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Beschluss

3 M 257/18

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist Fahreignung nur gegeben, wenn Konsum und Fahren klar getrennt werden und kein Kontrollverlust oder Persönlichkeitsstörung vorliegen. • Für das Vorliegen fehlenden Trennungsvermögens ist der THC-Wert im Blutserum maßgeblich; ab 1,0 ng/ml THC kann nicht ausgeschlossen werden, dass cannabisbedingte Beeinträchtigungen der Fahrsicherheit bestehen. • Fehlende Mitwirkung des Betroffenen bei der Sachverhaltsaufklärung kann zuungunsten des Betroffenen berücksichtigt werden; wer einen einmaligen Konsum behauptet, muss diesen substantiiert und glaubhaft darlegen. • Bei einem THC-COOH-Wert von 75 ng/ml und einem gemessenen THC-Wert von 7,6 ng/ml rechtfertigt dies bei summarischer Prüfung die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei nicht geteiltem Cannabiskonsum und erhöhtem THC-Wert • Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist Fahreignung nur gegeben, wenn Konsum und Fahren klar getrennt werden und kein Kontrollverlust oder Persönlichkeitsstörung vorliegen. • Für das Vorliegen fehlenden Trennungsvermögens ist der THC-Wert im Blutserum maßgeblich; ab 1,0 ng/ml THC kann nicht ausgeschlossen werden, dass cannabisbedingte Beeinträchtigungen der Fahrsicherheit bestehen. • Fehlende Mitwirkung des Betroffenen bei der Sachverhaltsaufklärung kann zuungunsten des Betroffenen berücksichtigt werden; wer einen einmaligen Konsum behauptet, muss diesen substantiiert und glaubhaft darlegen. • Bei einem THC-COOH-Wert von 75 ng/ml und einem gemessenen THC-Wert von 7,6 ng/ml rechtfertigt dies bei summarischer Prüfung die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller wurde am 6. Februar 2018 im Straßenverkehr mit einem gemessenen THC-Wert von 7,6 ng/ml Blutserum und einem THC-COOH-Wert von 75 ng/ml festgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm die Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln infolge Cannabiskonsums. Der Antragsteller behauptete, es handele sich um einen einmaligen, experimentellen Konsum wenige Stunden vor der Kontrolle. Er rügte, der THC-COOH-Wert liege unter den in Teilen der Rechtsprechung genannten Schwellenwerten und die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt. Das Verwaltungsgericht wies seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück. Der Senat prüfte die Beschwerde und beschränkte sich auf die vom Antragsteller vorgetragenen Rügen. • Rechtliche Grundlagen sind § 3 Abs. 1 StVG sowie §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 FeV; Anlage 4 FeV regelt die Anforderungen bei Cannabiskonsum. • Die Frage, ob Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren besteht, bemisst sich primär anhand des THC-Werts; ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum kann eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht sicher ausgeschlossen werden. • Der gemessene THC-Wert von 7,6 ng/ml zeigt, dass der Antragsteller zum Tatzeitpunkt nicht mehr über das erforderliche Trennungsvermögen verfügte, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 FeV rechtmäßig ist. • Der THC-COOH-Wert gibt lediglich Hinweise auf die Konsumhäufigkeit; ein Wert von 75 ng/ml schließt gelegentlichen Konsum nicht aus und kann zusammen mit Indizien ein wiederholtes Konsumverhalten begründen. • Der Betroffene ist beweispflichtig für die Behauptung eines einmaligen Konsums; er hätte substantiierte, widerspruchsfreie Angaben zu Zeitpunkt, Umständen und Gründen des angeblichen Erstkonsums machen müssen. • Die vom Antragsteller ergänzten Schilderungen waren unglaubwürdig und nicht hinreichend detailliert, insbesondere blieb unerklärbar, warum er wenige Stunden nach angeblichem Erstkonsum ein Kraftfahrzeug führte. • Mangels glaubhafter Darlegung des behaupteten einmaligen Konsums war keine weitergehende Ermittlungs- oder Entlastungsobligation der Behörde erforderlich; die summarische Prüfung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Die Beschwerde ist unbegründet; das Gericht bestätigt die Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufgrund des gemessenen THC-Werts von 7,6 ng/ml und des fehlenden glaubhaften Nachweises eines einmaligen, nicht wiederholten Konsums gerechtfertigt. Der Antragsteller hat seiner Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht genügt und damit die Beweislast für den behaupteten Erstkonsum nicht erfüllt. Daher durfte die Behörde von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bleiben wie festgestellt.