Beschluss
1 M 131/24 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0718.1M131.24OVG.00
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Leitsätze
1. Die Behörde hat nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 3 C 13.17).(Rn.7)
2. Aus der Regelhaftigkeit des Erfordernisses zur Gutachteneinholung folgt zugleich, dass bei Vorliegen eines Regelfalles eine weitergehende Begründung der Ermessensentscheidung nicht geboten ist. Nur wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies nahe legen oder geltend gemacht werden, wird die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu erwägen haben, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der es zu Gunsten oder zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigt, von der Regel der Gutachtenanordnung abzusehen.(Rn.10)
(Rn.16)
3. In diesem Sinne ist die Ausübung des Ermessens dahingehend intendiert, dass im Regelfall die Gutachtenanordnung zu erfolgen hat und eine (vertiefte) Begründung nur unter besonderen Umständen zur pflichtgemäßen Ermessensausübung erforderlich ist.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. März 2024 – 4 B 35/24 HGW – zu Ziffer 1. des Tenors teilweise geändert:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Behörde hat nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 3 C 13.17).(Rn.7) 2. Aus der Regelhaftigkeit des Erfordernisses zur Gutachteneinholung folgt zugleich, dass bei Vorliegen eines Regelfalles eine weitergehende Begründung der Ermessensentscheidung nicht geboten ist. Nur wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies nahe legen oder geltend gemacht werden, wird die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu erwägen haben, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der es zu Gunsten oder zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigt, von der Regel der Gutachtenanordnung abzusehen.(Rn.10) (Rn.16) 3. In diesem Sinne ist die Ausübung des Ermessens dahingehend intendiert, dass im Regelfall die Gutachtenanordnung zu erfolgen hat und eine (vertiefte) Begründung nur unter besonderen Umständen zur pflichtgemäßen Ermessensausübung erforderlich ist.(Rn.16) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. März 2024 – 4 B 35/24 HGW – zu Ziffer 1. des Tenors teilweise geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L begehrt. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2023 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die am 2. Juli 2020 erteilte Fahrerlaubnis mit der Führerscheinnummer C. (Ziff. 1 des Bescheides), ordnete die Rückforderung des genannten Führerscheins bis zum 31. Oktober 2023 an (Ziff. 2 des Bescheides), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziff. 3 des Bescheides) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung aus Ziff. 2 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 150,00 EUR an (Ziff. 4 des Bescheides); ferner wurden Gebühren und Auslagen erhoben (Ziff. 5). Mit seinem Beschluss vom 11. März 2024 – 4 B 35/24 HGW – hat das Verwaltungsgericht Greifswald zu Ziffer 1. des Tenors die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. November 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Oktober 2023 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 des Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich Ziff. 4 und 5 des Bescheides angeordnet; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Im Umfang der Stattgabe hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, der Antragsgegner habe die nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. gebotene Ermessensentscheidung über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht getroffen. Im Übrigen hat es die Rechtmäßigkeit des Bescheides zuvor mit umfangreichen Erwägungen bejaht. Die gegen die teilweise stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist insgesamt abzulehnen. Daher kann dahinstehen, ob die im angefochtenen Beschluss hinsichtlich Ziff. 4 des Bescheides erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Tenor versehentlich erfolgt ist, obwohl das Verwaltungsgericht in den Gründen II. ausgeführt hat, soweit der Antrag darauf gerichtet sei, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in „Ziff. 3“ (Hervorhebung durch den Senat; die Zwangsgeldandrohung ist unter Ziff. 4 erfolgt) des Bescheids des Antragsgegners anzuordnen, sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller seiner Verpflichtung aus Ziff. 2 des Bescheids zur Abgabe des Führerscheins am 3. November 2023 nachgekommen sei, sodass sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins erledigt habe. Insoweit spricht alles dafür, dass sich die Antragsablehnung im Übrigen in Wahrheit auf Ziffer 4 des Bescheides beziehen sollte. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 13. März 2024 ist sie mit am 25. März 2024 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und am 15. April 2024 (Montag) gleichermaßen fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden; die Beschwerdebegründung des Antragsgegners genügt auch dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und des insoweit vom Verwaltungsgericht zutreffend benannten Maßstabs geht die vorzunehmende Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Der angegriffene Bescheid erweist sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere liegt – auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung des Antragstellers – kein Ermessensfehler vor. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner vorliegend gemäß § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung (nachfolgend FeV a. F.) eine Ermessensentscheidung über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu treffen hatte. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anordnen, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3 FeV) beizubringen ist, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Diese Vorschrift findet gemäß § 46 Abs. 3 FeV entsprechende Anwendung im Verfahren zur Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. im Zeitpunkt des Ergehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris, Rn. 14; insoweit kommt es nicht darauf an, dass § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft getreten und die Neuregelung des § 13a FeV zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, dies gilt auch für die Änderung der Anlage 4 FeV unter Ziffer 9) der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgelegen haben, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung, der der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), bejaht. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass die Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. In mehreren Parallelentscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung geklärt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen dürfe. In solchen Fällen habe sie gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris; ebenso Urteile vom selben Tag Az. 3 C 14.17, 3 C 25.17, 3 C 2.18, 3 C 7.18 und 3 C 8.18, jeweils juris). Nicht zu folgen vermag der Senat dem Verwaltungsgericht jedoch in seiner Auffassung, die Ausführungen in der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln vom 11. Mai 2023 genügten nicht den Anforderungen an die behördliche Darlegung der Ermessenserwägungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris Rn. 24) ist Voraussetzung für die Verneinung der Fahreignung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nach dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot die Prognose, dass er auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Damit diese Prognose auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F.). Das Fahrerlaubnisrecht ist Gefahrenabwehrrecht. Bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden Beurteilung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde geht es daher – anders als bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG – nicht um die Sanktionierung eines zurückliegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr. Ausgerichtet ist das Fahrerlaubnisrecht vielmehr darauf, künftige Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich auszuschalten. Zur Beantwortung der Frage, ob durchgreifende und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Zweifel an der Fahreignung bestehen, ist daher anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betroffenen und sonstiger fahreignungsrelevanter Umstände eine Prognose anzustellen, ob Wiederholungsgefahr besteht, ob also – mit anderen Worten – künftig mit weiteren für die Beurteilung der Fahreignung relevanten Zuwiderhandlungen zu rechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris Rn. 25). Ein gelegentlicher Cannabiskonsument hat sich nicht durch einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV a. F. als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV a. F. ist die Fahreignung bei Trennung von Konsum und Fahren zu bejahen, wenn keine der anderen Zusatztatsachen vorliegt. Dass die Fahreignung bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot zwingend zu verneinen ist, folgt daraus nicht. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist vielmehr eine Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und nach § 46 Abs. 3 FeV zur Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV a. F. führt. Die durch den Verstoß gegen das Trennungsgebot aufgeworfenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu klären. Damit sie über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, bedarf es in solchen Fällen in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. – vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris Rn. 27). Zu betonen ist danach zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Fällen in der Regel (Hervorhebung durch den Senat) eine medizinisch-psychologische Begutachtung als Grundlage der behördlichen Prognoseentscheidung für erforderlich hält, damit diese Prognose auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann. Spricht das Bundesverwaltungsgericht also schon selbst von einer entsprechenden „Regelhaftigkeit“, lässt erst recht die dafür angegebene Begründung, die Prognose könne nur so auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden, allenfalls – sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers – in Ausnahmefällen ein Abweichen von dieser Regel zu. In der Regel erscheint es schlechterdings ausgeschlossen, dass die Behörde insoweit abweichend eine Prognoseentscheidung treffen kann. Welche Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. vor diesem Hintergrund zu stellen sind, musste das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 11. April 2019 nicht näher beleuchten, da in den dort entschiedenen Fällen die Behörden jeweils ohne vorherige Anordnung