Urteil
7 K 549/06.KS
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2009:0908.7K549.06.KS.0A
17Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Haben sich die Lebensverhältnisse eines Unterhaltsverpflichteten durch die Unterbringung in einem Pflegeheim (Pflegestufe 2) geändert, kann er gemäß § 313 BGB die Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung beanspruchen.
2. Hat er von diesem Gestaltungsrecht deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil er im Zeitpunkt seines Todes ohnehin nicht den vollen nach der Vereinbarung geschuldeten Unterhalt zahlte und die geschiedene Ehefrau bis dahin auch keinen höheren Unerhalt gefordert hatte, dann bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsbeitrags nach § 86 Abs. 1 BeamtVG i. V. m. § 125 Abs. 2 BBG a. F. nach dem tatsächlich Geleisteten, weil die geschiedene Ehefrau eine höhere Unterhaltsforderung infolge veränderter Verhältnisse nicht hätte durchsetzen können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben sich die Lebensverhältnisse eines Unterhaltsverpflichteten durch die Unterbringung in einem Pflegeheim (Pflegestufe 2) geändert, kann er gemäß § 313 BGB die Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung beanspruchen. 2. Hat er von diesem Gestaltungsrecht deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil er im Zeitpunkt seines Todes ohnehin nicht den vollen nach der Vereinbarung geschuldeten Unterhalt zahlte und die geschiedene Ehefrau bis dahin auch keinen höheren Unerhalt gefordert hatte, dann bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsbeitrags nach § 86 Abs. 1 BeamtVG i. V. m. § 125 Abs. 2 BBG a. F. nach dem tatsächlich Geleisteten, weil die geschiedene Ehefrau eine höhere Unterhaltsforderung infolge veränderter Verhältnisse nicht hätte durchsetzen können. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig; insbesondere wurde sie nach Durchführung des Vorverfahrens fristgemäß erhoben. Die Klageschrift hat das Verwaltungsgericht Kassel per Fax am Sonnabend, den 01.04.2006 erreicht und dort den Eingangsstempel vom Montag, den 03.04.2006 erhalten. Lt. Mitteilung der Klägerin ist ihr der Widerspruchsbescheid vom 07.02.2006 am 01.03.2006 zugegangen, so dass ausgehend von diesem Datum die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt wäre (§ 173 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO). Dessen ungeachtet ist die Klage in jedem Falle bereits deshalb fristgemäß, weil sich in den Akten der Beklagten keinerlei Hinweis darauf oder Nachweis dafür befindet, dass der Widerspruchsbescheid zugestellt wurde. Die förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheids ist jedoch in § 73 Abs. 3 VwGO zwingend vorgeschrieben. Ein Widerspruchsbescheid, der unter Nichtachtung dieser Vorschrift übermittelt wurde, ist nicht in der Lage, eine Klagefrist in Lauf zu setzen (vgl. auch § 74 Abs. 1 VwGO, wonach die Klagefrist „nach Zustellung“ beginnt). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen höheren Unterhaltsbeitrag, als er ihr im Bescheid vom 02.12.2005, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 07.02.2006, bewilligt wurde. Gemäß § 86 Abs. 1 BeamtVG richtet sich die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten nach den bis zum 12. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. Die hiernach auf die Klägerin anzuwendenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31.12.1976 geltenden Fassung bestimmten in § 125 Abs. 2, dass der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren ist, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin dem Grunde nach, da sie die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Ruhestandsbeamten ist, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte. Sodann hatte der geschiedene Ehemann ihr zur Zeit seines Todes auf Grund der am 23.09.1975 geschlossenen Unterhaltsvereinbarung Unterhalt zu leisten. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags bemisst sich nach dem Unterhalt, welchen der Verstorbene zur Zeit seines Todes „zu leisten hatte“ - also nach dem familienrechtlichen Unterhaltsanspruch, welcher der Klägerin am 11.06.2005 gegenüber Herrn A. zustand. Wurde dieser Unterhaltsanspruch durch eine Unterhaltsvereinbarung geregelt, so ist diese Vereinbarung auch für die Höhe des Unterhaltsbeitrags maßgebend - und nicht etwa der gesetzliche Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (BVerwG, U.v. 02.07.1970 - II C 22.68 - Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 24; U.v. 27.06.1961 - VI C 151.58 - BVerwGE 12, S. 278 ff.) Maßgebend ist somit die zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann am 23.09.1975 geschlossene Unterhaltsvereinbarung. Nach deren Wortlaut ergibt sich allerdings ein erheblich höherer Betrag als die von Herrn A. zuletzt in Höhe von 428,97 € geleistete Zahlung. Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts L. vom 22.12.1980 ergab sich zum Stichtag 01.06.1980 eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von insgesamt 771,97 DM = 340,70 €. Dabei war das Amtsgericht von einem Einkommen des Herrn A. bestehend aus dem Ruhegehalt und der Altersrente in Höhe von 2.013,32 DM = 1.029,39 € ausgegangen und hatte zu Recht die Kriegsversehrtenrente nicht berücksichtigt, da sie für die Unterhaltsverpflichtung außer Betracht zu bleiben hat (OLG Hamm, U.v. 17.09.1991 - 1 UF 104/91 - NJW 1992, S. 515 f. = FamRZ 1992, S. 186). Soweit es sich um die Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz handelt - und lediglich eine solche bezog Herr A. (siehe den Rentenbescheid v. 17.06.2003, Bl. 55 d.A.) -, gilt die gesetzliche Vermutung des § 1610a BGB, wonach angenommen wird, dass die Kosten der Aufwendungen, welche dem Betreffenden infolge der Schädigung erwachsen, nicht geringer sind als die hierfür gewährte Sozialleistung. Die Witwerrente beeinflusst ebenfalls nicht die Höhe der Unterhaltsleistung, weil es sich nicht um „Nettogehalt“ i. S. v. der Vereinbarung vom 23.09.1975 handelte. Wie das Einkommen der zweiten Ehefrau für die Unterhaltsverpflichtung ohne Belang war, kann im Übrigen auch eine Rentenleistung, die Herr A. in Ansehung der Teilhabe seiner zweiten Ehefrau am Erwerbsleben bzw. der von ihr erbrachten Vorsorgeleistungen erhielt, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der ersten Ehefrau nicht beeinflussen. An Ruhegehalt und Altersrente, die nach allem für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung allein maßgebend waren, erhielt Herr A. im Zeitpunkt seines Todes zusammen 2.033,95 €, was ab dem 01.06.1980 eine Erhöhung um 1.004,56 € ergibt, wovon die Klägerin lt. Vereinbarung 1/3, mithin 334,85 €, erhalten sollte. Zusammen mit dem zum 01.06.1980 zu leistenden Betrag von 340,70 € ergibt dies 729,55 €. Gleichwohl war Herr A. im Zeitpunkt seines Todes nicht verpflichtet, der Klägerin einen höheren Unterhalt zu zahlen als die von ihm tatsächlich erbrachte Leistung von 428,97 €. Entgegen der von der Beklagten zunächst vertretenen Auffassung war die Klägerin jedoch nicht gezwungen, den beim Amtsgericht L. erstrittenen Unterhaltstitel durch Abänderungsklage zu beseitigen, um einen über den im dortigen Urteil festgelegten Betrag hinausgehenden Unterhalt beanspruchen zu können. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss zur Prozesskostenhilfe vom 02.05.2007 folgendes ausgeführt: „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 02.05.1989 - 2 C 17.89 - recherchiert bei juris; B.v. 14.06.1973 - II B 20.73 - Buchholz 237.0 § 143 BW Nr. 2; U.v. 25.05.1971 - VI C 110.67 - Buchholz 232. § 125 BBG Nr. 25; U.v. 29.06.1961 - VI C 137.58 - BVerwGE 12, S. 208 ff. ) bestimmt sich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils der nach § 125 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz a.F. zu zahlende Geschiedenen-Unterhaltsbeitrag nach der Höhe der im