Beschluss
1 MB 36/08
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Klageverfahrens kann wiederhergestellt werden, wenn die der Vollzugsanordnung zugrundeliegende Maßnahme wahrscheinlich rechtswidrig ist.
• Die Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (§ 116 Abs.4 S.1 LVwG).
• Ein Rechtsirrtum über die Wirksamkeit eines zugrunde liegenden Aktes hindert den Fristbeginn nicht, wenn die Kenntnis der tatsächlichen Umstände vorliegt.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei fristverletzter Rücknahme • Die aufschiebende Wirkung eines Klageverfahrens kann wiederhergestellt werden, wenn die der Vollzugsanordnung zugrundeliegende Maßnahme wahrscheinlich rechtswidrig ist. • Die Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (§ 116 Abs.4 S.1 LVwG). • Ein Rechtsirrtum über die Wirksamkeit eines zugrunde liegenden Aktes hindert den Fristbeginn nicht, wenn die Kenntnis der tatsächlichen Umstände vorliegt. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Rücknahmebescheid der Behörde vom 28.12.2007, der im Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 bestätigt wurde. Gegen die Vollzugsanordnung wurde aufschiebende Wirkung nicht gewährt; der Antragsteller erhob Beschwerde. Die Behörde hatte zuvor erklärt, ein fiktiver Bauvorbescheid sei nichtig und unwirksam, und änderte nach einem Gerichtsurteil ihre Rechtsauffassung zur Wirksamkeit dieses Vorbescheids. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Rücknahme des Verwaltungsakts innerhalb der einjährigen Frist des §116 Abs.4 LVwG erfolgte. Der Antragsteller macht geltend, die Jahresfrist sei bereits vor Erlass des Rücknahmebescheids abgelaufen, weshalb der Rücknahmebescheid rechtswidrig sei. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte summarisch die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids und die Voraussetzungen des Fristbeginns. • Das Verwaltungsgericht durfte nicht bei der Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbleiben, weil die Vollzugsanordnung formell mangelhaft begründet war und der zugrunde liegende Rücknahmebescheid nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig erscheint. • Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Jahresfrist des §116 Abs.4 LVwG, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme relevanten Tatsachen vollständig bekannt sind. Maßgeblich ist die Kenntnis von Tatsachen, nicht das Vorliegen eines Rechtsirrtums über sonstige Umstände. • Im konkreten Fall begann die Jahresfrist spätestens am 13.06.2005, weil die Antragsgegnerin an diesem Tag dem Antragsteller mitteilte, sie halte den fiktiven Bauvorbescheid für nichtig. Diese Mitteilung belegt die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit und die Kenntnis der für die Rücknahme wesentlichen Tatsachen. • Ein von der Behörde gezeigter Rechtsirrtum über die Wirksamkeit des fiktiven Bauvorbescheids, der auf einer späteren geänderten Rechtsauffassung beruht, verhindert den Fristbeginn nicht. Die von der Rechtsprechung geforderten "außerdem erheblichen Tatsachen" erstrecken sich auf alle für die Rücknahme bedeutsamen Umstände außer der Bewertung der Rechtswidrigkeit selbst. • Aus diesen Gründen war der Rücknahmebescheid rechtswidrig, die aufschiebende Wirkung der Klage ist wiederherzustellen und die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§154 Abs.1 VwGO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 28.12.2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2008) wurde dem Antragsteller wiederhergestellt, weil der Rücknahmebescheid nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist. Die Jahresfrist zur Rücknahme nach §116 Abs.4 LVwG hatte spätestens am 13.06.2005 zu laufen, sodass die Rücknahmefrist bei Erlass des Bescheids bereits abgelaufen war. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.