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Urteil

8 A 243/19

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei den Taliban handelt es sich um eine Vereinigung i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) , welche den Terrorismus unterstützt.(Rn.47) 2. Das Verfassen von Facebook-Beiträgen sowie das "Liken" solcher Beiträge, die Gewalt verherrlichen und den Dschihad und Märtyrertod glorifizieren, stellt eine Unterstützungshandlung einer solchen Vereinigung in Form der Sympathiewerbung dar.(Rn.53)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den Taliban handelt es sich um eine Vereinigung i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) , welche den Terrorismus unterstützt.(Rn.47) 2. Das Verfassen von Facebook-Beiträgen sowie das "Liken" solcher Beiträge, die Gewalt verherrlichen und den Dschihad und Märtyrertod glorifizieren, stellt eine Unterstützungshandlung einer solchen Vereinigung in Form der Sympathiewerbung dar.(Rn.53) I. Die Klage hat teilweise Erfolg. 1. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides richtet. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 07.03.2019 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ausweisung des Klägers aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 1 und 2, 54, 55 AufenthG in der Fassung vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist in dem vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, juris, Rn. 14 ff.). Dieser Grundsatz gilt in Fällen, in denen der Ausländer weder abgeschoben wurde noch freiwillig ausreiste (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 13 zu der Abschiebungsandrohung nach Ausweisung). Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Abwägung hat ergebnisoffen zu erfolgen und wird vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet. Eine Ausweisung kommt dabei nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Der Ausländerbehörde kommt im Rahmen der Entscheidung kein Ermessen zu, sodass die gebundene Entscheidung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 22 f.). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts auszulegen, sodass anhand einer Prognose festzustellen ist, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der genannten Schutzgüter eintreten wird. In § 54 AufenthG sind Fallgestaltungen genannt, bei denen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse anzunehmen ist. Eines Rückgriffs auf das allgemeine öffentliche Ausweisungsinteresse des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es in diesen Fällen nicht. Erforderlich ist jedoch weiterhin die Feststellung im Rahmen des § 54 AufenthG, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr in dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 26). Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, § 53 Abs. 2 AufenthG. Zudem hat der Gesetzgeber in den §§ 54 f. AufenthG Regeltatbestände im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses normiert. Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet sein Interesse an einem dortigen Verbleib. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor (a). Diesem steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber (b.). Bei der Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG überwiegt das Ausweisungsinteresse (c.). a) Im Fall des Klägers besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (aa), an einem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG fehlt es dagegen (bb). Die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt (cc). Auch die zusätzliche Begründung der Ausweisung im Hinblick auf generalpräventive Aspekte ist nicht zu beanstanden (dd). aa) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist erfüllt. Zur Auslegung des Tatbestands des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind dieselben rechtlichen Maßstäbe anzulegen, die auch zur Auslegung des Regelausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. entwickelt worden waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, juris, Rn. 19). Zunächst ist Voraussetzung ist, dass die Vereinigung ihrerseits den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristischen Charakter hat. Dies muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den einzelnen Ausländer genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 – 1 C 13.10 –, juris, Rn. 16). Die Vorschrift lässt zwar das Vorliegen von entsprechenden Indiztatsachen genügen, es müssen jedoch hinreichend verwertbare und belegbare Tatsachen vorliegen, welche die Schlussfolgerung im Sinne des Ausweisungstatbestandes rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Falle des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 – 1 C 26.03 –, juris, Rn. 25 ff.). (1) Es steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Taliban den Terrorismus unterstützen. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 9.12 –, juris, Rn. 13 und vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 29). Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und daher auch die Vorfeldunterstützung durch Sympathiewerbung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, juris, Rn. 29). Zur Definition des Begriffs Terrorismus können wesentliche Kriterien aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 09.12.1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13.06.2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 S. 3), dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.12.2001 (ABl. L 344 S. 93) und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 S. 6) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.2020 – 1 A 3/19 –, juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/921/GASP des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. L 344 S. 93 - vgl. auch ABl. L 116 vom 03.05.2002 S. 75) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24.06.2015 – C-373/13 –, juris, Rn. 83). Von den Tatsachengerichten sind hier ergänzende Feststellungen zu treffen. Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs ist anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 30). Die Taliban sind zwar nicht auf der Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93 - vgl. auch ABl. L 116 vom 3. Mai 2002 S. 75) erfasst. Die von ihr begangenen Handlungen und Anschläge dienen jedoch der gewaltsamen Durchsetzung ihrer Ziele und sind als terroristische Handlungen einzuordnen. In Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 wird als „terroristische Handlung“ eine vorsätzliche Handlung bezeichnet, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie unter anderem mit dem Ziel begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern (i), eine Regierung oder innerstaatliche Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen (ii), die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören. Diesbezüglich sind in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 unter anderem ausdrücklich Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können, Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person, Entführung oder Geiselnahme, weitreichende Zerstörung an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, durch Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen (iii) aufgezählt. Zudem wird eine "terroristische Vereinigung" als eine auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen bezeichnet, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich das Gericht anschließt, haben es sich die in Afghanistan operierenden "Taliban" zum Ziel gesetzt, gewaltsam die aktuelle afghanische Regierung zu stürzen sowie alle ausländischen Streitkräfte vom Gebiet Afghanistans zu vertreiben und auf dem gesamten Staatsgebiet einen islamischen Staat unter Geltung der Scharia als einziger Rechtsgrundlage zu errichten. Sie werden dabei von radikal-religiösen Anschauungen geleitet und nehmen auch zivile Opfer in Kauf. Die Vereinigung ist streng hierarchisch organisiert. Sie wird von einem uneingeschränkt politisch-religiösen Führer, der gleichzeitig auch militärischer Befehlshaber ist, geleitet. Maßgeblich in die Entschlussfassungen der Führung eingebunden ist ein Schura-Rat. Dieser besteht aus den höchsten militärischen Kommandeuren und nicht-militärischen Vertretern, von denen einzelne für verschiedene Aufgaben wie "Politik", "Militär", "Finanzen", "Angelegenheiten der Gefangenen" oder "Öffentlichkeitsarbeit" verantwortlich sind. Dem Schura-Rat sind zudem mehrere Kommissionen angegliedert, in denen über spezielle Themen beraten wird. Die Taliban verfügen über eine Vielzahl von Kämpfern auf der untersten Hierarchieebene, die teilweise von lokalen Paschtunen-Stämmen organisiert sind und als Kampfverbände handeln. Die Kommission für militärische Angelegenheiten, der die Militärführer aller afghanischen Provinzen angehören, ist für die Planung und Durchführung der militärischen Operationen, die Rekrutierung von Kämpfern und deren Ausbildung in Trainingslagern zuständig. Im Staatsgebiet von Afghanistan begehen die Taliban zur Umsetzung ihrer Ziele Selbstmordattentate, Minen- und Bombenanschläge, Entführungen, Geiselnahmen und gezielte Tötungen. Ziele ihrer Angriffe sind dabei sowohl die ausländischen "Invasoren", insbesondere die früheren ISAF-Kräfte, als auch die politischen und religiösen Führer des afghanischen Staates, die afghanische Armee sowie die Polizei. Bei den Aktionen der Taliban kommt es häufig auch zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung, die von den Taliban zu Propagandazwecken genutzt werden. Auf lokaler Ebene finanzieren sich die Taliban sowohl durch Spenden und Sachmittel der örtlichen Stammesstrukturen und religiösen Gemeinschaften als auch durch kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel, Schutzgelderpressungen und Entführungen. Auf überregionaler