Endurteil
12 O 1425/23
LG Würzburg, Entscheidung vom
32Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 356 Abs. 3 BGB stellt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Ein Verweis auf Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, insbesondere auf Nr. 2 der alten Fassung und Nr. 3 der neuen Fassung, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer zur Verfügung stellen muss, erfolgt gerade nicht. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Jedenfalls für die Frage des Fristbeginns nach § 356 Abs. 3 BGB sind in der Widerrufsbelehrung daher nur die Angaben erforderlich, die in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, und gerade nicht die Angaben aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB. Eine für den Fristbeginn allein maßgebliche vollständige Informationserteilung erfordert bei Fernabsatzverträgen somit nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (lediglich) eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 (und nicht über die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 356 Abs. 3 BGB stellt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Ein Verweis auf Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, insbesondere auf Nr. 2 der alten Fassung und Nr. 3 der neuen Fassung, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer zur Verfügung stellen muss, erfolgt gerade nicht. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Jedenfalls für die Frage des Fristbeginns nach § 356 Abs. 3 BGB sind in der Widerrufsbelehrung daher nur die Angaben erforderlich, die in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, und gerade nicht die Angaben aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB. Eine für den Fristbeginn allein maßgebliche vollständige Informationserteilung erfordert bei Fernabsatzverträgen somit nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (lediglich) eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 (und nicht über die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 67.820,- € bis 04.03.2024 und ab 05.03.2024 auf 68.820,- € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Zuständigkeit des Landgerichts Würzburg ergibt sich in sachlicher Hinsicht aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und in örtlicher aus § 29 ZPO. Beim Widerruf bzw. der Rückabwicklung eines Kaufvertrages besteht der Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort, wo sich das Fahrzeug als Kaufsache vertragsgemäß befindet, d.h. regelmäßig am Wohnsitz des Käufers (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 29 Rn. 25). Bei der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen besteht ein einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts (auch) für eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises am vertragsgemäßen Austauschort der Kaufsache Dazu besteht umfangreiche und einschlägige Rechtsprechung: OLG Frankfurt, Urt. v. 20.01.2021 – 17 U 492/19, juris Rn. 47 und Beschl. v. 16.01.2017 – 13 SV 18/16, juris Rn. 19; KG Berlin, Beschl. v. 16.11.2020 – 2 AR 1053/20, juris Rn. 9 und v. 21.03.2016 – 2 AR 9/16, juris Rn. 10; OLG Dresden, Urt. v. 05.11.2020 – 8 U 1084/20, juris Rn. 51; OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.08.2020 – 4 U 100/19, juris Rn. 177 f. und Beschl. v. 06.01.2005 – 5 W 306/04, juris Rn. 5; OLG Celle, Urt. v. 22.07.2020 – 3 U 3/20, Rn. 65; OLG Köln, Urt. v. 08.07.2020 – 13 U 20/19, juris Rn. 49 und Beschl. v. 14.04.2020 – 12 U 46/20, juris Rn. 3 sowie v. 28.03.2011 – 3 U 174/10, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Urt. v. 24.06.2020 – 4 U 215/19, juris Rn. 53; OLG Jena, Urt. v. 09.04.2020 – 4 U 1208/19, juris Rn. 19; BayObLG, Beschl. v. 08.04.2020 – 1 AR 18/20, juris Rn. 13 und v. 09.01.2004, 1Z AR 140/03, juris Rn. 10; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18, juris Rn. 77 und v. 20.10.2015 – 28 U 91/15, juris Rn. 33 sowie Beschl. v. 16.03.2012 – 32 SA 12/12, juris Rn. 18; OLG München, Urt. v. 04.10.2018 – 24 U 1279/18, juris Rn. 7 ff. m.w.N. und v. 13.1.2014 – 19 U 3721/13, juris Rn. 14 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 13.01.2016 – 9 U 183/15, juris Rn. 5 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2015 – 22 U 151/14, juris Rn. 22 sowie Beschl. v. 17.03.2014 – 5 Sa 7/14, juris Rn. 5 und v. 17.07.2013 – 2 W 19/13, juris Rn. 11 ff.; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2013 – 8 SA 9/13, juris Rn. 21 ff. und Urt. v. 18.08.2010 – 8 U 51/10, juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.6.2013 – 13 U 53/13, juris Rn. 6 f.; OLG Schleswig, Urt. v. 04.09.2012 – 3 U 99/11, juris Rn. 18 ff.; OLG Naumburg, Beschl. v. 12.11.2010 – 10 W 32/10, juris Rn. 10; OLG Nürnberg, Urt. v. 20.02.2009 – 2 U 2074/08, BeckRS 2009, 7185). Die von der Beklagten im Rahmen der Zuständigkeitsrüge zitierte Rechtsprechung betrifft ausschließlich die Rückabwicklung von Darlehensverträgen und ist daher offensichtlich nicht einschlägig. 2. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 05.03.2024 ist zulässig, § 264 Nr. 2 ZPO. Da der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Feststellungsantrag weder ein Angriffs- noch ein Verteidigungsmittel i.S.d. §§ 296, 282 ZPO darstellt, sondern den Angriff selbst (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 282 Rn. 2a m.w.N.), ist dieser und der damit verbundene Sachvortrag entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten weder verspätet noch präkludiert. 3. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.03.2024 zulässigerweise sein Absehen vom Urkundenprozess erklärt, so dass weitere Ausführungen zur Zulässigkeit nach § 592 ff. ZPO nicht veranlasst sind. 4. Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des BGH zu Schadensersatzfeststellungsklagen ist ein Feststellungsinteresse grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der anspruchsbegründende Sachverhalt bzw. die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und mit (weiteren) Schäden zu rechnen ist (BGH, NZBau 2010, 365 = NJWRR 2010, 750; NZM 2008, 222 = NJW-RR 2008, 1520; Kniffka/Koeble, 15. Teil Rn. 4-7; Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7a m.w.N.). Der BGH hat zwar in anderen Entscheidungen schon die Zulässigkeit (und nicht erst die Begründetheit) der Feststellungsklage davon abhängig gemacht, dass eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für einen Schadenseintritt besteht (BGH, NJW 1993, 648; BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830 = NZG 2006, 227 L m.w.N.; BGH, NJW 2012, 2022). Dies soll jedenfalls immer dann gelten, wenn bei einer Norm zum Schutz des Vermögens im Allgemeinen, falls zuvor eine rechtswidrige Handlung in zu vertretender Weise abgeschlossen worden ist, noch Ungewissheit besteht, ob diese Handlung überhaupt einen Schaden auslösen wird. Hier soll es der Schutz der beklagten Partei gebieten, dass die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens für jeden einzelnen künftigen Anspruch substanziiert dargetan wird, ehe eine Feststellungsklage anhängig gemacht werden darf (BGH, NJW 1993, 648 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, welcher der vorgenannten Prüfungsmaßstäbe anzuwenden ist. Denn der Vortrag des Klägers, wird auch den letztgenannten strengeren Vorgaben ohne Weiteres gerecht. Der Kläger hat knapp dargelegt, dass ihm auf Grund von vertraglichen Pflichtverletzungen der Beklagten Schäden entstanden sind bzw. noch entstehen können. Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit ihre Verantwortlichkeit für diese Schäden und damit ihre Schadensersatzpflicht nachdrücklich in Abrede gestellt. Der Kläger ist auf Grund dieses ernstlichen Bestreitens der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderungen darauf angewiesen, seine Rechte im Wege einer zivilrechtlichen Klage zu verfolgen. Da der Kläger seine Ansprüche derzeit nicht abschließend beziffern kann, besteht für ihn nicht die Möglichkeit der Erhebung einer umfassenden Leistungsklage. II. Die Klage erweist sich als unbegründet. 1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises und Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 1 und 3, 356 BGB. Der Kläger hat den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht wirksam nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB widerrufen, weil die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war. Gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde dem Kläger unstreitig am 02.12.2022 übergeben, sodass die Widerrufsfrist mit Ablauf des 16.12.2022 endete, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. a. Zwischen den Parteien ist am 23.08.2022 unstreitig unter der wirksamer Kaufvertrag über einen zu einem Kaufpreis in Höhe von 67.820,- € zu Stande gekommen, § 433 BGB. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob ein Widerrufsrecht bereits nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, wobei hiergegen spricht, dass die klägerische Argumentation die herrschende Meinung wiedergibt (vgl. Grüneberg, BGB 82. Aufl., §§ 312 g Rn. 4 m.w.N. aus der Rspr.; Standardprodukte von der StJunker/Seiter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 312g BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 32 m.w.N.). b. Soweit der Kläger meint, die Widerrufsfrist habe im vorliegenden Fall bei Erklärung des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen, weil die ihm erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft gewesen sei, vor allem weil ihm nicht alle notwendigen Angaben (richtig) erteilt worden seien wird ihm nicht gefolgt. Um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, bedarf es gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB einer ordnungsgemäß erteilten Widerrufsinformation, die den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB entspricht. Entgegen der Ansicht der Klagepartei greift nicht deshalb die verlängerte Widerrufsfrist gemäß §§ 356 Abs. 3 S. 2, 355 Abs. 2 S. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB von 12 Monaten und 14 Tagen, weil die übermittelte Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer der Beklagten enthalten hat. aa. Gemäß § 356 Abs. 3 S.1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer § 14 BGB) den Verbraucher (§ 13 BGB) entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB oder des Artikels 246b § 2 Abs. 1 EGBGB unterrichtet hat. Nach S. 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Abs. 2 oder § 355 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 EGBGB ist der Unternehmer, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage. 2. Nach S. 2 der genannten Vorschrift kann der Unternehmer diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform (§ 126b BGB) übermittelt. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist folglich nach dem Wortlaut der einschlägigen Normen für den Beginn der Widerrufsfrist bereits nicht notwendig. § 356 Abs. 3 BGB stellt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Ein Verweis auf Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, insbesondere auf Nr. 2 der alten Fassung und Nr. 3 der neuen Fassung, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer zur Verfügung stellen muss, erfolgt gerade nicht. Jedenfalls für die Frage des Fristbeginns nach § 356 Abs. 3 BGB sind in der Widerrufsbelehrung daher nur die Angaben erforderlich, die in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, und gerade nicht die Angaben aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB. Eine für den Fristbeginn allein maßgebliche vollständige Informationserteilung erfordert bei Fernabsatzverträgen somit nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (lediglich) eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 (und nicht über die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1). Die Verletzung weiterer, auf den Vertragsgegenstand bezogener Informationspflichten, die nicht in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, haben bei Fernabsatzverträgen dahingegen keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 356 Rn. 7). bb. Für diese Sichtweise spricht neben dem eindeutigen Wortlaut auch die Systematik des § 356 Abs. 3 BGB, welcher jedenfalls für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen lediglich auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verweist, nach dem der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 354 Abs. 1 BGB zu informieren. Die Angabe einer Telefonnummer gehört gerade nicht zu den Informationen, die dem Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bereitzustellen sind. Ein Verweis auf die in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB enthaltenen vorvertraglichen Informationspflichten, insbesondere die Telefonnummer (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), ist hingegen nicht erforderlich. cc. Dass die Angabe einer Telefonnummer nach der Systematik der gesetzlichen Regelungen vorliegend nicht erforderlich war, ergibt sich auch aus § 312d BGB, der bei Fernabsatzverträgen allgemein auf Art. 246a EGBGB verweist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hingegen auf Art. 246b EGBGB verweist, der durch einen Verweis auf Art. 246b § 1 EGBGB auch die (vorvertraglichen) Informationspflichten einbezieht. Dies sieht Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gerade nicht vor. Diese systematische Unterscheidung des Gesetzgebers ist eindeutig. Der Gesetzgeber hat für den Fernabsatzvertrag somit bewusst die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer, aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB herausgenommen und fordert die Angabe einer Telefonnummer für den Beginn der Widerrufsfrist gerade nicht. Den Gesetzgebungsmaterialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht von einem telefonischen Widerruf ausging, weil neben dem Widerruf unter Verwendung des Widerrufsformulars lediglich die Möglichkeiten des Widerrufs per Post, E-Mail oder Telefax in Erwägung gezogen wurden (vgl. BT-Drs. 17/12637, Seite 60). Die insoweit relevanten Informationspflichten waren auch nach dem Willen des Gesetzgebers in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB geregelt (vgl. BT-Drs. 17/12637, Seite 61). dd. Nach dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist der Verbraucher gerade nicht über die Form der Ausübung des Widerrufsrechts aufzuklären, sodass auch nicht über einen telefonischen Widerruf mitsamt Angabe einer Telefonnummer zu informieren ist. Durch die Nichtangabe einer Telefonnummer entsteht im Übrigen auch nicht der irreführende Eindruck, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre, da für den Widerruf kein Formzwang besteht und in der Widerrufsbelehrung unterschiedliche Formen des Widerrufs lediglich beispielhaft aufgezählt werden. ee. Auch aus dem Verweis auf das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs.2 S. 1 Nr. 1 EGBGB folgt, dass der Unternehmer seinen Namen und seine Anschrift angeben muss, die Angabe der Telefonnummer aber gerade nicht zwingend ist: („[hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]“). ff. Entgegen der unzutreffenden Auffassung des Klägers ist es ohne Belang, dass in den Gestaltungshinweisen zur Musterbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB die Angabe einer Telefonnummer erwähnt ist. Für den Beginn der Widerrufsfrist ist es ohne Relevanz, ob der Unternehmer das Belehrungsmuster in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB verwendet. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB regelt, dass der Unternehmer diese Informationspflichten dadurch erfüllen „kann“, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Es steht dem Unternehmer mithin frei, die Musterbelehrung zu nutzen (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 4; BeckOK BGB/Martens, 67. Ed. 1.8.2023, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 35). Vorliegend wurde der Klagepartei durch die Beklagte bei Vertragsschluss – völlig zulässig – eine individuelle Widerrufsbelehrung in Textform übersandt und nicht die in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB abgedruckte Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, die unter [2] der Gestaltungshinweise vorsieht „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“ Die Muster-Widerrufsbelehrung regelt auch keinen Mindeststandard, der an alle individuellen Widerrufsbelehrungen anzulegen ist. Die Bedeutung der Muster-Widerrufsbelehrung liegt vielmehr in der Privilegierung des Unternehmers durch die Gesetzlichkeitsfiktion, vgl. Art. 6 Abs. 4 S. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie). Der Muster-Widerrufsbelehrung kommt keine eigene normative Wirkung zu und sie verändert nicht die Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie an die Widerrufsbelehrung (Art. 6 Abs. 1 lit. h Verbraucherrechterichtlinie). gg. Auch die Anforderungen der Verbraucherrechterichtlinie sind erfüllt. Zwar hat der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Verbraucherrechterichtlinie vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages unter anderem über seine Telefonnummer zu informieren. Im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts hat der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 lit. h) der Verbraucherrechterichtlinie jedoch lediglich über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie zu informieren. Eine Information über die Form des Widerrufs und somit die Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist auch in Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie nicht vorgesehen. hh. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch der Rechtsprechung des EuGH nicht zu entnehmen, dass in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben ist. Weder aus der sog. EIS-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 14.05.2020, C-266/19, GRUR 2020, 753) noch der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 24.09.2020, I ZR 169/17, GRUR 2021, 84) ergibt sich entgegen der fehlerhaften Auffassung des Klägers, dass die Angabe einer Telefonnummer für den Beginn der Widerrufsfrist im vorliegenden Fall notwendig ist. Die vorgenannte Entscheidung des EuGH vom 14.05.2020 ist auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht übertragbar, da es sich um eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung handelt. Die Vorlageentscheidung befasst sich damit, dass die Beklagte in dem dortigen Fall auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der RL 2011/83 zurückgegriffen hat. So hatte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt die dortige Beklagte in ihrem Internetauftritt bei den Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher keine Telefonnummer angegeben, weshalb sich der EuGH mit notwendigen Inhaltsangaben der Musterwiderrufsbelehrung auseinanderzusetzen hatte. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Anforderungen an die Musterwiderrufsbelehrung, sondern darum, ob die konkrete Widerrufsbelehrung, die die Beklagte der Klagepartei nach Abschluss des Kaufvertrages übersandt hat, den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Es ist auch nicht systemwidrig, wenn in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist andere Voraussetzungen gelten als für die wettbewerbsrechtlich geforderte Informationserteilung, da den maßgeblichen Regelungen offensichtlich unterschiedliche Interessenabwägungen und Schutzzwecke zugrunde liegen. Die Muster-Widerrufsbelehrung wurde von der Beklagten, wie bereits ausgeführt, gerade nicht verwendet. Weder der EuGH noch der BGH haben aber eine Aussage dazu getroffen, ob die Information über die Telefonnummer auch eine widerrufsbezogene Informationspflicht ist, die Inhalt einer individuellen Widerrufsbelehrung sein muss. Vielmehr geht der EuGH davon aus, dass eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, damit die Verbraucher mit dem Unternehmer in Kontakt treten können, unverhältnismäßig erscheint (EuGH, Urt. v. 14.05.2020, C-266/19; Urteil vom 10. Juli 2019, C649/17, Rn. 46 – 48 juris). ii. Durch die Nichtangabe einer Telefonnummer war den Kunden bzw. Verbrauchern auch nicht die Möglichkeit genommen, ihr Widerrufsrecht auszuüben (EuGH, Urt. v. 19.12.2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18). Die Beklagte hat ihren Kunden und somit auch dem Kläger durch ihre Postadresse, ihre E-Mail-Adresse und eine eigene viele direkte und unkomplizierte Kommunikationskanäle zur Verfügung gestellt, die es ermöglicht haben, jederzeit direkt und effizient mit der Beklagten zu kommunizieren. Diese vielseitigen Kommunikationsmöglichkeiten hat der Kläger unstreitig stets effektiv genutzt. So hat er seine Bestellung online getätigt und den Widerruf (auch) per E-Mail erklärt. Im Übrigen erscheint es nicht nur angesichts der fortschreitenden Digitalisierung der gesamten Gesellschaft, sondern auch gerade im Hinblick auf das unstreitige, konkrete, rein digitale Kommunikationsverhalten der Parteien mehr als lebensfremd, dass der Kläger zur Geltendmachung seines Widerrufsrechts ausgerechnet auf das Telefon als Mittel der Wahl zum Widerrufzurückgreifen wollte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die mit diesem Kommunikationsmittel regelmäßig einhergehenden mangelhaften Beweissicherungsmöglichkeiten, welche angesichts der Höhe des Kaufpreises jedoch mehr als geboten erscheinen. jj. Entgegen der klägerischen Auffassung ist auch die Angabe der Rücksendekosten in der Wider- rufsbelehrung für die Länge der Widerrufsfrist irrelevant. Zwar ist der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher gegebenenfalls darüber zu informieren, dass dieser im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können. Allerdings wird diese Nr. 2 von § 356 Abs. 3 S. 1 BGB gerade nicht in Bezug genommen. § 356 Abs. 3 S. 1 BGB regelt nur, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des EGBGB unterrichtet hat. kk. Soweit der Kläger meint, dass im Hinblick auf die unstreitig vor Fahrzeugübergabe erfolgte Mitteilung der die für die Fahrzeugzulassung erforderlichen Unterlagen eine Teillieferung gegeben sei, welche eine modifizierte Widerrufserklärung gebiete, folgte dem die Kammer ebenfalls nicht. Die nicht zeitgleiche Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II begründet keine Teillieferung. Das Fahrzeug wird in Gänze geliefert. Die Gefahr, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht das Fahrzeug, sondern die Zulassungsbescheinigung Teil II als „Ware“ im Sinne der Widerrufsbelehrung missverstehen könnte, besteht nicht und erscheint schlichtweg an den Haaren herbeigezogen. Die Beklagte hat schon keine Teilleistungen erbracht. Die Zulassungsbescheinigung Teil II stellt kein gesondert zu übereignendes Teil eines Fahrzeugs dar. Analog § 952 BGB folgt das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Eigentum am Fahrzeug (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 952 Rn. 7 m.w.N.; BeckOGK/Schermaier, 1.12.2023, BGB § 952 Rn. 15). Schuldurkunden i.S.d § 952 BGB sind bloße Annexe, also unselbstständige Anhängsel, der Forderung und damit kein selbstständiger Gegenstand im Rechtsverkehr, womit auch Verfügungen über den Schuldschein wirkungslos sind. Dies gilt wegen § 952 BGB auch für die Zulassungsbescheinigung Teil II als öffentlich-rechtliche Bescheinigung. Infolge der analogen Anwendung des § 952 BGB erwirbt der Verbraucher das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II automatisch (erst) mit dem Eigentumserwerb an dem Fahrzeug. Eine gesonderte Übereignung wäre unzulässig. Das Fahrzeug und die Zulassungsbescheinigung Teil II teilen ein sachenrechtliches Schicksal und sind nicht künstlich trennbar. II. Auch sonstige Intransparenz (neben der vermeintlichen Teillieferung u.a.) ist nicht erkennbar. Der durchschnittliche Verbraucher, der die Widerrufsbelehrung verstehen möchte, versteht sie. Derjenige, der sie missverstehen möchte, ist nicht schutzwürdig. Dies gilt auch für den Kläger und seine Prozessbevollmächtigten. 2. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar. 3. Mangels Hauptanspruch stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Nebenforderungen bzw. Feststellungen zu. 4. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.