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Beschluss

1 MB 28/09

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann zur Verhinderung weiterer nachhaltiger Schäden an einem Biotop auch mit knapper Begründung rechtmäßig sein. • Maßnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zerstörungen oder erheblichen Beeinträchtigungen von Biotopen sind nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 LNatSchG anzuordnen; diese Anordnungen unterliegen nicht der in § 14 Abs. 2 Satz 5 LNatSchG geregelten Halbjahresfrist, wenn es sich um verbotswidrige, gravierende Eingriffe handelt. • Die Behörde durfte im vorliegenden Fall die Beseitigung von Baulichkeiten, Aufschüttungen und Ablagerungen anordnen, weil diese die Bodenstruktur und Vegetation eines Bruchwaldes nachhaltig verändert hatten.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug und Beseitigungsanordnung bei Zerstörung von Biotopflächen • Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann zur Verhinderung weiterer nachhaltiger Schäden an einem Biotop auch mit knapper Begründung rechtmäßig sein. • Maßnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zerstörungen oder erheblichen Beeinträchtigungen von Biotopen sind nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 LNatSchG anzuordnen; diese Anordnungen unterliegen nicht der in § 14 Abs. 2 Satz 5 LNatSchG geregelten Halbjahresfrist, wenn es sich um verbotswidrige, gravierende Eingriffe handelt. • Die Behörde durfte im vorliegenden Fall die Beseitigung von Baulichkeiten, Aufschüttungen und Ablagerungen anordnen, weil diese die Bodenstruktur und Vegetation eines Bruchwaldes nachhaltig verändert hatten. Antragstellerin und Mutter sind je zur Hälfte Eigentümerinnen eines Grundstücks, auf dem neben einer 1999 genehmigten Gartenlaube zwei nicht genehmigte Bauwerke und weitere Anlagen bestanden. Die Naturschutzbehörde sah eine Teilfläche als Biotop/Bruchwald an und erließ 2007 eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung des Gartenhauses. Nach Feststellung weiterer Bauten, Aufschüttungen und Ablagerungen erließ die Behörde am 02.07.2009 eine Ordnungsverfügung mit Anordnung der Beseitigung sämtlicher Baulichkeiten, Aufschüttungen und sonstiger Anlagen auf der schraffierten Fläche sowie Sofortvollzug und Androhung von Zwangsgeld. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht gab dem teilweise statt. Beide Seiten legten Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind zulässig; die der Antragstellerin bleibt erfolglos, die der Behörde ist begründet. • Sofortvollzug: Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ist ausreichend begründet. Die Behörde durfte aus Gründen der Verhinderung weiterer nachhaltiger Schäden an dem geschützten Biotop sofort vollziehen. • Umfang des Vollzugs: Der Sofortvollzug betraf nicht das bereits 2007 angeordnete Gartenhaus, sondern andere Baulichkeiten, Aufschüttungen und Ablagerungen; diese Maßnahmen führen nicht zu irreversiblen Substanzverlusten, sodass erhöhte Begründungsanforderungen hier nicht greifen. • Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung: Die Anordnungen beruhen auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 LNatSchG. Sie sind keine Ermessensermöglichung, sondern Rechtsfolge einer objektiv rechtswidrigen Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des Biotops. • Halbjahresfrist: Die in § 14 Abs. 2 Satz 5 LNatSchG geregelte Halbjahresfrist gilt nicht für Maßnahmen nach § 52 Abs. 2 LNatSchG, die auf gravierende verbotswidrige Eingriffe zielen; diese unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung. • Tatbestandliche Feststellungen: Fotos, Luftbilder und Kartierung belegen, dass die gärtnerischen und baulichen Eingriffe die Bodenstruktur und Vegetation des als Bruchwald eingeordneten Bereichs zerstört oder wesentlich verändert haben. • Ergebnisgerichtete Schlussfolgerung: Mangels rechtlicher Bedenken sind die Anordnungen der Behörde in vollem Umfang rechtmäßig und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise erfolgreich und der erstinstanzliche Beschluss insoweit zu ändern. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.07.2009 wird insgesamt abgelehnt. Die Anordnung des Sofortvollzugs war rechtmäßig begründet und zulässig, weil damit weiterer nachhaltiger Schaden am als Biotop eingestuften Flächenbestand verhindert werden sollte. Die Anordnung der Beseitigung von Baulichkeiten, Aufschüttungen und Ablagerungen stützt sich auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 LNatSchG und ist nicht durch die Halbjahresfrist des § 14 Abs. 2 Satz 5 LNatSchG begrenzt, da es sich um gravierende verbotswidrige Eingriffe handelt. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.