da viele gleichgelagerte Fälle" vorlägen und "insoweit Rechtssicherheit für zukünftige Entscheidungen seitens des Beschwerdeführers notwendig" sei. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gehört nicht zu den anerkannten Fallgruppen, bei denen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen ist. Es ist auch jenseits dieser Fallgruppen nicht gegeben. Dies gilt hier in besonderem Maße deshalb, weil ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren weder darauf angelegt noch geeignet ist, grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen zu klären. Diese Aufgabe kommt dem Klageverfahren zu. Die vom Antragsgegner begehrte Senatsentscheidung über das ursprüngliche Antragsbegehren würde dementsprechend zu keiner Klärung von grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen führen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2019 - 12 B 1193/18 -, juris Rn. 9. b. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass "die Entscheidung Auswirkung auf die Kostentragungspflicht" des Antragsgegners hat. Damit ist kein Interesse an der Sachentscheidung als solcher, sondern (nur) der damit in Zusammenhang stehenden Kostenfolge verbunden. Zudem würde in der Konstellation der Beschwerde durch den Antragsgegner dann regelmäßig ein Feststellungsinteresse vorliegen, weil eine ihn beschwerende erstinstanzliche Entscheidung, die Anlass für das Rechtsmittel war, zumeist mit einem Kostenausspruch zu Lasten des Antragsgegners verbunden ist. Im Übrigen kann der Antragsgegner sich - potentiell - auch durch den Anschluss an die Erledigungserklärung des Antragsstellers mit Blick auf die Verfahrenskosten schadlos halten, denn die folgende gerichtliche Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO bezieht die Erfolgsaussichten des Verfahrens vor Abgabe der Erledigungserklärungen im Rahmen billigen Ermessens mit ein; Einwände des Antragsgegners gegen Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags können dabei hinreichend Berücksichtigung finden. c. Ebenso wenig begründet schließlich die zuletzt vom Antragsgegner noch angeführte "präjudizielle Wirkung in Bezug auf eine etwaige Schadensersatzpflicht" desselben ein Feststellungsinteresse. Das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes dient der vorläufigen Rechtssicherung und hat keinerlei präjudizielle Wirkung im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess. Darüber hinaus hat der Antragsgegner nicht dargetan, dass ein solcher Schadensersatzprozess bereits anhängig ist oder droht; dies liegt auch nicht nahe, weil der Antragsteller auf Grundlage des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses das Prüfungsverfahren gerade fortgesetzt hat. III. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass sich die festgestellte Erledigung auch auf das Beschwerdeverfahren bezieht; einer Entscheidung über die Beschwerde bedarf es nicht. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 17.12.1993 - 3 B 134.92 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103 = juris Rn. 3. Die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung. Vgl. zur Unwirksamkeitserklärung bei einseitiger Erledigungserklärung: BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 - 5 C 11.17 -, NVwZ-RR 2018, 659 = juris Rn. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei zu berücksichtigen gewesen ist, dass Prüfungen in unterschiedlichen Modulen streitgegenständlich waren und die Hälfte des Auffangstreitwerts daher zweimal anzusetzen war. Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 21 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).