Ebene bilden Spenden aus dem In- und Ausland sowie der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der Taliban (vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2018 – AK 18/18 –, juris, Rn. 5 ff.). Diese Einschätzung deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts aus allgemein zugänglichen Quellen. Zur Verwirklichung ihres Ziels, „den gegenwärtigen afghanischen Staat zu zerstören, die nationale Regierung als Vertreterin des Staates zu stürzen, die Verfassung außer Kraft zu setzen und erneut ein islamisches Emirat nach ihren Vorstellungen einzuführen“ (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen, Dezember 2017, S. 17) haben die Taliban, welche große Teile Afghanistans kontrollieren (vgl. EASO, Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), August 2020, S. 19), immer wieder gezielte Angriffe auf Zivilpersonen verübt, wie beispielsweise in den Jahren 2014 bis 2018 jeweils zwischen 10.000 und 11.500 Angriffe (vgl. Überblick in UNAMA, Afghanistan Annual Report 2018 on Protection of Civilians in Armed Conflict, Stand Februar 2019, S. 1; Amnesty International, Anfragebeantwortung des VG Wiesbaden vom 05.02.2018, ASA 11-17.019, S. 3 ff.) und sind auch in der ersten Jahreshälfte 2020 für eine Vielzahl von Angriffen auf Zivilisten verantwortlich (vgl. UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, July 2020, S. 4 ff.). In ihren Stellungnahmen lehnen die Taliban zivile Opfer zwar bei ihren Selbstmordanschlägen und komplexen Attacken ab, nehmen sie jedoch tatsächlich billigend in Kauf (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand Juni 2020, S. 17). Ziele der Anschläge der Taliban sind häufig Angehörige der afghanischen Sicherheits- und Militärkräfte, der Polizei oder auch Regierungsangehörige, gleich ob im Dienst oder nicht (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report 1 January – 30 June 2020, Juli 2020, S. 19 f.; EASO, Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), 10.08.2020, S. 22 f.; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 21.10.2019, S. 1). Daneben können auch Personen, welche Nichtregierungsorganisationen angehören oder Menschenrechtsaktivisten zum Ziel von Angriffen durch die Taliban werden (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 02.09.2019, S. 1). Diese Einschätzung ändert sich auch nicht auf Grund des am 29.02.2020 zwischen den USA und den Taliban geschlossenen Abkommens. Denn seitdem sind zwar keine signifikanten Angriffe der Taliban mehr auf internationale Kräfte erfolgt, dafür nahm der Zahl der Angriffe auf ANDSF zu. Seit dem US-Taliban-Abkommen unterstützen internationale Kräfte die ANDSF in erster Linie defensiv gegen Angriffe der Taliban und nicht mehr bei offensiven Maßnahmen. Welche Auswirkungen der weitere Abzug internationaler Kräfte haben wird, bleibt derzeit offen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand Juni 2020, S. 16, 19). Unabhängig von diesen aktuellen Entwicklungen verliert eine Organisation nicht schon dann ihren Charakter als terroristische, wenn aktuell oder sogar für einen längeren Zeitraum terroristische Aktivitäten nicht mehr beweisbar sind. Dies kann allein durch knappe finanzielle oder personelle Mittel der Organisation oder durch die Effektivität von Sicherheitsvorkehrungen bedingt sein. Solange eine glaubwürdige öffentlich und tatsächlich umgesetzte Distanzierung von jeglichen terroristischen Praktiken nicht erfolgt ist, fehlt es nicht am Gegenwartsbezug (vgl. Bauer, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020, § 54 AufenthG, Rn. 44; VGH BW, Beschluss vom 19.07.2019 – 11 S 1631/19 –, juris, Rn. 19) (2) Es liegen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger die Taliban unterstützt hat. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG werden alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken, umfasst. Dazu gehört jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung sowie ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Der Unterstützungsbegriff ist dabei unabhängig von der strafrechtlichen Auslegung des § 129a StGB zu bestimmen und umfasst auch die Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter. In § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird nicht zwischen dem Unterstützen und Werben unterschieden und die Vorschrift weist keine Beschränkung der Werbung auf ein gezieltes Werben um Mitglieder und Unterstützer auf (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 – 1 C 13.10 –, juris, Rn. 20 f.). Maßgeblich ist allein, ob die potentielle Gefährlichkeit der terroristischen Vereinigung gefestigt und ihr Gefährdungspotenzial gestärkt wird. Ein beweis- oder messbarer Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele ist dabei nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 – 1 C 26.03 –, juris, Rn. 25 m.w.N.). Ob allein die Äußerung einer Sympathie für eine terroristische Vereinigung im privaten Kreis diese Anforderungen erfüllen würde, kann dahinstehen. Es genügt jedenfalls eine Meinungskundgabe oder sonstige Aktivität, die geeignet ist, eine für die terroristische Organisation vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen. Unter Berücksichtigung der Anzahl der als „Freunde“ erfassten Kontakte des Facebook-Profils des Klägers, welche laut seinen Angaben ca. 80 Personen – hauptsächlich in A-Stadt und andernorts lebende Afghanen – erfasst, ist von einer entsprechenden Außenwirkung der Einträge und Likes auszugehen. Unabhängig davon waren zumindest die Likes durch das Profil des Klägers auch von den Kontakten der Profilinhaber zu sehen, welche den jeweiligen Ausgangsbeitrag, der gelikt wurde, veröffentlichte. Dass es dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landeskriminalamt zudem möglich war, die in Rede stehenden Facebook-Einträge ohne weiteres einzusehen, spricht im Übrigen dafür, dass die Beiträge öffentlich und damit weltweit für jeden Facebook-Nutzer sichtbar waren. Die Verbreitung von gewaltverherrlichenden Einträgen über soziale Medien wie Facebook, die die Taliban, ihre Ideologie, Selbstmordanschläge, den Dschihad und den Märtyrertod verteidigen oder glorifizieren, ist als Unterstützungshandlung in Gestalt der Sympathiewerbung in diesem Sinne anzusehen (vgl. zur Sympathiewerbung für den IS VG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris, Rn. 30 m.w.N). Denn hierbei handelt es sich um eine Sympathiebekundung mit großer Außenwirkung, insbesondere in Fällen, in denen eine erhebliche Zahl von Facebook-Nutzern die Beiträge zur Kenntnis nimmt. Die Taliban nutzen unter anderem das Internet, um ihre Ideologie sowie Botschaften unter ihren Anhängern zu verbreiten. So verfügen sie unter anderem über eine Medienkommission, welche sich mit kulturellen und medialen Punkten der Bewegung auseinandersetzt und sechs Webseiten in fünf Sprachen betreibt sowie sechs Online-Magazine vertreibt (vgl. EASO, Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), August 2020, S. 17). Darüber hinaus erhalten die Anhänger der Taliban über deren Webseite aktuelle Informationen über die Organisation und diese nutzt das Internet zur Verbreitung von Propaganda-Material (vgl. EASO, Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), August 2020, S.19, 21). Die Verbreitung von radikalem Gedankengut über soziale Medien erhöht die Möglichkeit von Organisationen mit terroristischen Bestrebungen, neue Mitglieder, Sympathisanten und Kämpfer anzuwerben, sodass derartige Handlungen einen Teil der Propagandatätigkeit von solchen Organisationen ausmacht. Nicht erforderlich ist für eine solche Verbreitung, dass eigene Beiträge erstellt werden; vielmehr genügt es, wenn fremde Beiträge unterstützt werden (vgl. dazu VG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris, Rn. 34). Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Grundinteresse der Gesellschaft, Sympathiewerbung für eine terroristische Vereinigung zu unterbinden, da auf diese Weise dem internationalen Terrorismus bereits im Vorfeld die logistische Basis entzogen werden kann. Die Anwesenheit von Sympathisanten und radikalisierten Anhängern einer terroristischen Vereinigung kann zu einer nur schwer berechenbaren Gefährdungslage und angesichts damit in Zusammenhang stehender Anschlagsgefahr die Notwendigkeit von erheblichen Überwachungsmaßnahmen hervorrufen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 21.04.2015 – Au 1 K 14.1546 –, juris, Rn. 46). Ausweislich des Behördenzeugnisses des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.11.2017 wurden mit dem Facebook-Profil des Klägers mehrere Handlungen vorgenommen, die dem zuvor dargestellten Begriff der Sympathiewerbung unterfallen. So hatte der Kläger einen Talibankämpfer mit dem Namen H. S. in seiner „Freundesliste“. Mit dem Eintrag „So Gott will – immer“ als Reaktion auf einen Post hinsichtlich des Todes von M. O. aus dem Jahr 2015, bei dem es sich um einen zwei Jahre zuvor verstorbenen Anführer handelt (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 167), wurde mit dem Profil des Klägers eine deutliche Sympathiebekundung in Form einer Beileidsbekundung ausgedrückt. Zudem wurden durch sein Facebook-Profil ein Video, welches eine Enthauptung zeigt, sowie ein Foto, auf dem eine getötete Person abgebildet ist, gelikt. Mit dem Profil wurde der Kommentar „Ja, wir können gern unseren Verstand dem ‚Afghanischen Islamischen Emirat‘ (Taliban) geben.“ verfasst und mehrere Bilder, welche einen unbekannten verstorbenen Talibankämpfer zeigen, mit weinendem Smiley bzw. traurigen Smileys kommentiert und in einem Fall der Kommentar verfasst „Mein Gott, du sollst allen Märtyrern vergeben.