der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bzw. Entscheidung über eine solche ohne Weiteres gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Ungeeignetheit der jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber angenommen haben. Folglich lag jeweils ein nach § 114 VwGO justitiabler Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls vor. Nach Auffassung des Senats folgt aus der Regelhaftigkeit des Erfordernisses zur Gutachteneinholung zugleich, dass bei Vorliegen eines Regelfalles eine weitergehende Begründung der Ermessensentscheidung nicht geboten ist. Nur wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies nahe legen oder geltend gemacht werden, wird die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu erwägen haben, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der es zu Gunsten oder zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigt, von der Regel der Gutachtenanordnung abzusehen. In diesem Sinne ist die Ausübung des Ermessens dahingehend intendiert, dass im Regelfall die Gutachtenanordnung zu erfolgen hat und eine (vertiefte) Begründung nur unter besonderen Umständen zur pflichtgemäßen Ermessensausübung erforderlich ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14. September 2021 – 13 S 2350/21 –, juris Rn. 11; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. August 2019 – 3 M 140/19 –, juris Rn. 10 f.). Das Verwaltungsgericht hat nicht hinreichend in den Blick genommen, was aus der Regelhaftigkeit der Gutachtenanforderung für die Überprüfung der behördlichen Ermessensausübung nach § 114 VwGO zu schlussfolgern ist. Da im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist, warum beim Antragsteller ein Ausnahmefall vorliegen sollte, in dem ohne medizinisch-psychologische Begutachtung eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die behördliche Prognose bestehen könnte, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, bedurfte es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen keiner weitergehenden besonderen Begründung der Ermessensentscheidung. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsgegner sich für seine Anordnung ausdrücklich auf die „Kann-Bestimmung“ des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. gestützt hat und der Fall sich insoweit maßgeblich von den vom Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2019 entschiedenen Sachverhalten unterscheidet, in denen gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV eine Ermessensentscheidung im Sinne eines Ermessensausfalls unterblieben ist bzw. die Behörden wegen einer unzutreffenden rechtlichen Anknüpfung nicht gesehen haben, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatten. Schon aus diesen Gründen ist dem Verwaltungsgericht nicht in seiner Annahme zu folgen, der Antragsgegner habe die gebotene Ermessensentscheidung über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht getroffen. Unabhängig davon enthält die Anordnung vom 11. Mai 2023 jedoch auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Regelfall die Gutachtenanordnung zu erfolgen hat, eine den jedenfalls abgesenkten Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung genügende Begründung. Das Verwaltungsgericht hat dazu zwar argumentiert, in der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe der Antragsgegner ausgeführt, dass die Bedenken an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nur durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung ausgeräumt werden könnten, gemäß § 11 und § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. müsse er den Antragsteller bitten, ein entsprechendes Gutachten beizubringen, dies genüge nicht den Anforderungen an die behördliche Darlegung der Ermessenserwägungen. Es bleibt aber unklar, inwieweit das Verwaltungsgericht aus dieser teilweisen Wiedergabe der Anordnungsbegründung im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO einen Ermessensfehler herleiten will. Im anschließenden Absatz heißt es dann zwar „Die von der Fahrerlaubnisbehörde angestellten Ermessenserwägungen sind, wenn sie zum Erlass einer Beibringungsaufforderung führen, in der an den Betroffenen gerichteten Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auch offenzulegen, damit dem Sinn und Zweck der in § 11 Abs. 6 FeV angeordneten Mitteilungspflichten Genüge getan wird. Die dort geregelten formellen Anforderungen an den Inhalt einer Aufforderung zur Gutachtensbeibringung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Das ist für ihn wegen der sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann. Bei der Prüfung, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines in ihrem Ermessen stehenden Gutachtens fehlerfrei angeordnet hat, sind nur die in der Gutachtensanordnung verlautbarten Erwägungen berücksichtigungsfähig; Ergänzungen sind nur beachtlich, wenn sie rechtzeitig innerhalb noch offener Beibringungsfrist erfolgt sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. Eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann auch nicht nachträglich geheilt werden (vgl. zu allem VGH Mannheim, Beschluss vom 14. September 2021 – 13 S 2350/21 –, juris Rn. 12).