Urteil
2 A 47/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2016:1222.2A47.16.0A
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Leitsätze
Die Verfügungsbefugnis über ein Haus ist trotz Vorlage eines Dauermietvertrages nicht widerlegt, wenn dieser allein deshalb abgeschlossen wurde, um Zweitwohnungssteuer zu umgehen.(Rn.39)
(Rn.40)
(Rn.41)
(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verfügungsbefugnis über ein Haus ist trotz Vorlage eines Dauermietvertrages nicht widerlegt, wenn dieser allein deshalb abgeschlossen wurde, um Zweitwohnungssteuer zu umgehen.(Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 3 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde B-Stadt (ZWStS) in der Fassung vom 31.10.2013. Nach § 1 dieser Satzung erhebt die Gemeinde B-Stadt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer. Steuergegenstand ist gemäß § 2 ZWStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann, dazu zählen auch Dritt-, Viert- und alle weiteren Wohnungen. Der Kläger erfüllt den Steuertatbestand des § 2 ZWStS, denn er war in den Jahren 2015 und 2016 Inhaber einer Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde B-Stadt, über die er trotz der erhobenen Einwände zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen konnte. Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasst. Die Aufwandsteuer besteuert die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers. Ein besteuerbarer konsumtiver Aufwand liegt bei einer Zweitwohnung jedoch dann nicht vor, wenn es sich um eine reine Kapitalanlage handelt, weil diese Wohnung dann zu keinem Zeitpunkt der persönlichen Lebensführung dient und keine Verwendung von Einkommen oder von Vermögen zur Befriedigung eines über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwands darstellt. Auf die Dauer des Innehabens kommt es bei der Abgrenzung zur reinen Kapitalanlage generell nicht an. Auch der vorübergehende Gebrauch stellt einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er der persönlichen Lebensführung dient. Für die Erfüllung des Steuertatbestandes kommt es auch nicht auf die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber an. Auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung wird ein besteuerbarer Aufwand betrieben. Es genügt, wenn der Inhaber die Zweitwohnung auch für den eigenen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf seiner Angehörigen vorhält und somit jedenfalls für eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraumes offen gehalten wird. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Maßgeblich für die subjektive Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung ist dabei nicht die unüberprüfbare innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers. Die innere Tatsache ist vielmehr auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände zu beurteilen. In diesem Sinne kommt es für den Nachweis der subjektiven Zweckbestimmung nur auf äußere Kriterien an. Der gesamte objektive Sachverhalt muss deshalb daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen lässt. Dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen usw. - die tatsächliche Vermutung erschüttern. Erhobene Einwände können die Gemeinden allerdings ihrerseits gegebenenfalls entkräften und dadurch die ursprüngliche tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuertatbestandes wiederherstellen. Da die Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer ausgelegt ist, lässt sich die Frage, ob und in welchem Umfang konsumtiver Aufwand in Folge des Vorhaltens einer Zweitwohnung im Erhebungsjahr betrieben wurde, nur rückschauend nach Ablauf des Steuerjahres abschließend beurteilen. Entscheidend sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände im Erhebungsjahr. Hat der Zweitwohnungsinhaber die Zweitwohnung im Erhebungsjahr tatsächlich für den persönlichen Lebensbedarf genutzt, bedarf es nicht erst der Vermutung, dass diese (auch) für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wurde, denn die tatsächliche Nutzung setzt das Vorhalten der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf voraus. In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht, ohne dass es der Ermittlung weiterer Umstände bedarf, dem Grunde nach (OVG Schleswig, Urt. v. 20.04.2005, - 2 LB 61/04 -, Beschl. v. 25.05.2005, – 2 LB 55/04 -). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für das streitbefangene Haus in B-Stadt die Zweitwohnungssteuer dem Grunde nach für 2015 und 2016 entstanden. Der Kläger hat die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung weder erschüttert noch widerlegt. Vielmehr lassen die zu bewertenden Umstände den Schluss zu, dass der Kläger die Zweitwohnung für den eigenen Lebensbedarf oder den seiner Familienangehörigen in 2015 und 2016 vorhielt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger einen Mietvertrag mit der „... Limited“, deren Director die mittlerweile 92-jährige Mutter des Klägers ist, geschlossen hat. Das Merkmal des Innehabens verlangt zwar die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Zweitwohnung für einen gewissen Zeitraum. Zweitwohnungssteuerpflichtig ist mit anderen Worten nur, wer in rechtmäßiger Weise tatsächlich frei bestimmen kann, wer in welchen Zeiten die Wohnung nutzen darf. Das ist bei dem Kläger trotz des vorgelegten Vertrages der Fall. Unzweifelhaft ist der Kläger seit 1994 Eigentümer des Hauses. Zudem führt der vorgelegte Mietvertrag nicht zu einem Ausschluss der tatsächlichen Verfügungsmacht und der rechtlichen Verfügungsbefugnis über die Nutzung des Hauses. So räumt der Kläger selbst ein, das Haus habe seit Anbeginn des Mietvertrages im Wesentlichen leer gestanden, er habe es lediglich kurzzeitig genutzt, um nach dem Rechten zu sehen und sich um den Garten zu kümmern. Zum anderen ist nicht ansatzweise dargelegt, welche Erwägungen gerade zur Wahl des Standortes B-Stadt für die „... Limited“ geführt haben sollen. Vielmehr erscheinen die Vorteile für eine private Nutzung durch den Kläger und seine Mutter im Vordergrund zu stehen. Dem Gericht fehlt das erforderliche Maß an Leichtgläubigkeit, um annehmen zu können, dass allein der wissenschaftliche Austausch Grund für die Nutzung des streitbefangenen Hauses durch die Limited sein solle. Es finden sich im Gegenteil ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eigentlich nur die aufgrund der durch das Eigentum an dem Haus bestehenden Verfügungsmacht des Klägers ausgelöste Zweitwohnungssteuerpflicht durch den mit der Limited geschlossenen Mietvertrag missbräuchlich umgangen werden soll. Unter einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist die Wahl einer den wirtschaftlichen Vorgängen unangemessenen rechtlichen Gestaltung zum Zwecke der Abgabenverminderung zu verstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 04.02.2003 - 2 L 18/02 -). Eine Gestaltung ist dann unangemessen, wenn sie der Abgabenminderung oder -vermeidung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 19.09.1996 - 2 L 126/95 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 14.01.1997 - 8 B 247.96 -). Grundsätzlich können Abgabenpflichtige bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse zwar Formen wählen, die ihnen die Zahlung von Abgaben ersparen. Voraussetzung für die abgabenrechtliche Anerkennung eines solchen Vorgangs ist allerdings, dass für diesen Geschehensablauf wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe gegeben sind. Einen Missbrauchsfall hat das OVG Schleswig unter Anwendung dieser Grundsätze in einem mit dem vorliegenden im wesentlichen vergleichbaren Fall eines Dauermietvertrages des Eigentümers mit einer Gesellschaft, dessen Geschäftsführer der Eigentümer gleichzeitig war, angenommen (OVG Schleswig, Urt. v. 27.04.2007, - 2 LB 12/06 -; vgl. auch VG Schleswig, Urt. v. 29.12.2015 – 2 A 40/15 -). Der Dauermietvertrag, den der Kläger vorgelegt hat, so er denn überhaupt dazu geeignet ist, dient offenkundig in erster Linie dem Zweck, unter Beibehaltung der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeiten über das Haus der Zweitwohnungssteuerpflicht zu entgehen. Ohne jede Einschränkung der Ausgestaltung der Nutzung des Objekts durch den Kläger steht hinter dem Vertrag die Absicht, die aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse bei dem Kläger anfallende und über Jahre gezahlte Zweitwohnungssteuer abzuwenden. Ist der Kläger als Eigentümer in der Lage, über das Haus zu verfügen, so sollte die rechtliche Ausgestaltung durch den Vertrag allein die Annahme einer solchen Verfügungsmacht ausschließen, ohne allerdings