Urteil zugesprochenen Leistung, weil die Rechtskraft des Urteils nur durch eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO - und zwar gemäß § 323 Abs. 3 ZPO nur für die Zeit nach Klageerhebung - durchbrochen werden kann. Wurde eine solche Abänderungsklage vor dem Tod des Verpflichteten nicht erhoben, dann ist das, was der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes zu leisten hatte, der durch das rechtskräftige Unterhaltsurteil titulierte Betrag. Dies gilt aber nur dann, wenn das Unterhaltsurteil den vollen Unterhalt betrifft, weil dann eine Erhöhung des Unterhalts nicht durch Leistungsurteil nach § 258 ZPO, sondern allein durch ein gestaltendes Abänderungsurteil nach § 323 ZPO erstritten werden kann. Dies war hier aber bei dem Urteil des Amtsgerichts Langen vom 22.12.1980 nicht der Fall; vielmehr wurde hier nur ein über den in Höhe von 650,- DM freiwillig gezahlten Unterhaltsbetrag hinausgehender Betrag eingeklagt und im Wege der teilweisen Stattgabe ein solcher Mehrbetrag in Höhe von 121,97 DM zugesprochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 30.01.1985 - IV b ZR 67/83 - NJW 1985 S. 1340 ff. ) entscheidet ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über einen freiwillig bezahlten Betrag hinaus zuspricht, über eine Teilklage und stellt nicht rechtskräftig fest, dass der zugrunde liegende Unterhaltsanspruch im Umfang der freiwilligen Zahlung besteht. Damit ist der Unterhaltsanspruch nur zum Teil tituliert, so dass für spätere Nachforderungen des Unterhaltsgläubigers in diesem Falle nicht die Abänderungsklage (§ 323 ZPO), sondern die Nachforderungsklage (§ 258 ZPO) gegeben ist (vgl. hierzu auch Zöller/Vollkommer, ZPO 26.Aufl. § 323 Rdn. 20). Die Klägerin konnte deshalb vorliegend von ihrem früheren Ehemann eine - weitere - Erhöhung der Unterhaltsleistung gemäß der durch Vergleich vom 23.09.1975 getroffenen Vereinbarung fordern, ohne hierzu das Urteil vom 22.12.1980 im Wege der Abänderungsklage beseitigen zu müssen.“ Hinzu kommt, dass Herr A. ab 01.03.1994 freiwillig mehr gezahlt hat, als den im Urteil des Amtsgerichts L. festgelegten Betrag. Die Klägerin konnte jedoch deshalb nicht den vollen, nach der Vereinbarung vom 23.09.1075 zu leistenden Unterhalt beanspruchen, weil Herr A. am 11.06.2005 nicht imstande war, eine Leistung in dieser Höhe zu erbringen. Für die Pflege und Unterbringung in dem Pflegeheim entstanden Im Monat Mai 2005 Kosten in Höhe von 2.564,40 €. Zur Deckung dieses Bedarfs erhielt Herr A. 1.279,- € an Beihilfe und Leistungen der privaten Pflegeversicherung, so dass noch 1.285,40 € aus seinem Einkommen zu tragen waren. Ein Betrag in Höhe von 198,03 € war an die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, so dass von seinem Einkommen aus Ruhegehalt und Altersrente (zusammen 2.033,95 €) nur ein Rest von 550,52 € verblieb. Sodann musste Herrn A. noch ein Selbstbehalt für seinen von den Heimleistungen nicht gedeckten Eigenbedarf (z. B. für Kleidung, Körperpflege, Getränke - einschließlich eines angemessenen Taschengeldes) verbleiben, den das OLG Saarbrücken in dem von der Beklagten zitierten Urteil (v. 04.12.2003 - 6 UF 38/03 - ww.rechtsprechung.saarland.de, Seite 4) mit 500,00 € veranschlagt. Zusätzlich erhielt Herr A. jedoch noch Kriegsversehrtenrente in Höhe von 450,00 € und Witwerrente in Höhe von 206,32 €. Die Kriegsversehrtenrente hat bei der Berechnung des für den Eigenbedarf zu verbleibenden Selbstbehalts außer Betracht zu bleiben, weil hier - wie zuvor dargelegt - die gesetzliche Vermutung des 1610a BGB gilt, wonach angenommen wird, dass die Kosten der Aufwendungen, welche dem Betreffenden infolge der Schädigung erwachsen, nicht geringer sind als die hierfür gewährte Sozialleistung. Die Witwerrente war zwar für die am 23.09.1975 vereinbarte Unterhaltsleistung ohne Belang, diente aber von ihrer Zweckbestimmung her der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Der