OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 M 44/18

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

5mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die wirksame Vaterschaftsanerkennung durch öffentliche Urkunde entfaltet im einstweiligen Rechtsschutz Wirkung, auch wenn der Anerkennende Alias-Personalien verwendete, sofern die Urkundsperson sich anhand eines lichtbildlichen Ausweisdokuments von der Erscheinung der Person überzeugte. • Bei aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen ist das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht des Elternteils auf persönlichen Umgang mit seinem minderjährigen Kind zu beachten; eine Abschiebung kann unzulässig sein, wenn die Trennung dem Kindeswohl wegen der bestehenden persönlichen Verbundenheit nicht zumutbar ist. • Die Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer zuvor wirksamen Vaterschaftsanerkennung; das Fehlen der Eintragung begründet nicht die Unwirksamkeit der Anerkennung.
Entscheidungsgründe
Abschiebung untersagt: Schutz des Umgangsrechts nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung • Die wirksame Vaterschaftsanerkennung durch öffentliche Urkunde entfaltet im einstweiligen Rechtsschutz Wirkung, auch wenn der Anerkennende Alias-Personalien verwendete, sofern die Urkundsperson sich anhand eines lichtbildlichen Ausweisdokuments von der Erscheinung der Person überzeugte. • Bei aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen ist das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht des Elternteils auf persönlichen Umgang mit seinem minderjährigen Kind zu beachten; eine Abschiebung kann unzulässig sein, wenn die Trennung dem Kindeswohl wegen der bestehenden persönlichen Verbundenheit nicht zumutbar ist. • Die Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer zuvor wirksamen Vaterschaftsanerkennung; das Fehlen der Eintragung begründet nicht die Unwirksamkeit der Anerkennung. Der Antragsteller kam 2013 nach Deutschland, stellte Asylantrag und gab dabei Alias-Personalien an. Im August 2015 erkannte er vor dem Standesamt die Vaterschaft für ein in Deutschland geborenes Kind an; die Kindesmutter stimmte zu. Später stellte die Ausländerbehörde fest, dass der Antragsteller unter anderem mit anderen Identitätsangaben registriert war; das BAMF wies den Asylantrag zurück und verhängte ein befristetes Einreiseverbot. Familiengerichtlich wurde dem Antragsteller ein begleitetes, befristetes Umgangsrecht zugesprochen. Die Behörde versuchte, den Antragsteller nach Gambia abzuschieben. Das Verwaltungsgericht untersagte die Abschiebung mit der Begründung, die Abschiebung greife unzulässig in das nach Art. 6 GG geschützte Umgangsrecht ein; das OVG bestätigte diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz. • Vaterschaftsanerkennung: Die Anerkennung der Vaterschaft wurde in öffentlicher Urkunde abgegeben; die Standesbeamtin konnte die Erscheinung des Anerkennenden anhand einer mit Lichtbild versehenen Aufenthaltsgestattung feststellen, sodass die Erklärung nach den Formerfordernissen wirksam sein dürfte (§§ 1596, 1597 BGB i.V.m. BeurkG, PStG). • Fehlen der Eintragung in der Geburtsurkunde: Die Nichtaufnahme des Namens in die Geburtsurkunde folgt aus gesonderten Personenstandsregelungen und entzieht der wirksamen öffentlichen Urkunde nicht ihre Wirkung; die Geburtsurkunde ersetzt nicht die rechtliche Wirkung einer zuvor wirksamen Vaterschaftsanerkennung (§§ 54, 59 PStG). • Art. 6 GG und Umgangsrecht: Maßgeblich ist die tatsächliche persönliche Verbundenheit zwischen Vater und Kind; auch ein begleitetes, zeitlich begrenztes Umgangsrecht kann eine solche Verbundenheit begründen und steht unter Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG (§ 1684, § 1626 BGB). • Abschiebungsverbot im einstweiligen Rechtsschutz: Die Abschiebung würde zu einer unklaren und möglicherweise erheblichen Trennung des knapp dreijährigen Kindes von seinem Vater führen; die Behörde konnte die von ihr behauptet kurzen Visaverfahrenszeiten nicht substantiiert nachweisen, sodass die Unzumutbarkeit der Trennung nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG; Interesse des Kindeswohls). • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerde der Behörde gegen den Eilbeschluss war in der vorgelegten Form unzureichend begründet (§ 146 VwGO); das OVG prüfte die beschränkten Rügen und sah keinen Anlass zur Abänderung. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Behörde zurückgewiesen und den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt: Die Abschiebung des Antragstellers nach Gambia ist im einstweiligen Rechtsschutz untersagt, weil sie unzulässig in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht auf persönlichen Umgang mit seinem minderjährigen Kind eingreifen würde. Die Vaterschaftsanerkennung vom 28.08.2015 ist nach summarischer Prüfung wirksam, auch wenn der Antragsteller Alias-Personalien verwendet hatte, da die Standesbeamtin seine Identität anhand eines lichtbildlichen Aufenthaltsdokuments feststellen konnte. Die Behörde hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass nur eine kurzzeitige und zumutbare Trennung zu erwarten wäre; die unsichere Dauer der Trennung und das Kindesalter sprechen gegen eine Abschiebung. Aufgrund dessen verbleibt der Antragsteller vorläufig im Bundesgebiet, und die Kostenentscheidung sowie die Streitwertfestsetzung wurden getroffen; dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.