faktisch an den für den Kläger bestehenden Nutzungsmöglichkeiten etwas zu ändern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass neben der bereits vom Kläger selbst eingeräumten Eigennutzungsmöglichkeit eine solche auch schon deshalb faktisch gegeben sein dürfte, weil die – zudem altersgebrechliche - Mutter des Klägers als Director der Limited Mieterin ist. Eine solche Rechtsgestaltung stellt sich als missbräuchlich dar und hat deshalb bei der Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügbarkeit im Sinne der Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit unberücksichtigt bleiben. Da im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte aus dem Vortrag des Klägers zu entnehmen sind, die erkennen ließen, dass die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung der Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung erschüttert oder widerlegt sein könnte, erfolgte die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für 2015 und 2016 zu Recht. Auch die Höhe der Festsetzung und der Vorauszahlung ist hier weder beanstandet worden noch zu beanstanden. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuer. Er lebt mit Hauptwohnsitz in A-Stadt und ist seit 1994 Eigentümer des Einfamilienwohnhauses mit 125 qm Wohnfläche im …weg … in B-Stadt. Dort war er seit 1994 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit 2003 wurde der Kläger zu Zweitwohnungssteuer veranlagt. Ende 2011 teilte er beim Beklagten mit, er wolle seinen Hauptwohnsitz nach B-Stadt verlegen, tat das aber nicht. Daraufhin wurde er weiter für 2011, 2012, 2013 und 2014 zu Zweitwohnungssteuer herangezogen, zuletzt in Höhe von 1.334,82 €. Zum 12.05.2014 verlegte der Kläger seinen Hauptwohnsitz nach B-Stadt. Daraufhin wurde die Erhebung von Zweitwohnungssteuer eingestellt und ihm das Guthaben anteilig für 2014 rückerstattet. Zum 30.06.2015 meldete der Kläger seinen Hauptwohnsitz in B-Stadt wieder ab und meldete sich wieder mit Hauptwohnung in A-Stadt, F-Straße und mit Nebenwohnung in B-Stadt an. Der Beklagte forderte den Kläger auf, eine Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben, erhielt aber keine Antwort. Zum 15.09.2015 meldete der Kläger auch seinen Nebenwohnsitz in B-Stadt ab. Mit Bescheid vom 23.09.2015 setzte der Beklagte für die Zeit Juli bis Dezember 2015 Zweitwohnungssteuer in Höhe von 667,41 € fest. Der Kläger reagierte mit Schreiben vom 26.09.2015. Da er seinen zweiten Wohnsitz nicht mehr in B-Stadt habe, sich seine Lebensführung auf A-Stadt beschränke, denke er, dass das Zweitwohnungssteuerbegehren gegenstandslos geworden sei. Der Beklagte teilte daraufhin am 30.09.2015 mit, er halte den Bescheid aufrecht und es stehe dem Kläger frei, Widerspruch zu erheben. Daraufhin legte der Bevollmächtigte des Klägers am 13.10.2015 Widerspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, das Haus sei an die ... Limited vermietet worden und stehe dem Kläger deshalb nicht mehr zur Verfügung. Der Beklagte forderte daraufhin Mietvertrag und Nachweis der Mietzahlungen an. Vorgelegt wurde ein Mietvertrag vom 29.09.2015 zwischen dem Kläger und der am 15.09.2015 registrierten „... Limited“ mit Sitz in H…, England ab 01.10.2015 für 410,- € kalt monatlich, zahlbar ab 01.01.2016. Unterschriften finden sich auf dem Mietvertrag auf Mieterseite „Mieter“ und auf Vermieterseite die des Klägers. Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Bevollmächtigte am 07.01.2016 mit, die ... Limited werde durch ihren Director, Frau A. vertreten. Diese habe auch den Mietvertrag unterschrieben. Der Kläger sei nicht in die Limited involviert. Recherchen des Beklagten ergaben, dass Frau A. Jahrgang 1924 ist und seit 1982 unter derselben Adresse wie der Kläger lebt. Im Januar 2016 wurde eine Überweisung der Rechtsanwälte S. und W. über 410,- € mit dem Verwendungszweck „Miete B-Stadt“ vorgelegt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2016 zurück. Die vorgelegten Nachweise für die Vermietung an die Limited und Recherchen ließen auf ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter schließen. Es sei nach wie vor fraglich, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Haus habe. Er gehe nach wie vor von einer Nutzungsmöglichkeit des Klägers aus, zumal ein Eigennutzungsausschluss im Mietvertrag nicht vereinbart sei. Es bestünden Zweifel, ob der vorgelegte Mietvertrag in der Realität gelebt werde, zumal der Nutzungszweck des Hauses nicht ersichtlich sei. Mit Bescheid vom 05.02.2016 setzt der Beklagte die Zweitwohnungssteuer für das 2. Halbjahr 2015 fest und forderte eine Vorauszahlung für 2016 in Höhe von 1.334,82 €. Der Kläger legte über seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein, das Verfahren wurde im Hinblick auf das laufende Klageverfahren ruhend gestellt. Am 25.02.