Frage, ob sie deshalb bei der Berechnung des Herrn A. gegenüber dem Unterhaltsanspruch der Klägerin zu belassenden Selbstbehalts zu berücksichtigen ist, braucht jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht weiter nachgegangen zu werden, weil sich auch bei Berücksichtigung der Witwerrente ein Restbetrag von nur 756,84 € ergibt, so dass bei vereinbarungsgemäßer Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung Herrn A. nur ein Selbstbehalt von 27,29 € verblieben wäre. Da Herr A. aber tatsächlich 428,97 € an Unterhalt leistete, verblieb ihm aus Ruhegehalt, Altersrente und Witwerrente für seinen Eigenbedarf noch ein Restbetrag von 327,87 €, der unter dem Betrag liegt, welchen die zitierte Rechtsprechung dem in Vollpflege in einem Heim lebenden Unterhaltspflichtigen zugesteht. Die vorstehende Berechnung hätte Herr A. der Klägerin mit Erfolg entgegenhalten können, wenn sie am 11.06.2005 eine höhere Unterhaltsleitung von ihm gefordert hätte. Denn Verträge - wie die Unterhaltsvereinbarung vom 23.09.1975 - stehen unter dem Vorbehalt des Fortbestehens ihrer Geschäftsgrundlage. Dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. eine maßgebliche Veränderung derjenigen Verhältnisse, welche die Geschäftsgrundlage einer Vereinbarung bilden, zu einer Abänderung der Vereinbarung führen kann, wurde stets aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet und ist mit der Schuldrechtsreform in der ab 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 313 BGB ausdrücklich geregelt worden. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann Anpassung eines Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, und einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dabei ist Geschäftsgrundlage einer Vereinbarung ausschließlich der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwille. Die Anpassung an geänderte Umstände muss daher nach Möglichkeit unter Wahrung der dem Parteiwillen entsprechenden Grundlagen geschehen, wobei es sich im Einzelfall aus dem Parteiwillen auch ergeben kann, dass eine Anpassung an veränderte Umstände gänzlich ausgeschlossen sein sollte (vgl. zur Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen infolge veränderter Umstände u. a. OLG Düsseldorf, U.v. 06.12.2007 - 7 UF 137/07 - FamRZ 2008, S. 1002 ff.; OLG Zweibrücken U.v. 07.08.2007 - 5 UF 163/06 - FamRZ 2007, S. 1998; U.v. 04.05.2007 - 2 UF 103/06 - FamRZ 2008, S. 14563 f.; Brandenburg.OLG U.v. 12.09.2006 - 10 UF 96/06 - juris -; OLG Schleswig U.v. 16.09.2003 - 8 UF 110/02 - juris; OLG Stuttgart U.v. 11.08.1999 - 15 UF 131/99 - juris). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Anpassung der Unterhaltsvereinbarung vom 23.09.1975 an veränderte Umstände nach dem Willen der Vertragschließenden gänzlich ausgeschlossen sein sollte. Vielmehr lässt gerade die „dynamische“ Regelung, dass die Klägerin an sämtlichen Gehaltserhöhungen teilhaben sollte, erkennen, dass die Einkommensverhältnisse des geschiedenen Ehemannes, die bei Fortbestehen der Ehe die Lebensverhältnisse der Klägerin mit bestimmt hätten, auch den Maßstab für den nachehelichen Unterhalt bilden sollten. So, wie bei Fortbestehen der Ehe die Unterbringung des Ehegatten in einem Pflegeheim und die damit verbundenen Kosten sich auch auf die Lebensverhältnisse der Klägerin nachhaltig ausgewirkt hätten, stellt dieser Umstand nach Auslegung des Parteiwillens auch eine die Unterhaltsvereinbarung vom 23.09.1975 beeinflussende Störung der Geschäftsgrundlage dar. Allerdings tritt nach § 313 BGB die Anpassung eines Vertrages nicht kraft Gesetzes ein, sondern es entsteht das Recht, die Anpassung des Vertrages zu verlangen. Bis zu seinem Ableben hatte Herr A. zwar von diesem Gestaltungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Hierzu bestand auch keine Veranlassung, solange die Klägerin die - nach dem Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung an sich zu niedrige - Unterhaltszahlung