Urteil
12 A 266/11
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2013:1212.12A266.11.0A
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der am 18. Februar 1956 geborene Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. 2 Der Kläger war bis zum 14. Oktober 2009 als Postbetriebsassistent (Besoldungsgruppe A 6 vz) in der Briefsortierung (Kommissionier) im Briefzentrum … der … in A-Stadt eingesetzt. Dabei musste er ständig Lasten von über 5 bis 20 kg heben, tragen oder damit hantieren bzw. über 100 kg schwere Rollbehälter ziehen. Seit dem 15. Oktober 2009 hat er infolge Erkrankung keinen Dienst mehr verrichtet. 3 Am 23. Februar 2010 wurde der Kläger dem Betriebsarzt zu einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung vorgestellt. In dem postbetriebsärztlichen Gutachten vom selben Tage trifft der Betriebsarzt die Feststellung, dass hinsichtlich einer weiteren Beschäftigung für die bisherige Tätigkeit im Briefzentrum auch im Rahmen der Teildienstfähigkeit dauernde gesundheitliche Bedenken bestünden und eine Verbesserung des Leistungsbildes dauerhaft nicht zu erwarten sei. Laut Gutachten könne der Kläger folgende Arbeiten verrichten: Vollschichtig in der Tagesschicht, Frühschicht, Spätschicht in geschlossenen Räumen/Hallen, in temperierten Räumen. 4 Arbeitsschwere (Heben und Tragen oder Hantieren): ständig leichte Arbeit bis max. 5 kg, häufig bis 12 x je Stunde bis ca. 10 kg, gelegentlich 1-2 x je Stunde bis ca. 10 kg. 5 Arbeitshaltung: ständig sitzend, häufig 12 x je Stunde stehend, gehend. Folgende Arbeiten und Belastungen seien auszuschließen: 6 Arbeiten in der Nachtschicht und im Freien; häufiges tiefes Beugen und weites Vorneigen, einseitige Körperhaltungen, lange Laufleistungen über 100 m, häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen, Stapler - und Schlepperfahrten und taktgebundene Arbeiten. 7 Zudem stellte der Betriebsarzt fest, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. Teildienstfähigkeit innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums nicht zu rechnen sei. 8 Nachdem die … unter Berücksichtigung des Restleistungsbildes eine anderweitige Unterbringung des Klägers geprüft hatte und insoweit zu einem negativen Ergebnis gekommen war, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 06. April 2010 mit, dass beabsichtigt sei, seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 BBG mit Ende des Monats Mai 2010 einzuleiten. 9 Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 forderte der Kläger die …auf, von der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand abzusehen und einen seinem Restleistungsbild entsprechenden Arbeitsplatz einzurichten. Er könne in der Handverteilung oder in der Dienststelle „…“ ( ), in der Anschriften bei unzustellbaren Sendungen herausgesucht würden, tätig sein. 10 Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 wies die …die Einwendungen des Klägers zurück. Für das in dem betriebsärztlichen Gutachten dargelegte Restleistungsprofil des Klägers habe kein Arbeitsplatz im einfachen Postdienst gefunden werden können. Die von dem Kläger aufgeführten Arbeitsplätze in der Handverteilung oder in der … fielen in Kürze weg bzw. seien für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet. Außerdem seien die vorhandenen Arbeitsplätze bereits mit leistungsgeminderten Kräften besetzt. Sie sei nicht verpflichtet, einen extra sowie leidensgerechten Arbeitsplatz für den Kläger zu schaffen. 11 Am 12. Januar 2011 kam der Betriebsarzt aufgrund einer erneuten Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich einer weiteren Beschäftigung des Klägers für seine bisherige Tätigkeit im Briefzentrum dauernde gesundheitliche Bedenken bestünden. Im Vergleich zum Leistungsbild vom 23. Februar 2010 bescheinigte der Gutachter dem Kläger allerdings, nunmehr ständig Lasten bis zu ca. 10 kg heben und eine Laufleistung von 500 m erbringen zu können. Alle anderen Leistungsbilder waren unverändert. 12 Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 versetzte die den Kläger gemäß § 47 Abs. 2 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG) mit Ablauf des Monats Februar 2011 in den Ruhestand. 13 Dagegen legte der Kläger unter dem 03. März 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand hätten nicht vorgelegen und lägen nicht vor. Die Beklagte habe nicht in ausreichendem Maße nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz gesucht. 14 In seinem Gutachten vom 25. August 2011 kam der Betriebsarzt zu dem Ergebnis, dass das Leistungsbild des Klägers gegenüber der Voruntersuchung vom 12. Januar 2011 unverändert sei und sich keine neuen Aspekte ergeben hätten. 