Urteil
6 UF 38/03
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dauerhafter vollstationärer Unterbringung des Unterhaltspflichtigen sind die von Pflegeversicherung nicht gedeckten Heimkosten als krankheitsbedingter Mehraufwand bei der Unterhaltsbemessung sowohl beim Bedarf des Unterhaltsberechtigten als auch bei der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen.
• Eine Ehe gilt nach dreijähriger ununterbrochener Trennung als gescheitert, Härtegründe nach § 1568 BGB sind aber erforderlich, wenn der scheidungsablehnende Ehegatte außergewöhnlich schwer betroffen wäre.
• Nachehelicher Unterhalt nach § 1571 Nr. 1 BGB kann wegen der Ehedauer nach § 1578 Abs.1 Satz1 BGB zeitlich begrenzt werden; bei kurzer Ehedauer kann nach § 1579 Nr.1 BGB eine Versagung in Betracht kommen, nicht jedoch automatisch.
• Bei Bestimmung der Leistungsfähigkeit sind realistische Eigenanteile an Heimkosten, notwendige sonstige krankheitsbedingte Aufwendungen und ein angemessener Eigenbedarf zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser nachehelicher Unterhalt bei Pflegeheimunterbringung und billigkeitsgerechter Begrenzung • Bei dauerhafter vollstationärer Unterbringung des Unterhaltspflichtigen sind die von Pflegeversicherung nicht gedeckten Heimkosten als krankheitsbedingter Mehraufwand bei der Unterhaltsbemessung sowohl beim Bedarf des Unterhaltsberechtigten als auch bei der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen. • Eine Ehe gilt nach dreijähriger ununterbrochener Trennung als gescheitert, Härtegründe nach § 1568 BGB sind aber erforderlich, wenn der scheidungsablehnende Ehegatte außergewöhnlich schwer betroffen wäre. • Nachehelicher Unterhalt nach § 1571 Nr. 1 BGB kann wegen der Ehedauer nach § 1578 Abs.1 Satz1 BGB zeitlich begrenzt werden; bei kurzer Ehedauer kann nach § 1579 Nr.1 BGB eine Versagung in Betracht kommen, nicht jedoch automatisch. • Bei Bestimmung der Leistungsfähigkeit sind realistische Eigenanteile an Heimkosten, notwendige sonstige krankheitsbedingte Aufwendungen und ein angemessener Eigenbedarf zu berücksichtigen. Der 85-jährige Antragsteller und die 66-jährige Antragsgegnerin schlossen 1998 eine Ehe; sie blieben kinderlos und lebten seit Oktober 2000 getrennt. Beide sind Rentner; der Antragsteller erzielt monatlich 1.817,27 EUR Renteneinkommen und Mieteinnahmen aus einem vermieteten Haus; die Antragsgegnerin bezieht eine Altersrente von 483,72 EUR netto. Der Antragsteller ist pflegebedürftig und seit Mai 2003 vollstationär in einem Pflegeheim (Pflegestufe II). Die Antragsgegnerin begehrt nachehelichen Unterhalt; das Familiengericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufungsinstanz entscheidet, dass die Ehe geschieden werden kann und prüft den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der Pflegekosten des Antragstellers. • Scheidung: Die Ehe ist nach mehr als dreijähriger Trennung als gescheitert anzusehen (§§1565,1566 BGB). Härtegründe nach §1568 BGB wurden nicht dargelegt, ein medizinisches Sachverständigengutachten war nicht erforderlich. • Grund für Unterhaltsanspruch: Die Antragsgegnerin hat dem Grunde nach Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §1571 Nr.1 BGB, weil von ihr wegen ihres Alters bei Scheidung keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. • Bemessung nach ehelichen Lebensverhältnissen: Der Unterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§1578 Abs.1 BGB); maßgeblich sind die Renteneinkommen und Mieteinnahmen. • Berücksichtigung Pflegekosten: Die seit der mündlichen Verhandlung eingetretene vollstationäre Heimunterbringung des Antragstellers erzeugt einen krankheitsbedingten Mehraufwand, der bei der Unterhaltsbemessung sowohl beim Bedarf der Antragsgegnerin als auch bei der Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen ist (§1581 Satz1 BGB mit Billigkeitsgesichtspunkten). • Berechnung der Leistungsfähigkeit: Ausgehend von Einkommen und den geschätzten Eigenanteilen an Heimkosten (ca. 1.200 EUR), zusätzlichen Ausgaben (30 EUR Betreuerin) und angemessenem Eigenbedarf (ca. 500 EUR) verbleiben rund 487 EUR monatlich für Unterhaltszwecke. • Zeitliche Begrenzung: Wegen der verhältnismäßig kurzen Ehedauer (rund drei Jahre und zwei Monate) und der Vorverhältnisse ist eine zeitlich begrenzte Unterhaltsgewährung nach §1578 Abs.1 Satz2 BGB gerechtfertigt; eine unbefristete Zahlung wäre unbillig. • Ergebnis der Bemessung: Der wirtschaftliche Bedarf der Antragsgegnerin inklusive Krankenvorsorge wurde ermittelt; der Antragsteller kann mangels weitergehender Leistungsfähigkeit nur monatlich 487 EUR ab Rechtskraft der Scheidung zahlen, beginnend ab dem vierten Jahr nach Rechtskraft in Höhe von 246 EUR. Die Berufung der Antragsgegnerin führt teilweise zum Erfolg: Die Ehe wird geschieden, Härtegründe liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat dem Grunde nach Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §1571 Nr.1 BGB, dieser ist jedoch wegen der Leistungsfähigkeit des Antragstellers und seines krankheitsbedingten Mehraufwands auf monatlich 487 EUR ab Rechtskraft der Scheidung zu bemessen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung ist der Unterhalt zeitlich begrenzt und ab dem vierten Jahr auf 246 EUR monatlich herabgesetzt. Die weiteren Teile der Berufung sind unbegründet; die Kosten des Berufungsverfahrens werden geteilt.