hinnahm. Er hätte es aber nach den am 11.06.2005 gegebenen Verhältnissen einem Verlangen der Klägerin auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen erfolgreich entgegenhalten können. Die Klägerin wäre mithin nicht imstande gewesen, am 11.06.2005 eine über den freiwillig gezahlten Betrag von 428,97 € hinausgehende Unterhaltsforderung durchzusetzen. Deshalb kann für die Entscheidung im vorigen Fall auch dahinstehen, ob bereits in dem Umstand, dass die Klägerin die ab 01.03.1994 geleistete Zahlung über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren hingenommen hat, ohne einen höheren Unterhalt zu verlangen, eine stillschweigende Abänderung der Unterhaltsvereinbarung zu sehen ist. Ebenso ist es letztlich ohne Belang, ob und inwieweit Herr A. die Klägerin mit falschen bzw. unvollständigen Angaben über seine Einkommens- und Lebensverhältnisse, davon abgehalten hat, berechtigte Unterhaltsforderungen geltend zu machen. Dies konnte für die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen von Bedeutung sein, zumal Herr A. offenbar der Klägerin in der Vergangenheit zu wenig Unterhalt gezahlt hat. Es ändert jedoch nichts daran, dass er am 11.06.2005 infolge seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Lebensverhältnisse nicht (mehr) imstande war, einen höheren Unterhalt zu leisten. Das öffentlich-rechtliche Beamtenversorgungsrecht sieht jedoch eine Übernahme von Unterhaltsrückständen nicht vor, sondern will der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten diejenige Versorgung weitergewähren, die sie im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltsverpflichteten von diesem beanspruchen konnte. Dabei kann es auch nicht zu Lasten des öffentlichen Versorgungsträgers gehen, dass Herr A. im Zeitpunkt seines Todes von dem Gestaltungsrecht auf Abänderung der Unterhaltsvereinbarung vom 23.09.1975 noch keinen Gebrauch gemacht hatte. Denn durch die in § 125 Abs. 2 BBG a. F. getroffene Regelung soll die geschiedene Ehefrau gegenüber dem Versorgungsträger nicht besser gestellt werden, als sie sich gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten stand. Es können ihr daher nach § 125 BBG a. F. keine Ansprüche erwachsen, die sie gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten nicht hätte durchsetzen können. Andererseits stellte die von Herrn A. im Zeitpunkt seines Todes tatsächlich geleistete Zahlung von 428,97 € das dar, was die Klägerin beanspruchen konnte, obwohl Herr A. ggf. noch einen höheren Selbstbehalt hätte geltend machen können. Denn indem er auch unter den gegebenen Verhältnissen - nämlich der Heimpflege in Pflegestufe 2 - diesen Betrag weiter zahlte, hat er bekundet, dass er die Unterhaltsvereinbarung vom 23.09.1975 zumindest in dieser Höhe erfüllen wollte. Um eine Reduzierung dieses Betrages zu erreichen, hätte deshalb eine weitere Änderung der maßgebenden Verhältnisse eintreten müssen (z. B. Übergang in eine höhere Pflegestufe). Auf die nach allem für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags maßgebende Unterhaltsleistung von 428,97 € hat die Beklagte zu Recht die Geschiedenen-Witwenrente der Klägerin angerechnet, da diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. B. v. 14.06.1973 - II B 20.73 - Buchholz 237.0 § 143 BW Nr. 2; U. v. 02.07.1970 - II C 22.68 - Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 24 m. w. Nachw.; vgl. zuletzt auch BayVGH, B. v. 26.01.2009 - 14 CS 08.2828 - juris) als Surrogat für die Unterhaltsleistung des verstorbenen Unterhaltsverpflichteten wie eine „später eingetretene Veränderung der Verhältnisse“ i. S. v. § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG a. F. zu berücksichtigen ist. Hierzu hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2008 auch klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen die Anrechnung der Witwenrente richtet. