Urteil
14 A 169/06
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 14a Abs. 2 AsylVfG gilt nicht für Kinder, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind.
• Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nach § 14a Abs. 2 AsylVfG bezieht sich auf Geburt oder Einreise nach Inkrafttreten der Vorschrift und kann nicht auf Altfälle bezogen werden.
• Ein bloß hilfsweise vorgetragenes Asylbegehren stellt keinen unbedingten Asylantrag dar und kann nicht ein Asylverfahren im Nachhinein begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung von § 14a Abs.2 AsylVfG auf vor 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder • § 14a Abs. 2 AsylVfG gilt nicht für Kinder, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind. • Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nach § 14a Abs. 2 AsylVfG bezieht sich auf Geburt oder Einreise nach Inkrafttreten der Vorschrift und kann nicht auf Altfälle bezogen werden. • Ein bloß hilfsweise vorgetragenes Asylbegehren stellt keinen unbedingten Asylantrag dar und kann nicht ein Asylverfahren im Nachhinein begründen. Der Kläger, 2001 in Deutschland geboren, ist das Kind eines armenischen Asylbewerbers; die Mutter stammt aus der Ukraine. Nach Mitteilung der Geburt leitete die Ausländerbehörde ein Asylverfahren gemäß § 14a Abs.2 AsylVfG ein. Mit Bescheid vom 28.07.2006 wurde der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt; ein weiterer Bescheid vom 08.08.2006 wurde dem Vater zugestellt. Der Kläger rügt, die Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, die Mutter sei ausgezogen und derzeit unbekannten Aufenthalts; eine Anhörung habe nicht stattgefunden und die Zustellung an die angegebene Adresse sei unzutreffend. Er macht geltend, § 14a Abs.2 AsylVfG gelte nicht für vor dem 01.01.2005 geborene Kinder und bestreitet ein faires Verfahren. Die Klage richtet sich auf Aufhebung des Bescheids; hilfsweise begehrt der Kläger Asylanerkennung oder Feststellung von Abschiebungsverboten. • Die Klage ist zulässig; der Antrag ist als vorrangiger Anfechtungsantrag mit hilfsweisem Verpflichtungsantrag auszulegen. • § 14a Abs.2 AsylVfG wurde zum 01.01.2005 eingeführt und bezweckt die unverzügliche Anzeige von Geburten oder Einreisen nach Inkrafttreten der Regelung; die Norm ist sprachlich und systematisch auf Ereignisse nach dem Inkrafttreten bezogen. • Eine Auslegung, die Unverzüglichkeit auf Altfälle bezieht und damit auf das Inkrafttreten selbst abstellt, widerspricht dem Wortlaut und der Normzweckbestimmung; der Gesetzgeber hätte eine Übergangsregelung oder eine ausdrückliche Rückwirkung formulieren müssen. • Der Grundsatz der Normenklarheit spricht gegen die Ausdehnung der Vorschrift auf bereits zuvor geborene oder eingereiste Kinder; eine solche Dehnung würde zu massenhaften nachträglichen Verfahrenseinleitungen führen, die dem Regelungsziel zuwiderliefen. • Ein in der Klage lediglich prozessual hilfsweise vorgetragenes Asylbegehren ist kein unbedingter Asylantrag und kann nicht als nachgeholter Antrag gewertet werden, da der Kläger primär die Unanwendbarkeit von § 14a Abs.2 rügt. • Damit war die Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger rechtswidrig, weil die materielle Voraussetzung für die Anwendung von § 14a Abs.2 AsylVfG (Geburt/Einreise nach dem 01.01.2005) nicht vorlag. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2006 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass § 14a Abs.2 AsylVfG nicht auf Kinder anwendbar ist, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind, weshalb die Einleitung des Asylverfahrens gegen den Kläger rechtswidrig war. Ein nur hilfsweise vorgetragenes Asylbegehren des Klägers begründet keinen nachgeholten Asylantrag. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Beklagte kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.