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Beschluss

2 W 19/13

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss ist nach §§ 252, 148 ZPO statthaft, form- und fristgerecht. • § 148 ZPO findet keine unmittelbare Anwendung auf ein obligatorisches außergerichtliches Güteverfahren vor einem Schiedsmann nach landesrechtlicher Regelung. • Wurde ein vorgeschaltetes obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt und eine Bescheinigung über den erfolglosen Sühneversuch ausgestellt, sind die Fragen zur Erstreckung des Schlichtungsverfahrens auf einzelne Streitpunkte im Klageverfahren zu prüfen; eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. • Wenn das vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht oder nicht mit allen Beteiligten durchgeführt wurde, kann die Nachholung dieser besonderen Prozessvoraussetzung nicht im Beschwerdeverfahren durchgesetzt werden; die Zulässigkeit ist im Klageverfahren zu prüfen. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung trotz vorgeschaltetem obligatorischem Schlichtungsverfahren (§ 15a EGZPO) • Die sofortige Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss ist nach §§ 252, 148 ZPO statthaft, form- und fristgerecht. • § 148 ZPO findet keine unmittelbare Anwendung auf ein obligatorisches außergerichtliches Güteverfahren vor einem Schiedsmann nach landesrechtlicher Regelung. • Wurde ein vorgeschaltetes obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt und eine Bescheinigung über den erfolglosen Sühneversuch ausgestellt, sind die Fragen zur Erstreckung des Schlichtungsverfahrens auf einzelne Streitpunkte im Klageverfahren zu prüfen; eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. • Wenn das vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht oder nicht mit allen Beteiligten durchgeführt wurde, kann die Nachholung dieser besonderen Prozessvoraussetzung nicht im Beschwerdeverfahren durchgesetzt werden; die Zulässigkeit ist im Klageverfahren zu prüfen. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Klägerin hatte vor Klageerhebung ein im Saarland vorgeschriebenes obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt; der Schiedsmann stellte eine Bescheinigung über den erfolglosen Sühneversuch aus. Die Beklagte wandte im gerichtlichen Verfahren ein, die Klage sei unzulässig, weil die Voraussetzungen für das Schlichtungsverfahren nicht erfüllt oder nicht richtig durchgeführt worden seien, und beantragte gemäß § 148 ZPO die Aussetzung des Verfahrens. Das Landgericht lehnte ab; die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob § 148 ZPO (analog) anwendbar sei und ob eine Aussetzung gerechtfertigt sei. Es berücksichtigte insbesondere die Vorschrift des § 15a EGZPO in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen zum Schlichtungsverfahren im Saarland. • Die Beschwerde ist nach §§ 252, 148 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden; das Beschwerdegericht hat Prüfungsbefugnis zur Anwendungsvoraussetzung von § 148 ZPO. • § 148 ZPO ist nicht unmittelbar auf ein obligatorisches Güteverfahren vor einem Schiedsmann nach landesrechtlicher Schlichtungsordnung anwendbar; ein Schiedsmann steht einem Schiedsgericht nicht gleich, sodass eine unmittelbare oder analoge Anwendung ausfällt. • Nach § 15a EGZPO in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften ist das obligatorische Schlichtungsverfahren als besondere Prozessvoraussetzung zu verstehen, die vor Erhebung der Klage durchgeführt sein muss; die Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch gehört zur Klageunterlage. • Wurde das Schlichtungsverfahren durchgeführt und die Bescheinigung ausgestellt, unterliegt die Frage, ob einzelne Streitpunkte vom Schlichtungsverfahren erfasst sind oder ob das Verfahren nicht mit allen Beteiligten durchgeführt wurde, der materiellen Prüfung im Klageverfahren; dies rechtfertigt keine Aussetzung nach § 148 ZPO. • Eine Nachholung des Schlichtungsverfahrens ist nicht vorgesehen, weil dies dem gesetzgeberischen Zweck entgegenliefe; nachdem die Schlichtung erfolglos war, ist das gerichtliche Verfahren gemäß den allgemeinen Vorschriften fortzuführen. Änderungen oder Erweiterungen der Klage im Verlauf des Verfahrens erfordern nach § 15a EGZPO keine erneute Schlichtung. • Fehlende oder unvollständige Durchführung des Schlichtungsverfahrens mit bestimmten Beteiligten kann nicht im Beschwerdeverfahren durch eine Aussetzung nach § 148 ZPO behoben werden; diese Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären. • Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das obligatorische Schlichtungsverfahren durchgeführt und eine Bescheinigung über den erfolglosen Sühneversuch vorliegt; Streitpunkte zur Reichweite oder zur Beteiligtenstruktur des Schlichtungsverfahrens sind im Klageverfahren selbst zu prüfen. Eine nachträgliche Nachholung nicht durchgeführter Schlichtung kann im Beschwerdeverfahren nicht erzwungen werden. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, führt aber nicht zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht festgesetzt.