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der Beklagte begründe die Zweitwohnungssteuerpflicht mit reinen Vermutungen, es bestehe Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU, die Limited könne ohne weiteres Mietverträge in Deutschland schließen. Sie sei auch nicht verpflichtet, den Gesellschaftszweck festzuschreiben, gewerblich tätig zu werden oder einen Internet-Auftritt zu haben. Der Kläger habe der Limited drei Monate die Miete erlassen, um deren Etablierung in Deutschland zu fördern. Die Mieterin habe allein Verfügungsgewalt über das Mietobjekt. Sie habe natürlich die Freiheit, ihren Vermieter als Gast zu begrüßen. Auf Anforderung des Gerichts, klare Angaben zur Limited, zur Person A. und zur Nutzung des Hauses zu machen, teilt der Kläger mit, A. sei die Mutter des Klägers. Die Gründung der Limited und Anmietung des Hauses habe den Zweck, eine Begegnungsstätte für Wissenschaftler im weitesten Sinne zu schaffen zwecks Gedankenaustausch und Förderung. Hierbei gehe es darum, den Transfer von Wissen in einer gelockerten Atmosphäre bzw. außerhalb von offiziellen Veranstaltungen zu intensivieren. Auch solle die Möglichkeit zu einem Gedankenaustausch zu gesellschaftlichen Fragen geschaffen werden. Geplant sei auch die zeitweise Zurverfügungstellung an Doktoranten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger ergänzend vor, er sei 71 Jahre alt und als Studiendirektor seit sechs Jahren in Pension. Nach wie vor sei er aber ehrenamtlich an der …-Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Projekt Humanontogenetik bei Prof. … tätig. Seine Mutter sei früher Lektorin gewesen und habe die Idee zur Gründung der Limited gehabt. Schon früher sei das Haus in B-Stadt zu Zwecken des wissenschaftlichen Diskurses genutzt worden. Dies hätten sie formal über die Limited weiterführen wollen. Leider sei der „domus maior“ Prof. … an Krebs erkrankt und seine Mutter ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, das Haus in B-Stadt zu nutzen. Deshalb habe es im Jahr 2016 überwiegend leer gestanden. Er sei jeweils für wenige Tage vor Ort gewesen, um nach dem Rechten zu schauen und den Garten zu machen. Er habe auch überlegt, das Haus zu verkaufen, der seinerzeitige Kaufpreis von 500.000,- DM sei aber derzeit nicht erzielbar. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid zur Zweitwohnungssteuer des Beklagten vom 23.09.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 29.01.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Umstand, dass eine Firma in England Mieterin sei, die von einer 91-jährigen Verwandten des Klägers gegründet wurde, lasse Zweifel an der Ernsthaftigkeit aufkommen, zumal nach § 2 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung jede Wohnung eine Zweitwohnung sei, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen könne. Frau A. sei Familienmitglied. Er bezweifele, dass die Limited tatsächlich tätig sei. Es habe den Anschein, dass die Limited lediglich für den Zweck der Steuervermeidung gegründet worden sei. Wegen des vertraglich vereinbarten Beginns der Mietzahlungen erst zum Januar 2016 sei das Haus 2015 keine Kapitalanlage für den Kläger, weil er keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt habe. Die Einzahlung der Januar-Miete sei zudem von weiteren Personen erfolgt, die nicht mit der Limited in Zusammenhang zu bringen seien. Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die zunächst als Zeugin geladene Mutter des Klägers konnte aufgrund ihrer Altersgebrechlichkeit mit ausgeprägter Gehbehinderung und chronischem Schwindel nicht zum Termin erscheinen. Ihr Hausarzt attestierte dies am 08.12.2016 und wies darauf hin, sie sei nicht einmal in der Lage, die Arztpraxis aufzusuchen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.