“ Ein Zusammenhang zu der vorangestellten teilweisen Wiedergabe der Anordnungsbegründung wird darin jedoch nicht hergestellt und liegt auch nicht nahe. Nach Auffassung des Senats kann nicht zweifelhaft sein, dass die Aufforderung vom 11. Mai 2023 mit ihrem weiteren Inhalt im Wesentlichen aus sich heraus verständlich ist und der Antragsteller ihr entnehmen kann, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zudem an anderer Stelle selbst ausgeführt: „Die Aufforderung vom 11. Mai 2023 entspricht zunächst in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Sie erging anlassbezogen, verständlich und enthält mit der Frage, ob der Antragsteller trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie zusätzlicher Zweifel nach Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV an der Eignung ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (FE-Klasse B) sicher führen könne und insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderer psychoaktiver Stoffe oder deren Nachwirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme), eine sachgerechte Fragestellung.“ Soweit das Verwaltungsgericht kritisch betrachten will, dass es in der wiedergegebenen Passage heißt, „nur“ durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung könnten Bedenken ausgeräumt werden, gemäß § 11 und § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. „muss“ er den Antragsteller bitten, ein entsprechendes Gutachten beizubringen (Hervorhebungen durch den Senat), bieten diese Formulierungen nach Auffassung des Senats jedoch insbesondere keine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Antragsgegner sei fälschlicherweise bzw. ermessensfehlerhaft von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Eine solche Annahme ließe außer Acht, dass der Antragsgegner sich – wie ausgeführt – ausdrücklich auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. als „Kann-Bestimmung“ stützt. Ebenso berücksichtigte sie nicht hinreichend das erläuterte Regel-Ausnahme-Verhältnis bzw. den Umstand der intendierten Ermessensausübung. Auf der Grundlage der Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die behördliche Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, begegnet es keinen Bedenken, die genannten Formulierungen in eben diesem Sinne zu verstehen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner ausgeführt hat, dass nach der Vorbemerkung Nr. 3 und nach Nr. 9.2 der Anlage 4 FeV a.F. ein Fahreignungsmangel „in der Regel“ nach näher bezeichneten Voraussetzungen vorliege. Zudem darf der Zusammenhang mit dem der wiedergegebenen Passage unmittelbar vorangestellten Absatz der Anordnungsbegründung nicht außer Acht gelassen werden. Darin hat die Behörde ausgeführt: „Bei den heutigen Verkehrsverhältnissen ist die Belassung einer Fahrberechtigung im Interesse der Allgemeinheit nur dann vertretbar, wenn der Betroffene keine körperlichen oder charakterlichen Mängel aufweist, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist.“ Nachdem die Behörde ihre Begründung mit der Einleitung beginnt, ihr seien – anschließend dargestellte – Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründeten, folgt der vorstehende Absatz, in dem die Behörde die Wertung bzw. Abwägung vornimmt, die Belassung einer Fahrberechtigung sei nur unter bestimmten Bedingungen „vertretbar“, und sich für diese Wertung – sinngemäß in Abgrenzung von den Privatinteressen des Antragstellers – auf das Interesse der Allgemeinheit (an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer) beruft. Darauf folgt dann die vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Schlussfolgerung der Erforderlichkeit der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Sinne einer Subsumtion unter den Regelmaßstab. Bei diesen Erwägungen handelt es sich ohne Weiteres um Ermessenserwägungen, mit denen die Behörde mit Blick auf die oben umrissene Aufgabe der Gefahrenabwehr in einer dem Sinn und Zweck von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. entsprechenden Weise von ihrem durch die Norm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Sie beruft sich dabei jedenfalls sinngemäß und hinreichend auch auf das Vorliegen eines Regelfalls im erörterten Sinne. Liegt nach alledem kein Ermessensfehler bezüglich der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, durfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Übrigen betreffend § 11 Abs. 6 FeV und wie bereits vorstehend angesprochen – hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zur Frage der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist im Übrigen – wie schon vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren – ergänzend der Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 M 142/06 – (juris, Rn. 23 ff.) heranzuziehen, wonach davon auszugehen ist, dass eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich eines THC-COOH-Wertes bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht bei zeitnah zur Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss genommenen Blutproben grundsätzlich nicht möglich erscheint. Da beim Antragsteller ein Carboxy-THC-Wert von 118,7 ng/ml ermittelt worden ist, spricht im Umkehrschluss auch dieser Wert für einen gelegentlichen Cannabiskonsum. Die vom Antragsteller erstinstanzlich pauschal gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 13. Oktober 2023 gerichtete Rüge, diese behaupte lediglich schematisch ein Interesse an der sofortigen Vollziehung und lasse jegliche Auseinandersetzung mit dem Einzelfall vermissen, geht ebenfalls fehl. An die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung wie der vorliegenden sind weniger strenge Anforderungen zu stellen. Dazu hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. August 2022 – 1 M 441/22 – (juris, Rn. 18 ff.) Folgendes ausgeführt: „In der Senatsrechtsprechung ist ausgehend von diesen Grundsätzen aber ebenfalls geklärt, dass die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung der Gewichtigkeit der geschützten Rechtsgüter im Grundsatz weniger streng sind, weil hier regelmäßig eine Identität des allgemeinen und des besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses gegeben ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M205/03 –, juris Rn. 13). Dies gilt insbesondere im Falle der vermuteten Nichteignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. März 2004 – 1 M 12/04 –, juris Rn. 21). Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse bis hin zur Identität vorgeprägt sein (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., S. 272 Rn. 759; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 46). Eine solche Identität kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 M 73/05 –, NVwZ-RR 2007, 21, 23 – zitiert nach juris Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 – 1 M 74/05 –, juris Rn. 11). Ein derartiges besonderes, mit dem allgemeinen identisches Vollziehungsinteresse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Gefahr, die mit dem Verwaltungsakt abgewehrt werden soll, gerade auch während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens verwirklichen und dessen Abschluss deshalb nicht abgewartet werden kann. Um einen solchen Fall handelt es sich regelmäßig bei dem Erlass einer Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M 205/03 –, juris Rn 13; vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 3 B 148/14 –, juris Rn 6; 21; vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., S. 272 Fn. 84 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 55, 46). So bedarf es keiner besonderen Begründung bzw. der Benennung eines besonderen – gegenüber dem allgemeinen anderen – Interesses, dass z. B. bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV wegen Trunkenheit am Steuer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr das Erlassinteresse in der Regel das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit indiziert. Dann genügt es dem – aber dennoch einzuhaltenden – Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung auf das allgemeine Vollziehungsinteresse und/oder die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 98; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 80 Rn. 86). Mit Blick auf die nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu vermutende – insoweit hat der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht in Frage gestellt – Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr liegt es ebenso auf der Hand, dass es zu einer Selbstgefährdung und/oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schon während des Rechtsbehelfsverfahrens kommen kann und insoweit allgemeines und besonderes Vollzugsinteresse identisch sind. Es ist im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass sie während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens solchen Gefährdungen ausgesetzt sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M 205/03 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 29. März 2004 – 1 M 12/04 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 28. Oktober 2005 – 1 M 123/05 –; vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., S. 276 Rn. 769 m. w. N. zu Konstellationen im Bereich des Straßenverkehrs, in denen jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse anzunehmen sei; vgl. zu wirtschaftlichen Risiken für den Antragsteller im Falle eines Regresses des Kfz-Haftpflichtversicherers BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 – IV ZR 251/10 –, juris).“ An diesen Ausführungen hält der Senat fest (vgl. zuletzt auch Senatsbeschluss vom 2. April 2024 – 1 M 411/23 OVG –, juris Rn. 23 ff.). Den danach zu Grunde zu legenden Anforderungen wird die Begründung im Bescheid vom 13. Oktober 2023 insgesamt gerecht. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, seine Ausbildung zum Physiotherapeuten würde durch die Fahrerlaubnisentziehung insgesamt gefährdet, weil er im ländlichen Raum wohne und auch die Pflichtpraktika dort zu absolvieren seien, die Praktikastellen seien nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, handelt es sich zunächst lediglich um unsubstantiiertes Vorbringen. Der Umstand, dass der Antragsteller für seine Ausbildung eine Fahrerlaubnis benötigt, kann dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aber auch im Übrigen nicht zum Erfolg verhelfen bzw. führt nicht zur Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners. Insoweit gilt grundsätzlich, dass die Gefahren für die Allgemeinheit bzw. Leib und Leben aller Verkehrsteilnehmer, die von der Teilnahme eines als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet geltenden Verkehrsteilnehmers ausgehen, schwerer wiegen als das – vorliegend grundsätzlich auch durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte – private Interesse des Einzelnen, trotz Ungeeignetheit weiterhin mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 1. Februar 2006 – 1 M 124/05 –, juris Rn. 31; Beschluss vom 20. Juni 2024 – 1 M 126/24 OVG –, juris Rn. 23 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.