Urteil
8 K 1132/23
VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0422.8K1132.23.00
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Leitsätze
Ein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG (juris: UhVorschG) liegt nicht vor, wenn bei einer im Wege der teilweisen Stellvertretung geschlossenen Ehe der im Ausland befindliche Ehegatte sich alsbald nach der Eheschließung auf den Weg nach Deutschland macht und unter faktischer Überwindung aufenthaltsrechtlicher Einreisehindernisse zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Deutschland reist.(Rn.99)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG (juris: UhVorschG) liegt nicht vor, wenn bei einer im Wege der teilweisen Stellvertretung geschlossenen Ehe der im Ausland befindliche Ehegatte sich alsbald nach der Eheschließung auf den Weg nach Deutschland macht und unter faktischer Überwindung aufenthaltsrechtlicher Einreisehindernisse zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Deutschland reist.(Rn.99) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Mit Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage, die sich allein gegen die in Nummer 2 der angegriffenen Bescheide verfügte Ersatzpflicht wendet, hat keinen Erfolg. I. Sie ist zwar zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Der Kläger ist als Adressat der mit dem Verwaltungsakt verfügten Ersatzpflicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO). Das Vorverfahren wurde insoweit durchgeführt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 22. Februar 2023 wurde mit der am 17. März 2023 erhobenen Klage gewahrt (§ 74 Abs. 1 VwGO). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die mit den angegriffenen Bescheiden des Beklagten vom 12. September 2022 in Nummer 2 des Tenors verfügte Ersatzpflicht und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20. Februar 2023 sind rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ergibt sich aus dem materiellen Recht. Sind diesem keine Anhaltspunkte für den Beurteilungszeitpunkt zu entnehmen, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich(vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 56). Rechtsgrundlage für die angeordnete Ersatzpflicht ist § 5 Abs. 1 UVG. Die Anordnung der Ersatzpflicht ist formell rechtmäßig erfolgt. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2022 gemäß § 24 Abs. 1 SGB X zu der beabsichtigten Anordnung angehört. Die Anordnung der Ersatzpflicht ist auch materiell rechtmäßig. 1. Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er 1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, oder 2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 UVG). Nach § 6 Abs. 4 UVG sind der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten verpflichtet, der zuständigen Stelle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. 2. Ausgehend hiervon erfolgte die Anordnung der Ersatzpflicht zu Recht. a) Die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung haben im Zeitraum vom 30. Juli 2018 bis 31. Mai 2022, für den der Beklagte Unterhaltsleistungen in Höhe von 10.119 Euro für den Sohn A. und in Höhe von 11.433 Euro für die Tochter L. zurückgefordert hat, nicht vorgelegen. Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsleistung, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt nach § 1 Abs. 2 UVG als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Hier fehlte es an der Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG. Der Kläger war insbesondere nicht geschieden oder dauernd von seiner Ehegattin getrennt lebend. aa) Für die Zeit ab 20. Mai 2021 ist das Vorliegen einer Ehe und das Zusammenleben zwischen dem Kläger und H. I. unstreitig. Denn der Kläger bringt im Rahmen des Klageverfahrens selbst vor, dass er zu diesem Tag mit H. I. wieder verheiratet gewesen sei und mir ihr in einem Haushalt gelebt habe. bb) Aber auch im Zeitraum vom 30. Juli 2018 bis 19. Mai 2021 war der Kläger weder geschieden noch dauernd getrennt lebend. (1) Der Kläger hat H. I. am 29. Juli 2018 in Syrien geheiratet. Dies ergibt sich aus der von H. I. im Rahmen deren Asylverfahrens vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamts Homs vom 2. September 2018. In dieser ist festgehalten, dass der Kläger mit H. I. am 29. Juli 2018 vor einem Scharia-Gericht die Ehe geschlossen hat und dass diese Eheschließung am 28. August 2018 im Heiratsvorgängeregister in Homs eingetragen wurde. Aus dem Vorbringen des Klägers und seiner Ehefrau H. I. ergibt sich weiter, dass der Kläger bei der Eheschließung durch seinen Bruder vertreten wurde, weil er aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland bei der Eheschließung nicht in Syrien anwesend sein konnte. Diese Vorgehensweise ist mit dem dem Gericht bekannten syrischen Eherecht vereinbar. Aus dem im Internet veröffentlichten Kommentar des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg zum staatlichen Familienrecht in Syrien (am 22.4.2025 aufgerufen: https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe#:~:text=Eheverbot%20aufgrund%20von%20Religionsverschiedenheit,2%20PSG) ergibt sich, dass es sich bei der Ehe in Syrien um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt, der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Eine Mitwirkung des Staates durch seine Gerichte oder Behörden stellt keine Ehewirksamkeitsvoraussetzung dar. Bei der Vertragsschließung müssen nicht beide Parteien persönlich anwesend sein. Eine Stellvertretung lässt das syrische Recht ausdrücklich zu. Der Bevollmächtigte darf nur im Rahmen seiner Vollmacht agieren. Eine Ehe wird grundsätzlich formfrei geschlossen. Bei der Eheschließung müssen in der Regel zwei Männer als Zeugen anwesend sein, bei einer muslimischen Eheschließung müssen die Zeugen zudem Muslime sein. Eine zwingende Mitwirkung des Staates als Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe besteht nicht. Da der Staat ein Ordnungsinteresse an der Erfassung des Personenstandes seiner Bürger hat, sind Registrierungspflichten eingeführt worden. Diese wirken aber nur deklaratorisch. Um die Registrierungspflicht durchzusetzen, hat sich der syrische Gesetzgeber der strafrechtlichen Sanktion bedient. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung und Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Ehepartner sind grundsätzlich verpflichtet, dem staatlichen Gericht die Eheschließung anzuzeigen. Dies kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen: Die Nupturienten zeigen entweder dem staatlichen Gericht vorab an, dass sie die Ehe zu schließen beabsichtigen, und können die staatliche Mitwirkung an der Eheschließung wählen, oder sie lassen die Ehe nach der Trauung bei Gericht registrieren. Ferner besteht die Möglichkeit, die Eheschließung oder ihren Bestand durch das Gericht nachträglich feststellen zu lassen. Ausgehend hiervon haben der Kläger und H. I. offenbar die Variante einer Eheschließung vor einem Scharia-Richter mit anschließender staatlicher Registrierung gewählt, wobei der Kläger bei der Eheschließung vertreten wurde. Dass die Ehe zwischen dem Kläger und H. I. am 29. Juli 2018 in Syrien geschlossen wurde, hat auch der Kläger selbst im Rahmen seines asylrechtlichen Überprüfungsverfahrens beim Bundesamt am 22. Oktober 2019 angegeben. Ferner hat der Kläger zunächst dieses Ehedatum dem Melderegister der Stadt Horb mitgeteilt, so dass es im Melderegister ausweislich der vom Beklagten am 18. Mai 2022 eingeholten Melderegisterauskunft an diesem Tag noch so eingetragen war. Die Eheschließung zum 29. Juli 2018 sei, so die Auskunft der Stadt Horb an den Beklagten, am 30. Dezember 2021 erfasst worden. Auch gegenüber dem Integrationsmanager der Stadt Horb hatte der Kläger - wie der Beklagte aus einem Telefonat am 18. Mai 2022 erfahren hat - angegeben, dass er seit 2018 erneut verheiratet sei. Gleiches hatte der Kläger einem ihm bekannten Übersetzer mitgeteilt, der durch seinen Anruf beim Beklagten am 18. Mai 2022 diesen erstmals über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt hatte. Mit Blick auf die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG unerheblich ist es, dass die am 29. Juli 2018 geheiratete Ehefrau nicht die Mutter der Kinder ist, für die Unterhaltsleistungen nach § 1 UVG begehrt und geleistet wurden. Denn nach einer Heirat des bisher alleinerziehenden Elternteils ist in aller Regel nicht die prekäre Lage wie bei Alleinstehenden und damit kein Grund für die Gewährung der Unterhaltsleistungen gegeben. Der Leistungsausschluss für Kinder, die in einer sogenannten „Stiefelternfamilie“ leben, ist verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259, juris Rn. 15 ff.; in der Tendenz: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3.3.2004 - 1 BvL 13/00 - BVerfGK 3, 22, juris; wie hier BayVGH, Beschluss vom 11.8.2020 - 12 ZB 18.1572 - juris Rn. 11 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 3.9.2018 - 5 A 305/16 - juris Rn. 4 ff.; Kammerurteil vom 18.6.2024 - 8 K 468/22 - juris Rn. 85). (2) Anders als der Kläger nach Erlass der hier angegriffenen Bescheide mit dem Widerspruch am 15. Oktober 2022 behauptet hat, wurde die Ehe nicht erst am 20. Mai 2021 geschlossen, und sie wurde auch nicht, wie er erst später im Rahmen der Klagebegründung am 17. Mai 2023 behauptet hat, zwischenzeitlich am 28. Februar 2019 geschieden. (a) Das Gericht hält die vom Kläger vorgelegte Eheurkunde, die am 10. Januar 2023 in der Bürgerservicezentrale in Hama über