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Urteil

3 LB 27/08

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ist rechtmäßig, wenn die Behörde auf Grundlage einer amtsärztlichen Feststellung davon ausgehen durfte, dass keine dienstliche Verwendung möglich ist. • Die Durchführung eines Präventionsverfahrens oder betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung nach § 42 BBG. • Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit kommt es auf die für die Behörde zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung verfügbaren Erkenntnisse an; entscheidend ist nicht ein späterer ärztlicher Behandlungsbericht eines privaten Arztes.
Entscheidungsgründe
Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit trotz fehlenden Eingliederungsmanagements zulässig • Die Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ist rechtmäßig, wenn die Behörde auf Grundlage einer amtsärztlichen Feststellung davon ausgehen durfte, dass keine dienstliche Verwendung möglich ist. • Die Durchführung eines Präventionsverfahrens oder betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung nach § 42 BBG. • Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit kommt es auf die für die Behörde zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung verfügbaren Erkenntnisse an; entscheidend ist nicht ein späterer ärztlicher Behandlungsbericht eines privaten Arztes. Die Klägerin, geboren 1953, ist Beamtin im gehobenen Bibliotheksdienst. Nach wiederkehrenden krankheitsbedingten Ausfällen stellte der Personalärztliche Dienst am 7.5.2007 Dienstunfähigkeit für mindestens sechs bis zwölf Monate fest. Die Dienststelle versetzte die Klägerin nach Beteiligung der Interessenvertretungen mit Bescheid vom 4.9.2007 in den Ruhestand; der Widerspruch wurde am 31.10.2007 zurückgewiesen. Die Klägerin rügte, die Erkrankung beruhe auf jahrelangem Mobbing in ihrer bisherigen Dienststelle und hätte mithilfe geeigneter Eingliederungsmaßnahmen oder einer Verwendung außerhalb der Bibliothek (z.B. Wissensmanagement/Lehre) abgewendet werden können. Sie begehrte Aufhebung der Zurruhesetzung und regte Beweiserhebungen, insbesondere durch ihren behandelnden Arzt, an. Die Behörde und das Verwaltungsgericht hielten die Zurruhesetzung für rechtmäßig; die Berufung der Klägerin wurde zugelassen und ist Gegenstand der Entscheidung. • Die Berufung ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht durfte aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme annehmen, die Klägerin sei zu keinerlei beruflicher Tätigkeit in der Lage. • Die Behörde hat nicht gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen, weil für den von der Klägerin geforderten Dienstposten außerhalb der Bibliothek kein Dienstposten zur Verfügung stand und vorgeschlagene anderweitige Verwendungen bereits geprüft bzw. angeboten worden waren. • Die fehlende Durchführung eines Präventionsverfahrens oder eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 SGB IX stellt keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zurruhesetzung nach § 42 BBG dar; Maßnahmen zur Wiedereingliederung seien bereits früher ergriffen oder angeboten worden. • Für die Frage der Dienstfähigkeit ist maßgeblich, welche Erkenntnisse der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung vorlagen; ein Gutachten des behandelnden Arztes, das erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erstellt wird, ist hierfür nicht entscheidungserheblich. • Die Behörde hat hinreichend dargelegt, dass alle zumutbaren Hilfen und möglichen Eingliederungsmaßnahmen ausgeschöpft oder angeboten wurden; weitergehende Maßnahmen wären auch im Rahmen eines Eingliederungsmanagements nicht möglich gewesen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; die Zurruhesetzungsbescheide bleiben in Kraft. Die Behörde durfte aufgrund der amtsärztlichen Einschätzung davon ausgehen, dass die Klägerin vorübergehend zu keiner dienstlichen Tätigkeit in der Lage war, und war nicht verpflichtet, ein formelles Verfahren nach § 84 SGB IX als Voraussetzung für die Zurruhesetzung durchzuführen. Für den beantragten alternativen Einsatz standen nach Feststellungen keine dienstlichen Stellen zur Verfügung, und bereits unternommene Wiedereingliederungsmaßnahmen genügten nach Auffassung des Gerichts. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.