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil ihre Klage keinen Erfolg hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 13.660,16 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Nr. 2, 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 42 Absätze 3 und 5 GKG. Hiernach ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (wozu auch beamtenrechtliche Versorgungsansprüche gehören) der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, zuzüglich der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge – vorliegend also 10 Monate von Juli 2005 bis April 2006, so dass der 46-fache Monatsbetrag zugrunde zu legen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr anstelle des in Höhe von 428,97 EUR bewilligten Betrages 725,93 € monatlich zustehen. Die Differenz zwischen diesen Beträgen, nämlich 296,96 €, mit 46 malgenommen ergibt den Streitwert von 13.660,16 €. Die 1923 geborene Klägerin war seit 1945 mit dem 1919 geborenen Postbeamten A. verheiratet. Die Ehe, aus der vier Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 23.09.1975 aus Verschulden des Ehemannes geschieden. In der mündlichen Verhandlung am 23.09.1975 schlossen die Eheleute einen Vergleich, in welchem sich Herr A. verpflichtete, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 650,00 DM zu zahlen; zusätzlich zu diesem Betrag war von der jeweiligen künftigen Erhöhung des Nettogehalts des Herrn A. 1/3 an die Klägerin zu zahlen. Zum 01.12.1979 trat Herr A. in den Ruhestand und erhielt ab diesem Zeitpunkt eine Altersrente sowie Ruhegehalt, welches in Ansehung der Altersrente gekürzt wurde. Infolge einer im Zweiten Weltkrieg erlittenen Verwundung war er zu 60 v.H. kriegsbeschädigt und erhielt deshalb zusätzlich eine Kriegsversehrtenrente. Mit Urteil vom 15.12.1980 verurteilte das Amtsgericht L. Herrn A., an die Klägerin einen über den monatlich freiwillig gezahlten Unterhaltsbeitrag von 650,00 DM hinausgehenden Betrag von monatlich 121,97 DM zu zahlen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass Herr A. inzwischen ein Ruhegehalt in Höhe von 1.415,42 DM und eine Altersrente in Höhe von 597,90 DM erhielt und die zusätzlich gezahlte Kriegsversehrtenrente für seine Unterhaltsverpflichtung außer Betracht zu bleiben habe. Anfang 1994 kam es wegen Erhöhung der Unterhaltszahlungen zu einem Schriftverkehr. Mit Schreiben vom 23.02.1994 teilte Herr A. der Klägerin mit, dass ihr nach seiner Berechnung 839,00 DM zustünden, und zahlte diesen Betrag (später umgerechnet in Euro: 428,97 €) ab 01.03.1994 bis zu seinem Ableben am 11.06.2005 monatlich an die Klägerin. Nach der Ehescheidung hatte Herr A. erneut geheiratet. Nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau hatte er zusätzlich zu den zuvor genannten Bezügen eine Witwerrente erhalten und war in ein Alten- und Pflegeheim übersiedelt. Er war zuletzt als pflegebedürftig in Pflegestufe 2 eingestuft. Für die Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung hatte er im Zeitpunkt seines Todes monatlich 2.564,40 € zu zahlen und erhielt zur Deckung dieses Bedarfs Beihilfe und Leistungen seiner privaten Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.285,00 €. Sein Ruhegehalt betrug 1.463,62 € (netto), die Altersrente 570,33 €, die Kriegsversehrtenrente 450,00 € und die Witwerrente 206,32 €. In Ansehung der früheren Ehe erhält die Klägerin ab 01.07.2005 eine Geschiedenen-Witwenrente. Mit Bescheid vom 02.12.2005 bewilligte die Deutsche Post AG der Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz alter Fassung (BBG a. F.) einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der zuletzt von Herrn A. gezahlten Unterhaltsleistung (428,97 €) unter Anrechnung der Geschiedenen-Witwenrente. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2005 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass ihr nach der am 23.09.1975 geschlossenen Vereinbarung gemessen an den Herrn A. im Zeitpunkt seines Todes gezahlten Bezügen (Ruhegehalt und Altersrente) eine Unterhaltsleistung in Höhe von 725,93 € monatlich zugestanden hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2006 wies die Deutsche Post AG den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe über 25 Jahre lang gegenüber dem Verpflichteten keine weitere Anpassung des nachehelichen Unterhalts geltend gemacht, und könne daher nur das fordern, was der Betreffende zuletzt tatsächlich geleistet habe. Am 03.04.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr nach der am 23.09.1975 geschlossenen Unterhaltsvereinbarung im Zeitpunkt des Todes ihres früheren Ehemannes eine Unterhaltsleistung in Höhe von 725,93 € zugestanden habe. Dieser Anspruch sei auch nicht etwa durch ihr Verhalten in den Jahren seit der Ehescheidung verwirkt. Sie habe mehrmals versucht, meist telefonisch, mehr Unterhalt zu bekommen, sei jedoch nur belogen und mit falschen Abrechnungen abgespeist worden. Nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau habe Herr A. wieder Kontakt zur Tochter der Klägerin aufgenommen, die ihn ab Anfang 2003 mehrmals im Pflegeheim besucht und aufgefordert habe, mehr Unterhalt zu zahlen. Er habe daraufhin die Kopie eines Kontoauszugs vorgelegt, demzufolge er angeblich nur auf den Unterhalt anzurechnende Versorgungsbezüge bzw. Renten von insgesamt 1.756,73 € erhalte. Nach Abzug der Kosten für die Heimpflege und des Beitrags für die Kranken- und Pflegeversicherung verbleibe ihm ein Restbetrag von 251,33 € monatlich. Erst als er 2004 in Pflegestufe 2 eingestuft worden sei, habe er eingeräumt, dass er auch noch eine Witwerrente in Höhe von ca. 200,00 € erhalte. Nach allem habe die Klägerin jedenfalls glauben müssen, dass ein Verlangen auf Unterhaltserhöhung aussichtslos sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Festsetzung des Geschiedenenunterhaltsbeitrags vom 02.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Geschiedenenunterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 725,93 € abzüglich bisheriger Zahlungen zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Herrn A. keinen über den tatsächlich geleisteten Betrag hinausgehenden Unterhaltsanspruch gehabt habe. Über die seit der Ehescheidung eingetretenen Erhöhungen der Beamten- und Versorgungsbezüge sowie der Altersrenten hätte sie sich informieren bzw. dazu sachkundigen Rat einholen können. Darin, dass sie die tatsächlich geleisteten Zahlungen seit 1994 hingenommen habe, ohne eine Erhöhung zu verlangen, sei eine stillschweigende Abänderung der am 23.09.1975 geschlossenen Unterhaltsvereinbarung zu sehen. Sodann sei Herr A. im Zeitpunkt seines Todes auch nicht leistungsfähig gewesen, den sich nach der Vereinbarung errechnenden Unterhalt zu zahlen. Nach Abzug der durch die Beihilfe und Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckten Kosten der Pflege und Heimunterbringung verbleibe aus dem Ruhegehalt sowie der Alters- und Witwerrente noch ein Restbetrag von 756,84 €. Bei einer Unterhaltsleistung in der geforderten Höhe von 725,93 € bleibe nur ein geringer Restbetrag übrig, der zur Deckung der über die vom Heim erbrachten Unterkunfts- und Versorgungsleistungen hinausgehenden Bedürfnisse nicht ausreiche. Nach der Rechtsprechung werde der bei Vollpflege von den Heimleistungen nicht gedeckte Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen (z. B. für Kleidung, Körperpflege, Getränke - einschließlich eines angemessenen Taschengeldes) jedoch mit 500,00 € veranschlagt. Mit Beschluss vom 02.05.2007 wurde der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Beschluss vom 24.04.2009 wurde der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Niederschrift über die mündlichen Verhandlungen am 17.09.2008 und am 08.09.2009, verwiesen sowie auf die bei der deutschen Post AG über Herrn Alfred A. geführte Personalakte (1 Band, 228 Bl. nebst losen Einlegeblättern), die zum Verfahren beigezogen wurde und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.