eine angeblich am 22. November 2022 erfolgte Registrierung eines am 20. Mai 2021 vor einem Scharia-Richter in Hama geschlossenen Ehevertrages sowie den vorgelegten Ehevertrag vom 21. November 2022 für inhaltlich falsch und möglicherweise durch Bestechung erwirkt. Dabei fällt auf, dass in dem Ehevertrag keine Vertreter für die sich am 20. Mai 2021 in Deutschland befindlichen Ehegatten genannt werden. Erwähnt werden nur die obligatorischen Trauzeugen. Die Urkunde weist somit keine Eheschließung in Stellvertretung nach. Fragen wirft weiter auf, warum diese angeblich zweite Eheschließung vom 20. Mai 2021 in Hama vorgenommen wurde und nicht ebenfalls in Homs, dem Geburtsort des Klägers, an dem die Scheidung von einer früheren Ehefrau, die Genehmigung der Ausreise seiner Kinder, die in Homs geboren wurden, sowie auch die Eheschließung mit H. I. am 29. Juli 2018 erfolgt ist. Auch war H. I. nach ihren Angaben im Asylverfahren von 2014 bis zu ihrer Ausreise in Homs wohnhaft, zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder. Soweit der Kläger mit der Eheurkunde vom 10. Januar 2023 ein Dokument vorgelegt hat, das als „Legalisation der deutschen Botschaft in Beirut“ vom 24. Januar 2023 bezeichnet und in dem ausgeführt wird, „die Echtheit der Unterschrift der Fr. Rana Sheikh, Mitarbeiter des syrischen Außenministeriums, sowie des verwendeten Dienstsiegels wird gemäß § 13 Abs. 2 Konsulargesetz“ bestätigt, vermag sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass diese die vorgelegten Unterlagen betreffen. Es ist mangels fester Verbindung oder inhaltlicher Bezugnahme nicht ersichtlich, auf welches Dokument sich die angebliche Legalisation bezieht. Ferner wird die Unterschrift eines Mitarbeiters des syrischen Außenministeriums mit dem Namen Rana Sheikh bestätigt, wohingegen die Eheurkunde vom einer zum syrischen Innenministerium gehörenden Bürgerservicezentrale und einem R. A. ausgestellt worden sein soll. Die angebliche Legalisation betrifft daher offenkundig nicht die vorgelegte Eheurkunde. Abgesehen davon haben sowohl der Kläger selbst als auch seine Ehefrau H. I. gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2019 sowie noch am 30. Dezember 2021 gegenüber dem Melderegister HXXX angegeben, die Ehe sei am 29. Juli 2018 geschlossen worden. Erst nach Erlass der hier angegriffenen Bescheide hat der Kläger begonnen zu behaupten, er habe erst am 20. Mai 2021 geheiratet und hat das Vorbringen hierzu schrittweise gesteigert, wie etwa um den Vortrag der zwischenzeitlichen Scheidung. Soweit der Kläger behauptet, die angegebene Eheschließung am 29. Juli 2018 sei lediglich religiös geschlossen und erst am 20. Mai 2021 von den syrischen Behörden registriert worden, ist dies aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht glaubhaft. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Eheschließung vom 29. Juli 2018 sei nicht wirksam, weil sie zunächst nicht vollzogen worden sei, greift dies ebenfalls nicht durch. Er hat selbst angegeben, dass eine in Stellvertretung geschlossene Ehe, bei der der Vollzug nach der Natur der Sache erst später erfolgen kann, wirksam sei. Im Übrigen dürfte die Ehe nach der Einreise von H. I. und deren Wohnsitznahme beim Kläger am 30. Juli 2019 auch irgendwann vollzogen worden sein. Abgesehen davon behauptet der Kläger ja selbst, er sei zwischenzeitlich geschieden worden, womit auch er die Eheschließung vom 29. Juli 2018 letztlich zugesteht. (b) Das Gericht kann sich nicht davon überzeugen, dass die Ehe des Klägers mit H. I. in Syrien am 28. Februar 2019 geschieden wurde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, er habe schon eine Woche nach der allein formal am 29. Juli 2018 geschlossenen Ehe wieder mit H. I. die Scheidung vereinbart. Die scharia-gerichtliche Umsetzung habe jedoch bis zum 28. Februar 2019 gedauert. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Im Übrigen ist für die Wirksamkeit der Scheidung in Syrien die Mitwirkung eines Scharia-Gerichts in jedem Fall erforderlich. Schriftsätzlich hat der Kläger vorgetragen, er habe mit H. I. am 28. Februar 2019 die Scheidung vereinbart, wobei sich beide Ehegatten eines Vertreters bedient hätten. Die Scheidung sei von einem Scharia-Gericht in Homs am 11. Oktober 2022 - so die Ehescheidungsurkunde vom 15. März 2023 des syrischen Innenministeriums und das vorgelegte Protokoll vom 25. Januar 2024 des 4. Islamrechtlichen Gerichts in Homs - beschlossen und öffentlich herausgegeben worden. Anschließend sei die Scheidungsvereinbarung vom Innenministerium - Zivilangelegenheiten, Zentrum Homs am 17. November 2022 unter der Nummer 2429 eingetragen worden. Dieses Vorbringen beschreibt eine sogenannte „Mukhala’a“-Scheidung, welche eine einvernehmliche Scheidung darstellt, die von einem Scharia-Gericht bestätigt werden muss und die anschließend von den staatlichen Zivilbehörden registriert wird. Davon zu unterscheiden ist sog. „Talaq-Scheidung“, welche eine einseitige Scheidungserklärung des Mannes beinhaltet, die ebenfalls von einem Scharia-Gericht bestätigt und später staatlich registriert wird. Ferner gibt es in Syrien noch die sog. „Tafriq-Scheidung“, bei der die Scheidung auf Antrag eines Ehegatten von einem Scharia-Gericht ausgesprochen wird (vgl. zum Ganzen: ACCORD, Anfragebeantwortung Syrien, Voraussetzungen für die rechtliche Gültigkeit der Scheidung einer Ehe von Muslimen, Stand 1.9.2020; Ministerie von Buitenlandes Zaken, Country of Origion Information Report Syria, Stand: Dezember 2019, S. 35 ff.). Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zur angeblichen Scheidung am 28. Februar 2019 hält das Gericht jedenfalls für inhaltlich unzutreffend und möglicherweise für gegen Entgelt erwirkt. Die Glaubhaftigkeit des Inhalts der vorgelegten Unterlagen wird zunächst dadurch in Frage gestellt, dass die angeblich am 28. Februar 2019 vereinbarte Scheidung nach den vorgelegten Unterlagen erst am 11. Oktober 2022 von einem Scharia-Gericht in Homs bestätigt worden sein soll. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit H. I. nach seinem eigenen Vorbringen bereits seit 20. Mai 2021 - bestätigt von einem Scharia-Gericht in Hama - wieder verheiratet. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Scheidungsunterlagen ergeben sich ferner daraus, dass der Kläger sie erst nach Erlass der hier angegriffenen Bescheide eingeholt hat. Abgesehen davon ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Generalvollmacht, die H. I. am 25. September 2018 dem M, A. Idriss erteilt haben soll, nicht, dass diese auch zur Abgabe von Ehe- und Scheidungserklärungen bevollmächtigte. Sie betraf nur verschiedenste geschäftliche Angelegenheiten. Die zur Ehescheidungsurkunde vorgelegte angebliche Legalisation der deutschen Botschaft in Beirut, die diesmal ohne Datumsangabe die Echtheit der Unterschrift eines Herrn A. B., „Mitarbeiter des Außenministeriums“ bestätigt, geht ebenfalls in Leere. Denn die vorgelegte Ehescheidungsurkunde wurde am 15. März 2023 von einem zum syrischen Innenministerium gehörenden Standesamt, „Ausstellungsort: Zentrum für Postdienst in Latakia - Postdirektion Latakia“ durch einen Herrn S. A. ausgestellt. Angesichts der mehrfachen Vorlage von angeblichen Legalisationen der deutschen Botschaft in Beirut, die nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun haben, stellt sich die Frage, wie der Kläger an diese gelangen konnte. Soweit der Kläger im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens auf gerichtliche Nachfrage noch ein Protokoll der vor einem Scharia-Gericht angeblich in Anwesenheit der klagenden Partei und in Abwesenheit der angeklagten Partei verhandelten Scheidungsklage sowie ein Schreiben eines syrischen Rechtsanwalts, übersetzt am 10. November 2024 in Damaskus, vorgelegt hat, wonach die Scheidung einvernehmlich erfolgt sei, vermögen auch diese schwer nachvollziehbaren und einander teilweise widersprechenden Unterlagen an den festgestellten Ungereimtheiten nichts zu ändern. Vielmehr dürfte sich der Kläger auch diese Unterlagen nachträglich gegen Entgelt beschafft haben. Die Unglaubhaftigkeit der Scheidung wird außerdem dadurch belegt, dass die Ehefrau des Klägers H. I. Syrien am 3. November 2018 verlassen, sich sechs Monate in der Türkei aufgehalten, dann mit einem Boot nach Griechenland gefahren und schließlich mit einem gefälschten Personaldokument mit dem Flugzeug am 8. Juni 2019 nach Deutschland eingereist ist. Denn es kann nicht nachvollzogen werden, dass sich der Kläger und seine Ehefrau während der Reise der Ehefrau zum Kläger nach Deutschland, für die sie 9.500 Dollar bezahlt hat, einvernehmlich unter Zuhilfenahme von Stellvertretern in Syrien haben scheiden lassen, weil sie - so das Vorbringen des Klägers - keine Fernbeziehung führen könnten. Vielmehr ist die Ehefrau alsbald nach der Einreise nach Deutschland zum Kläger gezogen und hat bei der Anhörung beim Bundesamt am 3. Juli 2019 angegeben, mit dem Kläger verheiratet zu sein. Auch der Kläger hat - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seiner Anhörung anlässlich des asylrechtlichen Überprüfungsverfahrens am 22. Oktober 2019 noch angegeben, mit H. I. verheiratet zu sein. Von einer Scheidung war auch hier nicht die Rede. Vielmehr wurde vom Standesamt in HXXX noch am 30. Dezember 2021 die Eheschließung unter dem Datum 29. Juli 2018 erfasst. Der Umstand, dass das Standesamt HXXX nun - fehlerhaft - als Eheschließungsdatum den 20. Mai 2021 vermerkt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass dieses Eheschließungsdatum nach Überzeugung des Gerichts unzutreffend ist. (c) Selbst wenn die zwischenzeitliche Scheidung der Ehe des Klägers mit H. I. am 28. Februar 2019 in Homs tatsächlich durch Vertreter erklärt worden sein sollte, wäre die Scheidung nicht in Deutschland anzuerkennen. (aa) Das Verwaltungsgericht ist nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG befugt, die Anerkennung der fraglichen Scheidung für das vorliegende Verfahren inzident selbst zu prüfen und über sie zu entscheiden. Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG werden insbesondere staatliche Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe geschieden worden ist, grundsätzlich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Allerdings hängt nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Anerkennung nicht von einer Feststellung ab, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. „Heimatstaatsentscheidung“). In diesen Fällen ist das obligatorische Feststellungsverfahren nicht durchzuführen. Vielmehr erfolgt eine „automatische“ Anerkennung (vgl. von Milczewski in: Bahrenfuss, FamFG, § 107 Rn. 37). Sowohl nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG als auch nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist die Anerkennung vom Nichtvorliegen von Anerkennungshindernissen - etwa nach § 109 FamFG - abhängig. Im Falle des § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG sind sie im jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren inzident zu prüfen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2024 - 13 K 3265/24 - juris Rn. 58; VG Berlin, Urteil vom 12.3.2021 – 4 K 237.18 V –, juris Rn. 36 m.w.N.; Rauscher in: MüKoFamFG, 3. Aufl. 2018, § 107 Rn. 33 m.w.N.). Die Wirkungserstreckung ist sowohl im Fall der bei der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG monopolisierten Feststellungsentscheidung mit erga omnes-Wirkung als auch bei der bei sogenannten „Heimatstaatsentscheidungen“ inzidenten Feststellung nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG, die von jeder Behörde und jedem Gericht, allerdings ohne Bindungswirkung für Dritte inter partes zu prüfen ist, an sich bereits kraft Gesetzes eingetreten (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2024 - 13 K 3265/24 - juris Rn. 59; Spellenberg in Staudinger, BGB, 2016, FamFG § 107 Rn. 133; Geimer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, FamFG, § 107 Rn. 4 ff.; speziell zu § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG: BGH, Beschluss vom 28.11.2018 – XII ZB 217/17 –, NJW 2019, 371, Rn. 19 f.). Eine Privatscheidung unterliegt - unabhängig davon, ob sie auf einem einseitigen oder einem zweiseitigen Rechtsgeschäft beruht - dem Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG jedenfalls dann, wenn daran eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat. Eine solche Mitwirkung ist auch dann gegeben, wenn eine einseitige erklärte oder einvernehmlich vereinbarte Scheidung von einem Scharia-Gericht bestätigt und die Scheidung später in den staatlichen Personenstandsregistern registriert wurde. Dies gilt insbesondere, wenn das religiöse Gericht eine mit staatlicher Autorität bekleidete Stelle ist, die nach den ausländischen Gesetzen zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten berufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.8.2020 - XII ZB 158/18 - BGHZ 226, 365, juris Rn. 17; Hau in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 107 Rn. 26; Sieghörtner in Hahne u.a., BeckOK FamFG, § 107 Rn. 10 ). Ausgehend hiervon handelt es sich um einen Fall des § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG (sog. Heimatstaatsentscheidung), weil es um die Anerkennung einer - so ist das Vorbringen des Klägers zu werten - einvernehmlichen Mukhala’a-Scheidung von zwei syrischen Staatsangehörigen in Syrien, bestätigt durch ein syrisches Scharia-Gericht und eingetragen in das syrische Zivilregister, geht. (bb) Die Voraussetzungen für die Anerkennung in Deutschland liegen jedoch nicht vor. Für die Anerkennung einer Privatscheidung gilt nicht der eingeschränkte formelle Prüfungsmaßstab der §§ 108 und 109 FamFG. Vielmehr ist die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Privatscheidung anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen. Maßgeblich für die Bestimmung des anwendbaren Sachrechts sind bei Privatscheidungen die durch Art. 17Abs. 2 EGBGB modifizierten Kernanknüpfungsregeln in Kapitel II der Rom III-VO. Für eine (wirksame) Rechtswahl der beteiligten Eheleute (vgl. Art. 5 Rom III-VO) ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Daher ist das Scheidungsstatut im vorliegenden Fall nach der gestuften Anknüpfungsleiter des Art. 8 Rom III-VO mit den sich aus Art. 17Abs. 2 Nr. 2 und 4 EGBGB hierfür ergebenden Modifikationen objektiv zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 26.8.2020 - XII ZB 158/18 - BGHZ 226, 365, juris Rn. 27 bis 30; EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-372/16 - juris Rn. 47 ff.). Dies führt hier nach Art. 8 Buchst. c Rom III-VO und Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB zur Anwendung des syrischen Rechts, weil der Kläger und H. I. zum Zeitpunkt der angeblichen Vereinbarung der Scheidung am 28. Februar 2019 syrische Staatsangehörige waren (zum Zeitpunkt: Heiderhoff in Hau/Poseck, BeckOK BGB, EGBGB, Art. 17 Rn. 48 ) und zu dieser Zeit keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt besaßen, sich der Kläger bereits seit 2015 in Deutschland aufgehalten hat, wohingegen H. I. erst im Jahr 2018 Syrien verlassen hat (vgl. Art. 8 Buchst. a und b Rom III-VO mit Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB). Allerdings besteht auch hier nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 5 EGBGB und Art. 12 Rom III-VO für die Anerkennung die Schranke des ordre public nach Art. 6 EGBGB. Gleiches gilt nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Die Anwendung eines geschlechterdiskriminierenden ausländischen Scheidungsrechts verstößt jedenfalls dann nicht gegen den deutschen ordre public, wenn die Scheidung dem Willen der Frau entsprach. Wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen und sie für die Auflösung der Ehe einvernehmlich die äußere Form der einseitigen Verstoßung wählen, würde die Versagung der Anerkennung der Scheidung der Frau die Autonomie absprechen, über ihre eigene Scheidung zu entscheiden. Dies setzt freilich voraus, dass die Frau nicht nur generell mit der Beendigung der Ehe, sondern auch mit der Art der Scheidung einverstanden gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.8.2020 - XII ZB 158/18 - BGHZ 226, 365, juris Rn. 54). Wie auch bei der Eheschließung ist auch bei der Scheidung eine Stellvertretung nur dann als eine bloße Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt. Eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder Scheidung einräumt, würde den grundrechtlich geschützten höchstpersönlichen Charakter der Ehe beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 - XII ZB 309/21 - juris Rn. 12 zur Eheschließung). Selbst wenn hier am 28. Februar 2019 durch in Stellvertretung abgegebene Erklärungen tatsächlich die Scheidung der Ehe zwischen dem Kläger und H. I. erklärt worden sein sollte, ist nach dem oben dargestellten übrigen Vorbringen der Beteiligten, insbesondere dem Vorbringen von H. I. in deren Asylverfahren, nicht davon auszugehen, dass sie mit der Ehescheidung einverstanden war. Denn zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen befand sie sich auf der Reise nach Deutschland zum Kläger, ihrem Ehemann. Für diese Reise hat sie an Schlepper 9.500 Dollar zahlen müssen. Es ist kaum anzunehmen, dass sie eine Ehe zu einem von Deutschland anerkannten Flüchtling während der Reise freiwillig auflösen würde. So hat sie sich nach ihrer Ankunft in Deutschland auch auf diese Ehe berufen und die Zuerkennung von Familienasyl nach § 26 AsylG begehrt, was jedoch nur daran scheiterte, dass die Lebensgemeinschaft nach der Eheschließung im Heimatland noch nicht gelebt worden war. (3) Ein dauerndes Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG des Klägers mit seiner Ehefrau H. I. lag in der Zeit vom 30. Juli 2018 bis 19. Mai 2021 ebenfalls nicht vor. Dies ergibt sich für die Zeit ab 8. Juni 2019 schon daraus, dass H. I. an diesem Tag in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sie und der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen wollten, auch wenn sie zunächst in einer Asylbewerberunterkunft leben musste. Ausweislich des Melderegisters hat sie spätestens ab 30. Juli 2019 beim Kläger gewohnt und die eheliche Lebensgemeinschaft war hergestellt. Für die Zeit vom 30. Juli 2018 bis 8. Juni 2019 lag ebenfalls kein Getrenntleben vor. (a) Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne von § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder Lebenspartner begründen kein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die häusliche Gemeinschaft herstellen wollen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht ablehnen. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 18. Juni 2024 (8 K 468/22 - juris Rn. 88 ff.) entschieden und wie folgt begründet: „Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 16.4.2024 - 12 BV 24.238 - juris Rn. 28 ff.; Beschluss vom 23.12.2022 - 12 C 22.2410 - juris Rn. 29 ff.; zustimmend: Conradis, NZFam 2023, S. 239; für das Ausländerrecht ohne Begründung: Hailbronner, AuslR, § 30 AufenthG Rn. 9 ), die dieser im Rahmen einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und nun einem Berufungsurteil abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung (BayVGH, Urteil vom 26.5.2003 - 12 B 03.43 - juris Rn. 20 ff.) sowie der in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auslegung von § 1 Abs. 2 UVG angenommen hat (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.6.2005 - 7 S 1032/02 - juris Rn. 31 ff. und vom 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 34 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 15.12.2022 - 14 PA 359/22 - juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3.8.2020 - 12 E 517/20 - juris Rn. 8; für asylrechtliche Beschränkungen der Wohnsitznahme: OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2020 - 12 E 788/19 - juris Rn. 7 f.; ebenso die überwiegende Literatur: DIJuF-Rechtsgutachten vom 17.11.2014, JAmt 2015, S. 34; Schreier in Schlegel/Voelzke, jurisPK Sozialrecht Besonderer Teil, UVG, § 1 Rn. 47 ff. ; Koppenfels-Spies in Knickrehm u.a., Kommentar zum Sozialrecht, UVG, 8. Aufl., 2023, § 1 Rn. 7; Engel-Boland in Rolfs u.a., BeckOK Sozialrecht, UVG, § 1 Rn. 20 f.), ist § 1 Abs. 2 UVG als abschließende Definition des dauernden Getrenntlebens und nicht als widerlegliche Vermutung zu verstehen (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK Sozialrecht Besonderer Teil, UVG, § 1 Rn. 47 ff. ). Der Gesetzgeber hat mit Art. 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074, 2079) § 1 Abs. 2 UVG neu gefasst und hat - anders als zuvor - für die grundsätzliche Definition des dauernden Getrenntlebens im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nunmehr ausdrücklich auf die Definition des § 1567 BGB Bezug genommen und hierfür die Worte „Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn…“ eingefügt. Zuvor hatte § 1 Abs. 2 UVG folgende Fassung: „(2) Als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.“ Damit ergibt sich bereits aus dem Vergleich des Wortlauts der Norm vor und nach der Änderung, dass aus der bisher den Begriff des „dauernden Getrenntlebens“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erweiternden Regelung des § 1 Abs. 2 UVG („gilt… auch dann“) eine den Begriff abschließend definierende Regelung („gilt…, wenn“) werden sollte. Hierzu bedurfte es - entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht der Einfügung eines beschränkenden Wortes wie „nur“ in die Definition. Diese Auslegung des Wortlauts von § 1 Abs. 2 UVG wird durch die Begründung des dem Gesetz vom 16. August 2001 zugrundliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 29. Mai 2001 gestützt (BT-Drs. 14/6160, S. 15). Danach sollte die Gesetzesänderung klarstellen, dass für den Begriff des „dauernden Getrenntlebens“ die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblich sein und „lediglich durch die in § 1 Abs. 2 UVG ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert werden“ solle (vgl. auch Schreier in Schlegel/Voelzke, jurisPK Sozialrecht Besonderer Teil, UVG, § 1 Rn. 47.2 ). Das dargelegte Normverständnis ergibt sich aber auch unabhängig von der Begriffsbestimmung des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die hier maßgebliche Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verlangt jedenfalls ein „dauerndes“ Getrenntleben. Hiervon kann bei frisch Verheirateten, die zusammen ziehen wollen und bei denen auch gewiss ist, dass die ausländerrechtliche Situation ein Zusammenziehen jedenfalls nicht „dauernd“ verhindern wird, nicht gesprochen werden. Nicht ausgeschlossen ist in dieser Situation auch, dass der ausländische Ehegatte zumindest Besuchsvisa erhält, was ebenfalls gegen ein „dauerndes“ Getrenntleben in dieser Phase spricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 38). Eine nur an die faktische Trennung anknüpfende Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG würde auch dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht. Denn dann müssten auch die Kinder, bei denen ein Elternteil wegen der Berufsausübung - etwa bei Soldaten im Auslandseinsatz, Matrosen, Fernfahrern, Forschungsaufenthalten - oder wegen der Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Fortbildung längerfristig abwesend ist, als anspruchsberechtigt im Sinne des UVG gelten. Auch bei diesen Personengruppen können sich längere Zeitphasen der faktischen Trennung ergeben, die auch mit Erschwernissen für den erziehenden Partner verbunden sind oder doch jedenfalls verbunden sein können. Diese Personengruppen hat der Gesetzgeber erkennbar nicht im Auge gehabt. Entscheidend war und ist damit darauf abzustellen, dass die betroffenen Ehegatten die Lebensgemeinschaft gerade nicht herstellen wollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 39). Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG gebieten ebenfalls nicht - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung - die Gleichstellung ausländerrechtlicher Hindernisse für die Herstellung der Lebensgemeinschaft mit dem Fall, dass der Ehegatte auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Wie oben bereits ausgeführt, enthält § 1 Abs. 2 UVG eine abschließende Aufzählung von Ausnahmetatbeständen, die eng auszulegen sind. Zudem würden dann ausländerrechtliche Hindernisse besser behandelt als auf faktischen Zwängen beruhende Hindernisse für die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft. Es fehlt daher schon eine regelungsbedürftige Lücke (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 42). Dies gilt insbesondere - wenn es sich anders als hier, aber wie wohl im Regelfall bei dem im Ausland befindlichen Ehegatten zugleich um den anderen Elternteil handelt - mit Blick auf den in § 7 UVG geregelten Übergang des Unterhaltsanspruchs, dessen Durchsetzung gegenüber im Ausland befindlichen Personen mit teilweise erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, namentlich wenn der zum Kindesunterhalt verpflichtete Ehegatte oder Lebenspartner sich in einem Staat aufhält, der nicht an die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L Nr. 7 vom 10.1.2009, S. 1) oder das Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 227.7.2011, S. 39) gebunden ist, wie etwa Afghanistan, Algerien, Irak, Kamerun, Libanon, Marokko, Nigeria, Pakistan, Syrien oder Tunesien (vgl. https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=131; zu den praktischen Schwierigkeiten der Geltendmachung: Schlauß, JAmt 2020, 611; zur Anspruchsberechtigung ausländischer Kinder siehe § 1 Abs. 2a UVG und Schreier in Schlegel/Voelzke, jurisPK Sozialrecht Besonderer Teil, UVG, § 1 Rn. 69 bis 90). Es ist nicht ersichtlich, dass das Unterhaltsvorschussgesetz auch insoweit vorschreibt, dass der Staat hinsichtlich der zivilrechtlich begründeten Unterhaltspflicht in Vorleistung tritt. Das Existenzminimum der Kinder ist im Übrigen durch die Vorschriften zur Grundsicherung sowie der Sozialhilfe gewährleistet. Eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 2 UVG auf Fälle der ausländerrechtlichen Zuzugsbeschränkung verbietet sich auch deshalb, weil solche Trennungszeiten mit den in § 1 Abs. 2 UVG gesetzlich geregelten Fallgruppen nicht vergleichbar sind. Anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof meint (Urteil vom 16.4.2024 - 12 BV 24.238 - juris Rn. 39 ff.), liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG damit nicht vor. Langfristige Krankheit, Behinderung oder gerichtlich angeordnete Unterbringung sind besondere Lebenslagen, die nicht nur den betroffenen Ehegatten in außerordentlicher Weise belasten, sondern in aller Regel auch den dann alleinerziehenden Partner und die Kinder. Die vom Gesetz normierten Ausnahmen zeichnen sich gerade dadurch aus, dass in aller Regel anzunehmen ist, dass der langfristig in einer Anstalt untergebrachte Ehegatte während dieser Zeit den erziehenden Elternteil nicht nur nicht wird unterstützen können, sondern oft genug eine zusätzliche Belastung für den erziehenden Elternteil und die gesamte Familie darstellt. Dies gilt für sonstige Fälle faktischer Trennung - auch bei im Ausland lebenden Partnern - keineswegs. Hier sind sowohl finanzielle Unterstützungsleistungen unschwer möglich und oft auch üblich. Aber auch durch Gespräch und Rat kann ein ortsabwesender Partner den erziehenden Elternteil unterstützen. Schließlich besteht in Fällen nur faktischer Trennung in aller Regel auch die Möglichkeit von Besuchen im Ausland und damit die Gelegenheit der zumindest zeitweisen Herstellung der familiären Gemeinschaft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris Rn. 43). Soweit dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof trotz der heute gegebenen Möglichkeiten eines günstigen Reisens sowie der elektronischen Kommunikation schlicht als „abwegig“ und „lebensfremd“ bezeichnet (Urteil vom 16.4.2024 - 12 BV 24.238 - juris Rn. 22), ist dies mangels Begründung, die durch eine kraftvolle Wortwahl nicht ersetzt wird, nicht überzeugend. Das Fehlen einer Situation des Eingebettetseins in eine Familie und der Teilhabe an deren sozialem Stand (darauf abstellend: BayVGH, Beschluss vom 23.12.2022 - 12 C 22.2410 - juris Rn. 35) ist daher typischerweise nicht in gleichem Maße gegeben, wie in den in § 1 Abs. 2 UVG speziell geregelten Ausnahmefällen. Aufenthaltsrechtliche Hindernisse für die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind - anders als die Unterbringung in einer Anstalt wegen Krankheit, Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung - typischerweise auch nicht objektiv unüberwindlich, sondern - etwa wie durch Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) - individuell beeinflussbar. Zudem sind aufenthaltsrechtliche Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen so vielgestaltig, dass nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe diese immer dann, wenn sie für wenigstens sechs Monate die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft verhindern, obwohl beide Ehegatten oder Lebenspartner sie herstellen wollen, einem „dauernden Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG gleichgestellt oder hätte diese mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gleichstellen müssen. Auch führen die verschiedenen aufenthaltsrechtlich begründeten Hindernisse für die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft in Deutschland nicht in allen Fällen zu als gleich schwer zu bewertenden Belastungen für die betroffene Familie.