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Beschluss

3 M 140/19

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten rechtfertigt ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot von Konsum und Fahren in der Regel nicht ohne weitere Abklärung die Entziehung der Fahrerlaubnis. • Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei einem erstmaligen Verstoß regelmäßig die Einholung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens zur Prognoseentscheidung geboten. • Die Anordnung, den Führerschein bei der Behörde zu hinterlegen, hängt von der voraussichtlichen Bestandsfähigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ab und entfällt, soweit diese Entziehung voraussichtlich nicht bestehen bleibt. • Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids ist begründet, wenn die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen; die Beschwerde gegen Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung) ist unbegründet, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz bei erstmaligem Cannabiskonsum: Entziehung nur nach Aufklärung (MPG-Gutachten) • Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten rechtfertigt ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot von Konsum und Fahren in der Regel nicht ohne weitere Abklärung die Entziehung der Fahrerlaubnis. • Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei einem erstmaligen Verstoß regelmäßig die Einholung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens zur Prognoseentscheidung geboten. • Die Anordnung, den Führerschein bei der Behörde zu hinterlegen, hängt von der voraussichtlichen Bestandsfähigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ab und entfällt, soweit diese Entziehung voraussichtlich nicht bestehen bleibt. • Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids ist begründet, wenn die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen; die Beschwerde gegen Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung) ist unbegründet, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis. Die Behörde entzog ihm die Fahrerlaubnis (Ziffer 1), ordnete die Abgabe des Führerscheins an (Ziffer 2) und drohte ein Zwangsgeld an (Ziffer 3), nachdem er am 20.10.2018 ein Fahrzeug unter Cannabiswirkung geführt hatte; die Blutprobe ergab 12 ng/ml THC. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag insgesamt ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht; der Antragsteller wollte insbesondere die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber den Ziffern 1 und 2 erreichen. Die Behörde stützte die Entziehung auf gelegentlichen Cannabiskonsum und fehlende Trennung von Konsum und Fahren. • Die Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffern 1 und 2 hat Erfolg, weil nach summarischer Prüfung das Interesse des Antragstellers an Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse nicht überwiegt und die angefochtene Entziehung in der Hauptsache voraussichtlich keinen Bestand haben wird. • Rechtsgrundlagen: § 3 Abs.1 StVG, §§ 46, 47, 11, 14 FeV sowie § 80 Abs.5 VwGO; bei Zweifeln sind §§ 46 Abs.3 i.V.m. § 14 FeV maßgeblich für die Anordnung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens. • Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats konnte bereits ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot die Ungeeignetheit begründen; das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 11.04.2019 diese Rechtsauffassung aufgegeben und verlangt in der Regel vorherige Aufklärung, insbesondere durch ein medizinisch‑psychologisches Gutachten, um eine Prognose über künftiges Verhalten zu treffen. • Beim Antragsteller liegt nur ein erstmaliger Verstoß vor; die Blutwertüberschreitung auf 12 ng/ml begründet nach dem Pressehinweis des Bundesverwaltungsgerichts allein keinen Ausnahmefall, der eine sofortige Entziehung ohne Gutachten rechtfertigt. • Mangels tragfähiger individuelle Gründe, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen würden, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit die Führerscheinabgabe voraussichtlich nicht bestandsfähig; daher ist die aufschiebende Wirkung für Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen. • Hinsichtlich Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung) besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Führerschein bereits abgegeben wurde und keine ernsthaften Anhaltspunkte vorgetragen sind, dass die Behörde das Zwangsgeld dennoch durchsetzen werde. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Behörde auferlegt, da der unterlegene Teil der Auseinandersetzung von untergeordneter Bedeutung war. Der Senat ändert den angefochtenen Beschluss dahin, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 1 (Entziehung der Fahrerlaubnis) und 2 (Abgabe des Führerscheins) des Bescheides vom 28.03.2019 wiederhergestellt wird, da die Entziehung voraussichtlich in der Hauptsache keinen Bestand haben wird. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung) bleibt unbegründet, weil kein Rechtsschutzbedürfnis dargetan ist. Als maßgebliche Erwägung liegt der Wechsel in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, wonach bei einem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten regelmäßig zunächst eine weitere Aufklärung, in der Regel durch Anordnung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens, erforderlich ist, bevor die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.