Beschluss
4 L 194/17
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff., insbesondere § 103 SGB X, setzt voraus, dass die ursprünglich erbrachte Leistung materiell rechtmäßig war; materielle Unrechtmäßigkeit schließt den Leistungsträgererstattungsanspruch aus.
• § 105 SGB X greift nur bei Verstößen gegen Zuständigkeitsvorschriften; liegt daneben ein Verstoß gegen materielles Sozialrecht vor, ist § 105 SGB X nicht anwendbar.
• Eine verfassungskonforme Auslegung der Erstattungsregeln der §§ 102 ff. SGB X dahingehend, dass Erstattungsansprüche auch für materiell unrechtmäßig erbrachte Leistungen zwischen Leistungsträgern begründet würden, ist nicht statthaft.
• Allein die Möglichkeit einer einmaligen Rückforderung geringfügiger Beträge begründet noch keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wenn die Betroffene dies nicht substantiiert darlegt.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern bei materiell unrechtmäßigem UVG-Leistungszeitraum • Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff., insbesondere § 103 SGB X, setzt voraus, dass die ursprünglich erbrachte Leistung materiell rechtmäßig war; materielle Unrechtmäßigkeit schließt den Leistungsträgererstattungsanspruch aus. • § 105 SGB X greift nur bei Verstößen gegen Zuständigkeitsvorschriften; liegt daneben ein Verstoß gegen materielles Sozialrecht vor, ist § 105 SGB X nicht anwendbar. • Eine verfassungskonforme Auslegung der Erstattungsregeln der §§ 102 ff. SGB X dahingehend, dass Erstattungsansprüche auch für materiell unrechtmäßig erbrachte Leistungen zwischen Leistungsträgern begründet würden, ist nicht statthaft. • Allein die Möglichkeit einer einmaligen Rückforderung geringfügiger Beträge begründet noch keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wenn die Betroffene dies nicht substantiiert darlegt. Die Klägerin wendet sich gegen einen bestandskräftigen Erstattungsbescheid des Beklagten über 186 € für Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum 30.07.2015 bis 31.08.2015. Die Behörde forderte Erstattung, weil die Klägerin in diesem Zeitraum mit dem Kindsvater zusammengelebt habe und damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht erfüllt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Leistung sei materiell unrechtmäßig erbracht worden; damit fehle es an Voraussetzungen für Erstattungsansprüche der Behörde gegen das Jobcenter nach § 103 SGB X. Die Klägerin rügte demgegenüber, die Erstattung müsse gegenüber dem Jobcenter erfolgen (§§ 103, 105 SGB X) und die Rückforderung verletze das Existenzminimum. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob die Berufung zuzulassen sei und bestätigte die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. • Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren beschränkt sich auf die darlegten Zulassungsgründe (§§ 124a, 124 VwGO); die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an zentralen Rechts- oder Tatsachenerwägungen dargetan. • Erstattungsanspruch nach § 103 Abs.1 SGB X setzt voraus, dass die zuerst erbrachte Leistung materiell rechtmäßig war; liegt materielle Unrechtmäßigkeit vor, scheidet ein Leistungsträger-Erstattungsanspruch aus. • Für den hier streitigen Zeitraum (30.07.2015–31.08.2015) fehlten die Voraussetzungen des UVG, weil Zusammenleben mit dem Kindsvater vorlag; daher war die UVG-Zahlung materiell unrechtmäßig. • Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, der Beklagte müsse beim Jobcenter Erstattung verlangen; § 103 SGB X erfasst nicht Fälle materieller Unrechtmäßigkeit der zunächst erbrachten Leistung. • § 105 Abs.1 SGB X ist nur anwendbar, wenn ein Leistungsträger unzuständig gehandelt hat; hier waren örtliche und sachliche Zuständigkeit des Beklagten für UVG-Leistungen gegeben, sodass § 105 SGB X nicht greift. • Eine verfassungskonforme Auslegung, die die §§ 102 ff. SGB X zugunsten der Klägerin umdeuten würde, ist nicht möglich, weil sie dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspräche. • Die Rüge, die Rückforderung verletze das menschenwürdige Existenzminimum, ist nicht substantiiert; die Klägerin machte nicht glaubhaft, dass es trotz Pfändungsfreigrenzen und angebotener Ratenregelung zu einer erheblichen Bedarfsunterdeckung käme. Der Antrag auf Zulassung der Berufung sowie der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt. Die Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 186 € bleibt bestehen, weil die Unterhaltsvorschussleistungen für den streitigen Zeitraum materiell unrechtmäßig erbracht wurden (Zusammenleben mit dem Kindsvater) und daher Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X, insbesondere § 103 SGB X, nicht greifen. Auch § 105 SGB X ist nicht einschlägig, da der Beklagte örtlich und sachlich zuständig war. Eine verfassungsrechtliche Verletzung des Existenzminimums ist nicht substantiiert dargetan worden; damit bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Berufung.