“ Diese Rechtsauffassung wurde zuletzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 22. Oktober 2024 bestätigt (6 A 10654/24.OVG juris Rn. 23 ff. und 6 A 10268/24.OVG - juris Rn. 23; ebenso: VG Berlin, Urteil vom 17.9.2024 - 21 K 142/23 - juris Rn. 32 ff. m.w.N.). Hinsichtlich des oben zitierten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2024 (12 BV 24.238 - juris), in dem eine gegenteilige Auffassung vertreten wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2024 (5 B 11.24 - juris) die Revision zugelassen. (b) Ausgehend hiervon ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger oder seine Ehefrau H. I. im Zeitraum vom 30. Juli 2018 bis zum 8. Juni 2019 die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat. Vielmehr ist die Ehefrau H. I. wenige Monate nach ihrer Eheschließung aus Syrien ausgereist, mit dem Ziel zum Kläger nach Deutschland zu kommen. Dass sie sich während der Reise für etwa sechs Monate in der Türkei aufgehalten hat, ändert daran nichts. Denn dies hing offenkundig mit der Schwierigkeit zusammen, mit Hilfe eines Schleppers mit dem Boot nach Griechenland fahren zu können. Sie hat im Asylverfahren angegeben, dass sie schon länger zum Kläger habe reisen wollen, den sie schon seit 2015 gekannt habe. Sie habe sich jedoch zunächst noch um ihre kranke Mutter in Syrien kümmern müssen, die am 21. März 2018 gestorben sei. Danach hat sie den Kläger geheiratet und sich auf die Reise zu ihm nach Deutschland begeben. Die aufenthaltsrechtlichen Hindernisse für die Einreise nach Deutschland waren für die Klägerin weder unüberwindbar noch mit Blick auf die Dauer von elf Monaten von einem solchen Gewicht, dass sie den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG und § 1567 Abs. 1 BGB erfüllen. Die Ehefrau konnte mit Hilfe von Schleppern mit einem Boot von der Türkei nach Griechenland fahren und mit einem von einem Schlepper beschafften falschen Personaldokument von Griechenland nach Deutschland fliegen. Die Überschreitung der in § 1 Abs. 2 UVG für den Fall der gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer Anstalt genannten Frist von voraussichtlich wenigstens sechs Monaten ist hier mit Blick auf die Gesamtumstände der Reise sowie den unbedingten Nachzugswillen unerheblich. Ein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG liegt daher nicht vor, wenn bei einer im Wege der teilweisen Stellvertretung geschlossenen Ehe der im Ausland befindliche Ehegatte sich alsbald nach der Eheschließung auf den Weg nach Deutschland macht und unter faktischer Überwindung aufenthaltsrechtlicher Einreisehindernisse zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Deutschland reist. b) Die weitere Voraussetzung für eine Erstattungspflicht nach § 5 Abs. 1 UVG liegt ebenfalls vor. Der Kläger hat es nach der am 4. Juni 2018 erfolgten Antragstellung unterlassen, unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 UVG die durch die Heirat am 29. Juli 2018 eingetretene Änderung in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, und hat dadurch die Zahlung dieser Unterhaltsleistungen herbeigeführt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG). Mit Blick auf die ab dem 30. Juli 2019 gewährten Unterhaltsleistungen hat der Kläger darüber hinaus in Folge von Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass aufgrund seiner Heirat am 29. Juli 2018 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG für die Gewährung von Unterhaltsleistungen nicht mehr vorlagen. Die Wiederheirat ist ein für das Bestehen des Anspruchs erheblicher Umstand. Der Kläger war mit dem am 15. Mai 2018 übersandten Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz und bei der Antragstellung am 4. Juni 2018 ebenso wie in den Bescheiden vom 19. Oktober 2018, mit denen ihm für seine beiden Kinder die Zahlung von Unterhaltsleistungen bewilligt wurden, jeweils darauf hingewiesen worden, dass er wesentliche Änderungen unverzüglich dem Beklagten mitteilen müsse, wie eine „Heirat - insbesondere auch mit einem Partner, der nicht Elternteil des Kindes ist“. Des Weiteren wurde er mit dem Merkblatt und den Bescheiden darüber belehrt, dass er gewährte Unterhaltsleistungen für Zeiträume ersetzen müsse, in denen die Voraussetzungen für die Zahlungen nicht vorgelegen haben. Bei der Belehrung wurde der Text des § 5 UVG wiedergegeben. Auch in den jährlich ausgefüllten Fragebögen für die Fortsetzung der Unterhaltsleistung hatte er seine Wiederheirat nicht angegeben. Die unterlassene Angabe beruht zumindest auf Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit setzt nach dem insoweit jedenfalls entsprechend heranzuziehenden § 276 Abs. 2 BGB voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17.9.2024 - 21 K 142/23 - juris Rn. 43; Schreier in Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB Sozialrecht Besonderer Teil, UVG, § 5 Rn. 27 ). Die Nichtbeachtung solcher Hinweise in einschlägigen Merkblättern begründet grundsätzlich den für die Ersatzpflicht des Betroffenen gemäß § 5 Abs. 1 UVG ausreichenden Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob die Behörde selbst den Wegfall der Leistungsvoraussetzungen hätte erkennen können (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 4.7.2018 - 5 D 72/17 - juris Rn. 12). Soweit der Kläger vorbringt, er habe aufgrund seiner Sprachschwierigkeiten die Hinweise nicht verstanden, kann er damit nicht durchdringen. Immerhin war bei Beantragung der Leistungen im Juni 2018 schon seit knapp drei Jahren in Deutschland und verfügte über hinreichende Sprachkenntnisse oder wusste, dass er bei Behörden oder Dritten um Hilfe bitten konnte. Denn er hat angegeben, dass er seit 2019 berufstätig sei, so dass er vom Jobcenter keine Leistungen mehr bezogen habe, und dass er seine bürokratischen Angelegenheiten selbständig erledigt habe. Wenn er sprachliche oder sonstige Verständnisschwierigkeiten beim Ausfüllen der Überprüfungsformulare gehabt hätte, hätte er sich vom Beklagten beraten lassen können (so auch VG Berlin, Urteil vom 17.9.2024 - 21 K 142/23 - juris Rn. 45). c) Schließlich ist die Ersatzpflicht auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Kläger ansonsten möglicherweise einen weitergehenden Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung gehabt hätte. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich hier insbesondere nicht aus § 107 SGB X. Denn dem Beklagten steht gegen den Träger der Grundsicherung kein Anspruch aus § 102 ff. SGB X Kostenerstattung zu, der zur Erfüllungsfiktion des Anspruchs des Klägers gegen den zur Grundsicherung verpflichteten Leistungsträger führte. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Unterhaltsleistung vom Kläger durch den Beklagten ist daher durch § 107 SGB X nicht ausgeschlossen (vgl. zu dieser Sperrwirkung: BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 10.91 - DVBl. 1994, S. 426, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 A 17/13 - juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.9.2018 - 4 L 194/17 - juris Rn. 5; VG Hannover, Urteil vom 11.3.2019 - 3 A 2109/16 - juris Rn. 49 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27.2.2023 - 8 K 2007/17 - juris Rn. 23; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 107 Rn. 36 ff.). Der Beklagte hat gegen den Träger der Grundsicherung keinen Erstattungsanspruch aus § 103 Abs. 1 SGB X. Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger nach § 103 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sozialleistungen - hier die Unterhaltsleistungen des Beklagten - rechtmäßig erbracht wurden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 A 17/13 - juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.9.2018 - 4 L 194/17 - juris Rn. 5; VG Hannover, Urteil vom 11.3.2019 - 3 A 2109/16 - juris Rn. 50; VG Cottbus, Urteil vom 27.2.2023 - 8 K 2007/17 - juris Rn. 24 f.). Daran fehlt es - wie oben ausgeführt - hier. Auch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Beklagte keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Grundsicherung. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Von dieser Regelung erfasst wird jedoch ausschließlich ein Verstoß gegen Vorschriften über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit. Liegt darüber hinaus auch eine dem materiellen Recht widersprechende Leistung vor, ist § 105 SGB X nicht anwendbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.9.2018 - 4 L 194/17 - juris Rn. 7; VG Hannover, Urteil vom 11.3.2019 - 3 A 2109/16 - juris Rn. 52). Der Beklagte war für die begehrte Unterhaltsleistung nicht sachlich oder örtlich unzuständig. Vielmehr fehlte es für die Unterhaltsleistung an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung, hier derjenigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG. Im Übrigen setzen alle Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X voraus, dass der Leistungsträger die Leistungen materiell rechtmäßig erbracht hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.9.2018 - 4 L 194/17 - juris Rn. 5; VG Cottbus, Urteil vom 27.2.2023 - 8 K 2007/17 - juris Rn. 23). Daran fehlt es hier. Die vom Beklagten vom Kläger zurückgeforderten Unterhaltsleistungen wurden zu Unrecht erbracht. d) Der Kläger kann gegen die Erstattungsforderung des Beklagten schließlich auch nicht einwenden, diese müsse ihm in entsprechender Anwendung der Abgabenordnung vom Beklagten zumindest erlassen werden, weil er und seine Kinder auf Grund des rechtswidrigen Bezuges der Unterhaltsleistungen im streitbefangenen Zeitraum infolge deren voller Anrechnung auf die ihnen ansonsten gewährten SGB II-Leistungen keinen Vorteil erlangt hätten. Nach § 227 Halbsatz 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Der Bundesfinanzhof zieht einen derartigen Billigkeitserlass in gefestigter Rechtsprechung - allerdings regelmäßig nicht als tragendes Begründungselement - in einer Konstellation in Erwägung, in der nachträglich Kindergeld zurückgefordert wird, das materiell zu Unrecht bezogen und gleichzeitig auf parallel bezogene Sozialhilfeleistungen angerechnet worden war. Er verweist dazu darauf, dass eine nachträgliche Korrektur der Sozialhilfeleistungen zu Gunsten des Kindergeldempfängers rechtlich nicht möglich sei (u. a. BFH, Urt. vom 30.7.2009 - III R 22/07 -, juris Rn. 16). Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn - anders als in den Kindergeldfällen - bleibt vorliegend der ursprüngliche, rechtswidrig gewordene Bewilligungsbescheid über UVG-Leistungen zu Gunsten der berechtigten Kinder gerade bestehen, was bedeutet, dass die rechtswidrig gewährte Sozialleistung bei den davon rechtlich Begünstigten - vorliegend den Kindern des Klägers - in rechtlicher Hinsicht dauerhaft verbleibt. Die rechtswidrig gewährte Leistung stand darüber hinaus den begünstigten Kindern auch tatsächlich zur Verfügung, denn sie wurde seinerzeit an die den Kläger als deren betreuendem Elternteil ausgekehrt. Daraus folgt, dass jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht die Rede davon sein kann, der Staat erspare sich mit der hier streitigen Festsetzung einer Erstattungsforderung gemäß § 5 Abs. 1 UVG im Ergebnis jegliche Leistung für die betroffenen Kinder in dem streitbefangenen Zeitraum, obwohl die Bedürftigkeit des Kindes im sozialrechtlichen Sinne vorlag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine tatsächliche Unterschreitung des verfassungsrechtlich vom Staat abzusichernden sozialstaatlichen Bedarfs der Kinder in Form des wirtschaftlichen Existenzminimums weder in der Vergangenheit eingetreten war noch eine solche Unterschreitung infolge der streitbefangenen Festsetzung einer Erstattungsforderung gegen den Kläger in Zukunft droht. Denn jedenfalls im Rahmen einer Vollstreckung der streitbefangenen Forderung gegenüber dem Kläger wären dessen aktuelle Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze zu beachten und damit ausgeschlossen, dass es in Folge einer solchen Vollstreckung wegen daraus resultierender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Klägers gegenüber seinen Kindern zu einer Unterschreitung von deren sozialstaatlich gebotenem wirtschaftlichen Existenzminimum käme (vgl. VG Hannover, Urteil vom 11.3.2019 - 3 A 2109/16 - juris Rn. 55 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.9.2018 - 4 L 194/17 - juris Rn. 11; keine Unbilligkeit erkennend auch: VG Cottbus, Urteil vom 27.2.2023 - 8 K 2007/17 - juris Rn. 29). Im Übrigen hat der Gesetzgeber keine § 227 AO entsprechende Regelung im Sozialgesetzbuch oder im Unterhaltsvorschussgesetz normiert, obwohl die vorliegende Konstellation häufiger vorkommt (vgl. VG Hannover, Urteil vom 11.3.2019 - 3 A 2109/16 - juris Rn. 56; VG Cottbus, Urteil vom 27.2.2023 - 8 K 2007/17 - juris Rn. 28). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Das Gericht macht von dem ihm entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Vorschriften des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Das Verfahren hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob ein dauerndes Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG in Verbindung mit § 1567 Abs. 1 BGB vorliegt. Denn die Lebensgemeinschaft sollte und konnte - wie oben ausgeführt - unter Überwindung ausländerrechtlicher Hindernisse hergestellt werden. Dies gelang sogar innerhalb eines Jahres. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ersatzes von Unterhaltsleistungen für seine beiden Kinder. Der am XXX1968 in Homs (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens, verließ Syrien am 11. September 2015 und reiste am 30. September Jahr 2015 nach Deutschland ein. Bei der Antragstellung am 25. November 2015 gab er an, er sei verheiratet. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2015 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Seine beiden Kinder XXX (A.), geboren am 8. Januar 2012, und XXX(L.), geboren am 3. Januar 2009, reisten im Februar 2018 im Wege des Familiennachzugs zum Kläger nach Deutschland. Die Mutter der Kinder namens XXX(R. S.) verblieb in Syrien. Der Kläger wurde von ihr laut der vorgelegten syrischen Scheidungsurkunde am 8. Februar 2017 in Syrien geschieden. Das Sorgerecht für die beiden Kinder wurde zunächst der Mutter übertragen. Am 26. Dezember 2017 wurde von einem Scharia-Richter in Syrien das Sorgerecht auf die Mutter des Klägers übertragen und die Ausreise der Kinder mit ihr genehmigt. Die Mutter der Kinder heiratete in der Folge in Syrien einen anderen Mann. Da der Kläger für sich und die beiden Kinder nach deren Einreise nach Deutschland vom Jobcenter des Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezog, wurde er von diesem aufgefordert, Unterhaltsleistungen bei der Unterhaltsvorschusskasse zu beantragen. Der Kläger stellte beim Beklagten am 4. Juni 2018 für beide Kinder jeweils einen Antrag auf Zahlung von Unterhaltsleistungen. Dabei gab er an, er sei seit dem 8. Februar 2017 geschieden. In dem von ihm unterschriebenen Antrag wurde er darüber belehrt, dass er verpflichtet sei, alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung seien. Das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz habe er erhalten. In dem unterschriebenen Antrag war er aufgefordert worden, das Merkblatt sorgfältig zu lesen. Das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz war dem Kläger vom Beklagten zuvor mit Schreiben vom 15. Mai 2018 übersandt worden. Mit Bescheiden vom 19. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die beiden Kinder ab dem 1. Juni 2018 die Zahlung von Unterhaltsleistungen jeweils in Höhe von 205 Euro monatlich. Der Kläger wurde in den Bescheiden jeweils darauf hingewiesen, dass er wesentliche Änderungen unverzüglich dem Beklagten mitteilen müsse, wie eine „Heirat - insbesondere auch mit einem Partner, der nicht Elternteil des Kindes ist“. Des Weiteren wurde er in den Bescheiden darüber belehrt, dass er gewährte Unterhaltsleistungen für Zeiträume ersetzen müsse, in denen die Voraussetzungen für die Zahlungen nicht vorgelegen haben. Bei der Belehrung wurde der Text des § 5 UVG wiedergegeben. Die Mutter der Kinder wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 gemäß § 7 UVG über den Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen sie belehrt. Das Schreiben enthielt als Adresse lediglich die Angabe „Homs/Syrien“. Da es offenbar nicht ankam, veranlasste der Beklagte die öffentliche Zustellung des Schreibens. Mit Änderungsbescheiden vom 22. Januar 2019 wurde die gewährte Leistung für Kinder der Altersstufe 2 (6 bis 11 Jahre) abzüglich des Kindergeldes auf 212 Euro sowie für Kinder der Altersstufe 3 (12 bis 17 Jahre) auf 282 Euro ab 1. Januar 2019 festgesetzt. Wegen einer absehbaren Erhöhung des Kindergeldes wurde die Unterhaltsvorschussleistung ab 1. Juli 2019 für Kinder der Altersstufe 2 auf 202 Euro und für Kinder der Altersstufe 3 auf 272 Euro festgesetzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitteilen müsse. Am 20. März 2019 reichte der Kläger eine Erklärung zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen beim Beklagten ein. Darin gab er weiterhin an, er sei geschieden, seine frühere Frau halte sich in Syrien auf. Am 8. Juni 2019 reiste XXX(H. I.) nach Deutschland ein und wohnte ausweislich der in der Gerichtsakte A 8 K 1291/20 befindlichen Meldebestätigung der Stadt HXXX vom 5. August 2019 spätestens seit dem 30. Juli 2019 unter der Adresse des Klägers. Bei ihrer Asylantragstellung am 1. Juli 2019 gab sie an, verheiratet zu sein. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 3. Juli 2019 legte sie eine Heiratsurkunde des Standesamts in Homs vom 2. September 2018 vor und gab an, sie habe Syrien am 3. November 2018 verlassen und habe sich danach für sechs Monate in der Türkei aufgehalten. Dann sei sie mit einem Boot nach Griechenland gefahren und mit einem gefälschten Personaldokument, das sie von einem Schlepper erhalten habe, nach Deutschland geflogen. Ihr Ehemann lebe bereits in Deutschland. Von seiner früheren Frau - der Mutter der oben genannten Kinder - sei er geschieden. Er habe seine Kinder - deren Unterhaltsleistungen hier gegenständlich sind - im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland geholt. Für sie selbst sei das nicht möglich gewesen. Vor der Ausreise ihres Ehemanns aus Syrien hätten sie islamisch geheiratet. Am 29. Juli 2018 sei die Ehe beim Standesamt geschlossen worden. Ihr Ehemann sei dabei durch seinen Bruder vertreten worden. Das stehe in der Heiratsurkunde. Sie habe in Syrien als Lehrerin gearbeitet, sei aber 2017 gekündigt worden, weil ihr Ehemann politisch aktiv gewesen sei. Sie möchte in Deutschland ihren Mann unterstützen, sich um ihn und die Kinder kümmern und weiter studieren. Sie sei vom syrischen Staat gekündigt worden, weil er nach Abschluss der Ehe beim Standesamt gewusst habe, dass sie einen Oppositionellen geheiratet habe. Sie kenne ihren Ehmann seit 2011 oder 2012. Auf Frage, ob sie in Deutschland über Personen verfüge, die sich auf eine Fristreduzierung bei einem etwaigen Einreise- oder Aufenthaltsverbot auswirkten, gab sie den Kläger als Ehemann an. Mit Bescheid vom 23. Juli 2019 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ehefrau des Klägers H. I. den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Im Rahmen des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeleiteten Überprüfungsverfahrens im Hinblick auf einen etwaigen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gab dieser am 22. Oktober 2019 an, er habe drei Frauen gehabt, aber von zweien sei er nun geschieden. Seine derzeitige Ehefrau H. I. sei am 8. Juni 2019 nach Deutschland gekommen und habe einen Asylantrag gestellt. Eine Ex-Frau sei in Syrien, die andere Ex-Frau vielleicht in Deutschland. Die eine Ex-Frau heiße N. A., die Ehe sei am 28. November 2004 geschieden worden. Er vermute, dass sie in Berlin lebe. Die zweite Ex-Frau heiße R. S. Die Ehe mit ihr sei am 4. August 2014 geschieden worden, sie lebe in Homs. Die Ehe mit H. I. sei am „29.07.2013“ geschlossen worden. Er habe hierfür seinem Bruder eine Vollmacht ausgestellt, damit die Ehe in Syrien habe geschlossen werden können. Seine Ex-Frau sei eine Anhängerin des Regimes gewesen. Sie habe ihn bei der Polizei angezeigt. Am 22. Oktober 2019 vermerkte das Bundesamt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorlägen. Mit Änderungsbescheiden wurden die Unterhaltsleistungen jeweils ab 1. Januar 2020 für Kinder der Altersstufe 2 auf 220 Euro und der Altersstufe 3 auf 293 Euro festgesetzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitteilen müsse. Am 15. April 2020 erklärte der Kläger im Überprüfungsantrag durch Ankreuzen im Fragebogen, er sei verheiratet und lebe von dem anderen Ehegatten dauernd getrennt. Mit Änderungsbescheiden vom 12. Dezember 2020 wurde für die Zeit ab 1. Januar 2021 für Kinder der Altersstufe 2 ein monatlichen Betrag 232 Euro und für Kinder der Altersstufe 3 ein monatlichen Betrag 309 Euro gewährt. Am 9. März 2021 erklärte der Kläger im Überprüfungsbogen, er sei geschieden und lebe vom Ehegatten dauernd getrennt. Zudem gab er eine Adresse der Kindesmutter in Homs an. Mit Änderungsbescheiden vom 21. Dezember 2021 bewilligte der Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2022 für Kinder der Altersstufe 2 einen monatlichen Betrag von 236 Euro und für Kinder der Altersstufe 3 einen monatlichen Betrag von 314 Euro. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2021 wurde die Klage der Ehefrau des Klägers H. I. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, rechtskräftig seit 31. August 2021, abgewiesen. Im Rahmen der Klage legte sie eine Kopie des Aufenthaltstitels des Klägers, eine Meldebescheinigung der Stadt HXXX vom 5. August 2018, eine Kopie mit Übersetzung einer vom syrischen Zivilregister in Homs am 2. September 2018 ausgestellten Heiratsurkunde vor, wonach sie am 29. Juli 2018 vor einem Scharia-Gericht die Ehe mit dem Kläger geschlossen habe. In der mündlichen Verhandlung gab sie gegenüber dem Gericht an, sie habe einen Mann geheiratet, der zur Opposition gehöre. Sie habe ihn über Facebook kennengelernt. Er sei schon in Deutschland gewesen. Einer ihrer Brüder, der beim syrischen Militär gewesen sei, sei gegen die Heirat gewesen, weil der Kläger Oppositioneller gewesen sei. Kollegen hätten gesagt, dass sie wegen ihm vielleicht Probleme bekomme. Sie habe auf eine Gelegenheit gewartet, das Land verlassen zu können. Sie habe den Kläger 2018 kennen gelernt, möglicherweise sei das Datum aber nicht richtig. Es stimme, dass ihre Schwester bereits im Jahr 2015 einen Kontakt zum Kläger als künftigen Ehemann hergestellt habe. Sie sei 2015 nicht mit ihrem Ehemann nach Deutschland gereist, weil sie eine kranke Mutter gehabt habe, um die sie sich habe kümmern müssen. In ihrer schriftlichen Klagebegründung zum Asylverfahren trug die Ehefrau des Klägers weiter vor, sie habe ihren Ehemann am 15. Mai 2015 kennen gelernt, noch bevor er aus Syrien geflohen sei. Aufgrund des Verlöbnisses mit ihm habe sie sich in der Folge vor dem syrischen Staat in Acht nehmen müssen. Am 29. Juli 2018 habe sie ihn staatlich geheiratet, wie sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergebe. Im Urteil vom 21. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Familienasyl nach § 26 Abs. 1 und 5 AsylG abgelehnt, weil die Ehe erst am 29. Juli 2018 in Stellvertretung geschlossen worden sei. Ein Ehegattenasyl sei nur möglich, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft schon im Verfolgerstaat bestanden habe. Dies habe sie jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Am 12. Januar 2022 vermerkte der Beklagte, dass aufgrund der aktuellen Sachlage von Rückgriffsbemühungen nach § 7 UVG bei der in Syrien aufhältigen Mutter der Kinder abgesehen werde. Mit am 18. Mai 2022 eingegangener Erklärung des Klägers vom 11. April 2022 im Rahmen der Anspruchsüberprüfung gab dieser gegenüber dem Beklagten weiterhin an, er sei geschieden. Der andere Elternteil zahle keinen Unterhalt. Am 18. Mai 2022 teilte dann ein Bekannter des Klägers - nach seinen Angaben ein Übersetzer - dem Beklagten telefonisch mit, dass der Kläger seit Juli 2018 wieder verheiratet sei und er Unterlagen dazu vorlegen könne, die er nun zusammengestellt habe. Eine vom Beklagten eingeholte Melderegisterauskunft am 18. Mai 2022 ergab, dass der Kläger dort als ab dem 29. Juli 2018 verheiratet gemeldet sei. Der Integrationsmanager der Stadt HXXX teilte nach Rücksprache mit dem Kläger am 18. Mai 2022 telefonisch mit, dass der Kläger seit 2018 mit seiner neuen Ehefrau nach syrischem Recht „inoffiziell“ verheiratet sei und mit dieser seit deren Einreise nach Deutschland zusammenlebe. Die Ehe sei erst vor etwa fünf Monaten in Deutschland anerkannt worden. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 teilte die Stadt HXXX dem Beklagten mit, die Eheschließung des Klägers sei im Melderegister am 30. Dezember 2021 erfasst worden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 hörte der Beklagte den Kläger zur geplanten Einstellung der Leistungen ab 31. Mai 2022 und zur Rückforderung von Unterhaltsleistungen an. Er sei nach den vorliegenden Informationen seit Juli 2018 verheiratet. Mit Schreiben vom 6. September 2022 legte die Stadtverwaltung HXXX dem Beklagten die vom syrischen Zivilregister in Homs am 2. September 2018 ausgestellte Heiratsurkunde über die Ehe des Klägers mit H. I. vor, in der als Tag der Eheschließung der 29. Juli 2018 genannt ist, die vor einem Scharia-Gericht stattgefunden habe. Außerdem wurde der dazugehörende Ehevertrag vorgelegt. Mit Bescheiden vom 12. September 2022 - zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 16. September 2022 - hob der Beklagte gegenüber dem Kläger für die beiden Kinder jeweils den Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2018 für die Zeit ab 1. Juni 2022 auf (Nr. 1), forderte die zu Unrecht gewährten Unterhaltsleistungen für den Zeitraum vom 30. Juli 2018 bis 31. Mai 2022 in Höhe von 10.119 Euro (Sohn A.) und 11.433 Euro (Tochter L.) zurück (Nr. 2) und stellte die Zahlung von Unterhaltsleistungen mit Ablauf des 31. Mai 2022 ein (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei nach der Heirat des Klägers am 29. Juli 2018 nicht mehr gegeben gewesen. Er lebe mit seiner Ehefrau auch in häuslicher Gemeinschaft. Daher sei die Leistung zum 31. Mai 2022 einzustellen. Das Fehlen der Voraussetzung hätte der Kläger unverzüglich nach § 6 Abs. 4 UVG mitteilen müssen. Der Kläger sei nach § 5 Abs. 1 UVG zur Erstattung der Unterhaltsleistungen verpflichtet. Am 15. Oktober 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 12. September 2022 ein. Das Heiratsdatum stimme nicht. Es sei auf den 20. Mai 2021 zu korrigieren. Er habe eine neue Heiratsurkunde beantragt, die sich allerdings noch auf dem Postweg nach Deutschland befinde. Bei der Eheschließung im Jahr 2018 habe es sich um eine religiöse Eheschließung gehandelt. Die behördliche Eheschließung habe offiziell am 20. Mai 2021 stattgefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2023 - zugestellt mit Postzustellungsurkunde vom 22. Februar 2023 - wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche der beiden Kinder des Klägers, vertreten durch ihn, gegen die Einstellung der Leistungen durch den Beklagten sowie den Widerspruch des Klägers gegen die Rückforderung von Leistungen zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Widersprüche seien zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat 17. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, er habe H. I. am 29. Juli 2018 lediglich religiös und mittels Stellvertreter geheiratet. Da sie aber danach bezweifelt hätten, ob sie eine Fernbeziehung führen könnten, hätten sie sich am 28. Februar 2019 wieder scheiden lassen. H. I. sei erst am 8. Juni 2019 nach Deutschland eingereist. Hier sei sie noch geschieden gewesen. Nach der Einreise hätten sie wieder Kontakt zueinander aufgebaut und hätten am 20. Mai 2021 nach syrischem Recht offiziell über Vertreter in Syrien geheiratet. Er habe zu dieser Zeit selbständig gearbeitet und sei nicht sozial betreut gewesen, so dass er nicht gewusst habe, dass er diese Änderung habe melden müssen. Die zweite Eheschließung sei von der deutschen Botschaft in Beirut legalisiert worden. Auf dem Standesamt in HXXX sei jedoch festgestellt worden, dass er bereits seit 29. Juli 2018 als mit H. I. verheiratet eingetragen sei. Laut der Botschaft seien beide Urkunden legalisiert, daher müsse er eine Scheidungsurkunde vorlegen, um die zweite Eheschließung eintragen zu können. Diesen Prozess habe er nun begonnen, es könne jedoch einige Monate dauern, bis er die Scheidungsurkunde vorlegen könne. Wegen dieser Umstände bitte er um eine Neuberechnung der Rückzahlungsforderung. Er sei bereit, einen Teil der Summe zurückzuzahlen. Er könne sogleich damit beginnen, wobei ihm eine Zahlung von höchstens 500 Euro monatlich möglich sei. Der Kläger legte eine am 23. November 2022 von einem Übersetzungsbüro in Damaskus gefertigte Übersetzung eines vor einem Scharia-Gericht in Hama geschlossenen Ehevertrages vor, erstellt am 22. November 2022, wonach der Ehevertrag aufgrund der Heiratsurkunde vom 22. November 2022 eingetragen worden sei. Die Ehe sei am 20. Mai 2021 in Anwesenheit von zwei Trauzeugen geschlossen worden. Die für einen etwaigen Vertreter vorgesehenen Stellen sind in dem Dokument sowohl für den Kläger als auch für seine Ehefrau H. I. offen gelassen. Als Aussteller der Urkunde ist ein Scharia-Richter mit dem Namen Mustafa A. genannt, mit Unterschrift und Stempel. Des Weiteren legte der Kläger die Kopie einer Übersetzung einer Eheurkunde der Bürgersservicezentrale in Hama vom 10. Januar 2023 vor, wonach er mit H. I. am 20. Mai 2021 einen Ehevertrag geschlossen habe. Als Vorgangsdatum wird der 22. November 2022 genannt mit der Bemerkung: „Zur Vorlage im Ausland“. Als Aussteller der Urkunde ist ein R. A. genannt. Ferner findet sich ein Vermerk „Gez. Stellvertretender Leiter der Bürgerservicezentrale in Hama - AMIN SHAKER / Siegelabdruck u. Unterschrift.“ Zu der Urkunde wurde eine Kopie einer Legalisation der deutschen Botschaft in Beirut vom 24. Januar 2023 vorgelegt, in der sich folgende Bemerkung findet: „Die Echtheit der Unterschrift der Fr. Rana Sheikh, Mitarbeiter des syrischen Außenministeriums, sowie des verwendeten Dienstsiegels wird gemäß § 13 Abs. 2 Konsulargesetz bestätigt“. Mit Schreiben vom 26. Mai und 23. November 2023 legte der Kläger Unterlagen über seine angebliche Scheidung vom 28. Februar 2019 vor, die er nun aus Syrien erhalten habe. Wenn ihn H. I. bei ihrer Anhörung beim Bundesamt als ihren Ehemann bezeichnet habe, bedeute das nicht, dass sie verheiratet gewesen seien. Ein Missverständnis bei ihr könne ihm nicht angelastet werden. Das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz, das er 2015 erhalten habe, habe er nicht verstanden. Er sei damals nicht mit der deutschen Sprache vertraut gewesen. Die Anträge seien von Hilfspersonen ausgefüllt worden. Seit 2019 versuche er nun, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen. Niemand habe ihn jedoch auf die Mitteilungspflicht hingewiesen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, Sozialleistungen durch falsche Angaben zu erschleichen. Der Kläger legte eine von einem Khaled Issa aus Latakia erstellte Übersetzung einer syrischen Ehescheidungsurkunde vor, die vom „einheitlichen Standesamt Syrien“ am 15. März 2023 ausgestellt worden sei. Danach sei die Ehe zwischen dem Kläger und Frau H. I. am 28. Februar 2019 in Homs durch ein Scharia-Gericht in Homs geschieden worden. Als Datum der gerichtlichen Entscheidung wird der 11. Oktober 2022 genannt. Weiter findet sich ein Vermerk, wonach der Scheidungsvorfall im „Zentrum Homs im Bezirk Homs“ am 17. November 2022 eingetragen worden sei. Ersteller der Urkunde sei ein S. A., als Ausstellungsort wird das Zentrum für Postdienst in Latakia angegeben. Auf der nächsten Seite findet sich eine von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (ohne Datum) ausgestellte Legalisation der Echtheit der Unterschrift des Herrn A. B.t, „Mitarbeiter des syrischen Außenministeriums“. Am 26. Juni 2023 hat der Kläger eine Meldebescheinigung der Stadt HXXX vom 26. Juni 2023 vorgelegt, in der vermerkt ist, er habe H. I am 20. Mai 2021 geheiratet. Am 1. Februar 2024 legte der Kläger eine am 28. Januar 2024 in Damaskus gefertigte Übersetzung eines durch das „4. Islamrechtliche Gericht in Homs“ ausgestellten Protokolls der Verhandlung über eine Scheidungsklage vor, wonach er beantragt habe, die „Legalisierung“ der Ehescheidung vom 28. Februar 2019 festzustellen. Die anklagende Partei sei anwesend gewesen, die angeklagte Partei aber nicht. Die Trauzeugen Y. A. und M. Idriss seien anwesend gewesen. Als Bestimmungen werden Art. 202 ff. 487 ZPO und Art. 95 ff. Personenrecht zitiert. Anschließend folgt der Beschluss, dass die Ehescheidung vom 28. Februar 2019 legalisiert werde und die Ehe annulliert sei. Die Ehe gelte gegen die Zahlung einer Scheidungsentschädigung in Höhe von 100 syrischen Pfund als gültig. Öffentlich herausgegeben am 11. Oktober 2022. Das Protokoll sei am 25. Januar 2024 von einem Gericht und der Staatsanwaltschaft in Homs beglaubigt worden. Die Übersetzung enthält den Vermerk, dass das Dokument auf Wunsch des Klägers nur teilweise übersetzt worden sei. Am 13. Dezember 2024 hat der Kläger vorgetragen, es gebe unterschiedliche Arten der Scheidung, eine einseitige und eine einvernehmlich. Darüber hinaus habe ihm das Jobcenter wegen der Unterhaltsleistungen des Beklagten die Leistungen entsprechend gekürzt. Ferner legte er eine am 10. November 2024 in Damaskus gefertigte Übersetzung vor, wonach ein Anwalt N. A. als Vertreter des Klägers bestätigt, dass die Scheidung mit Zustimmung der Eheleute erfolgt sei und die Scheidung ordnungsgemäß in der Abteilung für Zivilstandswesen in Homs eingetragen worden sei. Ferner hat der Kläger eine Übersetzung einer von einem Notar in Homs erstellten Generalvollmacht vorgelegt, die H. I. am 25. September 2018 dem M. A. Idriss ausgestellt habe. Darin werden verschiedenste Geschäfte als Vollmachtgegenstand genannt, aber nicht die Schließung und Scheidung einer Ehe. Der Kläger beantragt, die in Nummer 2 der Bescheide des Beklagten vom 12. September 2022 jeweils für seine beiden Kinder L. und A. verfügte Rückforderung von Unterhaltsleistungen und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20. Februar 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kläger habe erstmals im Rahmen der Klagebegründung vorgetragen, dass er zwischenzeitlich von H. I. geschieden worden sei. Diese Angabe stehe in Widerspruch zu deren Angaben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die angebliche Scheidung habe vor der Anhörung stattgefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie diese nicht erwähnt habe. Zudem sei sie nach ihrer Einreise unter der Adresse des Klägers gemeldet worden. Auch gegenüber dem Standesamt in HXXX sei die angebliche Scheidung am 28. Februar 2019 nicht mitgeteilt worden. Erst nach Erlass der hier angegriffenen Bescheide habe der Kläger behauptet, die Ehe seit erst am 20. Mai 2021 geschlossen worden. Die Scheidung sei ferner nicht anzuerkennen. Auch wenn die Unterschrift legalisiert sein möge, habe die deutsche Botschaft die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde nicht geprüft. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2020 ergebe sich, dass eine Ehescheidung durch ein syrisches Scharia-Gericht in Deutschland nicht anerkannt werde (XII ZB 158/18). Ohne Vorlage des Scheidungsprotokolls oder der Klage könne nicht geprüft werden, ob die Scheidung einseitig erklärt worden und deshalb nicht anzuerkennen sei. Das später eingereichte Protokoll der Scheidung sei weder verständlich noch nachvollziehbar. Es enthalte ferner den Hinweis, dass es auf Wunsch des Klägers nur teilweise übersetzt worden sei. Im Übrigen sei nicht erkennbar, ob die Ehefrau des Klägers tatsächlich Kenntnis von der Scheidung und gleichberechtigten Zugang zum Scheidungsverfahren gehabt habe. Das Merkblatt zu den Unterhaltsvorschussleistungen sei dem Kläger nicht im Jahr 2015, sondern am 15. Mai 2018 im Rahmen der Antragstellung übersandt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich schon seit drei Jahren in Deutschland aufgehalten. Im Übrigen hätte er sich jederzeit bei der Unterhaltsvorschusskasse beraten lassen können. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des Beklagten, des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu den Asylverfahren des Klägers (6325653-475 und 7615547-475) und seiner Ehefrau H. I. (7853957-475), die Akte des Gerichtsverfahrens der Ehefrau A 8 K 1291/20 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.