“ Nach dem Schreiben des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 22.01.2018 handelt es sich bei dem gegenständlichen Facebook-Profil aus dem Behördengutachten um das des Klägers. Dieser hat auch nicht bestritten, dass es sich um sein Profil handelt, welches von ihm auch genutzt wurde. Entgegen der Äußerungen des Klägers, er habe die streitgegenständlichen Einträge und Likes auf Facebook nicht vorgenommen, ist das Gericht davon überzeugt, dass diese Einträge nicht von einem unberechtigten Dritten vorgenommen wurden. Die Angaben des Klägers, eine andere Person, wahrscheinlich der Zeuge F., habe die streitgegenständlichen Einträge vorgenommen, überzeugen das Gericht nicht. Der Kläger gab diesbezüglich an, er habe sein Smartphone im Jahr 2015 zweimal dem Zeugen F. gegeben, wobei dieser beim ersten Mal den Kläger bei der Eingabe seiner Facebook-Zugangsdaten beobachtet habe und er ihm bei der zweiten Gelegenheit das Passwort mitgeteilt habe. Bei beiden Gelegenheiten habe der Zeuge F. ihn anschließend beleidigt und vorgeworfen, die Paschtunen hätten Afghanistan zerstört. Aus diesem Grund vermute er, dieser wolle ihm schaden. Er habe zudem einige Tage später bemerkt, dass sein Profilname geändert worden sei. Dies habe er seinerseits wieder verändert. Zudem seien an befreundete Kontakte Nachrichten mit Links verschickt worden, welche zu mit Viren befallenen Webseiten geführt hätten. Auch habe es Nachrichten an seine Facebook-Kontakte mit sexuellen Inhalten gegeben. Auf beides hätten den Kläger seine Facebook-Kontakte im Jahr 2016 angesprochen. Zu den streitgegenständlichen Einträgen und Likes befragt, gab der Kläger an, keine Kenntnis von diesen gehabt und davon erst im Zuge des Ausweisungsverfahrens erfahren zu haben. Seinen Verdacht, der Zeuge F. habe die Einträge vorgenommen, begründete der Kläger einerseits mit den geschilderten zwei Gelegenheiten, bei denen er dem Zeugen sein Smartphone lieh und damit, dass er im Jahr 2017 eine Vorladung von der Polizei erhalten habe. Diese habe er zwar nicht wahrgenommen, aber im Nachhinein erfahren, dass die Polizei ihn an seiner Anschrift gesucht habe und dabei in Begleitung des Zeugen F. erschienen sein soll. Er halte den Zeugen F. aus diesem Grund für einen Spion des Landeskriminalamtes. Der Kläger legte zudem einen Ausdruck einer WhatsApp-Nachricht eines Herrn N… aus dem Jahr 2019 vor, nach der der Zeuge F. mit dem Kläger habe sprechen wollen. Die Angaben des Klägers sind unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten. Denn zunächst konnte der Kläger dem Gericht nicht überzeugend schildern, welche Gründe er dafür gehabt hatte, einer fremden Person sein Smartphone zu leihen, insbesondere bei der zweiten Gelegenheit, nachdem der Zeuge ihn angeblich nach der ersten Gelegenheit bereits beleidigt habe. Der Kläger trug nichts dazu vor, dass er durch eine Strafanzeige oder andere rechtliche Schritte gegen das vermeintliche Handeln des Zeugen vorgegangen sei. Auch gegenüber Facebook sei keine Meldung erfolgt. Außerdem gab er an, lediglich den Nutzernamen auf seinem Facebook-Profil geändert zu haben. Zu regelmäßigen Änderungen seines Passwortes, insbesondere nachdem er den von ihm geschilderten Missbrauch seines Profils festgestellt hatte, trug er nichts vor. Der Kläger konnte auf Nachfrage des Gerichts auch nicht den Umstand erklären, dass es auch im Jahr 2017 zu weiteren Einträgen und Likes mit Bezug zu den Taliban durch das Facebook-Profil des Klägers gekommen war. Schließlich erscheint es widersprüchlich, dass der Kläger seinen Angaben zufolge von seinen Facebook-Kontakten auf die Versendung der Viren-Nachrichten angesprochen worden sei, auf die hier gegenständlichen Beiträge und Likes jedoch nicht. Darüber hinaus vermochte das Gericht anhand der Angaben des Klägers kein Motiv für das vom Kläger geschilderte Verhalten des Zeugen F. erkennen. Die Angaben des Klägers stehen zudem im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben des Zeugen F. . Dieser bekundete, den Kläger nicht näher zu kennen. Zum ersten Mal sei ihm der Name des Klägers im Rahmen seiner Dolmetschertätigkeit für die Polizei im Jahr 2017 oder 2018 bekannt geworden, als er im Rahmen einer geplanten Vernehmung des Klägers herangezogen worden sei. Der Kläger sei nicht erschienen, sodass er die Beamten zur Wohnanschrift des Klägers begleitet habe und dort einen anderen Bewohner nach dem Aufenthaltsort des Klägers gefragt habe. Die vom Kläger geschilderte erste Begegnung im Jahr 2015 bestritt der Zeuge. Zur zweiten Begegnung gab der Zeuge an, er sei bei einer Feierlichkeit im Rahmen des Opferfestes oder Ramadan im Jahr 2015 oder 2016 eingeladen gewesen, an der circa 30 Personen teilnahmen. Möglicherweise sei der Kläger auch dort gewesen, das Smartphone des Klägers habe sich der Zeuge jedoch nicht geliehen. Ansonsten kenne der Zeuge den Kläger nicht weiter. Er habe ihn einige Male in der Moschee gesehen. Hinsichtlich der von Herrn N… an den Kläger gesandten WhatsApp-Nachricht könne sich der Zeuge dessen Inhalt nicht erklären. Er bestritt, sich nach dem Kläger erkundigt zu haben. Herr N... habe ihn jedoch darauf angesprochen, dass der Kläger sich nach ihm erkundigt habe. Der Zeuge selbst vermute, dass auf Grund der geplanten polizeilichen Vernehmung des Klägers bei diesem der Eindruck entstanden sei, der Zeuge arbeite für die Polizei. Er sei bereit gewesen, dieses Missverständnis zu klären, jedoch sei es nie zu einer Aussprache oder dergleichen gekommen. Warum der Kläger gerade den Zeugen als Verfasser der Nachrichten verdächtige, könne er nicht sagen. Er selbst kenne auf Grund seiner Dolmetschertätigkeit in der Vergangenheit und aktuellen Tätigkeit als Sozialarbeiter sehr viele in A-Stadt lebende Afghanen. Er vermute, die Anschuldigungen des Klägers beruhen auf der von diesem unterstellten Tätigkeit des Zeugen für die Polizei. Hinsichtlich des dem Zeugen vorgelegten Behördenzeugnisses und dem darauf auf einigen Seiten zu sehenden Profilbild räumte der Zeuge ein, dass dieses möglicherweise ihn zeige. Er erklärte dazu, dass er eventuell mit dem Kläger über Facebook befreundet war. Erinnern könne er sich jedoch konkret nicht. Dies liege daran, dass er circa 500 bis 600 Facebook-Kontakte habe. Er erhalte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig „Freundschaftsanfragen“ von Afghanen über Facebook, welche er auch annehme. Die Angaben des Zeugen F. sind als glaubhaft anzusehen. Insbesondere waren seine Schilderungen hinsichtlich der Vorwürfe des Klägers widerspruchsfrei und schlüssig. Das Gericht vermochte auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen der Zeuge den vom Kläger geschilderten Missbrauch von dessen Facebook-Profil hätte vornehmen sollen. Belastungstendenzen des Zeugen waren insoweit nicht ersichtlich. (3) Eine Unterstützung der Taliban als Organisation, welche den Terrorismus unterstützt, entfällt auch nicht auf Grund fehlender Kenntnis des Klägers von den Zielen und Bestrebungen der Taliban. Für den Ausländer muss regelmäßig die Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet – und sich hiervon ggf. deutlich distanziert – und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 – 1 C 26.03 –, BVerwGE 123, 114-131, juris, Rn. 27). Bei den Einträgen auf dem Profil des Klägers handelt es sich nicht um solche, die lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Taliban unterstützen. Die Aussagen in den geteilten Beiträgen auf dem Profil des Klägers lassen auch eindeutig die Bestrebungen und Zielrichtungen des Handelns der Taliban erkennen. (4) Der Kläger hat von den Einträgen auf Facebook auch nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Dies würde voraussetzen, dass er sich zu seinen Aktivitäten bekennt und sich sodann in einer Art tätigen Reue glaubhaft hiervon distanziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 9.12 –, BVerwGE 147, 261-278, juris. Rn. 17; Bay.VGH, Urteil vom 27.10.2017 – 10 B 16.1252 –, juris, Rn. 53). Ein erkennbares Abstandnehmen ist ein innerer Vorgang und erfordert daher das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei genügt nicht das bloße Unterlassen weiterer Unterstützungshandlungen, vielmehr bedarf es hierzu eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert. Grundvoraussetzung für eine solche Annahme ist jedenfalls die Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns; er muss in jedem Fall sein sicherheitsgefährdendes Handeln in der Vergangenheit einräumen und offenlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 – 1 B 11/18 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, die eine Zäsur zu seinen früheren Aktivitäten und eine Abkehr von der Unterstützung der Taliban belegen, liegen nicht vor. Die Sympathiewerbung für die Taliban liegt auch nicht längere Zeit zurück, sondern wurde vom Kläger über sein Facebook-Profil bis in das Jahr 2017 ausweislich des Behördenzeugnisses des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.11.2017 betrieben. Allein das Unterlassen weiterer, vergleichbarer Einträge seit Kenntnis des Klägers im Ausweisungsverfahren stellt noch keine glaubhafte innere Abkehr dar. Eine solche Abkehr ist auch nicht im Widerspruchsverfahren erfolgt. Dort hat der Kläger vielmehr abgestritten, dass die entsprechenden Einträge von ihm stammen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts durch den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe keinen Zugriff mehr auf das streitgegenständliche Facebook-Profil und sich mittlerweile ein neues Profil angelegt. Denn eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung wird dadurch nicht zum Ausdruck gebracht. bb) Es ist allerdings kein überwiegendes Ausweisungsinteresse auf der Grundlage eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG begründet. Dies setzt voraus, dass der Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft. Hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift (§ 54 Abs. 1 Nr. 5b AufenthG). Mit dem zum 01.01.2016 