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Beschluss

5 W 56/13

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einfachen, einmaligen Beleidigungs- und Körperverletzungsfällen ist der Streitwert für Unterlassungsansprüche geringer anzusetzen, weil strafrechtliche Sanktionen das vorrangige Interesse schützen. • Bei geringfügigen, schnell abgeheilten körperlichen Verletzungen rechtfertigt der Schmerzensgeldstreitwert nur einen niedrigen Ansatz. • Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfordert (§ 574 ZPO).
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei einfachem einmaligen Beleidigungs- und Körperverletzungsfall • Bei einfachen, einmaligen Beleidigungs- und Körperverletzungsfällen ist der Streitwert für Unterlassungsansprüche geringer anzusetzen, weil strafrechtliche Sanktionen das vorrangige Interesse schützen. • Bei geringfügigen, schnell abgeheilten körperlichen Verletzungen rechtfertigt der Schmerzensgeldstreitwert nur einen niedrigen Ansatz. • Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfordert (§ 574 ZPO). Die Klägerin klagte auf Unterlassung von Körperverletzungen und Beleidigungen sowie auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die Beklagte. Sie behauptete, diese habe sie am 01.05.2012 als ‚Schlampe‘ beleidigt, geschubst, wodurch der Fuß umgeknickt sei, und ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Die Klägerin erlitt eine Schwellung am Fuß, die mit Salbenverband und Elektrotherapie behandelt wurde und nach 8–14 Tagen ausgeheilt sein soll. Die Klägerin schätzte den Streitwert in der Klageschrift weitgehend pauschal. Das Landgericht setzte den Gesamtstreitwert auf 2.340,00 EUR fest (2.000 EUR für beide Unterlassungsanträge, 300 EUR Schmerzensgeld, 40 EUR Schadensersatz). Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein, die erfolglos blieb. • Das Oberlandesgericht hält die vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung für nicht zu beanstanden. Bei einmaligen, einfachen Vorfällen von Beleidigung und leichter Körperverletzung ist das zivilrechtliche Interesse der Klägerin an einem Unterlassungstitel gegenüber dem strafrechtlichen Schutz weniger gewichtig; deshalb rechtfertigt dies keinen hohen Streitwert für Unterlassungsansprüche. • Die Bedeutung des Unterlassungsanspruchs ist bei einfacher Sachlage, ohne fortbestehende Beziehungen oder besondere Wiederholungsgefahr, vergleichsweise gering zu bewerten. Daher ist ein Gesamtstreitwert von 2.000 EUR für beide Unterlassungsanträge angemessen. • Für das Schmerzensgeld wurde der niedrigste angemessene Streitwert angesetzt, weil die behauptete Schwellung ohne schmerzhafte, langwierige Behandlung innerhalb rund einer Woche ausgeheilt ist und demnach nur ein geringes Schmerzensgeld in Betracht kommt. • Die sofortige Beschwerde war unbegründet und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen; die vom Landgericht getroffene Festsetzung des Streitwerts (2.000 EUR für beide Unterlassungsanträge, 300 EUR für Schmerzensgeld, 40 EUR für Schadensersatz; Gesamt 2.340 EUR) bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass bei einfachen, einmaligen Beleidigungs- und leichten Körperverletzungsfällen das zivilrechtliche Unterlassungsinteresse gegenüber dem strafrechtlichen Schutz geringer zu bewerten ist und daher ein niedrigerer Streitwert angemessen ist. Mangels grundsätzlicher Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Damit hat die Beklagte prozessual Erfolg gegen die Beschwerde des Klägers hinsichtlich der Streitwertfestsetzung.