Beschluss
9 WF 67/09
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge in einem einstweiligen Regelungsverfahren bedarf es eines dringenden Regelungsbedürfnisses; es muss ernsthaft befürchtet werden, dass ohne Eilentscheidung eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls eintritt.
• Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist ein weiterer Wohnortwechsel des Kindes regelmäßig zu vermeiden, da wiederholte Ortswechsel das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen können.
• Feststellungen eines Jugendamtes über problematische Wohnverhältnisse und Vernachlässigung können die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Gesundheitsfürsorge im Wege einstweiliger Anordnung rechtfertigen.
• Fehlende Erreichbarkeit der Mutter und wiederholte Nichterfüllung notwendiger Vorsorgehandlungen sprechen für die vorläufige Übertragung der Gesundheitsfürsorge und des Rechts, SGB-Leistungen zu beantragen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Übertragung von Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge wegen Kindeswohlgefährdung • Zur Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge in einem einstweiligen Regelungsverfahren bedarf es eines dringenden Regelungsbedürfnisses; es muss ernsthaft befürchtet werden, dass ohne Eilentscheidung eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls eintritt. • Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist ein weiterer Wohnortwechsel des Kindes regelmäßig zu vermeiden, da wiederholte Ortswechsel das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen können. • Feststellungen eines Jugendamtes über problematische Wohnverhältnisse und Vernachlässigung können die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Gesundheitsfürsorge im Wege einstweiliger Anordnung rechtfertigen. • Fehlende Erreichbarkeit der Mutter und wiederholte Nichterfüllung notwendiger Vorsorgehandlungen sprechen für die vorläufige Übertragung der Gesundheitsfürsorge und des Rechts, SGB-Leistungen zu beantragen. Die Eltern leben nicht zusammen; das 2005 geborene Kind lebte nach Trennung zunächst bei der Mutter, ab Ende Mai 2009 im Haushalt des Vaters. Der Vater beantragte einstweilige Anordnungen zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und des Rechts, SGB-Leistungen zu beantragen, mit der Begründung, das Kind sei vernachlässigt und habe gesundheitliche Probleme. Das Jugendamt bestätigte bedenkliche Wohnverhältnisse der Mutter, Probleme bei Erreichbarkeit und eine versäumte Vorsorgeuntersuchung; eine Inobhutnahme wurde geprüft. Das Amtsgericht Saarbrücken übertrug dem Vater diese Teilbereiche der elterlichen Sorge vorläufig. Die Mutter erhob Beschwerde und machte Unzuständigkeit des Gerichts, Sachdarstellungen zur Behandlung des Kindes und Vorwürfe gegen den Vater geltend. Das OLG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die einstweilige Übertragung; Prozesskostenhilfe wurde der Mutter versagt. • Rechtsgrundlage und Schwelle: Einzelfragen der elterlichen Sorge können im selbstständigen Verfahren nach §621 ZPO durch einstweilige Anordnung nach §621g ZPO geregelt werden; dies setzt ein dringendes Regelungsbedürfnis voraus, weil ohne Eilentscheidung eine ernsthafte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten ist. • Abwägung Kindeswohl vs. Wechselwirkungen: Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist ein weiterer Wohnortwechsel des Kindes zu vermeiden, weil wiederholte Ortswechsel das Kindeswohl beeinträchtigen können; P. ist im väterlichen Haushalt integriert und besucht dort die Kindertagesstätte. • Tatsächliche Anhaltspunkte für Gefährdung: Das Jugendamt stellte desolate Wohnverhältnisse, mangelnde Erreichbarkeit der Mutter und verpasste Vorsorgeuntersuchungen fest; eine Inobhutnahme wurde in Erwägung gezogen. Diese Feststellungen wurden nicht substantiiert widerlegt. • Gesundheitsfürsorge und SGB-Leistungen: Hinweise auf unbehandelte gesundheitliche Beschwerden (u.a. Vorhautbeschwerden, versäumte U7a) begründen Zweifel an der Versorgung durch die Mutter und rechtfertigen vorläufige Übertragung der Gesundheitsfürsorge und des Rechts, Leistungen zu beantragen. • Beweiswürdigung: Die vom Vater und Jugendamt vorgelegten Feststellungen werden als glaubhaft erachtet; die vorgelegten Atteste und eidesstattlichen Versicherungen der Mutter bzw. Dritter genügen nicht, die Bedenken auszuräumen. • Zuständigkeit: Die Einwände der Mutter zur Unzuständigkeit des Familiengerichts Saarbrücken greifen nicht durch, da sie weiterhin Hauptwohnsitz in S. gemeldet war und für die Behörden ladungsfähig erreichbar erschien. • Kosten- und Verfahrensrecht: Die Beschwerde ist unbegründet; die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Prozesskostenhilfe wird wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Beschwerde der Mutter gegen die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und des Rechts, SGB-Leistungen zu beantragen, wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die vorläufige Übertragung auf den Vater, weil dringende Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kindeswohls bei Verbleib bei der Mutter vorliegen und ein weiterer Ortswechsel des Kindes derzeit nicht zum Wohl des Kindes wäre. Die vorgelegten Einwände und Unterlagen der Mutter entkräften die vom Jugendamt festgestellten Probleme nicht hinreichend. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht versagt.