15 Durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011, zugestellt am 30. September 2011, wies die … den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Aufgrund des mit betriebsärztlichem Gutachten vom 23. Februar 2010 festgestellten Restleistungsvermögens des Klägers sei am 01. März 2010 im Bereich der A-Stadt eine anonymisierte Abfrage hinsichtlich einer Unterbringung des Klägers erfolgt mit dem Ergebnis, dass im gesamten Niederlassungsbereich keine seinem Leistungsbild entsprechenden Tätigkeiten des einfachen Dienstes vorhanden seien bzw. geschaffen werden könnten. Am 03. März 2010 sei daraufhin eine ebenfalls anonymisierte Unterbringungsprüfung bei anderen Niederlassungen und im Rahmen der Zuweisung bei Tochter-, Enkel-, Beteiligungs- oder Drittunternehmen veranlasst worden. Auch hier bestehe keine zumutbare und dem Leistungsvermögen entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit. Aufgrund einer erneuten Unterbringungsprüfung am 18. Juni 2010 habe beim … am Standort … eine dem Restleistungsbild entsprechende Tätigkeit als Call Center Agent gefunden werden können. Eine am 17. September 2010 durchgeführte Eignungsfeststellung habe jedoch zu dem Ergebnis geführt, dass der Kläger hierfür nicht geeignet sei. Am 03. November 2010 habe der Kläger an einem Bewerbertag in der … in …teilgenommen, die Potentialanalyse jedoch nicht bestanden. 16 Aufgrund des mit Gutachten vom 12. Januar 2011 festgestellten Restleistungsvermögens habe am 17. Januar 2011 erneut eine anonymisierte Unterbringungsabfrage stattgefunden mit dem Ergebnis stattgefunden, dass im gesamten Niederlassungsbereich keine dem Leistungsbild entsprechenden Tätigkeiten des einfachen Dienstes vorhanden seien bzw. geschaffen werden könnten. Eine am 20. Januar 2011 durchgeführte anonymisierte Unterbringungsprüfung bei anderen Niederlassungen und im Rahmen der Zuweisung bei Tochter-, Enkel-, Beteiligungs- oder Drittunternehmen habe keine zumutbare und dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit ergeben. Zu diesem Ergebnis seien auch im Anschluss an das betriebsärztliche Gutachten vom 25. August 2011 durchgeführte anonymisierte Unterbringungsprüfungen vom 26. und 30. August 2011 gekommen. Danach sei die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand gemäß §§ 44 und 47 BBG ermessensfehlerfrei und rechtmäßig erfolgt. Eine Zustimmung der obersten Dienstbehörde, also des Vorstands, liege vor. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation habe keine Einwände erhoben. Da der Kläger nicht schwerbehindert bzw. den Schwerbehinderten gleichgestellt sei, entfalle eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. 17 Am 26. Oktober 2011 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: 18 Bei ihm liege keine Dienstunfähigkeit vor. Im Rahmen des Gutachtens über eine Dienstfähigkeitsuntersuchung vom 23. Februar 2010 habe der Gutachter festgestellt, dass er vollschichtig in Tagesschicht oder Früh- oder Spätschicht in geschlossenen temperierten Räumen leichte Arbeiten im Sitzen oder häufigem Stehen und Gehen verrichten könne. Dies sei durch postbetriebsärztliches Gutachten vom 12. Januar 2011 bestätigt worden. Mit diesem Leistungsbild sei er nach sozialrechtlichen Grundsätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar und zwar ohne besondere Einschränkungen. Nicht einmal eine teilweise Erwerbsminderung käme in Betracht. Die Aussage der Beklagten, für ihn könne kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, scheine in Anbetracht der Mitarbeiterzahl der Beklagten - am 31. Dezember 2010 allein in Deutschland 165.781 - zweifelhaft. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 46/08 und 2 C 73/08 -) sei festzustellen, dass ein Beamter weiterhin dienstfähig sei, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn frei gemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden könne. Die Darlegungen der Beklagten reichten nicht aus, um zu belegen, dass sie den Anforderungen des § 44 BBG, Weiterverwendung vor Versorgung, Genüge getan habe. Er habe selbst Arbeitsplätze benannt. Die von der Beklagten vorgenommene Unterbringungsprüfung genüge nicht den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 06. März 2012 (Az. 2 A 5/10) gestellten Anforderungen. Die Suche müsse sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit zu besetzen seien. Dabei sei der insoweit zu betrachtende Zeitraum zu bestimmen nach der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Pflicht zur Suche dürfe sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit sei, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr seien konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Der Sachbearbeiter habe dagegen, wie sich aus der Anfrage vom 30. August 2011 ergebe, bei den angefragten Stellen vorgegeben, wie eine Ablehnung seiner Anfrage beispielhaft zu formulieren sei. Die Antworten seien offenbar auf einem Formblatt erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Antworten auch um bereits vorgefertigte Antworten handele. In der Antwort der Niederlassung … vom 06. September 2011 heiße es, dass sämtliche in Frage kommende Arbeitsplätze bereits mit leistungsgeminderten Kräften bzw. Schwerbehinderten besetzt seien. Eine Angabe dazu, wann diese Arbeitsplätze wegen regelmäßiger Zurruhesetzung frei werden würden, fehle. Dies gelte ebenfalls für andere Antworten. Jedenfalls in den Fällen, in denen es seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze gegeben habe, hätte eine Nachfrage erfolgen müssen, bis wann eine Neubesetzung konkret ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe es darauf abgesehen und hierzu ihre Formulierungen vorgegeben, seine weitere Verwendung nicht ernsthaft zu prüfen. Eine dialogische Suche habe es nicht gegeben. Es sei schon gar nicht geprüft worden, ob ihm durch organisatorische Änderungen ein Dienstposten beschafft werden könne. 