eingeführten Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG bezweckt der Gesetzgeber die Neubewertung eines bestimmten Verhaltens als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Es soll zum Ausdruck gebracht werden, dass bei so genannten „Hasspredigern“ oder Personen, die gegen andere Bevölkerungsteile hetzen, ein erhebliches Interesse an der Ausreise der Person besteht. Der Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens in Deutschland durch „geistige Brandstifter“ soll durch die Einordnung dieser Verhaltensweisen als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse möglichst frühzeitig und wirkungsvoll entgegengetreten werden. Das Hasspredigen wiegt danach genauso schwer wie zum Beispiel die möglicherweise durch eine solche Radikalisierung begründete Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer oder religiöser Ziele nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097 S. 51). Dasselbe gilt für gleichzusetzende Aktivitäten. Der Tatbestand weist Parallelen zum Straftatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer u.a. eine Schrift im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, die zum Hass gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnischer Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufgestachelt (§ 130 Abs. 2 Nr. 1a StGB) oder wer die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB). Unter dem Begriff „Aufstachelung zum Hass“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den Betroffenen Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2017 – 3 StR 172/17 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird ebenso bestraft, wer einen in § 130 Abs. 2 Nr. 1 a bis c StGB bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien unter anderem der Öffentlichkeit zugänglich macht. Der Tatbestand der Volksverhetzung kann dabei durch Kommentare, die über ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil veröffentlicht werden, erfüllt werden (vgl. OLG Jena, Urteil vom 27.09.2016 – 1 OLG 171 Ss 45/16 – juris, Rn. 15 ff.). Dabei darf nach der Rechtsprechung zur Strafbarkeit entsprechender Äußerungen diesen im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht haben, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017 – 1 BvR 1384/16 – juris, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 28.07.2016 – 3 StR 149/16 –, juris, Rn. 20). Vergleichbare Maßstäbe sind bei der Prüfung eines Ausweisungstatbestandes aufgrund aufhetzender Äußerungen anzulegen. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass auf dem Facebook-Profil des Klägers Posts und geteilte Einträge enthalten sind, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen. Denn es fehlt daran, dass sich die Posts des Klägers gegen „Teile der Bevölkerung“ richten. Als solche sind entsprechend dem Verständnis dieser Formulierung in § 130 StGB alle Teile der inländischen Bevölkerung zu verstehen, die sich nach politischen, nationalen, ethnischen, rassischen, religiösen, weltanschaulichen, sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen oder anderen Merkmalen unterscheiden lassen (vgl. Tanneberger/Fleuß, in Kluth/Heusch, AusländerR, 26. ed., Stand 01.07.2020, § 54 AufenthG, Rn. 59; BGH, Urteil vom 30.01.1979 – 5 StR 642/78 –, juris, Rn. 14 f.). Die Posts des Klägers bzw. die von diesem gelikten Posts drücken jedoch vielmehr Sympathien für die Taliban aus und befürworten deren Methoden. Ein Aufruf zu Hass zu abgrenzbaren Teilen der Bevölkerung ist darin jedoch nicht zu sehen. Insbesondere handelt es sich bei den von der Beklagten im Bescheid vom 24.09.2018 benannten geflüchteten Afghanen, die sich gegen die Taliban zur Wehr gesetzt haben, nicht um einen solchen Teil der Bevölkerung. Denn es handelt sich um einzelne Personen, die bereits nicht genau eingrenzbar sind und zahlreiche, sich teilweise deutlich unterscheidende politische Richtungen und Einstellung haben können. Darüber hinaus stellen die vom Kläger verfassten oder gelikten Beiträge keine Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht dar, die in einer Weise vom Kläger gebilligt oder beworben worden, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. cc) § 53 Abs. 1 AufenthG setzt für den Erlass einer Ausweisungsverfügung weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dies ist vorliegend der Fall. Von dieser Gefährdung ist im Falle der Terrorismusunterstützung auszugehen, § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AufenthG (hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 19.07.2019 – 11 S 1631/19 –, juris, Rn. 27). Es bedarf für die Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG gleichwohl stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris, Rn. 16). Auf zurückliegende Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13/10 –, juris, Rn. 14). Erforderlich ist die Prognose, dass die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt an den gesetzlich aufgeführten Schutzgütern führen wird, wobei an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, juris, Rn. 18). Nach Auffassung der Kammer ergibt die vorzunehmende Zukunftsprognose unter Würdigung der vorliegenden, oben dargestellten Gesamtumstände, dass die von dem Kläger ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland auch weiterhin andauert, zumal die durch den Kläger in der Vergangenheit unterstützte terroristische Vereinigung fortbesteht. Die beschriebenen zahlreichen Kommentare und Likes auf Facebook in den Jahren 2015 bis 2017, die zur Überzeugung des Gerichts vom Kläger verfasst sind, lassen auf eine dschihadistische und extremistische Einstellung schließen. Hierbei handelt es sich regelmäßig auch nicht um Ansichten, die einer kurzfristigen Wandlung unterliegen. In Anbetracht der mangelnden Distanzierung und Abkehr von seinem bisherigen Handeln sowie seiner dschihadistischen Grundeinstellung, wie sie in seinen vergangenen Aktivitäten auf Facebook zum Ausdruck kommt, ist bei einem weiteren Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik auch in Zukunft mit weiteren sicherheitsgefährdenden Handlungen ähnlicher Art zu rechnen und somit mit einer vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Würdigt man das Verhalten des Klägers, ist auch in Zukunft zu erwarten, dass er seine Anwesenheit im Bundesgebiet zur Sympathiewerbung für die Taliban und zu ähnlichen Aktivitäten ausnutzen wird. Dabei ist nicht auszuschließen, dass er sich anderer Facebook-Accounts oder Plattformen bedient. Da der Kläger trotz der drohenden Trennung von seinem Kind nicht den Versuch unternommen hat, sich von seinen bisherigen Aktivitäten und den Anschauungen der Taliban zu distanzieren, besteht noch immer eine Widerholungsgefahr. dd) Darüber hinaus kann die Ausweisung auch generalpräventiv durch die Gefahr von weiteren sicherheitsgefährdenden Aktivitäten ähnlichen Gewichts durch andere Ausländer begründet werden. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen auch für das reformierte Ausweisungsrecht mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (vom 27.07.2015, BGBl. I S. 1386) beibehalten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49; VGH München, Beschluss vom 19.09.2016 – 19 CS 15.1600 – juris, Rn. 34). Voraussetzung für eine generalpräventive Begründung ist, dass die Ausweisung insoweit ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Von ihr muss eine angemessene Wirkung der generalpräventiven Absicht zu erwarten sein. Das ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten (BVerwG, Urteil vom 13.11.1979 – 1 C 100.76 –, juris, Rn. 9). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können unter anderem Straftaten aus generalpräventiven Gründen eine Ausweisung von Ausländern rechtfertigen, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen. Dasselbe gilt für die Ausweisung eines aktiven, vernetzten Taliban-Unterstützers (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19.07.2019 – 11 S 1631/19 –, juris, Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, BVerwGE 165, 331-340, juris, Rn. 23). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Internetpräsenz des Klägers mit 80 Personen allein in dessen Freundesliste zum streitgegenständlichen Profil, sodass eine Ausweisung auch als geeignet anzusehen ist, andere Ausländer von der Unterstützung der Organisation der Taliban abzuschrecken. Das Ausweisungsinteresse hinsichtlich der generalpräventiven Erwägungen ist zudem noch aktuell. Insbesondere kommt den Verfolgungsverjährungsvorschriften keine Bedeutung in Bezug auf die Aktualität nicht an eine Straftat anknüpfender Ausweisungsinteressen zu (vgl. Fleuß, in Kluth/Heusch, 26. ed., Stand 01.07.2020, § 53 AufenthG, Rn. 33). b) Im Rahmen der Abwägung ist zu Gunsten des Klägers ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG anzunehmen. Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Der Kläger ist auf Grund der Anerkennung der Vaterschaft des Kindes E. J. E... gemäß § 1592 Nr. 2 BGB dessen Vater. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es nicht auf die formal-rechtlichen familiären Bindungen an, vielmehr ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern ausschlaggebend. Dabei ist unerheblich, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Beim persönlichen Kontakt eines Elternteils mit dem Kind ist zu berücksichtigen, dass dies – auch in Fällen, in denen dem Elternteil kein Sorgerecht zusteht – Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist. Der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils wird durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil nicht entbehrlich. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel gemäß § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB der Umgang mit beiden Elternteilen. Entsprechend hat ein Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit ihm nicht nur berechtigt, sondern im Interesse des Kindes auch verpflichtet. Diese Überlegungen sind bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die die tatsächliche Ausübung des Umgangsrechts berühren, zu beachten. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Es ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine negative Entscheidung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Wohl des Kindes hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu dem getrenntlebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und ein Kind beide Eltern braucht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10.07.2018 – 2 M 44/18 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 1.10 –, BVerwGE 138, 371-385, juris, Rn. 33). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze unterfällt der vom Kläger vorgetragene persönliche Kontakt zu seinem minderjährigen Kind dem Schutzbereich des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta. Er übt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sein Umgangsrecht mit seinem Kind aus. Denn ausweislich des Beschlusses vom Amtsgericht A-Stadt vom 17.07.2020 (Az. 271 F 605/19 UG) sowie der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung findet einmal wöchentlich am Montagnachmittag ein regelmäßiger begleiteter Umgang des Klägers mit seinem Sohn statt. Während dieser Termine spiele der Kläger mit seinem Sohn. Der Kläger spielt daher im Alltag des Kindes, in der alltäglichen Erziehung und Versorgung sowie Verpflegung eine Rolle und er zeigt für das Kind auch Verantwortung. Die Angaben des Klägers wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin E.. Diese bekundete, der Kläger nehme sein Umgangsrecht aktuell wahr. In der Vergangenheit sei es zwar immer wieder zu Unterbrechungen des Umgangs gekommen, jedoch erfolge dieser in den letzten Monaten größtenteils regelmäßig. Bei den Treffen zwischen dem Kläger und seinem Sohn sei anfangs regelmäßig eine gewisse Scheu und Zurückhaltung des Kindes zu beobachten, welche sich im Laufe der Zeit jedoch löse. Die Zeugin habe zwar das Gefühl, das Kind leide nach den begleiteten Treffen mit seinem Vater häufiger an Alpträumen. Ob diese Albträume indes tatsächlich mit den gemeinsamen Treffen zusammenhängen oder auf anderen Gründen beruhen, bleibt Spekulation. Auch wenn eine enge emotionale Bindung des Kindes zum Kläger bisher noch nicht aufgebaut sein mag, stellt dies den spezifischen Erziehungsbeitrag des Klägers nicht infrage. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgericht A-Stadt vom 17.07.2020 dienen die begleiteten Treffen gerade dem (vom Schutzbereich des Art. 6 GG ebenfalls erfassten) Aufbau bzw. der Fortentwicklung einer Bindung zwischen Vater und Kind. Die Angaben der Zeugin sind als glaubhaft einzuordnen, da diese widerspruchsfrei waren und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar waren, eine den Kläger belastende oder begünstigende Aussage zu tätigen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Zeugin zwar die Angaben des Klägers hinsichtlich des von diesem geschilderten aktuellen Umgang bestätigte, jedoch auch Unregelmäßigkeiten bezüglich der in der Vergangenheit liegenden treffen im Rahmen ihrer Schilderungen einräumte. c) Die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Gesamtabwägung ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber den Bleibeinteressen des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG. Die Ausweisung des Klägers ist im vorliegenden Fall von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Diese dient dem Schutz eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Rechtsgüter, nämlich der Verhütung von Straftaten und ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil sie verhältnismäßig ist. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG ist für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise nötig, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet das Gericht dabei nicht von der notwendigen Interessenabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 25.02.2015, BT-Drs. 18/4097, S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist im Einzelfall das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, juris, Rn. 39). Zudem sind sämtliche Umstände des Einzelfalls in die erforderliche Abwägung einzubeziehen. Zu diesen zählen unter anderem die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Diese beispielhaft in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände sind nicht abschließend. Im konkreten Fall sind insbesondere Art und Umfang der festgestellten Unterstützung, Bedeutung der (unterstützten) Vereinigung, Einbindung des Klägers in die Vereinigung, das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. Auf Seiten des Klägers ist in erster Linie in Rechnung zu stellen, dass dieser ein minderjähriges Kind hat, mit welchem er sein Umgangsrecht ausübt. Hinsichtlich des Schutzes der familiären Beziehungen ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sog. "Boultif-Kriterien" ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99 –, juris, Rn. 57 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet. Im Einklang mit den Überlegungen des Europäischen Gerichtshofs betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen. Regelmäßig sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Dabei haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung von einem minderjährigen Kind ein hohes gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, juris, Rn. 12 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 18.06.2019 – 3 A 1/17 –, juris, Rn. 25). Es ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass sein minderjähriger Sohn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst drei Jahre alt ist. Andererseits ist vorliegend zu berücksichtigen, dass derzeit auf Grund des bestehenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tatsächlich keine Aufenthaltsbeendigung droht. In derartigen Fällen einer inlandsbezogenen Ausweisung ist den im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Bleibeinteressen - so auch hier - ein geringeres Gewicht beizumessen (BeckOK AuslR/Fleuß, 27. Ed. 01.10.2020, AufenthG § 53 Rn. 6; zur Gewichtung bei fehlender Aufenthaltsbeendigung siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 12.16 –, juris, Rn. 31). Neben seiner Beziehung zu seinem minderjährigen Kind sind die weiteren individuellen Umstände des Klägers zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger über einen Zeitraum von knapp sieben Jahren im Bundesgebiet gelebt. Während dieser Zeit nahm er an diversen Integrations- und Deutschsprachkursen teil. Einer beruflichen Tätigkeit ging der Kläger während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik von Dezember 2016 bis Januar 2017 als Produktions- und Lagerhelfer und vom 01.06.2017 bis Juli 2018 als Verkäufer bei … Grill nach. Im Jahr 2020 arbeitete er jeweils einen Monat für eine Sicherheitsfirma und für Amazon. Insgesamt überwiegen jedoch die für ein Ausweisungsinteresse sprechenden Umstände. Gegen den Kläger und damit für das Gewicht des Ausweisungsinteresses spricht in erster Linie das bereits dargestellte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse. Dabei rechtfertigt schon das dargelegte spezialpräventiv motivierte Ausweisungsinteresse die Ausweisung des Klägers. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines generalpräventiv motivierten Ausweisungsinteresses gilt dies erst recht. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 18.07.1973 – 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 –, BVerfGE 35, 382,402 f., juris, Rn. 57; BVerfG, Urteil vom 20.04.2016 – 1 BvR 966/09 –, BVerfGE 141, 220, juris, Rn. 96, 132; BVerwG, Beschluss vom 19.09.2017 – 1 VR 8.17 –, juris, Rn. 41). Unterstützt der Kläger die Taliban auch in Zukunft und erleichtert damit die Begehung von Terrorakten durch die Taliban, gefährdet dies überragend wichtige, unwiederbringliche Rechtsgüter von Verfassungsrang, nämlich Leib und Leben einer Vielzahl von Rechtsgutsträgern sowie die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. In Anbetracht der öffentlich gezeigten Unterstützung und Sympathien für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung und der wachsenden Gefahren insbesondere durch im Inland befindliche Unterstützer islamistischer und salafistischer Gruppen ist die Bundesrepublik Deutschland auch bei familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht gehalten abzuwarten und mit großem personellen und finanziellen Aufwand – und den bestehenden Risiken einer nicht hinreichenden Überwachung – zu beobachten, ob ein Ausländer wie der Kläger nunmehr seine Aktivitäten einstellt, ob er weiterhin Sympathiewerbung für diese Vereinigung betreibt, ob er weitere, die Vereinigung unterstützende Aktivitäten entfaltet und sich gegebenenfalls selbst an möglichen Terroranschlägen beteiligt (in diesem Sinne auch VG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris, Rn. 55). Weder die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet noch eine mögliche Integration sprechen für den Kläger. Der Kläger geht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keiner beruflichen Tätigkeit nach. Er kann daher im Bundesgebiet als wirtschaftlich nicht so verwurzelt angesehen werden, dass er nicht auch im Ausland eine gleich feste wirtschaftliche Bindung neu aufbauen könnte. Eine weitere persönliche oder soziale Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet, welche neben der Beziehung zu seinem Sohn besteht, ist nicht ersichtlich. Zudem hat der Kläger in seinem Heimatland familiäre Bindungen in Gestalt seiner Schwester und eines Schwagers. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Ausweisung die familiäre Beziehung zu einem minderjährigen Kind erheblich beeinträchtigen kann, da Kinder in diesem Alter nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, intensive familiäre Kontakte über elektronische Medien oder über eine telefonische Verbindung zu führen. Auch dürften sich Besuche der Kindsmutter mit dem Sohn im Heimatland des Klägers in Grenzen halten.Der Sohn des Klägers wird somit im ungünstigsten Fall durch die Trennung von seinem Vater nur noch in geringem Umfang elterliche oder erzieherische Fürsorge von seiner Seite erfahren können. Zu berücksichtigen ist hier jedoch, wie dargelegt, dass auf Grund des bestehenden Abschiebungsverbots zu Gunsten des Klägers tatsächlich aktuell keine Aufenthaltsbeendigung droht. In die Gewichtung einzubeziehen ist darüber hinaus die bisher nur oberflächliche Intensität der Nähebeziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Denn der Kläger ließ in den letzten Monaten manche Umgangstermine entfallen und entsprechend der Angaben der Zeugin E. seien die Treffen anfangs regelmäßig von einem unsicheren Verhalten des Kindes geprägt. 2. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre hinsichtlich der Ausweisung in Ziffer 2 des Bescheids vom 24.09.2018 ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtgrundlage für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG in der Fassung vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294). Maßgeblich ist im Rahmen der Entscheidung hinsichtlich der Aufhebung der Befristung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 12, 23). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Der Bescheid vom 24.09.2018 weist in Ziffer 1 die Ausweisung des Klägers an. b) In der vorliegenden von der Beklagten ausschließlich als Befristung der Sperrwirkung ausgesprochenen Entscheidung ist trotz des Wortlauts dieses Ausspruchs der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und nicht nur die Befristung eines gesetzlich bestehenden Einreiseverbots zu sehen. Bei objektiver Würdigung, wie ein Empfänger die Entscheidung der Beklagten verstehen konnte, ist festzustellen, dass sie zumindest vorsorglich konkludent für den Fall, dass ein Einreiseverbot nicht schon kraft Gesetzes entstanden ist, ein solches konstitutiv zu erlassen suchte (vgl. zu einer solchen Regelauslegung BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 – juris, Rn. 21 im Fall der gemäß Art. 3 Nr. 6 und Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG notwendigen konstitutiven behördlichen Rückkehrentscheidungen im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17 –, juris, Rn. 71; Beschluss vom 22.08.2017 – 1 A 10.17 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2019 – 9 ZB 19.34094 –, juris, Rn. 8; OVG LSA, Beschluss vom 23.04.2020 – 2 L 30/20 –, juris, Rn. 17). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Durch die eingetretene Änderung der Rechtslage ist der Wille der Beklagten dahingehend zu verstehen, dass die für eine Befristung seit dem 21.08.2019 notwendige behördliche Anordnung eines nicht mehr kraft Gesetzes bestehenden Ausreise- und Aufenthaltsverbots zugleich mitergangen sein soll. Die Dauer der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ausgesprochenen Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist über die Anordnung des Verbots hinaus ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und der Prüfung der Begründetheit der erhobenen Anfechtungsklage. Der Kläger hat zwar im Hinblick auf die Entscheidung zur Länge der Frist keine ausdrücklichen, über sein Bleibeinteresse hinausgehenden Einwände erhoben. Mit seiner auch gegen die Ziffer 2 des Bescheides vom 24.09.2018 erhobenen Anfechtungsklage hat er aber zugleich die Bestimmung der Länge der Frist und nicht nur die Anordnung des Verbots selbst zur Überprüfung durch das Gericht gestellt. Denn im Falle des Erlasses eines konstitutiven Aufenthaltsverbots ist dieses mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, juris, Rn. 42). Der doppelte Regelungsgehalt dieser Entscheidung – Anordnung und Bestimmung der Fristlänge – ist in der Anfechtungssituation einheitlich zu überprüfen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 08.05.2018 – 3 Bs 46/18 –, juris, Rn. 10 und 23 ff.), weil es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG BB, Urteil vom 06.07.2020 – OVG 3 B 3/20 –, juris, Rn. 16), der nicht nur teilweise im Hinblick auf die Befristung aufgehoben werden und im Hinblick auf die Anordnung des Verbots Bestand haben kann. Die Einheitlichkeit folgt zum einen aus § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, nach dem die Ausländerbehörde bereits bei Erlass des Verbots die Befristung von Amts wegen zwingend vorzunehmen hat. Bei einer isolierten Aufhebung der Befristungsentscheidung durch das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bestünde zum anderen die Gefahr, dass eine Anordnung bereits und insbesondere länger die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entfaltet, als eine ermessensgerechte Frist dauern würde. Einer aus diesem Umstand resultierenden Gefahr der Verletzung der Rechte des Rechtsschutzsuchenden kann nur durch eine einheitliche Aufhebung auch der Anordnung selbst gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegengewirkt werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der von § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestimmten Gleichzeitigkeit. Denn die Vorschrift setzt – auch für die Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2008/115/EG und insoweit überschießend – Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG um, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, stets die Dauer eines verhängten Einreiseverbots zu bestimmen, ohne dass die Fristbestimmung etwa (im Gegensatz zur Ausreisefrist) von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013 – C-297/12 –, juris, Rn. 26 ff.). c) Die so als Anordnung und ihre Befristung anzusehende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig. Die Anordnung konnte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergehen. Der Kläger soll ausgewiesen werden. Die Anordnung wurde auch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisungsverfügung verbunden. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen auszusprechende Befristung ist mit der Bestimmung einer Frist von fünf Jahren ab Ausreise getroffen worden. Die hier festgesetzte Frist von fünf Jahren ist zu beanstanden. Über die Länge der Frist ist nach § 11 Abs. 3 Satz1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Diese unterliegt einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO in der Hinsicht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Für die Bestimmung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots war auch nicht auf § 11 Abs. 5a AufenthG abzustellen. Denn danach soll die Frist 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Eine am Wortlaut und der Systematik des Gesetzes orientierte Auslegung lässt darauf schließen, dass die Regelung des § 11 Abs. 5a AufenthG auf Ausweisungen, die auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützt sind, keine Anwendung findet. Denn während § 11 Abs. 5a AufenthG die Abwehr einer „Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“ in den Mittelpunkt stellt, ist in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von einer „Gefahr der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ die Rede; der Begriff einer „terroristischen Gefahr“ findet sich dort nicht. Demgegenüber sprechen sowohl § 58a AufenthG als auch § 53 Abs. 3a AufenthG von der (Abwehr einer) „Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“. Im Sinne einer an den verschiedenen „Gefährdungsstufen“ orientierten Befristungsentscheidung ist im Fall des § 58a AufenthG Fall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 5b AufenthG), während in Fallgestaltungen des § 53 Abs. 3a AufenthG der Erlass einer Befristungsentscheidung auf der Grundlage des § 11 Abs. 5a AufenthG in Betracht kommt und für die Fälle des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG deshalb „lediglich“ § 11 Abs. 5 AufenthG Anwendung findet. Zeitliche Grenze der Ermessenentscheidung hinsichtlich der Fristbestimmung ist für Ausweisungen, welche auf einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beruhen, gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 AufenthG mithin eine Höchstfrist von 10 Jahren. Im Falle von Ausweisungen unter präventiven Gesichtspunkten hat die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Dafür ist eine prognostische Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, erforderlich. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, mithin insbesondere verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie Art. 6 Abs. 1 GG sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Dadurch sollen die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzt werden. Neben den schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG hat die Ausländerbehörde nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls eine umfassende Abwägung der betroffenen Belange vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 23). Nach diesen Maßgaben erweist sich Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides in Form der unzureichenden Würdigung der familiären Belange des Klägers als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte ermittelte zunächst zutreffend die Höchstfrist hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Sodann stellt die Beklagte im Bescheid darauf ab, dass zur Bemessung der Frist die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Bedeutung der Rechtsgüter, denen möglicherweise Schaden droht, zu berücksichtigen sind. Andererseits hat die Beklagte lediglich festgestellt, dass der Kläger ein minderjähriges deutsches Kind hat. Die weiteren Ausführungen im Bescheid, wonach sich der Kläger (lediglich) um den Umgang mit dem Kind bemühe und der Umgang nicht regelmäßig stattfinde, verkennen aber die tatsächlichen Verhältnisse. Die Beklagten war offensichtlich der Auffassung, dass der Kläger sein Umgangsrecht tatsächlich nicht wahrnehme. Dies trifft mit Blick auf den Inhalt des Beschlusses vom Amtsgericht A-Stadt vom 17.07.2020 und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung – wie dargelegt – nicht zu. Entsprechend hat sich die Beklagte mit den Belangen des minderjährigen Kindes und den Auswirkungen, die eine räumliche Trennung vom Vater haben könnte, nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihre Entscheidung nicht erkennbar die sonstigen persönlichen Belange des Klägers, wie seinen langjährigen Aufenthalt und seine Integrationsbemühungen, einbezogen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 24.09.2018. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am 01.08.1997 geboren. Er reiste am 19.12.2013 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 09.01.2014 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 24.09.2014 gab der Kläger zu seinen Asylgründen im Wesentlichen an, sein älterer Bruder sei bei den Taliban eine Art Offizier, ein Gruppenführer gewesen. Er sei am 12.01.2012 getötet worden und als Märtyrer gestorben. Nach der Beisetzung seines Bruders seien die Taliban zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er seinen Bruder ersetze. Er habe dies abgelehnt, woraufhin sie ihm für den Fall der Weigerung gedroht hätten, ihn umzubringen. Er habe Afghanistan zwei Jahre nach dem Tod seines Bruders verlassen, weil die ganze Situation ihm einfach zu viel geworden sei. Aufgrund der Tatsache, dass sein Bruder bei den Taliban gewesen sei, hätten die Leute von der Regierung ihm unterstellt, dass er den Taliban auch nahestände und für sie spionieren würde. Es habe in einem Camp, wo die französischen Soldaten stationiert gewesen seien, ein Selbstmordattentat gegeben. Ihm sei dann unterstellt worden, dass es einer von seinen Leuten gewesen sei, ein Taliban, den er dorthin kommandiert habe. Daraufhin habe man sofort zuhause nach ihm gesucht und, weil er nicht da gewesen sei, seinen Schwager und seine Schwägerin über Nacht mitgenommen. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Der Kläger besuchte in der Zeit vom 10.11.2014 bis 05.12.2014 den Kurs „Kurzqualifizierung zur Vorbereitung auf Alltag und Beruf Modul 1“ sowie im Jahr 2015 die Kurse „Deutsch Grundstufe/Integrationskurs Modul 1-3“ und „Deutsch Mittelstufe/Integrationskurs Modul 4-6“. Am 22.06.2018 und am 27.10.2018 absolvierte er jeweils einen „Deutsch-Test für Zuwanderer“. Mit Bescheid vom 08.06.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg. Das Amtsgericht A-Stadt ordnete mit Beschluss vom 27.08.2016 (Az. 60 BER 81/16) die Unterbringung des Klägers bis maximal 03.09.2016 in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses aus Gründen der Eigen-und Fremdgefährdung an. In der Zeit vom 23.08.2016 bis 22.09.2016 wurde der Kläger im Universitätsklinikum A-Stadt stationär behandelt. Im November und Dezember desselben Jahres erfolgten zwei weitere stationäre psychiatrische Behandlungen aufgrund akuter Suizidalität und rezidivierender depressiver Störungen des Klägers. Im Dezember 2016 bis Januar 2017 arbeitete der Kläger als Produktions- und Lagerhelfer. Vom 01.06.2017 bis Juli 2018 ging er einer Tätigkeit als Verkäufer bei ZAZA Bingöl Grill nach. Der Kläger erkannte am 21.03.2017 vorgeburtlich die Vaterschaft des Kindes der Frau E. an. Das Kind E… wurde am 27.07.2017 geboren. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hob mit Urteil vom 24.06.2017 (Az. 5 A 588/16 MD) den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.06.2016 zu Ziffer 4, 5 und 6 auf und verpflichtete das Bundesamt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Entsprechend stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29.08.2017 fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans bestehen. Am 21.09.2017 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt übersandte der Beklagten am 17.11.2017 ein Behördenzeugnis und äußerte darin Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Klägers. Durch einen Hinweisgeber sei im September 2016 bekannt geworden, dass der Kläger die Ideologie der afghanischen Taliban verherrliche. In seinem Facebook-Profil nenne er sich „Z… C.“. Der Inhaber des Profils wurde als der Kläger identifiziert. Das Zeugnis verwies unter anderem auf eine Internetrecherche des Hinweisgebers im Juli 2017, nach der der Kläger am 12.05.2017 auf seiner Facebook-Seite einen Livestream veröffentlicht habe, auf welchem er zu sehen und bei dem im Hintergrund ein „Taliban-Naschid“ hörbar gewesen sei. Der Stream sei nach 50 Sekunden abgebrochen. In seiner „Freundesliste“ habe er den Talibankämpfer H. S… gelistet. Von diesem habe der Kläger die „Posts“ auf Facebook vom 11.08.2015 „Anführer der Gläubigen M…, möge Allah ihn unversehrt bewahren!“ sowie „im Islam müssen wir jedes Wort des Anführers (Mullah) befolgen.“ am selben Tag mit den Worten „so Gott will-immer-“ kommentiert. Darüber hinaus habe der Kläger ein Video vom 12.08.2015 gelikt, in dem eine Person enthauptet wird und welches von Hasib C. wie folgt kommentiert worden sei: „1. ist ein Teufel. 2. er ist ein Kämpfer gegen die Taliban-ein 3. Spion 4. Agent 5. Polizei. Mit solch einem Teufel und Spion müssen wir (Taliban) so reagieren.“ Der Kläger habe zudem auf Facebook am 13.08.2015 den Kommentar „Ja, wir können gern unseren Verstand dem ‚Afghanischen Islamischen Emirat‘ (Taliban) geben.“ abgegeben. Zudem habe er ein Bild gelikt, auf dem eine getötete Person abgebildet sei und welches von Hasib C. am 27.08.2015 mit den Worten kommentiert worden sei: „Ha ha ha ha ha ha ha“ und „Wer tötet wird, selbst den Tod finden.“ Bilder, die einen verstorbenen, nicht näher bekannten Talibankämpfer abbilden sollen, und am 15.11.2015, am 03.12.2015 sowie am 23.01.2017 veröffentlicht worden seien, habe der Kläger zudem mit einem weinenden Smiley bzw. traurigen Smileys kommentiert und in einem Fall im Februar 2017 den Kommentar verfasst „Mein Gott, du sollst allen Märtyrern vergeben.“ Das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt teilte in einem Schreiben vom 22.01.2018 der Beklagten mit, dass auf Grund seiner Erkenntnisse und Ermittlungen keine Bedenken hinsichtlich der Tatsache bestünden, dass der hiesige Kläger Inhaber des im Behördenzeugnis vom 17.11.2017 benannten Facebook-Profils sei. In einem weiteren Schreiben vom 23.01.2018 teilte es zudem mit, dass auf Grund der Auswerteerkenntnisse der Facebook-Profilseite keine Zweifel an der Tatsache bestünden, dass der Kläger aktuell sowie in der Vergangenheit Kontakt nach Afghanistan habe. Mit Schreiben vom 26.03.2018 hörte die Beklagte den Kläger zum Erlass des beabsichtigten Bescheids an. In seiner Stellungnahme vom 06.04.2018 bestritt der Kläger die ihm vorgeworfenen Tätigkeiten auf Facebook. Er habe zudem keine Kenntnis von einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Aufgrund der Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn sei überdies ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse anzunehmen. Er besuche seinen Sohn mittwochs und sonntags 4 Stunden lang und beschäftige sich mit ihm. Darüber hinaus teilte der Kläger mit, dass er sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde und reichte zum Nachweis ein Schreiben des Universitätsklinikums A-Stadt bei. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 25.06.2018 auf, die von ihm vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests nachzuweisen. Am 28.06.2018 teilte das Jugendamt der Beklagten mit, dass der Kläger laut Auskunft der Kindsmutter seit März 2018 mehrere Umgangstermine ohne ersichtlichen Grund abgesagt habe. Ähnliche Ausführungen habe sie in einem persönlichen Gespräch am 26.06.2018 im Jugendamt getätigt. Mit Schreiben vom 06.07.2018 teilte der Kläger mit, dass ihm die Anforderung eines qualifizierten ärztlichen Attestes nicht nachvollziehbar sei. Er nehme zudem seine Umgangstermine am Sonntag und Mittwoch regelmäßig wahr. Mit Bescheid vom 24.09.2018 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und befristete die Sperrwirkung des Einreise-und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung auf 5 Jahre, beginnend mit dem Tag der Ausreise. Zur Begründung führte die Beklagte an, der weitere Aufenthalt des Klägers gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle des Klägers liege ein besonders schweres Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AufenthG vor. Dieses erfordere nicht, dass eine Verurteilung nach § 130 StGB oder nach § 187 StGB vorliege. Bereits eine reine Sympathiewerbung für eine terroristische Vereinigung stelle eine Unterstützungshandlung im Sinne des Tatbestandes des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar. Ausgenommen vom Tatbestand seien im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit Handlungen, die mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stünden. Für die Ausweisung könne auch an in der Vergangenheit liegende Unterstützungshandlungen angeknüpft werden. Eine Strafbarkeit sei dabei nicht erforderlich, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr diene. Die vom Kläger auf Facebook gelikten Bilder und Kommentare seien als Sympathiewerbung für die Taliban anzusehen. Bei den Taliban handele es sich um eine terroristische Vereinigung. Auch die Verwendung von Bildern einer terroristischen Vereinigung – auch im Einzel-Chat gegenüber Dritten – sei als eine solche Unterstützungshandlung zu werten, da der Kläger dadurch zeige, dass er die Handlungen der terroristischen Vereinigung gutheiße und für diese werbe. Ebenso sei eine Beschränkung auf einzelne humanitäre oder politische Aspekte der terroristischen Vereinigung in den Kommentaren des Klägers auf Facebook nicht erkennbar. Ein besonders schweres Ausweisungsinteresse liege zudem in der Verwirklichung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG vor. Er habe gezielt zum Hass gegen Teile der Bevölkerung bzw. Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen aufgerufen, habe durch die Billigung der Tötung von Menschen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufgestachelt und damit zugleich Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich gemacht und deren Menschenwürde angegriffen. Mit den Kommentaren habe der Kläger auch und gerade auf geflüchtete Afghanen abgezielt, die sich gegen die Taliban zur Wehr gesetzt und nun einen Schutzstatus in Deutschland erworben haben. Durch seine Beiträge auf Facebook habe der Kläger zum einen gezielt und andauernd auf andere Personen eingewirkt und zum anderen Schriften in einer Weise verbreitet, die geeignet sei, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Der Kläger habe weder erkennbar noch glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Die Ausweisung des Klägers sei insbesondere aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei anzunehmen, da der Kläger zwar in seiner Anhörung am 24.09.2014 in Halberstadt angegeben habe, sich nicht den Taliban anschließen zu wollen und diese nicht zu unterstützen, tatsächlich jedoch über Facebook ein entsprechendes Netzwerk aufgebaut habe. Aufgrund der vom Kläger besuchten Integrationskurse sei seine Angabe, er sei Analphabet, nicht glaubhaft. Die derzeitige Inaktivität auf Facebook sei zudem lediglich ein verfahrensangepasstes Verhalten. Die Ausweisung beruhe zudem auf generalpräventiven Erwägungen. Die vom Kläger ausgehenden Gefahren seien als schwerwiegend einzuschätzen, sodass ein dringendes Bedürfnis bestehe, im Rahmen einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis andere Ausländer von der Begehung derartiger Verhaltensweisen abzuhalten. Die Ausweisung entfalte auch Abschreckungswirkung. Hinsichtlich der Bleibeinteressen des Klägers berücksichtigte die Beklagte, dass dieser Vater eines deutschen Kindes sei. Sie ging dabei von den Umständen aus, dass der Kläger mit der Mutter des Kindes keine Lebenspartnerschaft begründet habe und beide nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten. Der Kläger übe nicht das elterliche Sorgerecht für das Kind aus. Eine im Falle des Getrenntlebens der Familienmitglieder erforderliche Lebensgemeinschaft sei derzeit nicht anzunehmen. Der Umgang zwischen dem Kläger und seinem Kind finde nicht regelmäßig statt. Der Kläger wolle keine Verantwortung für das Kind übernehmen und kümmere sich nicht um die Belange des Kindes. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass er sich zumindest um den Umgang mit dem Kind bemühe. In Bezug auf monetäre Belange sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger einen Schwager und eine Schwester im Zielstaat der Ausweisung habe und zu diesen auch weiterhin Kontakt pflege. Nach Ablauf der Befristung bestünde zudem die Möglichkeit, in einem Revisionsverfahren erneut in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und den Kontakt mit dem Kind wieder aufzunehmen. Bis dahin bestünde die Möglichkeit, durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche durch die Familie den Kontakt zu seinen Kind aufrechtzuerhalten. Es liege ein Duldungsgrund in Form des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Im Rahmen der Abwägung aller Einzelfallumstände überwiege das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers. Zu Gunsten des Klägers sei sein 4-jähriger Aufenthalt in Deutschland, der Erwerb von Sprachkenntnissen sowie die Geburt seines Kindes zu berücksichtigen. Eine Ausreise und ein längerer Aufenthalt des Klägers in Afghanistan wäre seinem Kind nicht zumutbar. Das Bleiberecht des Klägers werde jedoch dadurch relativiert, dass er sein Umgangsrecht auch mit einer Duldung ausüben könnte. Neben dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans sei zudem zu berücksichtigen, dass sich der Kläger 2016 in stationärer Behandlung befunden habe. Derzeit bestehe jedoch kein Anhaltspunkt für eine akute Eigen- und Fremdgefährdung. Zulasten des Klägers sei die abstrakte Schwere der vom Kläger begangenen Handlungen hinsichtlich § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AufenthG berücksichtigt worden. Die Ausweisung des Klägers sei verhältnismäßig, der Schutz der betreffenden Rechtsgüter sei insbesondere nur durch die Ausweisung des Klägers zu gewährleisten. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Den Folgen der Ausweisung werde durch die angemessene Befristungslänge der Sperrwirkung der Ausweisung Rechnung getragen, die dem Kläger eine Rückkehr in das Bundesgebiet ermögliche. Der Befristungsentscheidung liege § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AufenthG zugrunde. Die Entscheidung über die Länge der Sperrfrist liege dabei gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Beklagten. Diese Frist betrage höchstens 5 Jahre und in den Fällen des § 11 Abs. 5 AufenthG höchstens 10 Jahre. Die hier bestimmte Höchstfrist von 5 Jahren berücksichtige die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits sowie andererseits die Tatsache, dass der Kläger in Deutschland ein Kind habe. Zu berücksichtigen seien zudem die weiteren persönlichen Belange des Klägers und die Tatsache, dass er im Falle nachträglich veränderter Umstände eine Verkürzung bzw. Aufhebung der Sperrfrist beantragen könne. Am 08.10.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte er aus, er bestreite nach wie vor die Urheberschaft an den aufgeführten Äußerungen auf seinem Facebook-Account. Am 03.05.2015 habe er am Ulrichplatz einen Herrn F. getroffen, dem er kurzzeitig sein Smartphone zur Benutzung überlassen habe. Er habe nun die Vermutung, dieser habe sich damals sein Passwort gemerkt. Am 13.09.2015 sei es zu einer weiteren Begegnung mit Herrn F. gekommen, bei der er ihm erneut sein Smartphone geliehen sowie seinen Facebook-Account zur Nutzung überlassen habe. Später habe Herr F. ihn beschimpft und ihm gegenüber geäußert, er sorge dafür, dass er abgeschoben werde. In der Folgezeit habe der Kläger davon Kenntnis erlangt, dass von seinem Facebook-Account aus anderen Facebook-Freunden pornographisches Bildmaterial übersandt worden sei. Er habe daraufhin den Namen seines Facebook-Accounts zweimal geändert. Er vermute nun, dass es sich bei dem im Behördenzeugnis des Ministeriums genannten Hinweisgeber um Herrn N…l handele. Hinsichtlich des besonders schweren Bleibeinteresses des Klägers hält es dieser für ausreichend, dass er das Umgangsrecht mit seinem minderjährigen Sohn ausübt. Die Angaben der Kindesmutter in der Stellungnahme des Jugendamtes vom 28.06.2018 hinsichtlich der Verspätungen und Verkürzungen der Treffen zwischen dem Kläger und seinem Sohn bestreitet dieser als unzutreffend. Ursache der Probleme hinsichtlich des Umgangs am Mittwoch sei der Wunsch der Mutter, den Umgang auf den Nachmittag zu verlegen, was er abgelehnt habe. Mit Bescheid vom 07.03.2019 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies es auf den Bescheid vom 24.09.2018. Ergänzend trug es vor, der vom Kläger geschilderte Sachverhalt, er habe sein Smartphone kurzzeitig verliehen und die Kommentare stammten von Herrn F., sei lebensfremd. Dieser habe ihn nach eigenen Angaben bei beiden Gelegenheiten beschimpft. Zudem habe der Kläger weder die Kommentare gelöscht, noch sich ausdrücklich über Facebook von diesen als fremd distanziert. Auch eine Anzeige gegen Herrn F. habe er nicht erstattet. Schließlich sei die Überlassung des Smartphones im Mai und Juli 2015 erfolgt, die in Rede stehenden Kommentare auf Facebook seien jedoch erst 2017 gepostet worden. Hinsichtlich des Bleibeinteresses des Klägers mangele es an der erforderlichen familiären Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Kind. Da diese nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten, seien andere Beistandsleistungen erforderlich und die angezweifelte Ausübung des vereinbarten Besuchsrechts genüge nicht. Andere Umstände, aus denen der Kläger ein Bleiberecht herleiten könnte, seien nicht ersichtlich. Insbesondere seien auch die Belange oder das Wohl des Kindes des Klägers nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht durchschlagend. Hinsichtlich der Begründung das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien die Ausführungen im Ausgangsbescheid zutreffend. Der Kläger hat am 05.04.2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die streitgegenständlichen Facebook-Einträge seien nicht durch ihn veröffentlicht worden. Von der Listung des Talibankämpfers in seiner Freundesliste sowie den Kommentaren auf Facebook habe er erst im Rahmen des Ausweisungsverfahrens erfahren. Er gehe davon aus, dass sein Account gehackt worden sei. Zudem sei zu seinen Gunsten ein besonders schweres Bleibeinteresse zu berücksichtigen, da er zunächst jeden Sonntag und ab Januar 2020 jeden Mittwoch begleiteten Umgang mit seinem Sohn habe. Er verweist insoweit auf das übersandte Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts A-Stadt betreffend den Umgang mit seinem Sohn vom 06.12.2019 sowie den Beschluss vom 17.07.2020. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 07.03.2019 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen C. V.E. und A. F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.11.2020 Bezug genommen Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf die Erkenntnismittelliste zu Afghanistan und die Asylakte zu den Geschäftszeichen 5713133-423 und 7338570-423 sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.