Urteil
2 LB 12/06
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei tatsächlicher Eigennutzung einer Wohnung in einem Veranlagungsjahr besteht grundsätzlich Zweitwohnungssteuerpflicht.
• Die tatsächliche Nutzung ist anhand objektiver, nach außen hervortretender Umstände zu prüfen; mehrtägige Aufenthalte sprechen typisierend für persönliches Vorhalten.
• Die Schaffung einer rechtlichen Gestaltung (Zwischenschaltung einer GmbH) kann als Missbrauch i.S.d. § 42 AO gewertet werden, wenn wirtschaftlich beachtliche Gründe fehlen.
• Bei Feststellung von Missbrauch ist die steuerliche Bewertung so vorzunehmen, wie sie bei einer wirtschaftlich angemessenen Gestaltung wäre.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuerpflicht trotz Vermietung an eigene GmbH; Missbrauchsprüfung nach § 42 AO • Bei tatsächlicher Eigennutzung einer Wohnung in einem Veranlagungsjahr besteht grundsätzlich Zweitwohnungssteuerpflicht. • Die tatsächliche Nutzung ist anhand objektiver, nach außen hervortretender Umstände zu prüfen; mehrtägige Aufenthalte sprechen typisierend für persönliches Vorhalten. • Die Schaffung einer rechtlichen Gestaltung (Zwischenschaltung einer GmbH) kann als Missbrauch i.S.d. § 42 AO gewertet werden, wenn wirtschaftlich beachtliche Gründe fehlen. • Bei Feststellung von Missbrauch ist die steuerliche Bewertung so vorzunehmen, wie sie bei einer wirtschaftlich angemessenen Gestaltung wäre. Der Kläger war Miteigentümer eines Reihenhauses und wurde für 2001–2003 mit Zweitwohnungssteuer belastet. Für 2004 erklärte er, das Haus ab 01.01.2004 an die von ihm später allein gehaltene ... Verwaltungs GmbH vermietet zu haben; diese schloss einen Vermittlungsvertrag mit einer zentralen Zimmervermittlung, in dem Eigennutzung ausgeschlossen wurde. Der Kläger bestritt anfänglich eine persönliche Verbindung bei Vertragsschluss, führte später aus, die GmbH verwalte zahlreiche Objekte; Renovierungsarbeiten wurden für 2004 geltend gemacht. Die Verwaltung setzte Vorauszahlungen für 2004 fest; der Widerspruch und die Klage des Klägers wurden abgewiesen. Zur Begründung machte die Behörde u. a. geltend, der Kläger habe die Wohnung im Juli/August 2004 selbst genutzt (Anmeldung zur Ostsee-Card). • Die Bescheide stützen sich auf § 3 KAG in Verbindung mit der Zweitwohnungssteuersatzung; rechtliche Bedenken gegen die Satzung bestehen nicht. • Maßgeblich für die Steuerpflicht ist das Vorhalten einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf; die subjektive Zweckbestimmung ist aus objektiven, nach außen hin erkennbaren Umständen zu schließen. • Tatsächliche mehrtägige Nutzung (Anmeldung zur Ostsee-Card vom 27.7.–20.8.2004) begründet die Pflicht zur Zweitwohnungssteuer, unabhängig vom Zweck des Aufenthalts. • Die zwischen dem Kläger und der von ihm beeinflussten GmbH getroffene Gestaltungsform stellt sich als missbräuchlich i.S.d. § 42 AO dar, weil keine wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind. • Bei Feststellung des Missbrauchs ist so zu verfahren, als wäre die wirtschaftlich angemessene Gestaltung ohne Zwischenschaltung zugrunde zu legen; danach bleibt die Pflicht des Klägers zur Entrichtung der Steuer bestehen. • Der vertragliche Ausschluss der Eigennutzung zwischen GmbH und Zimmervermittlung betrifft nicht das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Vermittlung und kann die objektiven Tatsachen der tatsächlichen Nutzung nicht aushebeln. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus § 154 Abs.2 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger ist für 2004 zweitwohnungssteuerpflichtig, weil er die Wohnung tatsächlich selbst genutzt hat und die vertragliche Zwischenschaltung an eine von ihm beherrschte GmbH als missbräuchliche Gestaltungsmaßnahme nach § 42 AO zu behandeln ist. Mangels beachtlicher wirtschaftlicher Gründe für die Vermietung an die GmbH ist die steuerliche Wirkung der Gestaltung zu durchbrechen; daher bleibt die Steuerpflicht bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.