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Beschluss

1 B 135/21

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2021:0429.1B135.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. April 2021 gegen den Be- scheid des Antragsgegners vom 6. April 2021 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob das Interesse des Antragstellers, Suspendierungsinteresse, am einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. In Fällen der Aberkennung der Fahrerlaubnis – wie hier – ist ein besonderes Vollzugsinteresse anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung des Fahrerlaubnisinhabers in der Hauptsache offensichtlich aussichtslos ist oder wenn jedenfalls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und deswegen zugleich ernstlich zu befürchten ist, dass er bis zu einer Hauptsacheentscheidung durch sein Verhalten den Straßenverkehr gefährden wird (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 25. Januar 1993 – 1 W 78/92 -, NZV 1993, 416). Gewichtige Gründe in diesem Sinne liegen vor, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Betroffene aus körperlichen, geistigen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug jederzeit sicher zu führen. Hieran gemessen, erweist sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur zu erfolgenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes Interesse für dessen sofortigen Vollzug. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bestehen nicht. Insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Februar 2021 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört und das besondere Interesse an der sofortigen Entziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 11 Abs. 7 und 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als nicht geeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis- verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach der Anlage 4, Nr. 9.2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung ist eine Eignung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ausgeschlossen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis einnimmt. So liegt der Fall hier. Angesichts der im Blut des Antragstellers festgestellten THC-Carbonsäure-Konzentration von 180 ng/ml durch das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Leipzig vom 2. Dezember 2020 ist davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 31. Oktober 2021 regelmäßiger Konsument von Cannabis war. Nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ist ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.8.2019 – 11 CS 19.1432 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.8.2018 – OVG 4 S 34.18 – juris; HessVGH, Beschl. v. 15.9.2016 – 2 B 2335/16 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.2.2015 – 16 B 50/15 – juris; VG München, Beschl. v. 17.6.2020 – M6 S 20.1192 -, juris). Der Antragsteller hat einen Cannabiskonsum auch nicht in Abrede gestellt, sondern eingestanden. Damit lagen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV vor, wonach die Anordnung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Behörde feststeht. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, dass die festgestellten Werte auf einen kurzfristigen gelegentlichen Cannabiskonsum zurückzuführen sein. Ein sog. Aufputschen der Werte kann dann anzunehmen sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen erstmaligen Konsum unmittelbar vor Antritt der Fahrt behauptet (BayVGH, Beschl. v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1463 -, Juris). Einer solchen Annahme steht hier aber schon die Einlassung des Antragstellers entgegen, dass er zuvor gelegentlich und nicht erstmalig Cannabis konsumiert hat. Sofern der Antragsteller darüber hinaus einwendet, der Antragsgegner hätte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fahrerlaubnis nicht unmittelbar entziehen dürfen, sondern hätte vielmehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen müssen, bleibt auch dieses Vorbringen ohne Erfolg. Nach der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 11.4.2019 – 3 C 25/17 -) hat die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden, wenn bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum erstmals ein Fahrzeug unter der berauschenden Wirkung von Cannabis geführt wird. Diese Rechtsprechung ist hier angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert, schon nicht einschlägig. Erfolglos beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen- Anhalt (Beschl. v. 5.7.2018 – 3 M 257/18 -). Auch dieser Rechtsprechung liegt ein anderer Fall zugrunde, nämlich die Behauptung erstmaligen - experimentellen - Konsums sowie festgestellter THC-COOH Werte von 75ng/ml im Blut, die nur einen Rückschluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum erlauben. Die von dem Antragsgegner unter Ziffer 2 seines Bescheides weiter ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach sind nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Diese Verpflichtung besteht nach § 47 Abs. 1 S. 2 FeV auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch – wie hier – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Das für die in Nr. 1 und Nr. 2 im angefochtenen Bescheid erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung (Entziehungsverfügung und Abgabeverpflichtung des Führerscheines) erforderliche besondere öffentliche Interesse ist ebenfalls zu bejahen. Es bestehen keine Bedenken gegen das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses. Angesichts des erheblichen Risikos, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr aktiv teilnimmt und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben, insbesondere auch für andere Straßenverkehrsteilnehmer, besteht ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Abgabe des Führerscheines. Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtswidrigkeit des in Nr. 5 der angefochtenen Verfügung angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 46.1 ff. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit legt die Kammer für die Entziehung der Fahrerlaubnisklasse B den Auffangwert zugrunde. Für die Klassen C und CE ist jeweils der 1 ½ -fache Auffangwert zugrunde zu legen. Für die Klassen AM und A1 ist jeweils der halbe Auffangwert zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag von 25.000,00 Euro ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Soweit dem Antragsteller darüber hinaus die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, T und L entzogen wurde, bleibt dies bei der Streitwertbestimmung unberücksichtigt. Denn Fahrerlaubnissen, die gemäß § 6 Abs. 3 FeV von anderen Fahrerlaubnisklassen eingeschlossen sind, die ihrerseits der Bemessung des Streitwertes zugrunde gelegt werden, kommt bei der Streitwertbestimmung keine eigenständige Bedeutung zu (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 3 M 216/19 – juris). Die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse L ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten. Die Fahrzeugklasse C umfasst auch die Fahrzeugklasse C1 (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV) und die Fahrzeugklasse CE umfasst die Fahrzeugklassen BE, C1E und T (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV).