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Beschluss

3 L 1738/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1113.3L1738.17A.00
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Leitsätze

Zur Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1, 2 VwVfG im Rahmen des Asyl(klage)verfahrens.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1, 2 VwVfG im Rahmen des Asyl(klage)verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der - sinngemäß gestellte - einstweilige Rechtschutzantrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 5523/17.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Derartige Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss, vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris, Rn. 93 ff.; 99. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung vorliegen. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung und setzt dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn es den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt. Im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids vom 20. Oktober 2017 hat das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Entscheidung ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig. Ein Asylantrag i. S. d. §§ 13, 14 AsylG liegt vor. Im Rahmen des Urteils vom 27. Juni 2017 ging das Gericht davon aus, dass der Antragsteller zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Asylantrag gestellt hatte, und deshalb bei verständiger Würdigung seines Klageantrags jedenfalls die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2016 aufzuheben waren, da das Bundesamt insoweit (noch) nicht zuständig war. Dies ist nunmehr nicht mehr anzunehmen. Die ursprüngliche Verletzung des Antragserfordernisses ist jedenfalls mit Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens als unbeachtlich anzusehen. Eine Verletzung des Antragserfordernisses als Verfahrensvorschrift, die - wie vorliegend - den Verwaltungsakt nicht nichtig macht, ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unbeachtlich, da der für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erforderliche Asylantrag konkludent mit Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichteten Klage gestellt worden ist, vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Januar 2007, 14 A 169/06 - juris, Rn. 36; Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 150/06 - juris, Rn. 3; VG Gießen, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 E 12/06.A - juris, Rn. 23; ähnlich auch: Bodenbender, in: GK-AsylG, § 14a AsylVfG (Stand: Juni 2008), Rn. 29. Dass das nationale Asylverfahren weitgehend europarechtlich überformt ist und es sich mithin um einen Fall des indirekten Vollzugs von Unionsrecht handelt, steht dem nicht grundsätzlich entgegen, vgl. zur Anwendung des § 46 VwVfG im Rahmen des indirekten Vollzugs von Gemeinschaftsrecht allgemein: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38/07 - juris, Rn. 41; zum Asylverfahren: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A - juris, Rn. 33 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A - juris, Rn. 39 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2016 - 6 K 12579/16.A - juris, Rn. 90 ff. m. w. N. Soweit sich im Übrigen in den Art. 5 und 6 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie - VRL) verbindliche Vorgaben zur förmlichen Antragstellung und Registrierung in den Mitgliedstaaten ergeben, stehen diese einer nachträglichen Antragstellung im Rahmen des nationalen gerichtlichen Verfahrens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie im vorliegenden Einzelfall - ausschließlich eine eindeutige Willensbekundung des Antragstellers fehlte. So benennen die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 1 VRL für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß dieser Richtlinie zuständig ist. In Art. 6 Abs. 1 VRL finden sich Vorgaben zum maximalen Zeitraum, der zwischen der (förmlichen) Antragstellung bei der zuständigen Behörde oder sonstigen Behörden, bei denen derartige Anträge wahrscheinlich gestellt werden und der Registrierung des Antrags durch die zuständige Behörde liegen darf. Nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 VRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, dieses so bald wie möglich förmlich zu stellen. Nach Art. 6 Abs. 4 VRL gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als förmlich gestellt, sobald den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller vorgelegtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, zugegangen ist. Diesen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass ein Asylantrag i. S. d. Art. 6 VRL (materielles Schutzersuchen) nicht auch gegenüber einem nationalen Gericht mit der Folge geäußert werden kann, dass er im Falle der Weiterleitung an die zuständige Behörde eine rechtsgültige Registrierung bzw. förmliche Antragstellung auslösen könnte. Die Rechtsgültigkeit der Registrierung kommt dem Antragsteller zugute und entspricht dem erkennbaren Ziel der Vorschrift, einen möglichst offenen und kurzfristigen "Zugang zum Verfahren" zu gewährleisten. Eine Regelung dazu, ob die Antragstellung auch nach der Registrierung erfolgen kann, enthält die VRL - soweit erkennbar - nicht. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, 2 VwVfG liegen auch vor. Dabei setzt die Heilung von Verfahrens- und Formvorschriften voraus, dass sich der Zweck der Verfahrenshandlung uneingeschränkt erreichen lässt, vgl. Kopp/Ramsauer, in: dies., Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 14. Aufl. 2013, § 45 Rn. 12. Das ist hier der Fall, da es im vorliegenden Einzelfall lediglich an der eindeutigen Willensbekundung seitens des Antragstellers fehlte, während von Seiten der Antragsgegnerin das Asylverfahren ihrer üblichen Vorgehensweise entsprechend betrieben wurde, da sie von Beginn an vom Vorliegen einer solchen Willensbekundung ausgegangen war. Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung aufgrund der Anhörung des Antragstellers am 31. Oktober 2016 treffen konnte. Der Einwand des Antragstellers, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, da nach der Entscheidung des Gerichts im Verfahren 3 K 3076/16.A am 27. Juni 2017 eine erneute Anhörung habe stattfinden müssen, greift nicht durch. Nach §§ 24 Abs. 1 S. 3, 25 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer nach der Antragstellung persönlich anzuhören. Dies ist vorliegend am 31. Oktober 2016 geschehen, was der Antragsteller auch weder in Abrede stellt, noch sonst hinsichtlich des Ablaufs oder der Möglichkeit, alles aus seiner Sicht notwendige vorzutragen, bemängelt. Dass die Anhörung im Ergebnis vor der (nachträglichen) Antragstellung erfolgte, führt nicht zu deren Ungültigkeit oder Mangelhaftigkeit. Wollte man dies anders sehen, liefe die Möglichkeit der "Heilung" eines entsprechenden Verfahrensmangels leer. Soweit dem Einwand des Antragstellers die Annahme zugrunde liegen sollte, die Antragsgegnerin habe ein weiteres (neues) Asylverfahren durchgeführt, findet diese Annahme im Verwaltungsvorgang keine Stütze. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das zuvor fehlerbehaftete Verfahren fortgeführt und mit der streitgegenständlichen Entscheidung beendet hat. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) auch materiell von § 29a AsylG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat), als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Ghana - das Herkunftsland des Antragstellers - zählt zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a Abs. 2 i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Zur Widerlegung der Vermutung des § 29a AsylG ist ein Vorbringen erforderlich, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können, vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - juris, Rn. 97 f.; zusammenfassend: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A - juris, Rn. 5 ff. Nach diesen Grundsätzen ist die gesetzliche Vermutung des § 29a AsylG nicht widerlegt. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 31. Oktober 2016 gab der Antragsteller als Grund dafür, dass er sein Heimatland im August 2014 verlassen hat, im Wesentlichen an, er habe im Dorf N. L. gelebt und seiner Großmutter als Bauer geholfen. Diese habe Kakao und Kochbananen angebaut. Als er sich entschlossen habe, die Kakaofarm zu vergrößern, habe er Wald abgeholzt. Das Holz habe er verbrannt. Das Feuer sei so stark gewesen, dass die Kakaoplantage des Antragstellers und diejenige des Nachbarn vollständig zerstört worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass seine Mutter bereits zuvor Probleme mit dem Nachbarn gehabt habe. Dieser Nachbar sei sehr reich, er habe Geld, er könne sich alles erlauben. Er habe der Polizei Geld gegeben, damit diese den Antragsteller zusammenschlage. Daraufhin sei der Antragsteller zum Mann einer Freundin seiner Mutter gegangen und habe ihm alles erzählt. Dieser habe versucht zu schlichten. Als dies nicht funktioniert habe, habe er dem Antragsteller Geld gegeben, mit dem der Antragsteller nach C. gefahren sei. Dort habe er als Maurer gearbeitet und zunächst dort bleiben wollen. Er habe jedoch die Brüder des Nachbarn getroffen. Er sei dann abends nach Hause gegangen und habe mit Freunden das Land verlassen. Er habe das Land verlassen, da er nicht gewusst habe, was demnächst mit ihm passieren werde, wenn er wieder auf den Nachbarn oder einen seiner Familienmitglieder treffen würde. In eine andere Stadt in Ghana habe er sich nicht begeben können, da er nicht wisse, wo alle Familienmitglieder dieses Mannes leben würden. Es könne ja sein, dass diese auch in anderen Städten wohnhaft seien. Daran gedacht, in C. die Polizei zu informieren, habe er nicht. Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, eine Anerkennung als Flüchtling (bzw. als Asylberechtigter) zu tragen. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit die von ihm befürchtete Verfolgung an einen der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG anknüpft. Ebenso erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es dem Antragsteller nicht möglich wäre, sich an einen anderen Ort in Ghana zu begeben, an der er nicht bekannt und deshalb auch nicht damit zu rechnen wäre, dass er von seinen behaupteten Verfolgern gefunden und erneut behelligt werden würde. Eine Erklärung dafür, warum er dies dennoch befürchtet, bleibt der Antragsteller schuldig. Vor diesem Hintergrund sind auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in Ghana ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht, nicht ersichtlich. Auch die Feststellung, dass in der Person des Antragstellers hinsichtlich Ghana keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegen, begegnet keinen Bedenken. Es sind insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, sich eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage zu verschaffen. Seine Befürchtung, in Ghana keine Existenzgrundlage mehr vorzufinden und sich eine solche voraussichtlich auch nicht verschaffen zu können, da er weiterhin damit rechnen müsse, in sonstigen ghanaischen Städten auf Verwandte seines Nachbarn zu treffen, ist nicht nachvollziehbar. Zwar soll nicht verkannt werden, dass der Antragsteller - die Wahrheit seines Vortrags unterstellt - in der Gefahr steht, auf das Wohneigentum seiner verstorbenen Großmutter nicht mehr zurückgreifen zu können und sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen zu müssen. Gleichwohl gab er an, dass ihm dies auch in Libyen - einem Land, das ihm weniger bekannt sein dürfte als sein Heimatland - jedenfalls für die Dauer seines dortigen Aufenthalts von einem Jahr durch die Aufnahme einer Beschäftigung als Maurer möglich gewesen ist. Inwieweit der Antragsteller tatsächlich Gefahr liefe, in jedweder anderen Stadt in Ghana von Verwandten des Nachbarn erkannt zu werden, erschließt sich anhand des Vortrags des Antragstellers nicht, der dies auch eher vermutet, als in irgendeiner Weise zu belegen vermag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.