19 Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die von ihm bereits im Vorverfahren benannten Arbeitsplätze in der … sehr wohl für ihn geeignet. Es würden dort Wertkisten, die woanders gepackt worden seien, von einem Mitarbeiter auf einen Wagen gestellt und dann zur Abholung bereitgestellt. Diese Tätigkeit, die in der … auszuüben sei, dauere etwa eine halbe Stunde, und die Kisten seien in der Regel nicht besonders schwer. Die Briefbehälter seien in aller Regel nur sehr wenig befüllt, da sie aus allen möglichen Verteilstellen zurückkämen. Sie wögen deutlich weniger als 5 kg. Er wäre daher in der Lage, diese Kisten ohne weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen zu bewegen. Über den ganzen Tag verteilt kämen zwei bis drei Wagen mit diesen ziemlich leeren Kisten angefahren. Diese Tätigkeit würde er sich zutrauen. Nach seinen Informationen seien die Arbeitsplätze noch immer vorhanden. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie verweist auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: 25 Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit sei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr seien die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen oder seines Gesundheitszustandes auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es komme darauf an, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Der Kläger bestreite nicht die vom Postbetriebsarzt festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen. Die sei wohl die letzte „Behörde“, die in nennenswerter Anzahl noch Beamte des einfachen Dienstes beschäftige. Eine Beschäftigung im einfachen Dienst bedeute traditionell aber immer auch, dass der Beamte körperlich arbeiten müsse. Schaltertätigkeiten seien schon im mittleren Dienst angesiedelt. Aufgrund der schweren körperlichen Tätigkeit im Zustelldienst etc. könne es zu einer verstärkten Abnutzung des Bewegungsapparates kommen, so dass häufig Zusteller das vorgesehene Pensionsalter nicht erreichten. Dennoch werde regelmäßig versucht, auch Beamte des einfachen Dienstes noch im Unternehmen unterzubringen. 26 Der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts, bei einem verbleibenden Restleistungsvermögen bundesweit eine Einsatzmöglichkeit zu prüfen, sei nachgekommen worden. Es seien alle Organisationseinheiten im gesamten Bereich der …, d.h. auch außerhalb der Briefniederlassungen, abgefragt worden, ob sie in ihrem Bereich einen Beamten mit den festgestellten Einsatzbeschränkungen noch beschäftigen könnten. Es würden sogar Einsatzmöglichkeiten bei anderen Bundesbehörden geprüft, was aber regelmäßig im einfachen Dienst erfolglos sei, da diese Dienstposten schon mit einsatzgeminderten Kräften des einfachen und mittleren Dienstes, insbesondere mit schwerbehinderten Kräften, besetzt seien. In diesem Fall sei die Abfrage leider negativ gewesen. Eine Unterbringung des Klägers mit den bei ihm vorliegenden Einschränkungen sei prinzipiell im einfachen Dienst nicht möglich. In der … seien insgesamt vier Kräfte auf Teilzeitdienstposten (15-20 Wochenstunden) beschäftigt. Alle Kräfte seien in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine Neubesetzung sei erst in vier Jahren geplant. 27 Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX habe in diesem Fall keine Bedeutung. Es gebe keine Hilfsmittel, die durch ein betriebliches Eingliederungsmanagement zur Erhaltung der Dienstfähigkeit gefunden werden könnten, da in der Laufbahn des Zustellers alle Tätigkeiten „händisch“ seien. Die Postbetriebsärzte der … hätten einen genauen Überblick über alle Arbeitsplätze und würden bei einer erkennbaren Möglichkeit, einen Beamten bzw. eine Beamtin mit Hilfsmitteln oder anderen Regelungen (personengebundener Zeitzuschlag etc.) im aktiven Dienst zu behalten, dieses in das Gutachten schreiben und ein dem BEM vergleichbares Vorgehen anregen. Im Übrigen sähen die im Beamtenbereich geltenden spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 44 ff BBG mit dem dort verankerten Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ einen spezialgesetzlichen Schutz der Beamten vor. Schließlich halte sich die … an das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 05. November 2012, wonach das BEM kein zwingender Bestandteil des Verfahrens der Dienstunfähigkeit sei. 28 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. Oktober 2013 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 30 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz, und zwar, da es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (BVerwG, Beschluss vom 27.11.2008 - 2 B 32/08 - und Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 –, beide zitiert nach juris), in der Fassung vom 05. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 - BBG). Danach ist eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Eine erleichterte Möglichkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit sieht darüber hinaus § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG vor, wonach als dienstunfähig auch angesehen werden kann, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern ausdrücklich die dauernde Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zugrunde gelegt. 32 Weitere Voraussetzung für die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand ist, dass der Kläger nicht anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann (§ 44 Abs. 2 Satz 1 BBG). Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einem Beamten auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Übertragung zumutbar ist (§ 44 Abs. 3 BBG). 33 Zwar liegen die formellen Voraussetzungen für die Zurruhesetzung des Klägers vor: Der Kläger ist vor der Zurruhesetzung in der den Anforderungen des § 47 Abs. 1 BBG genügenden Form angehört worden (Schreiben vom 06.04.2010). Das gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG erforderliche Einvernehmen der obersten Dienstbehörde ist mit Datum vom 07. Februar 2011 erteilt worden. Vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung wurde gemäß § 16 Bundesanstalt Post-Gesetz deren Rechtmäßigkeit von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation geprüft (Schreiben der Bundesanstalt vom 07.02.2011). Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX war nicht erforderlich, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht schwerbehindert bzw. den Schwerbehinderten gleichgestellt war. Eine Beteiligung des Betriebsrates gemäß § 28 Abs. 1 PostPersRG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erfolgt nach der gemäß § 29 Abs. 5 PostPersRG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG nur auf Antrag. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. 34 Die Zurruhesetzung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. 35 Für die dauernde Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist vielmehr das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, Urteile vom 26.03.2009 – 2 C 46/08 u.a. – sowie vom 23.09.2004 - BVerwG 2 C 27/03 - BVerwGE 122, 53, juris). Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 C 73/08 -, zitiert nach juris). 36 Die Beklagte durfte im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen zwar annehmen, dass der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG war und auch die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstunfähigkeit im Sinne von § 45 BBG nicht vorlagen. Der Postbetriebsarzt war in seinem Gutachten vom 23. Februar 2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass für die bisherige Tätigkeit des Klägers im Briefzentrum auch im Rahmen der Teildienstfähigkeit dauernde gesundheitliche Bedenken bestünden und eine Verbesserung des Leistungsbildes dauerhaft nicht zu erwarten sei. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. Teildienstfähigkeit innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums sei, so der Betriebsarzt nicht zu rechnen. Laut Gutachten konnte der Kläger zwar noch vollschichtig arbeiten, allerdings mit verschiedenen Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsschwere und -haltung, der Körperhaltungen und der Laufleistungen. Eine geringfügige Veränderung des Leistungsvermögens des Klägers ergab sich aus dem Gutachten vom 12. Januar 2011, bestätigt durch das Gutachten vom 25. August 2011. Danach konnte der Kläger nunmehr ständig Lasten bis zu ca. 10 kg heben und eine Laufleistung von 500 m erbringen. Die erkennende Einzelrichterin hat keinen Anlass, die vom Postbetriebsarzt getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen, zumal auch der Kläger deren Richtigkeit nicht anzweifelt. 37 Da der Kläger nach den betriebsärztlichen Feststellungen noch über ein sog. Restleistungsvermögen verfügte, war die Beklagte jedoch verpflichtet zu prüfen, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung anderweitig verwendbar war (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG; OVG Schleswig, Urteil vom 30.03.2012 - 2 LB 1/12 - ). 38 Dieses Erfordernis trägt dem Grundsatz Rechnung, dass Weiterverwendung bzw. Rehabilitation Vorrang vor Versorgung hat. Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O., Battis, BBG, Kommentar, 4. Aufl., § 44 Rdnr. 10). Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann (§ 44 Abs. 2 Satz 1 BBG). Darüber hinaus kann einem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 44 Abs. 3 BBG). 39 Zu den Anforderungen, denen die Suche des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten genügen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2009 (a.a.O.) ausgeführt, dass sich die Suche auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und auf Dienstposten zu erstrecken habe, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen seien. Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn gehe, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen seien, sei es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht habe. Allerdings sei der Dienstherr nicht verpflichtet, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liege im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichte und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändere. In seinem Beschluss vom 06. März 2012 (Az. 2 A 5/10) hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzt, dass die Suchpflicht sich nicht auf die Nachfrage beschränken dürfe, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit sei, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr seien konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. 40 An diesen Maßstäben ist die von der Beklagten vorgenommene sog. Unterbringungsprüfung zu messen. Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zum Verfahren der Dienstunfähigkeit (DU) nach den §§ 44 bis 49 BBG vom 05. November 2012 (GMBl. 2012, Nr. 65/66 S. 1266, zitiert nach juris) verpflichtet den Dienstherrn sogar ausdrücklich, bei der Suche nach einem freien Dienstposten für eine anderweitige Verwendung die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere die zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 und vom 06. März 2012, zu berücksichtigen (Ziffer 2.1). Den genannten Anforderungen wird die vorgenommene Unterbringungsprüfung nicht gerecht. Zwar bestehen gegen das von der Beklagten praktizierte standardisierte Abfrageverfahren nicht von vornherein rechtliche Bedenken. Es erleichtert bei der Vielzahl der auf Bundesebene anzuschreibenden Dienststellen die erforderliche zeitnahe Auswertung. Unnötige Nachfragen wegen unzureichender Beantwortung werden vermieden. Im Übrigen hat die keine bestimmten Antworten vorgegeben, sondern nur Formulierungsvorschläge gemacht. 41 Es ist jedoch zum einen nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Suche, wie es erforderlich ist, über den Bereich der … und deren Unternehmen hinaus auf den gesamten Bereich des Dienstherrn des Klägers, also des Bundes erstreckt hat. Hier fehlen bislang, worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, inhaltliche Vorgaben für eine derartige Suche im Bereich der Bundesverwaltung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. März 2009 beanstandet. Die hat, wie im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargestellt, lediglich bei ihren verschiedenen Niederlassungen … und bei ihren Tochter-, Enkel-, Beteiligungs- oder Drittunternehmen zu verschiedenen Zeitpunkten anonymisierte Abfragen hinsichtlich einer möglichen Unterbringung des Klägers durchgeführt. Zu welchem Ergebnis eine auf alle Bereiche der Bundesverwaltung erstreckte Unterbringungsprüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geführt hätte, ist derzeit als offen anzusehen, mögen die Einsatzmöglichkeiten eines eingeschränkt leistungsfähigen Beamten des einfachen Dienstes auch begrenzt sein. Darüber hinaus hat sich die … bei ihren Dienststellen bzw. ihr zuzuordnenden Unternehmen darauf beschränkt nachzufragen, ob derzeit dem positiven/negativen Leistungsbild des Klägers gerecht werdende Einsatzmöglichkeiten bestehen. Wie ausgeführt, sind in die Suche jedoch auch in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten einzubeziehen. 42 Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach §§ 84 Abs. 2, 93 SGB IX hingegen ist auch und gerade unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Grundsätze keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung einer Beamtin oder eines Beamten, unabhängig davon, ob diese Bestimmungen überhaupt auf Beamte anwendbar sind (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 19.05.2009 - 3 LB 27/08 - m.w.N. und vom 30.03.2012 - 2 LB 1/12 - ). Hierfür spricht nicht zuletzt, dass der Gesetzgeber das Verfahren nach dem betrieblichen Eingliederungsmanagement und das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten nicht näher aufeinander abgestimmt und auch nicht geregelt hat, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer Nichteinhaltung der dem Dienstherrn gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX obliegenden Verpflichtungen ergeben (OVG Schleswig, Urteil vom 30.03.2012, a.a.O.). 43 Im Hinblick auf die unzureichende Unterbringungsprüfung war der Klage jedoch mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.